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Urteil

5 Sa 1360/03

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mündliche Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung ist nach § 623 BGB formunwirksam und kann vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden. • Kommt im Gespräch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Sprache, begründet dies nicht automatisch eine einvernehmliche Suspendierung der Hauptleistungspflichten; es bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist einen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitzustellen. • Gerät der Arbeitgeber durch eine einseitige, formunwirksame Beendigungserklärung in die Lage, dass nach Ablauf der angekündigten Freistellung keine Arbeit zur Verfügung gestellt wird, tritt Annahmeverzug nach §§ 293 ff., 615 BGB ein; ein erneutes ausdrückliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist dann nicht erforderlich. • Der Arbeitnehmer kann während des Annahmeverzugs Vergütungsansprüche (einschließlich vereinbarter Zuschüsse) geltend machen. • Von Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig oder leistungsfähig ist; dies war vorliegend nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Formunwirksame mündliche Beendigung führt bei fehlender Arbeitsplatzbereitstellung zu Annahmeverzug • Eine mündliche Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung ist nach § 623 BGB formunwirksam und kann vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden. • Kommt im Gespräch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Sprache, begründet dies nicht automatisch eine einvernehmliche Suspendierung der Hauptleistungspflichten; es bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist einen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitzustellen. • Gerät der Arbeitgeber durch eine einseitige, formunwirksame Beendigungserklärung in die Lage, dass nach Ablauf der angekündigten Freistellung keine Arbeit zur Verfügung gestellt wird, tritt Annahmeverzug nach §§ 293 ff., 615 BGB ein; ein erneutes ausdrückliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist dann nicht erforderlich. • Der Arbeitnehmer kann während des Annahmeverzugs Vergütungsansprüche (einschließlich vereinbarter Zuschüsse) geltend machen. • Von Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig oder leistungsfähig ist; dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger, Jurist, war ab 01.01.2003 bei der Beklagten beschäftigt mit monatlichem Bruttogehalt von 7.500 Euro. In einem Gespräch am 07.02.2003 forderte der damalige Geschäftsführer den Kläger auf, seinen Schreibtisch zu räumen, stellte ihn mit Wirkung zum 28.02.2003 von der Arbeit frei und sprach von Beendigungsmöglichkeiten; der Kläger erschien ab 10.02.2003 nicht mehr zur Arbeit. Mit Schreiben vom 19.03.2003 erkundigte sich der Kläger nach der weiteren Zusammenarbeit. Die Beklagte bestätigte am 21.03.2003 die Aufhebung des Arbeitsvertrags zum 28.02.2003 und kündigte vorsorglich zum 30.04.2003. Der Kläger klagte auf ausstehende Vergütungen für März und April 2003 sowie auf Zuschüsse zur Sozialversicherung; das Arbeitsgericht gab ihm überwiegend statt. Die Beklagte behauptete eine einvernehmliche Beendigung zum 28.02.2003; der Kläger habe seine Arbeitskraft nicht angeboten. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. • Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts und bestätigt, dass die Gehaltsforderungen für März und April 2003 nach den Vorschriften des Annahmeverzugs (§§ 293 ff., § 615 BGB) begründet sind. • Formbedürftige Beendigung: Mündliche Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung sind nach § 623 BGB unwirksam; der Gesetzeszweck (Warn- und Beweisfunktion) rechtfertigt in der Regel die Berufung auf die Formunwirksamkeit. • Keine treuwidrige Geltendmachung: Der Kläger hat sich im Gespräch nicht so verhalten, dass er die spätere Berufung auf die Formunwirksamkeit ausgeschlossen hätte; sein Verhalten und sein Schreiben vom 19.03.2003 zeigen vielmehr Fortsetzungsinteresse. • Erfüllbarkeit des Arbeitsverhältnisses: Es bestand bis zum Ablauf der durch die Beklagte schriftlich erklärten vorsorglichen Kündigung am 30.04.2003 ein erfüllbares Arbeitsverhältnis; eine einvernehmliche Suspendierung der Hauptleistungspflichten wurde nicht bewiesen. • Annahmeverzug ohne neues Angebot: Wenn der Arbeitgeber zuvor erklärt hat, er werde die Leistung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht annehmen, braucht der Arbeitnehmer kein neues Arbeitsangebot zu machen (§§ 295, 296 BGB); die Beklagte hätte dem Kläger nach dem 28.02.2003 einen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitstellen müssen. • Kein Ausschluss nach § 297 BGB: Der Kläger war leistungswillig und leistungsfähig; sein Interesse an Fortbeschäftigung wurde überzeugend dargelegt und die Beklagte konnte nicht beweisen, dass er nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bereit war. • Folgen: Die Beklagte befindet sich ab 01.03.2003 im Annahmeverzug und ist zur Fortzahlung der vertraglichen Vergütung sowie der vertraglich geschuldeten Beitragszuschüsse verpflichtet; der Zinsanspruch ergibt sich aus Schuldnerverzug. • Kosten und Revision: Die Berufung war unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg wurde zurückgewiesen; die Klage des Klägers wurde insgesamt weitgehend erfolgreich auf Grundlage des Annahmeverzugs entschieden. Begründet wurde dies damit, dass die mündlich erklärte Beendigung formunwirksam nach § 623 BGB war und die Beklagte nach Ablauf der angekündigten Freistellung keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitstellte, sodass sie ab 01.03.2003 in Annahmeverzug geriet. Der Kläger war leistungswillig, sodass ein Ausschluss des Annahmeverzugs nach § 297 BGB nicht greift. Folge ist, dass der Kläger Anspruch auf die für März und April 2003 geschuldete Vergütung sowie auf die vereinbarten Beitragszuschüsse hat; Zinsen wegen Schuldnerverzugs wurden ebenfalls zugesprochen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.