Urteil
6 Sa 1926/02
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt (§§ 611, 615 BGB).
• Die Beurteilung der Schichttauglichkeit ist nur hinsichtlich des konkret eingenommenen Arbeitsplatzes maßgeblich; entfällt dieser Arbeitsplatz, kann der Arbeitgeber keinen Annahmeverzug mit Verweis auf fehlende Schichttauglichkeit begründen.
• Ein Arbeitnehmer kann eine vertragsfremde, nicht dem Direktionsrecht entsprechende Tätigkeit zurückweisen; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt.
• Fortlaufende Gehaltsforderungen sind bei Verzug regelmäßig nach §§ 286 Abs. 2, 288 BGB zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeber im Annahmeverzug trotz behaupteter Schichtunfähigkeit • Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt (§§ 611, 615 BGB). • Die Beurteilung der Schichttauglichkeit ist nur hinsichtlich des konkret eingenommenen Arbeitsplatzes maßgeblich; entfällt dieser Arbeitsplatz, kann der Arbeitgeber keinen Annahmeverzug mit Verweis auf fehlende Schichttauglichkeit begründen. • Ein Arbeitnehmer kann eine vertragsfremde, nicht dem Direktionsrecht entsprechende Tätigkeit zurückweisen; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. • Fortlaufende Gehaltsforderungen sind bei Verzug regelmäßig nach §§ 286 Abs. 2, 288 BGB zu verzinsen. Der Kläger, seit 1973 als Werkstoffprüfer beschäftigt, arbeitete ursprünglich im Schichtdienst, sollte aber nach werksärztlicher Empfehlung in Normalschicht eingesetzt werden. Die Beklagte behauptete, sein bisheriger Arbeitsplatz im Qualitätswesen sei weggefallen und versuchte, ihn anderweitig zu versetzen oder per Änderungskündigung zu behandeln. Der Kläger verweigerte eine befristete Zuweisung in eine vertragsfremde Normenstelle und bot seine vertragsgemäße Arbeitsleistung in Normalschicht an. Die Beklagte nahm das Arbeitsangebot nicht an, begründete dies mit mangelnder Schichttauglichkeit des Klägers und fehlenden ärztlichen Unterlagen. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung rückständiger Gehälter ab Januar 2002 bis August 2002 abzüglich angerechneter Leistungen; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG; sie ist in der Sache jedoch unbegründet. • Zahlungspflicht des Arbeitgebers: Nach §§ 611, 615 BGB bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt bzw. in Annahmeverzug gerät. • Relevanz der Schichttauglichkeit: Die Schichttauglichkeit ist nur im Verhältnis zum konkret ausgeübten Arbeitsplatz relevant. Da der vom Kläger zuletzt eingenommene Schichtarbeitsplatz weggefallen war, konnte die Beklagte die Zahlungspflicht nicht damit begründen, der Kläger sei nicht schichttauglich für andere, in Normalschicht vorhandene Werkstoffprüferstellen. • Direktionsrecht und Zumutbarkeit: Eine Zuweisung zu einer vertragsfremden Tätigkeit, die nicht unter das zulässige Direktionsrecht fällt, durfte der Kläger ablehnen; ein vorübergehendes Angebot zur Normenstelle war nicht als zumutbarer Ersatz für die vertragliche Leistung anzusehen. • Vorwurf des böswilligen Unterlassens: Der Kläger hat sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt; damit liegt kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs vor, sodass der Vergütungsanspruch nicht entfällt. • Zinsen: Gehaltsforderungen sind bei Verzug nach §§ 286 Abs. 2, 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. • Kosten und Revision: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO); die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; die Beklagte ist zur Zahlung der geltend gemachten rückständigen Gehälter verpflichtet, da sie in Annahmeverzug geraten ist (§§ 611, 615 BGB). Die Ablehnung einer vertragsfremden, nicht zumutbaren Tätigkeit durch den Kläger war gerechtfertigt, ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs liegt nicht vor. Die offenen Forderungen sind ab Fälligkeit zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2, 288 BGB). Die Beklagte trägt ferner die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.