Urteil
16 Sa 19/03
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Arbeitgeber wegen falscher Angaben in der Arbeitsbescheinigung entsteht erst, wenn ein endgültiger Nachteil durch die Leistungsablehnung der Arbeitsverwaltung feststeht.
• Solange ein Widerspruchs- oder sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist, ist ein endgültiger Schaden durch Nichtzahlung der Arbeitslosenhilfe nicht entstanden; der Arbeitnehmer ist auf das Sozialverfahren zu verweisen.
• Die Arbeitgeberin kann wegen behaupteter Falschangaben in der Arbeitsbescheinigung erst für konkret entstandene Vermögensschäden haftbar gemacht werden; bloße Vorwirkung einer Zahlung begründet keinen ersatzfähigen Schaden.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei angeblich falscher Arbeitsbescheinigung erst nach endgültigem Leistungsversagungsentscheid • Ein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Arbeitgeber wegen falscher Angaben in der Arbeitsbescheinigung entsteht erst, wenn ein endgültiger Nachteil durch die Leistungsablehnung der Arbeitsverwaltung feststeht. • Solange ein Widerspruchs- oder sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist, ist ein endgültiger Schaden durch Nichtzahlung der Arbeitslosenhilfe nicht entstanden; der Arbeitnehmer ist auf das Sozialverfahren zu verweisen. • Die Arbeitgeberin kann wegen behaupteter Falschangaben in der Arbeitsbescheinigung erst für konkret entstandene Vermögensschäden haftbar gemacht werden; bloße Vorwirkung einer Zahlung begründet keinen ersatzfähigen Schaden. Der Kläger war vom 17.12.2001 bis 16.03.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte stellte in der Arbeitsbescheinigung Unzuverlässigkeit fest und teilte dem Arbeitsamt mit, der Kläger habe durch sein Verhalten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vom 15.03.2002 bis 06.06.2002. Der Kläger widersprach dem Bescheid und erhob später vor dem Arbeitsgericht Klage gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe der für die Sperrzeit ausgebliebenen Arbeitslosenhilfe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Er behauptete, die Angaben der Beklagten seien falsch und verlangt Ersatz des aus seiner Sicht entstandenen Schadens. Die Beklagte berief sich darauf, die Angaben seien zutreffend und verwies auf das laufende Widerspruchsverfahren gegen die Arbeitsverwaltung. • Anspruchsgrundlage: Bei Verletzung einer nachvertraglichen Nebenpflicht kommt Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB in Betracht, wenn durch falsche Angaben in einer Arbeitsbescheinigung ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist. • Entstehung des Schadens: Ein Schaden durch Nichtzahlung von Arbeitslosenhilfe tritt nur dann ein, wenn die Zahlung endgültig ausgeschlossen ist; solange ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Zahlung, sodass kein endgültiger Schaden feststeht. • Verweisung auf Sozialverfahren: Das Sozialgerichtsverfahren ist geeignet, die Rechtslage hinsichtlich der Sperrzeit und der Schuldfrage zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließend zu klären; wird dort die Sperrzeit bestätigt, steht fest, dass gegenüber dem Arbeitgeber kein Schadensersatzanspruch bestand. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Mangels eines bereits endgültig eingetretenen Vermögensschadens kann der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren den geltend gemachten Ersatz der ausgebliebenen Arbeitslosenhilfe nicht durchsetzen; allenfalls denkbare Verzögerungsschäden wurden nicht substantiiert geltend gemacht. • Prozessrechtliche Folge: Die Berufung ist unbegründet zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG; Revision nicht zuzulassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war bereits unbegründet, weil ein ersatzfähiger Schaden durch die behauptet falsche Eintragung in der Arbeitsbescheinigung noch nicht entstanden ist. Solange der Widerspruch gegen den Sozialleistungsbescheid anhängig ist, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Zahlung durch die Arbeitsverwaltung, weshalb kein endgültiger Vermögensschaden geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Ersatz der ausgebliebenen Arbeitslosenhilfe für die Sperrzeit kann erst geltend gemacht werden, wenn die Zahlung endgültig ausgeschlossen ist oder konkret entstandene Folgeschäden nachgewiesen werden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt; die Revision wird nicht zugelassen.