Urteil
8 Sa 1397/02
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren nacheinander geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen ist nur der zuletzt geschlossene Vertrag auf seine Wirksamkeit zu überprüfen.
• Wird die Arbeitszeit durch gesonderte Vereinbarung erhöht, ist diese Änderung gesondert auf einen sachlichen Befristungsgrund zu prüfen.
• Eine Befristung zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin ist ein sachlicher Grund nach SR2y Nr.1 c BAT und §21 Abs.1 BErzGG, sofern beim Vertragsschluss von einer Rückkehr der Vertretenen auszugehen war.
• Ist eine Teilbefristung (z.B. nur Zusatzstunden) unwirksam, lässt das nicht ohne weiteres auf Unwirksamkeit des gesamten Vertrags schließen; §16 TzBfG regelt die Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung.
• Bei Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsansprüchen ist der Umfang der Verpflichtung aus dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit späteren Vereinbarungen zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Teilweises Fortbestehen befristeter Arbeitsverhältnisse nach Zuweisung zusätzlicher Stunden • Bei mehreren nacheinander geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen ist nur der zuletzt geschlossene Vertrag auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. • Wird die Arbeitszeit durch gesonderte Vereinbarung erhöht, ist diese Änderung gesondert auf einen sachlichen Befristungsgrund zu prüfen. • Eine Befristung zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin ist ein sachlicher Grund nach SR2y Nr.1 c BAT und §21 Abs.1 BErzGG, sofern beim Vertragsschluss von einer Rückkehr der Vertretenen auszugehen war. • Ist eine Teilbefristung (z.B. nur Zusatzstunden) unwirksam, lässt das nicht ohne weiteres auf Unwirksamkeit des gesamten Vertrags schließen; §16 TzBfG regelt die Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung. • Bei Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsansprüchen ist der Umfang der Verpflichtung aus dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit späteren Vereinbarungen zu bestimmen. Die Klägerin war seit 1993 in einer Klinik durch wiederholte befristete Verträge als MTA beschäftigt und vertrat seit 1999 eine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin (B). Die Vertretung wurde mehrfach bis zum 15.01.2002 verlängert. Ende 2001 wurde der Klägerin zusätzlich eine Tätigkeit in der Abteilung Orthopädie zugewiesen und ihre Arbeitszeit um 10 Stunden wöchentlich erhöht; die Orthopädie-Stelle war als Halbtagsstelle für ein Jahr mit Verlängerungsoption ausgeschrieben. Mit Schreiben wurde das Vertragsende zum 15.01.2002 mitgeteilt; die Klägerin meldete Klage zur Feststellung der Entfristung an. Sie begehrte alternativ Weiterbeschäftigung mit verschiedenen Stundensätzen bis insgesamt 29,25 Stunden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab der Berufung teilweise statt und stellte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für 10 Wochenstunden fest. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse gem. §17 Abs.1 TzBfG ist gegeben; Berufung form- und fristgerecht. • Prüfungsmaßstab: Bei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen ist nur der zuletzt geschlossene Vertrag verbindlich auf Wirksamkeit zu prüfen. • Letzte Vereinbarung: Die zuletzt vereinbarte Erhöhung um 10 Wochenstunden ist gesondert zu prüfen; hierfür wäre ein sachlicher Befristungsgrund erforderlich. • Unwirksamkeit der Teilbefristung: Für die befristete Erhöhung um 10 Stunden bestand kein sachlicher Grund, weil zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht feststand, dass der Projektleiter und damit die Drittmittel wegfallen würden; die Ausschreibung sah eine Jahresstelle mit Verlängerungsoption vor. • Zurechnung der Orthopädie: Die Orthopädie ist der Beklagten (M) zuzurechnen; Stellenausschreibung, Vertragsunterlagen und Budgetzuweisung sprechen dafür, dass keine selbständige Drittpartei eingestellt hat. • Weiterbeschäftigungsanspruch: Ausgehend von Rechtsprechung des BAG besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch während des Revisionsverfahrens; der Umfang richtet sich nach dem letzten befristeten Vertrag in Verbindung mit der Vereinbarung zur Stundenänderung. • Wirksame Befristung des Grundvertrags: Der Vertrag vom 24.09.2001, der die Vertretung der in Elternzeit befindlichen B regelte, enthält einen sachlichen Befristungsgrund nach SR2y Nr.1 c BAT und §21 Abs.1 BErzGG, weil beim Vertragsschluss von einer Rückkehr der B auszugehen war. • Keine Gesamtnichtigkeit nach §139 BGB: §16 TzBfG regelt die Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung vorrangig; eine unwirksame Teilbefristung der Zusatzstunden führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. • Beweiswürdigung: Die Klägerin hat keinen substantiierten Vortrag oder Beweis erbracht, dass die Verlängerungen der B-Verträge nur vorgeschoben waren; vorgelegte Vertragskopien und fehlende substantiierten Gegenbeweise stützen die Wirksamkeit der Verlängerungen. • Rechtsfolge: Ergebnis der Prüfung war, dass nur die 10 zusätzlichen Wochenstunden unwirksam befristet waren, nicht jedoch die verbleibenden Stunden des Vertrages zur Vertretung von B. Die Berufung der Klägerin war teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis bestand über den 15.01.2002 hinaus im Umfang von 10 Wochenstunden fort; die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung der Klägerin für diesen Umfang zu verurteilen. Die weitergehende Klage auf Unwirksamkeit der Befristung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für insgesamt 29,25 Wochenstunden wurde abgewiesen, weil der zugrunde liegende Vertretungsvertrag bis 15.01.2002 einen sachlichen Befristungsgrund enthielt und die Klägerin keinen tragfähigen Beleg für einen Missbrauch oder Wegfall dieses Befristungsgrundes vorgelegt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin zu 2/3 und dem beklagten Land zu 1/3 auferlegt. Die Revision wurde zugelassen.