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Urteil

5 TaBV 96/03

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung seines Mitglieds setzt eine verhaltensbedingte Vertragsverletzung voraus, die unter besonders strengem Maßstab als schwerwiegend zu bewerten sein muss. • Eine Verquickung persönlicher Interessen mit der Amtsausübung kann Amtspflichten verletzen, rechtfertigt aber nicht zwingend eine Kündigung; sie ist regulär Gegenstand eines Amtsenthebungsverfahrens nach § 23 BetrVG. • Ein einmaliger, wenn auch schwerer Beleidigungsfall kann eine Abmahnung rechtfertigen; für den Ausschluss aus dem Betriebsrat oder die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung bedarf es einer Prognose, dass die weitere Amtsausübung untragbar ist. • Zur Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes ist zu prüfen, ob die ehrverletzende Äußerung bewusst so gerichtet war, dass sie über den intendierten Kreis hinaus wahrgenommen worden ist; die Umstände der Äußerung sind dabei zu gewichten.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung und Ausschluss aus dem Betriebsrat bei einmaliger Beleidigung und Amtspflichtverletzung • Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung seines Mitglieds setzt eine verhaltensbedingte Vertragsverletzung voraus, die unter besonders strengem Maßstab als schwerwiegend zu bewerten sein muss. • Eine Verquickung persönlicher Interessen mit der Amtsausübung kann Amtspflichten verletzen, rechtfertigt aber nicht zwingend eine Kündigung; sie ist regulär Gegenstand eines Amtsenthebungsverfahrens nach § 23 BetrVG. • Ein einmaliger, wenn auch schwerer Beleidigungsfall kann eine Abmahnung rechtfertigen; für den Ausschluss aus dem Betriebsrat oder die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung bedarf es einer Prognose, dass die weitere Amtsausübung untragbar ist. • Zur Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes ist zu prüfen, ob die ehrverletzende Äußerung bewusst so gerichtet war, dass sie über den intendierten Kreis hinaus wahrgenommen worden ist; die Umstände der Äußerung sind dabei zu gewichten. Arbeitgeberin betreibt einen Baumarkt; der Betriebsrat des Marktes und sein Vorsitzender sind Parteien. Der Vorsitzende war seit 1999 Betriebsratsmitglied und seit 1995 Verkäufer. Nach einer Kundenbeschwerde und der vorbereiteten Abmahnung kam es am 26.08.2003 zu einem Gespräch zwischen Marktleitung und Betriebsrat, das in Streit über den genauen Wortlaut mündete. Die Arbeitgeberin behauptet, der Vorsitzende habe die Marktleitung als "Arschlöcher" bezeichnet und angekündigt, künftig nur noch Dienst nach Vorschrift zu leisten; sie begehrte daraufhin die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur fristlosen Kündigung und den Ausschluss aus dem Betriebsrat. Betriebsrat und Vorsitzender bestritten Teile des Vortrags und gaben andere Darstellungen des Gesprächsablaufs. Es fanden umfangreiche Beweisaufnahmen statt, einschließlich mehrerer Zeug:innenvernehmungen; streitige Nebengespräche am 25.08.2004 wurden ebenfalls geprüft. • Zustimmungsersetzung nach §103 BetrVG: Ersetzt werden kann die Zustimmung nur, wenn eine verhaltensbedingte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegt, die nach dem besonders strengen Maßstab gegenüber Betriebsratsmitgliedern einen wichtigen Grund i.S.v. §626 BGB bildet. • Unterscheidung Amtspflicht vs. arbeitsvertragliche Pflicht: Eine bloße Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten rechtfertigt regelmäßig nur ein Amtsenthebungsverfahren (§23 BetrVG), nicht die Kündigung; bei sogenannter Simultantheorie ist die Kündigung möglich, wenn die Vertragsverletzung für sich einen wichtigen Grund darstellt. • Beweiswürdigung: Das Gericht hat nach §286 ZPO die Zeugenaussagen gewürdigt und ist überzeugt, dass die Marktleiter durch die Äußerung persönlich betroffen wurden; die Aussagen mehrerer Zeug:innen werden als glaubhaft erachtet. • Interessenabwägung zur Zumutbarkeit: Trotz Feststellung einer Beleidigung und einer Amtsverquickung führt eine einmalige verbale Entgleisung nicht zur Prognose, dass die weitere Beschäftigung bzw. Amtsausübung unzumutbar ist; milde Mittel wie Abmahnung und das drohende spätere Amtsenthebungsverfahren genügen als Reaktion. • Ausschluss nach §23 BetrVG: Für einen Ausschluss ist eine Prognose erforderlich, dass die weitere Amtsausübung untragbar ist. Einzelne, einmalige Pflichtverletzungen reichen dafür nicht aus, solange keine konkreten Maßnahmen oder fortgesetztes Fehlverhalten folgen. • Beurteilung der behaupteten Äußerungen vom 25.08.2004: Die Aussage eines Praktikanten über eine "Kampfansage" des Vorsitzenden war in Teilen unglaubhaft und konnte nicht als bewiesen angesehen werden; damit fehlt ein weiterer tatbestandsmäßiger Anknüpfungspunkt für Ausschluss oder Kündigung. • Verhältnismäßigkeit und Ultima-Ratio: Kündigung ist das letzte Mittel; hier wiegt die Erstmaligkeit des Fehlverhaltens, die situative Verärgerung und fehlende Wiederholungsgefahr zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Vorsitzenden wird nicht ersetzt und ein Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht angeordnet. Das Gericht hat zwar zwei Amtspflichtverletzungen festgestellt, insbesondere eine einmalige schwerwiegende Beleidigung und die Ankündigung, Amt und Eigeninteresse zu verquicken, jedoch führen diese Einzelfälle nach sorgfältiger Beweiswürdigung und Interessenabwägung nicht zu der erforderlichen Prognose, dass die weitere Amtsausübung oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Vielmehr erscheinen eine Abmahnung und die Androhung eines Ausschlusses bei Wiederholung als angemessene Maßnahmen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.