Beschluss
1 TaBV 48/05
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einrichtung einer Einigungsstelle ist zulässig, wenn eine Betriebspartei nach objektiver und subjektiver Lage davon ausgehen kann, dass eine einvernehmliche Regelung ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich ist.
• Das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dient der Beschleunigung und Überwindung stockender vertrauensvoller Zusammenarbeit und überlagert den Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG.
• Die Einigungsstelle ist auf den konkreten Regelungsgegenstand zu beschränken; Fragen der Standortsicherung und des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen gehören nicht zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
• Die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite ist regelmäßig ausreichend; weitere Beisitzer sind nur bei konkretem Bedarf zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und sachgerechte Besetzung einer Einigungsstelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit • Die Einrichtung einer Einigungsstelle ist zulässig, wenn eine Betriebspartei nach objektiver und subjektiver Lage davon ausgehen kann, dass eine einvernehmliche Regelung ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich ist. • Das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dient der Beschleunigung und Überwindung stockender vertrauensvoller Zusammenarbeit und überlagert den Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG. • Die Einigungsstelle ist auf den konkreten Regelungsgegenstand zu beschränken; Fragen der Standortsicherung und des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen gehören nicht zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG. • Die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite ist regelmäßig ausreichend; weitere Beisitzer sind nur bei konkretem Bedarf zu begründen. Betriebsrat und Arbeitgeber streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Flexibilisierung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat beantragte die Bestellung einer Einigungsstelle; das Arbeitsgericht Lüneburg richtete eine Einigungsstelle ein und bestimmte zwei Beisitzer je Seite. Arbeitgeberin und Betriebsrat beschwerten sich: Die Arbeitgeberin verlangte Zurückweisung des Antrags mit der Begründung, vorab seien innerbetriebliche Verhandlungen nicht entbehrlich; der Betriebsrat forderte in der Anschlussbeschwerde drei Beisitzer je Seite, um tarifliche Vereinbarkeit sicherzustellen. Das Arbeitsgericht hatte zuvor festgestellt, dass Verhandlungen seit 2003 erfolglos verliefen und ein schlechtes Klima herrscht. Das Landesarbeitsgericht musste entscheiden, ob das Bestellungsverfahren zulässig sei und wie viele Beisitzer erforderlich sind. • Zuständigkeit: Der Regelungsgegenstand unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, daher keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. • Rechtsschutzinteresse: Nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG besteht ein Anspruch, über strittige Fragen mit ernsthaftem Einigungswillen zu verhandeln; das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist jedoch darauf gerichtet, stockende Zusammenarbeit rasch wiederherzustellen und kann den Verhandlungsanspruch überlagern. • Erfordernis gerichtlicher Bestellung: Es genügt, dass eine Partei subjektiv und objektiv nachvollziehbar darlegt, dass eine einvernehmliche Lösung ohne fremde Hilfe nicht erreichbar ist; langanhaltende erfolglose Verhandlungen und ein gestörtes Verhandlungsklima rechtfertigen die Anrufung der Einigungsstelle. • Wirkung auf Verhandlungsangebot: Ein späteres Signal der Verhandlungsbereitschaft des Antragsgegners hebt das Rechtsschutzinteresse nicht auf, um erneute Verzögerungen zu vermeiden. • Umfang der Zuständigkeit: Die Einigungsstelle ist auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit zu beschränken; Fragen der Standortsicherung und des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen fallen nicht unter § 87 Abs. 1 BetrVG, hier bestehen nur Vorschlags- und Beratungsrechte (§ 92a BetrVG). • Besetzung: Die Zahl von zwei Beisitzern je Seite ist wegen Effizienz und üblicher Praxis ausreichend; der rechtskundige Einigungsstellenvorsitzende gewährleistet die erforderliche Rechts- und Sachkunde, sodass ein dritter Beisitzer nicht erforderlich ist. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG) und gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG). Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats wurden zurückgewiesen. Die Einigungsstelle ist zur Regelung der Flexibilisierung der betriebsüblichen Arbeitszeit einzusetzen und mit jeweils zwei Beisitzern zu bestellen. Die Einrichtung der Einigungsstelle war zulässig, weil lang andauernde, ergebnislose Verhandlungen und ein gestörtes Verhandlungsklima es rechtfertigen, ohne weitere förmliche Verhandlungsversuche gerichtliche Hilfe zu suchen. Die Einigungsstelle darf sich nur mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit befassen; Fragen der Standortsicherung und des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen sind nicht mitbestimmungsfähig. Die Kostenentscheidung entfällt; gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.