Urteil
3 Sa 1637/02 B
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitigem Ausscheiden und zugleich vorzeitigem Rentenbezug kann die Versorgungsordnung eine Kürzung wegen der längeren Bezugsdauer vorsehen.
• Die Bezugnahme auf den Barwert unverfallbarer Versorgungsleistungen erlaubt rechnerisch die Berücksichtigung einer längeren Rentenbezugsdauer.
• Eine doppelte Kürzung (wegen vorzeitigem Ausscheiden und wegen vorzeitigem Rentenbeginn) ist zulässig, wenn die Versorgungsordnung oder das BetrAVG dies rechtfertigt.
• Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass im Versorgungsfall Invalidität eine zweite Kürzung unzulässig wäre; maßgeblich ist der Wortlaut der Versorgungszusage und die gesetzliche Regelung (§ 6 BetrAVG).
Entscheidungsgründe
Doppelte Kürzung von Betriebsrente bei Invalidität zulässig • Bei vorzeitigem Ausscheiden und zugleich vorzeitigem Rentenbezug kann die Versorgungsordnung eine Kürzung wegen der längeren Bezugsdauer vorsehen. • Die Bezugnahme auf den Barwert unverfallbarer Versorgungsleistungen erlaubt rechnerisch die Berücksichtigung einer längeren Rentenbezugsdauer. • Eine doppelte Kürzung (wegen vorzeitigem Ausscheiden und wegen vorzeitigem Rentenbeginn) ist zulässig, wenn die Versorgungsordnung oder das BetrAVG dies rechtfertigt. • Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass im Versorgungsfall Invalidität eine zweite Kürzung unzulässig wäre; maßgeblich ist der Wortlaut der Versorgungszusage und die gesetzliche Regelung (§ 6 BetrAVG). Der 1946 geborene Kläger war seit 1967 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährte Leistungen nach der Pensionsordnung vom 01.07.1976. Ab November 1998 war der Kläger arbeitsunfähig; seit März 1999 erhält er eine Erwerbsunfähigkeitsrente und seitdem zahlt die Beklagte eine Invalidenrente. Streit bestand um die Berechnungshöhe der Betriebsrente, insbesondere wegen zweier Betriebsvereinbarungen mit vorübergehender Einkommensabsenkung und wegen von der Beklagten vorgenommener Abschläge. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, eine zweite Kürzung der Rente bei Invalidität sei unzulässig. Im Berufungsverfahren blieb nur die Frage der Zulässigkeit einer anteiligen Rentenkürzung bei vorzeitigem Rentenbezug streitig. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. • Die Pensionsordnung sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass bei Invalidität vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Invalidenrente aus dem Barwert der unverfallbaren Versorgungsleistungen berechnet wird, was eine Berücksichtigung der längeren Bezugsdauer bedeutet. • Die Bezugnahme auf den Barwert führt rechnerisch zu einer Kürzung wegen der früheren Inanspruchnahme und längeren Bezugsdauer, sodass eine weitere Kürzung nicht ausgeschlossen ist. • Eine Differenzierung danach, ob der Rentenbezug unmittelbar nach Ausscheiden oder später beginnt, ergibt sich nicht aus der Pensionsordnung und würde zu willkürlichen Bevorzugungen führen. • Nach § 6 BetrAVG ist bei vorzeitigem Rentenbeginn eine zweite Kürzung möglich; Arbeitgeber können entweder einen versicherungsmathematischen Abschlag oder eine weitere zeitratierliche Kürzung vorsehen. • Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem nicht entgegen; auch für Invalidität kann die gesetzliche Berechnung eine doppelte Kürzung zur Folge haben, sofern die Versorgungsordnung nichts Abweichendes regelt. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Entscheidung des Arbeitsgerichts bleibt in der Berechnung der Betriebsrente verbindlich. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf weitergehende monatliche Rentenleistungen über den bereits festgestellten Betrag hinaus, weil die Pensionsordnung die Kürzung wegen der längeren Bezugsdauer durch den Verweis auf den Barwert ausdrücklich ermöglicht. Die doppelte Kürzung ist rechtlich zulässig, da der Kläger sowohl früher aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist als auch früher und damit länger Rentenleistungen bezieht; dies rechtfertigt einen versicherungsmathematischen Abschlag oder eine zusätzliche zeitratierliche Kürzung. Die Revision wurde zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (ArbGG-Rechtspraxis berücksichtigt).