Urteil
16 Sa 225/05
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist nur wirksam, wenn die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist.
• Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Zwei‑Wochen‑Frist trägt der Arbeitgeber; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
• Ermittlungen des Arbeitgebers hemmen den Fristbeginn nur so lange, wie dies aus verständigen Gründen mit gebotener Eile erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung unwirksam bei Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist nur wirksam, wenn die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Zwei‑Wochen‑Frist trägt der Arbeitgeber; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. • Ermittlungen des Arbeitgebers hemmen den Fristbeginn nur so lange, wie dies aus verständigen Gründen mit gebotener Eile erforderlich ist. Der Kläger, seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt und schwerbehindert, war ab Mai 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Während seiner Krankheit erhob die Geschäftsleitung am 28.02.2003 Vorwürfe, der Kläger habe Waren an einen Kundenkreis ohne Rechnung und Lieferschein ausgegeben. Nach abgesagtem Klärungsgespräch am 05.03.2003 erteilte die Beklagte Hausverbot und sprach am 13.03.2003 eine Verdachtskündigung aus; diese wurde nicht aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 09.04.2003 forderte die Beklagte Schadensersatz in hoher Höhe. Am 10.06.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und holte zuvor die Zustimmung des Integrationsamts ein. Der Kläger rügte, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt; das Arbeitsgericht gab ihm Recht. Die Beklagte legte Berufung ein und behauptete, umfangreiche Prüfungen von mehr als 12.000 Rechnungen hätten die Frist gewahrt. • Rechtliche Grundlage ist § 626 BGB; die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. • Entscheidend ist nicht allein der Verdacht oder einzelne Erkenntnisse, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen erlangt hat; der Arbeitgeber darf hierzu Ermittlungen anstellen, die den Fristbeginn hemmen. • Die Hemmung der Frist durch Ermittlungen ist nur gerechtfertigt, solange und soweit der Arbeitgeber aus verständigen Gründen mit gebotener Eile noch notwendige Aufklärungen vornimmt; längere Verzögerungen müssen konkret begründet und substanziiert werden. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt der Arbeitgeber; er muss konkret darstellen, welche Ermittlungen erforderlich waren, wie sie zeitlich und personell durchgeführt wurden und warum diese den behaupteten Zeitraum benötigt haben. • Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten Angaben zum Ablauf, Umfang und Abschluss der Ermittlungen vorgelegt; widersprüchlich ist zudem, dass sie bereits am 09.04.2003 eine detaillierte Schadensforderung erhob, obwohl sie später behauptet, die Prüfungen seien erst Mitte Mai 2003 beendet worden. • Mangels substantiiertem Vortrag zur Fristwahrung kann nicht festgestellt werden, dass die Zwei‑Wochen‑Frist eingehalten wurde; deshalb ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, wonach die Kündigung vom 10.06.2003 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, bleibt bestehen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte die Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat es versäumt, konkret und substanziiert darzulegen, welche Ermittlungen in welchem Zeitraum und mit welchem Personalaufwand erforderlich waren und wann die Ermittlungen tatsächlich abgeschlossen wurden; daher konnte die Hemmung der Frist nicht bejaht werden. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten des Klägers; die Revision wird nicht zugelassen.