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Beschluss

17 Ta 86/03

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Vergleich gezahlte Kündigungsabfindung ist grundsätzlich als verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs.2 ZPO anzurechnen. • Das Gericht kann nach § 120 Abs.4 ZPO die Höhe der von der Partei zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Abfindung für Prozesskosten einzusetzen ist, ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen; pauschale Höchstgrenzen sind nicht geboten. • Eine besondere Notlage oder Härte (§ 88 BSHG) ist glaubhaft zu machen; bloße Darlegungen genügen nicht. • Vertrauensschutz gegen nachträgliche Heranziehung einer Abfindung ist nur dann begründet, wenn bei Gewährung der PKH die Abfindung bereits bekannt und die PKH ausdrücklich ohne Rückforderungsvorbehalt zugesagt worden ist.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Kündigungsabfindung auf Prozesskostenhilfe • Eine im Vergleich gezahlte Kündigungsabfindung ist grundsätzlich als verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs.2 ZPO anzurechnen. • Das Gericht kann nach § 120 Abs.4 ZPO die Höhe der von der Partei zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Abfindung für Prozesskosten einzusetzen ist, ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen; pauschale Höchstgrenzen sind nicht geboten. • Eine besondere Notlage oder Härte (§ 88 BSHG) ist glaubhaft zu machen; bloße Darlegungen genügen nicht. • Vertrauensschutz gegen nachträgliche Heranziehung einer Abfindung ist nur dann begründet, wenn bei Gewährung der PKH die Abfindung bereits bekannt und die PKH ausdrücklich ohne Rückforderungsvorbehalt zugesagt worden ist. Der Kläger war seit 28.02.1997 bei der Beklagten beschäftigt und schloss mit ihr am 12.08.2002 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2002 endete und er eine Abfindung von 6.910,91 € erhielt. Auf Antrag wurde ihm ab 08.08.2002 Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt. Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 06.01.2003 die PKH dahin, dass der Kläger einen einmaligen Kostenbeitrag von 830,72 € zu leisten habe. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und rügte insbesondere, er sei nicht auf eine mögliche Rückforderung hingewiesen worden und die teilweise Heranziehung der Abfindung sei unbillig; er machte finanzielle Schwierigkeiten geltend (Tilgung eines Darlehens, Kauf eines PCs, Arbeitslosengeld von 849,34 €). Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Abänderung der PKH. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Änderung der PKH war form- und fristgerecht nach §§ 46 Abs.2 Satz3 ArbGG, 127 Abs.2 ZPO erhoben worden. • Rechtliche Grundlage: Nach § 120 Abs.4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben; der Antragsteller hat nach § 115 Abs.2 ZPO sein Vermögen einzusetzen, unter Bezugnahme auf § 88 BSHG. • Beurteilung der Abfindung: Die im Vergleich erzielte Kündigungsabfindung ist grundsätzlich als verwertbares Vermögen im Sinne des § 115 Abs.2 ZPO zu berücksichtigen; sie dient auch als Überbrückungshilfe, ist aber frei verfügbar und nicht zweckgebunden. • Abwägung im Einzelfall: Es ist keine generelle Höchstgrenze (z.B. 10 %) für die Anrechnung vorzunehmen; vielmehr ist nach den konkreten Umständen zu prüfen, inwieweit die Abfindung einzusetzen ist. • Keine besondere Notlage/Härte: Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Abwendung einer besonderen Notlage nach § 88 Abs.2 BSHG oder einer Härte nach § 88 Abs.3 BSHG in vollem Umfang auf die Abfindung angewiesen sei. Nach Abzug der behaupteten Ausgaben verbleibt ein signifikanter Restbetrag. • Beurteilung der Anschaffungen: Der behauptete PC-Kauf wurde nicht glaubhaft gemacht und begründet keine Ausnahme; nicht lebensnotwendige Anschaffungen rechtfertigen regelmäßig keine Freistellung von der Beitragspflicht. • Vertrauensschutz: Ein Anspruch auf Vertrauensschutz gegen spätere Heranziehung der Abfindung besteht nur, wenn die Abfindung bei Bewilligung der PKH bereits bekannt war und die PKH ausdrücklich ohne Rückforderungs- vorbehalt gewährt wurde; das ist hier nicht der Fall. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe der Abfindung war die Teilheranziehung in Höhe von 830,72 € gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 06.01.2003 wurde zurückgewiesen; die Anordnung, dass der Kläger einen einmaligen Kostenbeitrag von 830,72 € zu tragen hat, blieb bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die Vergleichsabfindung von 6.910,91 € als verwertbares Vermögen nach § 115 Abs.2 ZPO anzurechnen ist und keine glaubhaft gemachte besondere Notlage oder Härte im Sinne des § 88 BSHG vorliegt, die eine Befreiung rechtfertigen würde. Eine pauschale Begrenzung des anzurechnenden Betrags kommt nicht in Betracht; die Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, die Gerichtsgebühr von 25 € trägt der Beschwerdeführer.