Urteil
5 SLa 80/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2025:0225.5SLA80.24.00
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Leitsätze
Die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt richtet sich im Fall der Beschäftigung an einer staatlichen Hochschule nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) und nicht nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄrzteBefrG)(juris: ÄArbVtrG).(Rn.23)
Der sich zum Facharzt weiterbildende Arzt gehört auch dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn die Facharztweiterbildung den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt richtet sich im Fall der Beschäftigung an einer staatlichen Hochschule nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) und nicht nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄrzteBefrG)(juris: ÄArbVtrG).(Rn.23) Der sich zum Facharzt weiterbildende Arzt gehört auch dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn die Facharztweiterbildung den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.(Rn.29) Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 1, 2 WissZeitVG unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt nicht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6 WissZeitVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Der Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum wissenschaftlichen Personal gehört der Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv "wissenschaftlich" bedeutet "die Wissenschaft betreffend". Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (BAG, Urteil vom 2. Februar 2022 – 7 AZR 573/20 – Rn. 26, juris = NJW 2022, 2354). Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit insgesamt wissenschaftlichen Zuschnitt hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände bei Vertragsschluss erwartet wird (BAG, Urteil vom 2. Februar 2022 – 7 AZR 573/20 – Rn. 27, juris = NJW 2022, 2354). Eine weitere Möglichkeit, Arbeitsverträge im Rahmen der Facharztweiterbildung zu befristen, bietet das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄrzteBefrG). Danach kann ein befristeter Arbeitsvertrag auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, abgeschlossen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ÄrzteBefrG). Eine Befristung nach dem ÄrzteBefrG scheidet hingegen aus, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG fällt (§ 1 Abs. 6 ÄrzteBefrG). Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (BAG, Urteil vom 20. August 2024 – 3 AZR 286/23 – Rn. 12, juris = ZTR 2025, 82; BAG, Urteil vom 25. Januar 2024 – 8 AZR 318/22 – Rn. 15, juris = NZA 2024, 477). In den Gesetzesmaterialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 – Rn. 74, juris = NJW 2018, 2542). Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 – Rn. 73, juris = NJW 2018, 2542; BAG, Urteil vom 20. August 2024 – 3 AZR 286/23 – Rn. 13, juris = ZTR 2025, 82). Das WissZeitVG ist als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.2007 (BGBl. 2007, Seite 506) am 18.04.2007 in Kraft getreten. Unter Art. 3 dieses Gesetzes wurde § 1 Abs. 6 ÄrzteBefrG, nach dessen vorheriger Fassung § 1 Abs. 1 bis 5 ÄrzteBefrG nicht galt, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschulrahmengesetzes fiel, an das WissZeitVG angepasst, ohne die Formulierung im Übrigen zu ändern. Der Begründung zum WissZeitVG in der BT-Drucksache 16/3438 ist zu entnehmen, dass auch Ärzte und Ärztinnen, die zum Zwecke der Facharztweiterbildung beschäftigt werden, zum wissenschaftlichen Personal im Sinne dieses Gesetzes gehören, und zwar auch dann, wenn die Weiterbildung zum Facharzt den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Qualifizierung zum Facharzt ist in der Gesetzesbegründung zum WissZeitVG ausdrücklich erwähnt. Der Gesetzgeber hat sich mit dem für eine Facharztweiterbildung erforderlichen Zeitraum befasst und ist davon ausgegangen, dass diese Qualifikation innerhalb der zulässigen Befristungszeit erreicht werden kann (BT-Drucksache 16/3438, Seite 11). Für die Weiterbildung zum Facharzt wird je nach Fachgebiet ein Zeitraum von vier bis sechs Jahren benötigt. Diese Zeitangaben beziehen sich auf eine Vollzeitbeschäftigung; bei einer Weiterbildung in Teilzeit verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend (§ 4 Abs. 5 und 6 Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer). Innerhalb der maximal zulässigen Befristungszeit von sechs Jahren ist eine Facharztweiterbildung nur dann zu bewältigen, wenn der Arzt zum überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit die in der Weiterbildungsordnung vorgegebenen Tätigkeiten verrichtet. Die Facharztweiterbildung an einer Universität soll nach der gesetzgeberischen Konzeption in gleicher Weise möglich sein wie an einer außeruniversitären Einrichtung. Es soll an einer Universität gerade nicht schwieriger sein, innerhalb der vorgegebenen Zeiten die Facharztqualifikation zu erreichen als in anderen zugelassenen Weiterbildungsstätten. An gleicher Stelle hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, wie die Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG einerseits und nach dem ÄrzteBefrG andererseits voneinander abzugrenzen sind. Außerhalb der Universitäten gilt das ÄrzteBefrG (BT-Drucksache 16/3438, Seite 11). Der Begriff "Anwendungsbereich" in § 1 Abs. 6 ÄrzteBefrG ist danach einrichtungsbezogen zu verstehen. Ausschlaggebend ist, wo die Facharztweiterbildung stattfindet, ob sie innerhalb oder außerhalb einer Universität erfolgt. Dadurch hat der Gesetzgeber zum einen eine klare und eindeutige Abgrenzung der beiden Rechtsgrundlagen für eine Befristung geschaffen. Zum anderen sollte damit ein Nebeneinander beider Befristungsmöglichkeiten im Falle einer Weiterbildung durch eine staatliche Hochschule vermieden werden. Die dem Schutz der Beschäftigten dienenden Befristungshöchstgrenzen sollen gerade nicht durch eine Kombination von WissZeitVG und ÄrzteBefrG erweitert werden. Der klassische Anwendungsbereich des ÄrzteBefrG ist demnach die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirchlicher oder freier Träger. Findet die ärztliche Weiterbildung an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen sind, oder an staatlich bzw. institutionell überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen statt, sind die Bestimmungen des WissZeitVG anzuwenden (BAG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 12, juris = NZA 2018, 40; Ascheid/Preis/Schmidt (Schmidt), 7. Aufl. 2024, ÄArbVtrG § 3, Rn. 5; Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 7. Aufl. 2024, ÄrzteBefrG § 1, Rn. 7; ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, ÄrzteBefrG § 1, Rn. 2; a. A. NK-ArbR/Boemke, 2. Aufl. 2023, ÄArbVtrG § 1, Rn. 38; BeckOGK/Neumann/Wullenkord, Stand 01.12.2024, AerztWBefG § 1, Rn. 12). Die Beklagte ist als rechtsfähige Teilkörperschaft einer Universität eine staatliche Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V). Der Arbeitsvertrag des Klägers nimmt ausdrücklich Bezug auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG, sodass gemäß § 2 Abs. 4 WissZeitVG die Befristung hierauf gestützt werden kann. Der Kläger gehört dem wissenschaftlichen Personal an. Das Arbeitsverhältnis diente seiner Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie. Die laut Tätigkeitsdarstellung übertragenen Arbeitsaufgaben entsprechen der Weiterbildungsordnung. Der zeitlich weit überwiegende Einsatz in der Patientenversorgung war notwendig, um innerhalb der Weiterbildungszeit von 60 Monaten die geforderten Kompetenzen und Richtzahlen erreichen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mit der vorliegenden Rechtsfrage befasst. Der an einer Universitätsmedizin als Arzt in Weiterbildung beschäftigte Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses. Der im August 1990 geborene Kläger schloss mit der beklagten Universitätsmedizin, einer rechtsfähigen Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts, mit Wirkung zum 15.09.2018 einen auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Arzt zwecks Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie. Die Befristungsdauer entspricht der Weiterbildungszeit von 60 Monaten zum Facharzt für Anästhesiologie (Abschnitt B Ziffer 2 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, vgl. Abschnitt B Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer). Die Befristung beruht laut Arbeitsvertrag vom 27.07/02.08.2018 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Promoviert ist der Kläger nicht. Eine vor Beschäftigungsbeginn begonnene Promotion mit einem Thema der Mikrobiologie verfolgte er nicht weiter. In der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Klägers vom 20.06./31.07.2018 heißt es: "… 3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers Im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie: - In der Klinischen Anästhesie Durchführung von Allgemein- und Regionalanästhesien sowie deren Vor- und Nachbehandlung unter fachärztlicher Anleitung - Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe und Durchführung von Reanimationsmaßnahmen - Ausbildung in der Interdisziplinären Intensivtherapie - Weiterbildung in der Schmerztherapie im Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten ... 5. Darstellung der Tätigkeiten lfd. Nr. Aufgabe ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte und ggf. der anzuwendenden Vorschriften Anteil an der gesamten Arbeitszeit 1 2 3 4 1. Klinische Anästhesie Im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen: - Allgemein- und Regionalanästhesie sowie deren Vor- und Nachbehandlung unter fachärztlicher Anleitung in allen Funktionsbereichen der Klinischen Anästhesie der KAI - Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe und Durchführung von notwendigen Reanimationsmaßnahmen - Durchführung der intra- und postoperativen Infusion- und Transfusionstherapie nach den „Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion“ - Patientenüberwachung im Aufwachraum 65 % 2. Interdisziplinäre Intensivtherapie Im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie: Ausführung aller auf ITS anfallenden Arbeiten - Beatmungstherapie - Infusion- und Transfusionstherapie sowie parenterale Ernährung - Schmerztherapie bei Intensivtherapiepatienten - Medikamentöse Therapie unter besonderer Berücksichtigung der kardiochirurgisch operierten Patienten - Legen von zentralvenösen Kathetern, Pulmonaliskathetern und arteriellen Kathetern zur blutigen Blutdruckmessung - Auswertung von EKG-, Röntgen- und Laborbefunden - Überwachung des Kreislauf- und Gasmonitorings bei ITS-Patienten 15 % 3. Schmerztherapie Im Rahmen der klinischen Anästhesie und Intensivtherapie Durchführung aller Maßnahmen zur Schmerztherapie unter fachärztlicher Anleitung in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten 5 % 4. Notfallmedizin Im Rahmen der Notfallmedizin Teilnahme der klinikumsinternen Patientennotfallversorgung und anderer externer Notarztversorgungen 5 % 5. Lehre und Forschung Der Mitarbeiter ist in die Forschung der Anästhesie und Intensivtherapie einbezogen. 10 % ... ... ... ... ..." Das ursprünglich vereinbarte Befristungsende verlängerte sich im Einverständnis mit dem Kläger nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG aufgrund Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung mehrfach, zuletzt bis zum 22.08.2024. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG unwirksam sei, da er nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne dieses Gesetzes gehöre, sondern anlässlich der Weiterbildung zum Facharzt ganz überwiegend in der Patientenversorgung eingesetzt worden sei. Die Weiterbildung bei der Beklagten unterscheide sich nicht von derjenigen außerhalb einer Universität. Sofern der Kläger habe wissenschaftlich tätig werden wollen, sei dies nur außerhalb der zu leistenden Arbeitszeit möglich gewesen. An einer Promotion habe er nur in der Freizeit arbeiten können. An klinischen Studien habe er nicht mitgewirkt. Angesichts der übertragenen Aufgaben in der Patientenversorgung hätte er lediglich nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄrzteBefrG) befristet beschäftigt werden können. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.09.2018 bestehende befristete Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf mit dem 22.08.2024 endet, sondern unbefristet fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig. Grundsätzlich sei auch die Tätigkeit eines Arztes in Weiterbildung von Wissenschaftlichkeit und medizinischer Forschung geprägt. Zur Forschung gehöre die Durchführung klinischer Studien, in die die Ärzte eingebunden seien. Es gebe regelmäßig verschiedene klinisch-wissenschaftliche Fortbildungen und Minisymposien, zum Teil speziell für Ärzte in der Weiterbildung. In der Medizin seien Tätigkeiten in der Krankenversorgung den wissenschaftlichen Dienstleistungen gleichgestellt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehöre. Das Arbeitsumfeld an einer Universitätsklinik sei im Unterschied zu anderen außeruniversitären Weiterbildungseinrichtungen von dem ständigen Kontakt zu Hochschullehrern und Studenten geprägt. Fortschritte in der Medizin seien ohne eine ständige Patientenbehandlung nicht denkbar. Das Arbeitsverhältnis habe der Qualifizierung des Klägers zum Facharzt gedient. Abgesehen davon sei bei der Auslegung der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 ÄrzteBefrG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gelte das ÄrzteBefrG gerade nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG falle. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Der Auslegung des Arbeitsgerichts sei nicht zu folgen. Zwar könne eine Weiterbildung zum Facharzt auch wissenschaftlich geprägt sein; bei dem Kläger sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger sei weder in eigene noch in fremde Forschungsvorhaben eingebunden gewesen. Vielmehr habe er nahezu ausschließlich in der Patientenversorgung gearbeitet. Seine Tätigkeit habe sich nicht von der Facharztweiterbildung in kommunalen, kirchlichen oder privat getragenen Krankenhäusern oder bei weiterbildungsbefugten niedergelassenen Ärzten unterschieden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.05.2024 – 5 Ca 950/23 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 22.08.2024 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe im Anschluss an sein ebenfalls an der Universität abgeschlossenes Medizinstudium weiterhin auf wissenschaftlichem Niveau tätig werden können. Er habe die Möglichkeit gehabt, sein in der Bewerbung genanntes Ziel der Promotion und Habilitation weiterzuverfolgen. Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, dass die Facharztweiterbildung an einem Universitätsklinikum dem WissZeitVG unterfalle. In den Gesetzesmaterialien sei die Facharztweiterbildung ausdrücklich erwähnt. Ansonsten hätte es auch der Abgrenzungsregelung in § 1 Abs. 6 ÄrzteBefrG nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.