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Beschluss

5 Ta 276/02

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem Gläubiger ist eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels zu erteilen, wenn er den Verlust des Originals glaubhaft macht. • Bei behauptetem Verlust des Vollstreckungstitels genügt im Regelfall die Glaubhaftmachung nach §294 ZPO; der Schuldner muss glaubhaft behaupten, der Titel sei übergeben und vernichtet worden, damit Vollbeweis verlangt wird. • Der Gläubiger kann sich zur Glaubhaftmachung einer eidesstattlichen Versicherung bedienen; maßgeblich ist die wahrscheinliche Gesamtschau unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände.
Entscheidungsgründe
Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung bei glaubhaftem Verlust • Dem Gläubiger ist eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels zu erteilen, wenn er den Verlust des Originals glaubhaft macht. • Bei behauptetem Verlust des Vollstreckungstitels genügt im Regelfall die Glaubhaftmachung nach §294 ZPO; der Schuldner muss glaubhaft behaupten, der Titel sei übergeben und vernichtet worden, damit Vollbeweis verlangt wird. • Der Gläubiger kann sich zur Glaubhaftmachung einer eidesstattlichen Versicherung bedienen; maßgeblich ist die wahrscheinliche Gesamtschau unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände. Der Kläger beantragte 2002 die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines Arbeitsgerichtsurteils von 1977, mit dem der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden war. Die erste Ausfertigung sei nicht auffindbar; bei Kanzleiübernahme sei die Handakte nicht verfügbar gewesen. Der Beklagte behauptete, seine Eltern hätten einen Kredit beglichen und damit sei die Forderung in Höhe von etwa 7.900 DM erfüllt worden. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück, weil der Verlust der Ausfertigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei; die Sache wurde dem Beschwerdegericht vorgelegt. Der Kläger legte eidesstattliche Versicherungen und Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass Vollstreckungsmaßnahmen Ende der 1970er/Anfang 1980er Jahre eingestellt wurden. Das Gericht hielt es für wahrscheinlich, dass die Originalakte und damit der Titel im Rahmen der Aktenvernichtung im Büro des Prozessbevollmächtigten vernichtet wurden. • Rechtsgrundlagen sind §§724, 733 ZPO sowie §294 ZPO zur Glaubhaftmachung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen ist grundsätzlich möglich, wenn ein Recht und ein Interesse des Gläubigers vorliegen. • Bei behauptetem Verlust des Titels reicht nach §294 ZPO im Regelfall Glaubhaftmachung durch geeignete Beweismittel, einschließlich eidesstattlicher Versicherung; erforderlich ist eine wahrscheinliche Gesamtschau (§286 ZPO) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. • Bloße Glaubhaftmachung genügt nicht, wenn der Schuldner behauptet, die Forderung sei erfüllt und der Titel vom Schuldner vernichtet worden; dann ist Vollbeweis erforderlich. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch nicht substantiiert behauptet, der Titel sei ihm ausgehändigt und vernichtet worden. • Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Klägers, die Angaben zum Einstellungssachverhalt der Vollstreckung Anfang der 1980er Jahre sowie ein Bescheid des Wehrbereichsgebührenamts stützen die Wahrscheinlichkeit, dass der Titel mit der Akte vernichtet wurde und nicht dem Schuldner zurückgegeben wurde. • Nach §50 Abs.2 BRAGO durften Handakten nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet werden; da die Vollstreckung als Teil des anwaltlichen Auftrags galt und die Vollstreckungsmaßnahmen 1982 als aussichtslos bewertet wurden, ist die Vernichtung in den frühen 1990er Jahren plausibel. • Der Kläger hat somit den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit erbracht; dem Beklagten bleibt die Möglichkeit, materielle Erfüllungseinwände im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, der Beschluss ist unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und dem Kläger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils von 08.03.1977 zuerkannt. Das Gericht hielt die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und die Umstände der eingestellten Vollstreckung für ausreichend, um den Verlust des Originals als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Etwaige Einwendungen des Beklagten, die Forderung sei zwischenzeitlich durch Pfändungen oder Zahlungen erfüllt worden, müssen im Vollstreckungsverfahren vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt, sodass der Beschluss unanfechtbar ist.