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Urteil

5 SLa 168/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2025:0513.5SLA168.24.00
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Leitsätze
Nach dem allgemeinen Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die es ohne seine Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Dies betrifft nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Wird derjenige Arbeitnehmer, der die Arbeitsaufgaben des freigestellten Betriebsratsmitglieds übernommen hat und der über die gleiche Berufsausbildung (hier: Industriemeister) verfügt, später höhergruppiert, weil aufgrund von schrittweisen Modernisierungen die Verantwortung des Arbeitsplatzinhabers gestiegen ist, kann sich daraus ein gewichtiges Indiz ergeben, dass auch das freigestellte Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung genommen hätte.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.09.2024 – 1 Ca 82/24 – teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Arbeitsentgelt für den Zeitraum November 2023 bis einschließlich Februar 2024 € 812,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.03.2024 an den Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I Stufe 3 TV AVEU zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem allgemeinen Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die es ohne seine Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Dies betrifft nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Wird derjenige Arbeitnehmer, der die Arbeitsaufgaben des freigestellten Betriebsratsmitglieds übernommen hat und der über die gleiche Berufsausbildung (hier: Industriemeister) verfügt, später höhergruppiert, weil aufgrund von schrittweisen Modernisierungen die Verantwortung des Arbeitsplatzinhabers gestiegen ist, kann sich daraus ein gewichtiges Indiz ergeben, dass auch das freigestellte Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung genommen hätte. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.09.2024 – 1 Ca 82/24 – teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Arbeitsentgelt für den Zeitraum November 2023 bis einschließlich Februar 2024 € 812,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.03.2024 an den Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I Stufe 3 TV AVEU zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage dem Grunde nach zu Recht und mit der zutreffenden Begründung entsprochen. Der Kläger hat aus § 78 Satz 2 BetrVG, §§ 3, 4 TVG, Anlage 1 zum VTV Energie einen Anspruch auf das Entgelt der Vergütungsgruppe I Stufe 3 TV AVEU ab dem 01.11.2023. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 1. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Nach dem allgemeinen Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Dies betrifft nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Stellt sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit dar, kann ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, den Arbeitgeber nach § 78 Satz 2 BetrVG, § 611a Abs. 2 BGB unmittelbar auf Zahlung des höheren Entgelts in Anspruch nehmen (BAG, Beschluss vom 26. November 2024 – 1 ABR 12/23 – Rn. 16, juris = ZTR 2025, 170; BAG, Urteil vom 20. Januar 2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 23, juris = NZA 2021, 864). Hat ein Amtsträger aufgrund der Freistellung sein arbeitsplatzbezogenes Fachwissen nicht aktualisieren können, steht dies einer Beförderung nicht entgegen (BAG, Urteil vom 20. Januar 2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 24, juris = NZA 2021, 864). Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied (BAG, Urteil vom 20. Januar 2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 24, juris = NZA 2021, 864). Wäre der Kläger im April 2018 nicht freigestellt worden, sondern an seinem Arbeitsplatz verblieben, hätte er jedenfalls ab November 2023 das Entgelt der Vergütungsgruppe I des TV AVEU bezogen. Durch die verschiedenen, schrittweise durchgeführten Modernisierungen der Leittechnik im Zwischenlager war die Verantwortung des für die Leittechnik zuständigen Mitarbeiters gestiegen. Aufgrund dessen ordnete die Beklagte die Tätigkeiten ab Oktober 2022 der Vergütungsgruppe I des TV AVEU zu. Hätte der Kläger anstelle von Herrn G. diese Aufgaben weiterhin wahrgenommen, wäre er ebenfalls Schritt für Schritt in die höhere Verantwortung hineingewachsen. Er hätte sich mit der Leittechnik für die modernisierten Anlagen vertraut machen, sich entsprechend einarbeiten und fortbilden müssen. Die Ausbildung zum Industriemeister genügte, um die gestiegene Verantwortung übernehmen zu können, wie die Beschäftigung von Herrn G. auf dieser Stelle zeigt. Dem Kläger fehlt es auch im Vergleich zu Herrn G. nicht an Berufserfahrung für eine schrittweise Übernahme der höheren Verantwortung. Der Kläger muss nicht in der Lage sein, die Tätigkeiten jederzeit aus dem Stand heraus ohne Einarbeitung oder Fortbildung zu bewältigen. An ihn sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an den jetzigen Arbeitsplatzinhaber. Anhaltspunkte für einen Mangel an persönlicher Eignung bestehen nicht. Konkrete Umstände, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. Ob Herr G. im Falle einer Bewerberkonkurrenz mit dem Kläger für den Arbeitsplatz des TA III besser geeignet wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat keinen Arbeitsplatz inner- oder außerbetrieblich ausgeschrieben. Vielmehr haben sich die Anforderungen auf dem bisherigen Arbeitsplatz des TM Elektro-, Mess- und Leittechnik durch mehrere Modernisierungen schrittweise erhöht, sodass der Arbeitsplatzinhaber nach und nach in die höhere Verantwortung hineingewachsen ist, die wiederum zur Höhergruppierung geführt hat. Einen vollständig neuen Arbeitsplatz zusätzlich zu dem bisherigen hat die Beklagte nicht geschaffen. Ohne die Freistellung wäre der Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verblieben und ebenfalls Schritt für Schritt in die höhere Verantwortung hineingewachsen. Die Art und Weise der innerbetrieblichen Finanzierung von Arbeitsplätzen, also die Stellenplanung und -führung, ist dabei nicht von Belang, da sie arbeitsvertragliche Ansprüche nicht zu beschränken vermag. Ein Stellenplan begründet weder einen Anspruch des Arbeitnehmers auf das Entgelt einer bestimmten Vergütungsgruppe noch entfällt deshalb ein arbeits- oder tarifvertraglich begründeter Anspruch. 2. Der Kläger hat ab November 2023 lediglich Anspruch auf das Tabellenentgelt der Erfahrungsstufe 3 der Vergütungsgruppe I des TV AVEU. Die insoweit maßgeblichen Regelungen des VTV Energie lauten wie folgt: "… § 2 Vergütungsordnung 1. Die Arbeitnehmer werden nach einer Vergütungstabelle mit 12 Vergütungsgruppen mit jeweils einer Grundvergütung, 4 Erfahrungsstufen und einer Anforderungsstufe vergütet. … 3. Bestandteile der Tabellenvergütung sind die Grundvergütung, Erfahrungsstufe und Anforderungsstufe. … 7. Die Vergabe der nächsten Erfahrungsstufe erfolgt jeweils nach 36 Monaten bis zur Erfahrungsstufe 4. … 8. Der Arbeitnehmer erhält bei einer Höhergruppierung in der höheren Vergütungsgruppe die Erfahrungsstufe, mit der seine bisherige Tabellenvergütung zuzüglich eines Garantiezuwachses von 3 % seiner bisherigen Grundvergütung abgedeckt ist. Im Regelfall erhält der Arbeitnehmer somit in der höheren Vergütungsgruppe eine niedrigere Erfahrungsstufe. …" Die Vergütung des Klägers in der Vergütungsgruppe H Erfahrungsstufe 4 belief sich im November 2023 auf € 4.735,00 brutto. Die Grundvergütung der Vergütungsgruppe H betrug zum 01.11.2023 € 4.228,00, was einen Garantiezuwachs von € 126,84 ergibt. Die Summe der bisherigen Vergütung des Klägers und des Garantiezuwachses beträgt € 4.861,84. Damit abgedeckt ist das Tabellenentgelt der Erfahrungsstufe 3, das sich zum 01.11.2023 auf € 4.938,00 belief. Es ergibt sich eine monatliche Differenz zwischen alter und neuer Vergütung in Höhe von € 203,00 brutto. Die Berechnung der Vergütungsdifferenzen war im Berufungsverfahren zu korrigieren. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im zweiten Rechtszug grundsätzlich zu berücksichtigen und nur unter den in § 67 Abs. 1 bis Abs. 4 ArbGG normierten Voraussetzungen ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 – 2 AZR 574/18 – Rn. 13, juris = NZA 2019, 1446). Stets zu berücksichtigen ist unstreitiges Vorbringen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2024 – 12 Sa 1266/23 – Rn. 42, juris; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, § 67 ArbGG, Rn. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Höhergruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage des Benachteiligungsverbots. Der im Februar 1965 geborene Kläger nahm am 16.02.1984 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Tätigkeit als Facharbeiter für Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungstechnik auf. Die Beklagte beschäftigt derzeit rund 1000 Mitarbeiter/innen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Tarifgruppe Energie des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. (im Folgenden: TV AVEU) Anwendung, zu denen auch der Vergütungstarifvertrag (VTV Energie) vom 02.09.2010 gehört. Zum 01.01.2013 wechselte der Kläger in das von der Beklagten betriebene Zwischenlager. Der aus diesem Anlass geschlossene Änderungsvertrag vom 02.10.2012 sieht eine Beschäftigung als "Technischer Mitarbeiter Elektro-, Mess- und Leittechnik" und eine Entlohnung nach der Vergütungsgruppe H Stufe 3 TV AVEU vor. In dem Zwischenlager befinden sich verschiedene technische Anlagen, wie z. B. Verdampfer, Pressen und Scheren, Trocknungskammer, Säge, Lüftungsanlagen etc. Der Vergütungstarifvertrag (VTV Energie) hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Wortlaut: "… Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag Vergütungsgruppenbeschreibung ... Vergütungsgruppe G Tätigkeiten, deren Ausübung eine fachspezifische abgeschlossene Ausbildung als Meister, Techniker, Fachwirt oder einen vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss voraussetzt. - Umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Tätigkeitsbereich. - Ggf. Führen und Anweisen unterstellter Mitarbeiter. - Verantwortung für die Arbeitsabwicklung im zugewiesenen Bereich. Vergütungsgruppe H Tätigkeiten, die über den fachspezifischen Abschluss der Vergütungsgruppe G hinaus zusätzliche Spezialkenntnisse und -fähigkeiten/Qualifikationen oder einen Bachelor-Abschluss erfordern. - Umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Tätigkeitsbereich. - Ggf. Führen und Anweisen unterstellter Mitarbeiter. - Verantwortung für die Arbeitsabwicklung im zugewiesenen Bereich. Vergütungsgruppe I Tätigkeiten, die das Anforderungsniveau der Vergütungsgruppe H übersteigen. - Umfassende Kenntnisse und Erfahrungen. - Komplexe Kooperations- und Koordinationsprozesse. - Komplexität und Vielfalt der Aufgaben. - Herausgehobene Verantwortung. Vergütungsgruppe J Tätigkeiten, deren Ausübung ein einschlägiges abgeschlossenes Fachhochschul-/Hochschulstudium, z. B. Master- oder Diplom-Abschluss, voraussetzen. ..." Die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat am 18.07.2012 abgeschlossene "Regelungsabsprache zur betrieblichen Umsetzung des Vergütungstarifvertrages im Zusammenhang mit betrieblichen Veränderungsprozessen bezogen auf die Unternehmensstruktur und die daraus resultierende Neubewertung von Stellen" beschreibt die hier einschlägigen Tätigkeitsbilder wie folgt: "... 01.10.2012/ Technische Mitarbeiter H/101 Bezeichnung der Tätigkeit TM Elektro-, Mess- und Leittechnik Beschreibung der wesentlichen Tätigkeiten Selbstständiges Mitwirken bei der Erfüllung des Arbeitsablaufes in seinem Fachgebiet. Überwachen der Funktionssicherheit der elektro-, mess- und leittechnischen Anlagen. Durchführen von Funktionskontrollen und Störungsaufklärung sowie Freigeben von Betriebsanlagen. Ausarbeiten von Betriebs- und Bedienungsvorschriften. Führen von Lebenslaufakten und Anfertigen von Uraufzeichnungen technischer Sachverhalte. ... 01.01.2014/ Technischer Angestellter III I/111 Bezeichnung der Tätigkeit TA III Elektro-, Mess- und Leittechnik Beschreibung der wesentlichen Tätigkeit Planen, Vorbereiten, Koordinieren und Überwachen der Funktionssicherheit und Wirtschaftlichkeit der elektro-, mess- und leittechnischen Systeme und Anlagen nach allgemeinen Anweisungen und unter Beachtung betrieblicher und spezieller Vorschriften sowie der behördlichen Auflagen. Überwachen der In- und Außerbetriebnahme der Anlagenteile im Verantwortungsbereich sowie Veranlassen der Freigabe von elektro-, mess- und leittechnischen Betriebssystemen und -anlagen. Mitarbeit bei der Planung und Überwachung der Ausführung der Anlagenänderungen einschließlich der Erarbeitung von Projekt- und Genehmigungsunterlagen in Zusammenarbeit mit anderen Fachabteilungen und Gutachtern. Mitwirken bei der Klärung betrieblicher und technischer Störungsursachen und -folgen sowie Durchführung der Organisation der Störungsbearbeitung und -auswertung. Organisieren und Überwachen von Wiederholungs- und Funktionsprüfungen. Mitwirken bei der Erarbeitung von Betriebs- und Bedienvorschriften. ..." Der mit dem Kläger geschlossene Änderungsvertrag vom 02.10.2012 sieht weiter vor, dass die entsprechenden Aufgaben der Stelle sukzessiv in Abhängigkeit zu der parallel stattfindenden Ausbildung zum Industriemeister übertragen werden. Die Ausbildung zum Industriemeister in der Fachrichtung Elektrotechnik schloss der Kläger im Jahr 2014 erfolgreich ab. Im selben Jahr wurde er in den Betriebsrat gewählt. Zum 01.04.2018 beschloss der Betriebsrat die Freistellung des wiedergewählten Klägers. Seine Arbeitsaufgaben übernahm daraufhin vorübergehend Herr T.. Zum 01.07.2018 übertrug die Beklagte Herrn G. die vormaligen Tätigkeiten des Klägers. Herr G. verfügt ebenso wie der Kläger über eine Ausbildung zum Industriemeister. Mit Schreiben vom 14.09.2022 beteiligte die Beklagte den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu der beabsichtigten Beförderung von Herrn G. mit Wirkung zum 01.10.2022 von der bisherigen Stelle "TM Elektro-, Mess- und Leittechnik" auf die Stelle "TA III Elektro-, Mess- und Leittechnik" mit der Vergütung nach Vergütungsgruppe I des TV AVEU. Zur Begründung verwies sie auf die gestiegene Verantwortung und das Tätigkeitsbild des Technischen Angestellten III Elektro-, Mess- und Leittechnik sowie die beabsichtigte Wandlung der Stelle. Die Änderung der Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber geht auf die seit 2013 durchgeführten schrittweisen Modernisierungen der Leittechnik im Zwischenlager zurück, insbesondere des zentralen Meldesystems, der Verdampferanlage, der Trocknungskammern und der Hochdruckpresse. Der Betriebsrat stimmte der Umgruppierung zu, woraufhin die Beklagte die beabsichtigte Maßnahme umsetzte. Mit Schreiben vom 16.02.2024 forderte der Kläger von der Beklagten rückwirkend zum 01.11.2023 die Vergütung der Vergütungsgruppe I des TV AVEU, was die Beklagte ablehnte. Das Entgelt des Klägers in der Vergütungsgruppe H Erfahrungsstufe 4 betrug zuletzt € 4.735,00 brutto. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sein Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden dürfe als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar mit ihm seien Herr G. als direkter Nachfolger am Arbeitsplatz, aber auch Herr T., Herr W. und Herr B.. Herr T. und Herr B. seien zum 01.08.2017 und Herr W. zum 01.01.2019 bei jeweils unveränderter Tätigkeit in die Vergütungsgruppe I höhergruppiert worden. Ohnehin seien mittlerweile alle unmittelbaren Arbeitskollegen des Klägers in der Vergütungsgruppe I. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Höhergruppierung auch aus dem Verbot der Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern. Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate November 2023 bis einschließlich Februar 2024] € 1.356,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2024 zu zahlen, und 2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.03.2024 an den Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I Stufe 4 TV AVEU zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei keinesfalls betriebsüblich, Mitarbeiter der Technik zu befördern. Herr T. und Herr B. seien schon aufgrund unterschiedlicher Ausbildungen nicht mit dem Kläger vergleichbar. Herr W. übe ausweislich der Stellenbewertungssystematik eine andere Tätigkeit als der Kläger aus. Das gelte auch für Herrn B.. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger ohne das Betriebsratsamt dieselbe berufliche Entwicklung genommen hätte wie Herr G.. Die Stelle des Klägers, auf der er vor seiner Freistellung geführt worden sei, habe die Beklagte geschlossen und die Stelle "TA III Elektro-, Mess- und Leittechnik" neu ausgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den beiden Anträgen entsprochen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 78 Satz 2 BetrVG, § 611a Abs. 2 BGB das Entgelt der Vergütungsgruppe I des TV AVEU beanspruchen könne. Wäre er nicht für Betriebsratstätigkeiten freigestellt worden, hätte er genau diejenigen Arbeiten übernommen, die Herr G. aktuell ausübe, und wäre entsprechend eingruppiert worden. Die Beklagte sei dem Vortrag des Klägers nicht rechtserheblich entgegengetreten. Sie habe nicht dargelegt, wie sie den Kläger, wenn nicht auf dem Arbeitsplatz von Herrn G., anderweitig eingesetzt hätte. Die berufliche Qualifikation des Klägers stehe einer Übernahme der Aufgaben nicht entgegen, da der Kläger ebenso wie Herr G. Industriemeister sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Der Kläger habe entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts seiner Darlegungslast nicht genügt. Herr G. sei sukzessiv in die Tätigkeit als Technischer Angestellter III hineingewachsen, weshalb die Stelle aufgewertet worden sei. Die Beklagte habe die bisherige Stelle von Herrn G. geschlossen und zum 01.10.2022 eine neue Stelle eröffnet. Aufgaben des TA III habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Er verfüge daher nicht über eine entsprechende Berufserfahrung. Die fachlichen Leistungen von Herrn G. seien im Vergleich zum Kläger höher anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Beklagten wäre der Kläger nicht für eine entsprechende Beförderung in Betracht gekommen. Eine Beförderung des Klägers setze eine freie Stelle voraus. Unabhängig davon sei der Kläger jedenfalls nicht der Erfahrungsstufe 4, sondern gemäß Tarifvertrag lediglich der Stufe 3 zuzuordnen, was bereits das Arbeitsgericht anhand der vorgelegten Tarifverträge hätte beachten müssen. Jedenfalls sei der Einwand nicht verspätet und im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.09.2024 zum Az. 1 Ca 82/24 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Einer freien Stelle bedürfe es nicht. Vielmehr seien die Stellen von Herrn G., Herrn B., Herrn T. und Herrn W. nach eigenen Angaben der Beklagten gewandelt worden, was sich aus den jeweiligen Betriebsratsanhörungen ergebe. Soweit sich die Beklagte auf einen Mangel an persönlicher Eignung des Klägers für die Tätigkeit als TA III berufe, sei diese Behauptung durch nichts belegt. Die Einwendungen zur Höhe des Anspruchs hätte die Beklagte bereits erstinstanzlich vorbringen können, zumal das Arbeitsgericht der Beklagten in der Güteverhandlung aufgegeben habe, auch hierzu vorzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.