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Urteil

15 Sa 165/03

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 20.11.2002 – 1 Ca 542/02 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt aus abgeleitetem Recht von dem Beklagten Entgeltfortzahlung. 2 Ihr Versicherter ... stand seit dem 10.01.1994 als Verkaufsfahrer in den Diensten des Beklagten. Ihm wurde bei einer Verkehrskontrolle am 04.06.2002 alkoholbedingt die Fahrerlaubnis entzogen. Am 05.06.2002 wurde er wegen seiner Alkoholerkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Die Klägerin bewilligte ihm wegen dieser Erkrankung ab dem 26.06.2002 eine stationäre Heilbehandlung und zahlte ihm kalendertäglich ein Übergangsgeld in Höhe von 30,34 €. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2002. 3 Mit ihrer Klage hat die Klägerin für die Zeit vom 26.06. bis 16.07.2002 Entgeltfortzahlung in Höhe des in dieser Zeit gezahlten Übergangsgeldes geltend gemacht und demgemäß beantragt, 4 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 637,14 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 5 Der Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Mit Urteil vom 20.11.2002, auf dessen Tatbestand wegen des näheren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. 8 Der Beklagte greift das Urteil aus den in seiner Berufungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsschrift wird Bezug genommen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Auf ihre Berufungserwiderung vom 10.03.2003 wird gleichfalls Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Berufung ist begründet, denn die Klage ist unbegründet, weil der Versicherte keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Beklagten hat, der in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen wäre. 15 Der Arbeitnehmer erwirbt gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts für die Dauer von sechs Wochen, wenn er schuldlos durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Entsprechendes gilt für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die, wie hier, ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Erforderlich ist jedoch, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist (ErfK/Dörner, 3. Auflage, § 3 EFZG, Rndr. 28; § 9 EFZG, Rndr. 21). An der erforderlichen Monokausalität fehlte es, wenn die Arbeit ohne die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die Kurmaßnahme auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden wäre. Das ist vorliegend der Fall gewesen, denn dem Versicherten der Klägerin und Arbeitnehmer des Beklagten ist die Arbeitsleistung ab dem 04.06.2002 infolge des Entzugs seiner Fahrerlaubnis unmöglich gewesen. 16 Als Verkaufsfahrer eines Hähnchengrillfahrzeugs des Beklagten ist der Versicherte auf eine Fahrerlaubnis angewiesen gewesen. Ohne diese konnte er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, denn er konnte den Verkaufswagen nicht mehr an die Verkaufsstellen befördern. Das war jedoch Voraussetzung für seine sonstige Verkaufstätigkeit. Ein anderweitiger Einsatz im Betrieb wäre nur teilweise möglich gewesen (Stundenweiser Einsatz bei dem Beladen der Fahrzeuge oder dem Würzen der Hähnchen in den Morgenstunden). Eine Teilleistung brauchte der Beklagte jedoch nicht entgegen zu nehmen, zumal diese Teilarbeitsplätze anderweitig besetzt gewesen sind. Damit war die Entgeltspflicht des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum bereits aus einem anderen Grund entfallen, gleich ob das Unvermögen des Versicherten als unverschuldet oder verschuldet anzusehen ist (Art. 219 § 5 EGBGB i.V.m. §§ 320 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). 17 Entgegen dem arbeitsgerichtlichen Urteil war die Alkoholerkrankung des Versicherten nicht notwendige Ursache für den Verlust seiner Fahrerlaubnis, denn auch einem nichtalkoholkranken kann wegen Alkoholmissbrauchs die Fahrerlaubnis entzogen werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, der dem vom Arbeitsgericht angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.1978 – 5 AZR 7/77, AP Nr. 6 zu § 6 LohnFZG, zugrunde gelegen hat. In jenem Fall war der Arbeitnehmer zwar auch krank, ohne arbeitsunfähig zu sein, jedoch hatte die Gesundheitsbehörde auf Grund dieser Erkrankung gemäß § 17 BSeuchenG ein Beschäftigungsverbot erlassen. Die Krankheit des Arbeitnehmers war damit eine nicht hinwegzudenkende Tatsache für das Beschäftigungsverbot und damit für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. Für den Entzug einer Fahrerlaubnis ist jedoch, wie dargelegt, eine Alkoholerkrankung keine notwendige Voraussetzung. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 19 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht ersichtlich. Mangels Zulassung findet gegen dieses Urteil keine Revision statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen. 20 Löber 21 Heinrich 22 Schütte Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600011431&psml=bsndprod.psml&max=true