Urteil
8 Sa 40/06
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei irrtümlicher Überzahlung besteht ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, wenn nicht die Ausschlussvoraussetzungen des § 814 BGB vorliegen.
• Ein Bereicherungsanspruch kann nicht dadurch untergehen, dass der Bereicherte mit dem Erlangten Schulden tilgt; Entreicherung ist hier nicht eingetreten.
• Ansprüche aus § 71 BAT sind nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut arbeitsunfähig geworden ist; Ruhenszeiten werden auf den Bezugszeitraum angerechnet.
Entscheidungsgründe
Rückforderung irrtümlich überzahlter Arbeitsentgeltbeträge; Kein Anspruch aus §71 BAT ohne erneute Arbeitsunfähigkeit • Bei irrtümlicher Überzahlung besteht ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, wenn nicht die Ausschlussvoraussetzungen des § 814 BGB vorliegen. • Ein Bereicherungsanspruch kann nicht dadurch untergehen, dass der Bereicherte mit dem Erlangten Schulden tilgt; Entreicherung ist hier nicht eingetreten. • Ansprüche aus § 71 BAT sind nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut arbeitsunfähig geworden ist; Ruhenszeiten werden auf den Bezugszeitraum angerechnet. Die Klägerin zahlte dem verstorbenen Herrn H. im November 2003 netto 4.082,43 €, wodurch eine Überzahlung von 3.721,65 € entstand. Der Erblasser war bei der Klägerin seit 1990 beschäftigt; seine Ehefrau ist als Beklagte Erbin. Der Erblasser war zeitweise arbeitsunfähig, bezog befristet eine Rente wegen Erwerbsminderung und sein Arbeitsverhältnis ruhte für eine bestimmte Zeit. Die Klägerin forderte die Rückzahlung der Überzahlung, die Beklagte machte Aufrechnungen mit Entgeltansprüchen aus §71 BAT geltend und berief sich auf Entreicherung und Kenntnis der Nichtschuld. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Gericht hat die Haftung der Beklagten auf den Nachlass vorbehalten. Die Beklagte legte Berufung ein und erklärte Aufrechnung mit Entgeltansprüchen für einen Zeitraum im Jahr 2003. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung nach §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil die Leistung irrtümlich erfolgte und kein Ausschluss nach §814 BGB vorliegt. • Die von der Beklagten erhobene Entreicherungseinrede greift nicht, weil Verwendung des Erlangten zur Tilgung von Schulden den Wegfall der Bereicherung nicht bewirkt. • Die Aufrechnung der Beklagten mit Entgeltansprüchen aus §71 BAT scheidet aus, weil ein Anspruch des Erblassers nach §71 BAT für den geltend gemachten Zeitraum nicht besteht: Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erneut arbeitsunfähig geworden ist; ein solcher Vortrag und Beleg fehlt. • Gemäß §71 BAT ist die Dauer der Krankenbezüge ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen und Ruhenszeiten sind auf den Bezugszeitraum anzurechnen; die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, verhindern hier einen neuen Anspruch. • Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten nach §280 i.V.m. §286 BGB sowie auf Zinsen nach §288 Abs.1 S.2 i.V.m. §291 BGB. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision zugelassen; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Beklagte hat an die Klägerin 3.721,65 € nebst Zinsen sowie Auslagen in Höhe von 2,00 € zu zahlen. Die Klage beruht auf einem Herausgabeanspruch wegen irrtümlicher Leistung nach §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB; ein Ausschluss des Anspruchs nach §814 BGB sowie die Entreicherungseinrede greifen nicht. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus §71 BAT ist unbegründet, weil ein solcher Anspruch für den relevanten Zeitraum nicht bestand; Ruhenszeiten sind auf den Bezugszeitraum anzurechnen und ein erneutes krankheitsbedingtes Ausfallen nach vorheriger Arbeitsfähigkeit wurde nicht substantiiert vorgetragen. Die Haftung der Beklagten wurde wie bereits erstinstanzlich auf den Nachlass des Erblassers beschränkt; Revision wurde zugelassen.