Urteil
5 Sa 188/02
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer haftet für Schäden aus positiver Vertragsverletzung, wenn er Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzt.
• Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Arbeitnehmers bleibt eine Haftungsbeschränkung nach arbeitsrechtlicher Rechtsprechung möglich; Umfang der Haftung ist unter Abwägung von Verschulden, Einkommensverhältnis und Betriebsrisiken zu begrenzen.
• Mitverschulden oder Organisationsmängel des Arbeitgebers (insbesondere der Organe) sind nach § 254 BGB zu berücksichtigen und können die Arbeitnehmerhaftung erheblich mindern.
Entscheidungsgründe
Haftung des Kreditprokuristen bei fehlerhaften Bautenstandsberichten und Haftungsbegrenzung • Arbeitnehmer haftet für Schäden aus positiver Vertragsverletzung, wenn er Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzt. • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Arbeitnehmers bleibt eine Haftungsbeschränkung nach arbeitsrechtlicher Rechtsprechung möglich; Umfang der Haftung ist unter Abwägung von Verschulden, Einkommensverhältnis und Betriebsrisiken zu begrenzen. • Mitverschulden oder Organisationsmängel des Arbeitgebers (insbesondere der Organe) sind nach § 254 BGB zu berücksichtigen und können die Arbeitnehmerhaftung erheblich mindern. Der Kläger war von Juli 1992 bis März 1994 Prokurist bei der Beklagten und betreute Firmenkunden, insbesondere Unternehmen der S.-Gruppe. Er erstellte Bautenstandsangaben und veranlasste daraufhin Auszahlungen objektbezogener Kredite für die Objekte "G..." und "Hotel Z...". Die S.-Unternehmen gingen später in Konkurs; die Bank machte Forderungsausfälle geltend. Die Beklagte erhob Widerklage gegen den Kläger in Höhe von etwa 1,48 Mio. DM. Das Arbeitsgericht verurteilte den Kläger zunächst zur Zahlung; in der Berufung stellte das Landesarbeitsgericht fest, der Kläger habe pflichtwidrig und schuldhaft Zahlungen durch unzureichende Prüfungen veranlasst. Umfang und Zeitpunkt zahlreicher Auszahlungen wurden detailliert geprüft; Strafverfahren führten teilweise zu Freisprüchen. Das Gericht ermittelte den verursachten Schaden und berücksichtigte Mitverschulden sowie betriebliche Organisationsmängel. • Rechtsgrund: Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Arbeitnehmers; Verschulden nach § 276 BGB relevant. • Tatsächliche Feststellung: Im Herbst/Winter 1992 fanden an den beiden Objekten keine nennenswerten werterhöhenden Baumaßnahmen statt; erstinstanzliche Aussagen des Klägers, er habe die Arbeiten gesehen, sind unwahr. • Pflicht des Prokuristen: Als Kreditprokurist war der Kläger verpflichtet, Baufortschritte sorgfältig zu prüfen; Kontrolle erforderte Einsicht in Rechnungen und bei größeren Auszahlungen gelegentliche persönliche Inaugenscheinnahme. • Pflichtverletzung: Der Kläger nahm Bautenstände ohne ausreichende Prüfung bzw. persönliche Besichtigung an und veranlasste daraufhin Auszahlungen; dies war zumindest grob fahrlässig und zum Schluss vorsätzlich. • Schadensberechnung: Die ausgezahlten, bautenstandsabhängigen Teilbeträge ergaben einen erheblichen Schaden, verzinst und unter Einbeziehung entgangener Anlagezinsen; Gesamtzuschreibung ergab etwa 616.667,97 €. • Haftungsbegrenzung: Wegen der betrieblichen Veranlassung der Tätigkeit, des auffälligen Missverhältnisses zwischen Einkommen des Klägers und Schadensrisiko sowie eines Mitverschuldens/Organversagens der Beklagten ist die Haftung des Klägers nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen und § 254 BGB auf 100.000,00 € zu beschränken. • Beweis- und Glaubwürdigkeitswürdigung: Beweisaufnahme und Zeugenvernehmungen führten zur Überzeugung, dass die Vorstände die Warnsignale übersehen und keine hinreichenden Kontrollmechanismen angeordnet hatten. • Prozessuale Folgen: Widerklage ist insoweit begründet, als der Kläger in Höhe von 100.000,00 € zu zahlen hat; im Übrigen Abweisung; Revision nicht zuzulassen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Das Gericht stellte fest, dass sein pflichtwidriges Verhalten einen erheblichen Schaden verursacht hat, die Inanspruchnahme aber im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung und wegen Mitverschuldens/Organversagen der Beklagten auf 100.000,00 € zu begrenzen ist. Der Kläger wurde zur Zahlung dieses Betrags nebst Verzinsung verurteilt; die restliche Widerklage wurde abgewiesen. Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die Zurechnung des Schadens auf den Kläger wegen unzureichender Prüfungen als auch die betrieblichen Organisationsmängel und das Risiko, das die Beklagte als Kreditinstitut zu tragen hatte, weshalb eine weitergehende Haftungsfreistellung nicht angemessen erschien. Die Revision wurde nicht zugelassen.