Urteil
13 Sa 699/03
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verlust der Fahrerlaubnis kann bei ausgeprägter Berufserforderlichkeit einen personenbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG darstellen.
• Eine Kündigung wegen Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Tätigkeit ist sozial gerechtfertigt, wenn keine zumutbare anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz vorhanden ist.
• Die Zumutbarkeit einer Beschäftigungsumgestaltung (z. B. Einsatz eines Auszubildenden als Fahrer) ist zu verneinen, wenn sie gegen ausbildungsvertragliche Pflichten verstößt.
Entscheidungsgründe
Kündigung bei Führerscheinentzug wegen Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit • Der Verlust der Fahrerlaubnis kann bei ausgeprägter Berufserforderlichkeit einen personenbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG darstellen. • Eine Kündigung wegen Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Tätigkeit ist sozial gerechtfertigt, wenn keine zumutbare anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz vorhanden ist. • Die Zumutbarkeit einer Beschäftigungsumgestaltung (z. B. Einsatz eines Auszubildenden als Fahrer) ist zu verneinen, wenn sie gegen ausbildungsvertragliche Pflichten verstößt. Der Kläger, Elektroanlageninstallateur, war seit März 1999 bei der Beklagten in einem Heizungs- und Sanitärbetrieb beschäftigt und übte überwiegend Wartung, Reparatur und Einbau von Heizungsanlagen aus, wofür er üblicherweise mit dem Firmenfahrzeug Kunden aufsuchte. In der Nacht vom 13. auf 14.08.2002 fuhr er privat mit dem Firmenwagen; die Polizei stellte zunächst 1,2 Promille fest und zog den Führerschein vorläufig ein. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.08.2002 zum 31.08.2002. Der Kläger gab an, alkoholkrank zu sein und habe sich in Behandlung begeben; im Strafverfahren wurde er später wegen Nachtrunk freigesprochen und erhielt den Führerschein zurück. Der Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung; die Vorinstanz hielt die Kündigung für wirksam. Im Berufungsverfahren bestreitet der Kläger die Sozialwidrigkeit der Kündigung und verweist auf mögliche anderweitige Einsatzmöglichkeiten ohne Führerschein. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Kündigung war sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Die Beklagte stützt die Kündigung ausschließlich auf den Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch eintretende Unmöglichkeit, die vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben; eine krankheitsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung wurde nicht geltend gemacht. • Für Tätigkeiten, die typischerweise das alleinige Aufsuchen von Kunden mit einem mit Werkzeug ausgestatteten Firmenwagen erfordern, ist der Verlust der Fahrerlaubnis grundsätzlich personenbedingt kündigungsrelevant. • Eine Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn eine zumutbare anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz bestand; der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein solcher Arbeitsplatz vorhanden war. • Die vorgeschlagene Lösung, dem Kläger einen Auszubildenden als Fahrer zuzuordnen, scheidet aus, weil ein Auszubildender in den berufsspezifischen Tätigkeiten auszubilden ist und ein reiner Fahrereinsatz ausbildungsvertragswidrig wäre. • Aufgrund der Betriebsgröße, der Art der Tätigkeit (Einsatz auf wechselnden Baustellen) und des begrenzten Mitarbeiterbestands war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine zumutbare anderweitige Beschäftigung ohne Führerschein zu schaffen. • Folgerichtig war die Kündigung sozial gerechtfertigt; die Berufung war zurückzuweisen, Kostenentscheidung nach § 97 ZPO, Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kündigung vom 22.08.2002 war wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis sozial gerechtfertigt und beendete das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 30.09.2002. Eine anderweitige, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit ohne Führerschein war nicht ersichtlich und der Kläger hat keine konkret nachgewiesenen freien Arbeitsplätze vorgetragen. Der Einsatz eines Auszubildenden als Fahrer wäre ausbildungsvertragswidrig gewesen und konnte nicht verlangt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.