Urteil
11 Sa 1899/05
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ausbilder, der durch grob unangemessenes Verhalten die Fortsetzung eines Ausbildungsverhältnisses unzumutbar macht, haftet dem Auszubildenden nach § 16 Abs.1 aF BBiG für den daraus entstandenen Schaden.
• Bei der Bemessung des Schadens ist Mitverschulden der Auszubildenden nach § 254 BGB zu prüfen und zu berücksichtigen; eine hälftige Haftungsteilung kann angemessen sein.
• Der künftige Schaden ist wegen des zeitlich befristeten Charakters des Ausbildungsverhältnisses auf die konkrete Verschiebung der Ausbildungszeit zu begrenzen; hier maximal 12 Monate.
• Bei besonders gravierendem Fehlverhalten des Arbeitgebers ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
• Ein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers nach § 123 BGB kann verwirkt sein, wenn er Umstände gekannt hat und das Ausbildungsverhältnis trotz Kenntnis nicht in der Probezeit beendet hat.
Entscheidungsgründe
Haftung des Ausbilders bei grobem Pflichtverstoß: hälftiger Schadensersatz, Zukunftsschaden auf 12 Monate begrenzt • Ein Ausbilder, der durch grob unangemessenes Verhalten die Fortsetzung eines Ausbildungsverhältnisses unzumutbar macht, haftet dem Auszubildenden nach § 16 Abs.1 aF BBiG für den daraus entstandenen Schaden. • Bei der Bemessung des Schadens ist Mitverschulden der Auszubildenden nach § 254 BGB zu prüfen und zu berücksichtigen; eine hälftige Haftungsteilung kann angemessen sein. • Der künftige Schaden ist wegen des zeitlich befristeten Charakters des Ausbildungsverhältnisses auf die konkrete Verschiebung der Ausbildungszeit zu begrenzen; hier maximal 12 Monate. • Bei besonders gravierendem Fehlverhalten des Arbeitgebers ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. • Ein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers nach § 123 BGB kann verwirkt sein, wenn er Umstände gekannt hat und das Ausbildungsverhältnis trotz Kenntnis nicht in der Probezeit beendet hat. Die Klägerin war seit 1.8.2003 Auszubildende in einem Reisebüro des Beklagten. Am 29. und 30. Januar 2004 eskalierte ein Streit, nachdem die Klägerin in einem Telefonat einen Namen nicht notiert hatte; Vater und Mutter der Klägerin griffen in Gespräche ein und es wurde die Polizei gerufen. Die Klägerin kündigte am 10.02.2004 fristlos und verlangte Schadensersatz. Das Arbeitsgericht gab ihr vollständig statt. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte unzureichende Sachaufklärung und fehlerhafte Schadensbemessung; er behauptete Mitursächlichkeit der Klägerin und Verletzung der Schadensminderungspflicht. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil teilweise: Es erkannte eine Haftung des Beklagten, begrenzte den Ersatzbetrag und stellte die Ersatzpflicht für künftigen Verdienstausfall fest, allerdings nur zur Hälfte und zeitlich auf 12 Monate. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht (§§ 519,520 ZPO; §§ 64,66 ArbGG). • Der Beklagte hat den Beendigungsgrund zu vertreten; entscheidend ist die tatsächliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 16 Abs.1 aF BBiG). • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussagen belegen, dass der Beklagte auf einen vergleichsweise geringfügigen Fehler mit anhaltend lautstarken, verletzenden Vorwürfen reagierte; dadurch wurde die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar. • Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass offenkundig kein Hinnahmeinteresse besteht; deshalb konnte die Klägerin außerordentlich kündigen. • Zur Begrenzung des Zukunftsschadens: Ausbildungsverhältnisse sind befristet; ersatzfähig ist nur der durch die vorzeitige Beendigung verursachte, konkret eingetretene Schaden. Die Klägerin begann erneut am 1.8.2004 ein Ausbildungsverhältnis des 1. Ausbildungsjahres, sodass die Verschiebung maximal 12 Monate beträgt. • Schadenshöhe für den Zeitraum 10.02.–31.07.2004 bemisst sich nach der Ausbildungsvergütung; ein unbezahltes Praktikum in derselben Branche ist keine Verletzung der Schadensminderungspflicht. • Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB: Die Parteien trugen beide zur Eskalation bei (z. B. Hinzuziehen des Vaters, Provokationen); daher ist der Ersatzpflichtige Anteil des Beklagten auf 50 % zu reduzieren. • Die Anfechtung des Beklagten nach § 123 BGB ist nicht durchgreifend, weil er die relevanten Umstände kannte und sein Recht verwirkt haben kann. • Der Ersatzanspruch ist rechtzeitig geltend gemacht (§ 16 Abs.2 aF BBiG). Die Berufung des Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Zahlungsverpflichtung der Beklagten an die Klägerin wurde reduziert (konkret 966,79 € nebst Zinsen) und es wurde festgestellt, dass die Beklagte den künftigen Verdienstausfall der Klägerin zu 50 % zu ersetzen hat, jedoch höchstens für eine Verzögerung von 12 Monaten. Damit bleibt die Haftung des Beklagten bestehen, ist aber in Umfang und zeitlicher Reichweite begrenzt aufgrund der zeitlich befristeten Natur des Ausbildungsverhältnisses und wegen hälftigen Mitverschuldens der Klägerin. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte und Revision wurde zugelassen.