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Urteil

5 SLa 81/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2025:0107.5SLA81.24.00
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Leitsätze
Die tarifvertragliche Zulage für Kaufhausdetektive ist auch dann zu zahlen, wenn ein Kaufhausdetektiv zwecks Verhinderung oder Verfolgung von Ladendiebstählen im Ein- und Ausgangsbereich des Kaufhauses tätig wird. Er wird dadurch nicht zum Doorman, der zwar derselben Entgeltgruppe zugeordnet ist, jedoch keine Zulage erhält.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.04.2024 – 6 Ca 1236/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tarifvertragliche Zulage für Kaufhausdetektive ist auch dann zu zahlen, wenn ein Kaufhausdetektiv zwecks Verhinderung oder Verfolgung von Ladendiebstählen im Ein- und Ausgangsbereich des Kaufhauses tätig wird. Er wird dadurch nicht zum Doorman, der zwar derselben Entgeltgruppe zugeordnet ist, jedoch keine Zulage erhält.(Rn.38) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.04.2024 – 6 Ca 1236/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. 1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus § 4 Ziffer 6 ETV einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage in Höhe von € 2,00 brutto je geleisteter Stunde für die Monate Juni und Juli 2023 abzüglich der bereits gezahlten Beträge. Der ETV findet aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Nach § 4 Ziffer 6 ETV erhalten Sicherheitsmitarbeiter als Kaufhausdetektive einen Zuschlag von € 2,00 je Stunde. Ein Doorman erhält diesen Zuschlag nicht. Beide Tätigkeiten sind gemäß § 3 ETV derselben Entgeltgruppe zugeordnet. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 127/23 – Rn. 11, juris = NZA 2024, 1287; BAG, Urteil vom 5. März 2024 – 9 AZR 46/23 – Rn. 25, juris = ZTR 2024, 440; BAG, Urteil vom 15. November 2023 – 10 AZR 163/23 – Rn. 41, juris). Sicherheitsmitarbeiter/innen sind vor allem mit dem Schutz von Objekten und Anlagen betraut und sollen Einbrüche oder Diebstähle verhindern. Regelmäßig führen sie Streifengänge innerhalb von Gebäuden sowie auf dem zugehörigen Gelände durch. Ein- und Ausgänge überwachen sie mithilfe von technischen Sicherheitssystemen. Wird ein Alarm ausgelöst, sehen sie nach dem Rechten und informieren ggf. weitere Stellen, z. B. die Polizei. Weitere Einsatzgebiete finden Sicherheitsmitarbeiter/innen im Personenschutz, auf Flughäfen, im Schutz von Veranstaltungen und Einkaufszentren sowie als Fahrer/innen von Werttransportfahrzeugen. Darüber hinaus stehen sie Kunden und Besuchern auch bei Fragen zur Verfügung (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/134232). Die Tätigkeit eines Kaufhausdetektivs besteht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch darin, Kunden und ggf. auch Mitarbeiter des Ladenbetreibers zu beobachten, um Ladendiebstähle zu verhindern, aufzuklären und anzuzeigen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Kaufhausdetektiv). Dies kann mit oder ohne technische Hilfsmittel erfolgen. Hauptzweck der Tätigkeit ist es, das Eigentum des Geschäftsinhabers zu schützen (LAG München, Urteil vom 15. April 2015 – 11 Sa 951/14 – Rn. 43, juris). Ein Kaufhausdetektiv ist seiner Aufgabe entsprechend sowohl auf der Verkaufsfläche als auch in Nebenräumen sowie im Ein- und Ausgangsbereich des Geschäfts tätig. Demgegenüber hat ein als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigter Doorman begrifflich den Türbereich zu überwachen. Typischerweise wird dort kontrolliert, ob eine Zutrittsberechtigung besteht (z. B. Eintrittskarte), ob unerlaubte Gegenstände in Taschen und Jacken mitgebracht werden, ob von Personen Gefahren ausgehen, ob beim Verlassen der Räume Gegenstände entwendet werden usw. Des Weiteren sind ggf. Besucher zu informieren und zu leiten oder deren Fragen zu beantworten. Die Tätigkeit eines Doorman kann sich mit derjenigen eines Kaufhausdetektivs teilweise überschneiden, beschränkt sich aber auf den Türbereich. Ein Kaufhausdetektiv wird nicht zum Doorman, wenn er sich zu den Türen begibt, um dort jemanden zu kontrollieren, Diebesgut zu sichern und Personalien festzustellen. Sinn und Zweck der Zulage für Kaufhausdetektive besteht darin, die erhöhten Anforderungen bei dieser Tätigkeit im Vergleich zu anderen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 ETV abzugelten. Zugleich ergibt sich daraus ein Anreiz, solche Tätigkeiten zu übernehmen. Im Vergleich zu einem Doorman hat ein Kaufhausdetektiv einen größeren Bereich zu beobachten, unauffällig aufzutreten und sich mit technischen Hilfsmitteln vertraut zu machen. Er benötigt ein besonderes Geschick, um verdächtige Verhaltensweisen und Diebstahlsversuche zu erkennen. Die Klägerin war im Juni und Juli 2023 ausschließlich als Kaufhausdetektivin eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand darin, das Eigentum des Marktes zu schützen. Zu diesem Zweck ist sie in verschiedenen Bereichen des Geschäfts tätig geworden, beispielsweise im Kontrollraum an den Bildschirmen. Soweit sie sich im Ausgangsbereich des Marktes positioniert hat, änderte sich dadurch nicht ihre Aufgabenstellung. Sie hat zwar ihre Arbeitsleistung an den Ausgangstüren erbracht, ist jedoch dort nicht als Doorman tätig geworden. Sie hat dort nicht die Aufgabe gehabt, Zutrittskontrollen durchzuführen, sondern war damit befasst, auf der Grundlage ihrer vorherigen Beobachtungen Eigentum des Marktes sicherzustellen und die Personalien von Dieben festzustellen. Diese Tätigkeit steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Kontrolle des Ladens, sei es am Bildschirm oder durch Aufenthalt auf der Verkaufsfläche. Eine Trennung der Tätigkeiten in solche einer Kaufhausdetektivin und solche eines Doormans ist auch dann nicht möglich, wenn die Klägerin nicht allein in dem Markt tätig war, sondern sich die Arbeit mit einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten geteilt hat. Das arbeitsteilige Vorgehen, noch dazu in einem ständigen Wechsel, gibt der Tätigkeit keinen anderen Charakter. Der Einsatz von zwei Kaufhausdetektiven bietet lediglich ein Plus an Sicherheit, da der Kontrollumfang größer ist. Die für Juni 2023 noch zu zahlende Zulage beläuft sich auf € 214,25 brutto. Laut Abrechnung leistete die Klägerin in diesem Monat 150,25 Stunden, woraus sich ein Zulagenanspruch in Höhe von insgesamt € 300,50 brutto ergibt, von dem der gezahlte Betrag in Höhe von € 86,25 brutto abzuziehen ist. Im Monat Juli 2023 beläuft sich der Differenzbetrag auf € 11,00 brutto, was zwischen den Parteien nicht im Streit ist. Der Anspruch ist nicht ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin weder ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 619a BGB zu noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass und in welcher Höhe ihr aufgrund des unentschuldigten Fehlens der Klägerin im Juli und August 2023 ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin hat in diesen Monaten keine rechtsgrundlosen Lohnzahlungen erhalten. Die Beklagte hat die Fehlzeiten der Klägerin in den Lohnabrechnungen bereits berücksichtigt. In der Lohnabrechnung für Juli 2023 sind die Tage 14. – 15.07.2023 ausdrücklich als unbezahlte Fehlzeit ausgenommen. Für den Monat August 2023 hat die Beklagte lediglich eine Entgeltfortzahlung im Umfang von 72 Stunden abgerechnet und vergütet, was in der Sechs-Tage-Woche 12 Arbeitstagen à 6 Stunden entspricht. Für diesen Zeitraum lag eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vor. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Höhe des Betrags ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Ansprüche sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 3. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin war trotz Säumnis der Klägerin und Berufungsbeklagten nach § 539 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das tatsächliche Vorbringen der Beklagten eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nebst Klageabweisung nicht rechtfertigt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere die arbeitsvertragliche Tätigkeit, die Anwendbarkeit des ETV und die abgerechneten Entgelte, ist zwischen den Parteien unstreitig und vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt worden. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung eine andere Auslegung der Tarifbestimmungen für geboten hält, ist dem nicht zu folgen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage für Kaufhausdetektive gemäß Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern sowie über die Abgeltung von Resturlaub. Die im November 1987 geborene Klägerin nahm am 01.08.2020 bei der Beklagten, die einen Sicherheitsdienst betreibt, eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiterin auf. Nach dem so bezeichneten "Vollzeitarbeitsvertrag" vom 01.08./21.09.2020 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit "derzeit bis zu 40 Stunden". Die Beklagte übertrug der Klägerin die Aufgabe, in einem M. Markt in S-Stadt Ladendiebstähle zu verhindern bzw. aufzuklären. An drei von sechs Arbeitstagen war die Klägerin dort allein tätig. An den anderen drei Tagen arbeitete sie mit einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten zusammen. Die Zusammenarbeit gestaltete sich so, dass in regelmäßigem Wechsel einer der beiden die sechs Bildschirme der Überwachungskameras beobachtete, während der andere vor dem Markt wartete, um auf Hinweis des Mitarbeiters im Kontrollraum verdächtige Personen zu überprüfen und gestohlene Ware zu sichern. War die Klägerin allein tätig, wechselte sie mindestens stündlich ihren Standort zwischen Laden und Kontrollraum, sodass sie etwa zur Hälfte ihrer Arbeitszeit in jedem der beiden Bereiche arbeitete. In dem zum 01.01.2023 für allgemeinverbindlich erklärten Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vom 12.09.2022 (im Folgenden nur: ETV) heißt es: "… § 3 Stundenlöhne Entgeltgruppe Tätigkeit 01.10.2022 1 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz/Separatwachdienst) 13,00 € 2 Angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz/Separatwachdienst) mit Sachkundeprüfung ... Sicherheitsmitarbeiter als Shopguard, Doorman, Kaufhausdetektiv, bei City-Streifen und in Einkaufszentren ... 13,40 € ... ... ... ... ... § 4 Zulagen Die folgenden Zulagen werden pro Stunde neben dem tariflichen Stundenlohn gem. § 3 gezahlt. Sie sind anwesenheitsbezogen und werden neben dem tariflichen Stundenlohn dann gezahlt, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. -anforderung des Auftraggebers die unten angeführten Tätigkeiten/Kenntnisse umfasst und ausdrücklich fordert. Sie werden ausschließlich an Mitarbeiter gezahlt, die gemäß § 3 dieses Tarifvertrages vergütet werden. ... 6. Kaufhausdetektive Sicherheitsmitarbeiter als Kaufhausdetektiv 2,00 € ... § 13 Ausschlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. ... ..." In der Lohnabrechnung der Klägerin für den Monat Juni 2023 berücksichtigte die Beklagte Arbeitsleistungen im Umfang von 150,25 Stunden à € 13,40. Als Zuschlag Kaufhausdetektiv zahlte sie € 1,00 für 48,75 Stunden und € 0,50 für 75,00 Stunden. Am 15.07.2023 erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistungen, nachdem sie sich bei der Beklagten krankgemeldet hatte. Ab dem 27.07.2023 war die Klägerin erneut arbeitsunfähig. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit erstreckte sich bis zum 09.08.2023. Im Anschluss daran blieb die Klägerin weiterhin der Arbeit fern, ohne eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Vom 28.08.2023 bis zum 04.09.2023 war sie laut ärztlicher Feststellung erneut arbeitsunfähig. In der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2023 berücksichtigte die Beklagte den Zeitraum vom 14. – 15.07.2023 als unbezahlte Fehlzeit. Arbeitslohn zahlte die Beklagte für 40,00 Stunden, Entgeltfortzahlung für 32,00 Stunden, Urlaubslohn für 8 Tage und als Zuschlag Kaufhausdetektiv € 1,00 für 19,75 Stunden und € 0,50 für 18,50 Stunden. Mit Schreiben vom 01.08.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30.09.2023. Am 31.08.2023 kündigte die Klägerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis fristlos zum selben Tag. Für den Monat August 2023 leistete die Beklagte lediglich Entgeltfortzahlung für 72,00 Stunden. Bei Ausscheiden der Klägerin standen ihr noch neun Urlaubstage zu. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihr für alle geleisteten Arbeitsstunden eine Zulage in Höhe von € 2,00 zustehe. Dabei sei es unerheblich, ob sie die Monitore beobachtet oder sich vor dem Geschäft aufgehalten habe. Stets sei es darum gegangen, Ladendiebstähle zu verhindern und aufzuklären. Den konkreten Aufenthaltsbereich der beiden Mitarbeiter habe im Übrigen nicht die Beklagte, sondern der M. Markt bestimmt. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Vergütung [Zulage] für den Monat Juni 2023 in Höhe von € 214,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Vergütung [Zulage] für den Monat Juli 2023 in Höhe von € 11,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2023 zu zahlen, und 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von € 964,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Zulage in Höhe von € 2,00 bestehe nur dann, wenn die Klägerin als Kaufhausdetektivin tätig geworden sei, nicht aber in der Funktion als Doorman, also als Wachdienst an der Tür. Der Doorman sei der verlängerte Arm des Kaufhausdetektivs und unterstütze diesen. Soweit die beiden Beschäftigten abwechselnd als Kaufhausdetektiv und Doorman tätig geworden seien, habe die Beklagte die Zulage aufgeteilt und jedem € 1,00 gezahlt. Abgesehen davon sei die Klägerin in Höhe von € 1.393,60 brutto (13 Arbeitstage x 8 Stunden x € 13,40) überzahlt worden, da sie am 15.07.2023 und vom 10. – 27.08.2023 unentschuldigt gefehlt habe. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe die Klägerin für diesen Zeitraum nicht vorgelegt, obwohl die Beklagte sie mehrfach hierzu aufgefordert habe. Abgesehen davon habe die Klägerin das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, ohne für die außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Im Schriftsatz vom 01.02.2024 hat die Beklagte erklärt, mit dem Rückzahlungsanspruch über € 1.393,60 brutto zunächst gegen einen evtl. Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin und sodann gegen evtl. Ansprüche auf Nachzahlung von Zulagen aufrechnen zu wollen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin nach dem ETV die Zulage von € 2,00 für sämtliche geleisteten Arbeitsstunden zustehe, da sie stets als Kaufhausdetektivin gearbeitet habe. Es sei unerheblich, ob sich die Klägerin im Kontrollraum oder im bzw. vor dem Geschäft aufgehalten habe. Sie habe stets die Geschäftsräume im Auge behalten und verdächtige Personen festhalten bzw. Ladendiebstähle verhindern müssen. Soweit die Beklagte die Aufrechnung erklärt habe, fehle es schon deshalb an einem Anspruch gegenüber der Klägerin, weil ein solcher nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, in welchem zeitlichen Umfang sie als Kaufhausdetektivin und nicht als Doorman tätig gewesen sei. Deshalb sei es zulässig gewesen, beiden Mitarbeitern jeweils eine Zulage in Höhe von € 1,00 zu zahlen. Das sei von den Mitarbeitern so akzeptiert worden. Einen weitergehenden Anspruch habe die Klägerin nicht. Jedenfalls seien eventuelle Ansprüche durch Aufrechnung erloschen. Gegenstand der Aufrechnung seien Schadensersatzansprüche, für die die Ausschlussfrist nicht gelte. Die Klägerin sei der Arbeit bewusst ferngeblieben, ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.04.2024 – 6 Ca 1236/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Für die Beklagte ist zum Termin der Kammerverhandlung niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.