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Urteil

5 SLa 82/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:1210.5SLA82.24.00
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Leitsätze
Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag zum Zwecke einer regelmäßigen Gehaltsanpassung auf das jeweilige Entgelt einer bestimmten Vergütungsgruppe eines Tarifvertrages (z. B. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung) Bezug nehmen, ohne dass die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe bei Vertragsschluss oder im Verlauf des Arbeitsverhältnisses weiterhin erfüllt sein müssen.(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.04.2024 – 1 Ca 892/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag zum Zwecke einer regelmäßigen Gehaltsanpassung auf das jeweilige Entgelt einer bestimmten Vergütungsgruppe eines Tarifvertrages (z. B. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung) Bezug nehmen, ohne dass die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe bei Vertragsschluss oder im Verlauf des Arbeitsverhältnisses weiterhin erfüllt sein müssen.(Rn.61) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.04.2024 – 1 Ca 892/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder aus ihrem Arbeitsvertrag noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Entgelts der Gruppe P 8 TVöD-VKA ab Oktober 2022. 1. Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 19.07.1999 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (z. B. BAG, Urteil vom 12. Juni 2024 – 4 AZR 202/23 – Rn. 21, juris = BB 2024, 2875). Der Wortlaut von § 5 des Arbeitsvertrages vom 19.07.1999 verweist lediglich auf eine bestimmte Gehaltsgruppe und -stufe, deren Tabellenentgelt zudem der Höhe nach beziffert ist. Vereinbart ist das Gehalt der Vergütungsgruppe KR Va Stufe 8 BAT-O in Höhe von seinerzeit DM 4.010,20. Es handelt sich nicht um ein festes, sondern ein dynamisches Gehalt, das sich zu denselben Zeitpunkten und um dieselben Prozentsätze erhöht wie das Tarifgehalt im öffentlichen Dienst der Gemeinden. Eine arbeitsvertraglich festgeschriebene regelmäßige Gehaltsanpassung bot der Klägerin die Sicherheit, dauerhaft an der Tarifentwicklung teilzuhaben, ohne immer wieder Gehaltsverhandlungen führen zu müssen. Voraussetzung für eine Dynamisierung des Gehalts ist die Festlegung eines Bezugspunktes. Dieser Bezugspunkt ist laut Arbeitsvertrag eine bestimmte Gehaltsgruppe und -stufe, nämlich die Gehaltsgruppe KR Va Stufe 8 BAT-O. Die Dynamisierung beschränkt sich auf das Entgelt dieser Gehaltsgruppe. Auf eine Vergütungsordnung, beispielsweise die Anlage 1 b zu § 22 BAT-O, oder auf Abschnitte daraus verweist der Arbeitsvertrag nicht. Ebenso wenig verweist er auf einen Tarifvertrag in Gänze, wie sich eindeutig aus § 8 des Arbeitsvertrages ergibt. Das schließt eine punktuelle Bezugnahme auf bestimmte Regelungen aus dem BAT-O nicht aus, wie z. B. beim Urlaubsgeld (vgl. § 7 des Arbeitsvertrages). Solche vereinzelten Bezugnahmen führen nach § 8 des Arbeitsvertrages gerade nicht zu einer Tarifbindung, also nicht zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages in vollem Umfang. Ob die Klägerin seinerzeit einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen Stufenaufstieg in die Stufe 9 hatte, kann dahinstehen. Es war der damaligen Arbeitgeberin nicht verwehrt, der Klägerin freiwillig einen Stufenaufstieg zu gewähren und insofern – wiederum punktuell – an eine Regelung des BAT-O anzuknüpfen. Die Übernahme einzelner Bestimmungen aus einem Tarifvertrag ist bereits in § 8 des Arbeitsvertrages vorgesehen, ohne dass sich daraus eine Bindung an den gesamten Tarifvertrag ergibt. An der eingeschränkten Bezugnahme auf einzelne Regelungen des BAT-O hat sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses nichts geändert. Soweit sich die Bezeichnung und der Inhalt des BAT-O später geändert haben, ergab sich daraus die Notwendigkeit einer Anpassung, die sowohl die vorherige Arbeitgeberin als auch die Beklagte jeweils bezogen auf einzelne tarifvertragliche Regelungen sinngemäß vorgenommen haben. Eine Erweiterung der Bezugnahme auf ein gesamtes Tarifwerk war damit nicht verbunden. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 27.04.2007 ausdrücklich, dass gerade nicht der gesamte TVöD in Bezug genommen werden sollte, sondern nur die in der Anlage genannte Entgeltgruppe. Die Betonung liegt auf dem Wort "nur“, wie der Fettdruck deutlich macht. Das Schreiben der vorherigen Arbeitgeberin vom 19.07.2007 betrifft allein das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Da der ursprüngliche Arbeitsvertrag unter § 7 die Zahlung eines Urlaubsgeldes nach den Bestimmungen des BAT-O vorsah, bestand auch insofern Anpassungsbedarf. Auch dieses Schreiben kann nach dem objektiven Inhalt von einem verständigen und redlichen Vertragspartner nicht als Bezugnahme auf den TVöD-VKA in Gänze ausgelegt werden, da dort ausschließlich das Urlaubs- und Weihnachtsgeld angesprochen ist. Das Schreiben der Beklagten vom 24.10.2017 diente wiederum ausschließlich der Anpassung an das aktuelle Tarifrecht, nachdem die Tarifvertragsparteien die Entgeltordnung geändert hatten. Diese Anpassung war notwendig, da es den bisherigen Bezugspunkt für die Gehaltsdynamisierung nicht mehr gab. Im Übrigen hat die Beklagte in dem Schreiben nochmals betont, dass die Tarifgruppe nur in Anlehnung gilt. Darüber hinaus wäre auf einen evtl. Anspruch der Klägerin die ab 01.09.2018 gezahlte monatliche Zulage in Höhe von € 125,00 brutto anzurechnen, da diese Zulage auf der geltend gemachten Höhergruppierung wegen einer Tätigkeit in der intensivmedizinischen Versorgung beruht. Die Parteien haben sich seinerzeit angesichts des Höhergruppierungsantrags der Klägerin auf eine persönliche Zulage verständigt, da die Beklagte zu einer Umgruppierung nicht bereit war. Der Zulage liegen dieselben Umstände zugrunde, auf die auch das Höhergruppierungsverlangen gestützt wurde und wird, nämlich der Einsatz in der intensivmedizinischen Versorgung. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln und verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 AZR 360/22 – Rn. 24, juris = NZA 2024, 691). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 29/22 – Rn. 26, juris = NZA 2023, 584). Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim anspruchstellenden Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden (BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 29/22 – Rn. 27, juris = NZA 2023, 584; BAG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 AZR 135/22 – Rn. 26, juris = NZA 2023, 225). Die Klägerin hat zwar behauptet, dass andere examinierte Krankenschwestern in der intensivmedizinischen Versorgung nach der Entgeltgruppe P 8 vergütet würden. Das Vorbringen genügt jedoch nicht, um eine Vergleichbarkeit der Klägerin mit anderen Beschäftigten feststellen zu können. Es fehlt schon die Angabe, ob diese Kolleginnen ebenfalls auf der Grundlage einer einzelvertraglichen, dynamischen Bezugnahme auf eine bestimmte Entgeltgruppe des TVöD-VKA vergütet werden oder ggf. aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Haustarifvertrages dieser Entgeltgruppe zugeordnet sind und das dort festgelegte Entgelt erhalten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Arbeitnehmerinnen eine Gruppe bilden, die ihr gegenüber im Hinblick auf das nominelle monatliche Grundgehalt besser behandelt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einzelne tarifvertragliche Entgeltregelungen. Die im Dezember 1964 geborene Klägerin nahm am 01.08.1999 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Beschäftigung als Krankenschwester auf. Im Arbeitsvertrag vom 19.07.1999 heißt es: "… § 2 Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,1 Stunden. … ... § 5 Einstufung und Vergütung Der Arbeitgeber zahlt an die Mitarbeiterin monatlich: 1. Gehalt in Anlehnung an die Gehaltsgruppe BAT-O KR Va Stufe 8 des einschlägigen Tarifabkommens für Angestellte im öffentlichen Dienst (BAT/BAT-O) in Höhe von derzeit 4.010,20 DM. ... Das Gehalt erhöht sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Tarifgehalt aufgrund der entsprechenden Tarifvereinbarung für die Tarifgehälter für Angestellte im öffentlichen Dienst für Gemeinden (BAT/BAT-O) erhöht, und zwar mit Wirkung des Inkrafttretens des jeweiligen entsprechenden Tarifvertrages. Die Mitarbeiterin erhält als freiwillige Zuwendung eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines 75%igen monatlichen Bruttoeinkommens, nach dem Stand vom Monat September des laufenden Jahres, zahlbar jeweils am 30. November. ... Die freiwilligen Zuwendungen sind nicht nur eine Belohnung für treue Dienste in der Vergangenheit, sondern auch ein Ansporn für zukünftig zu leistende Dienste. ... § 7 Urlaubsregelungen … Ferner wird ein Urlaubsgeld entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen des BAT (BAT-O) für Gemeinden gewährt. § 8 Tarifbindung Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für das Arbeitsverhältnis keine Tarifbindung besteht; auch soweit auf einzelne Bestimmungen eines Tarifvertrages, z. B. BAT (BAT-O) für Gemeinden, Bezug genommen wird. ..." Die Klägerin arbeitete zunächst als Krankenschwester auf einer normalen Station und wechselte nach etwa zwei Jahren auf eine Intensivstation. Eine Fachweiterbildung zur Intensivschwester absolvierte sie nicht, jedoch verschiedene Fortbildungen, wie z. B. eine Zusatzqualifizierung für Beatmungspatienten. Mit Schreiben vom 27.04.2007 unterrichtete die damalige Arbeitgeberin die Klägerin wie folgt zur Überleitung in den TVöD mit Wirkung zum 01.04.2007: "… hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab 01. April 2007 entsprechend Ihres derzeit geltenden Arbeitsvertrages in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet werden. Die Maßnahme erfolgt mit der Gehaltszahlung im Monat April 2007. Die Überleitung erfolgt jedoch nur bezüglich des Entgeltes und bezieht sich nicht auf den gesamten TVöD. Es gelten somit weiterhin die übrigen bisherigen Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrages. ... Ihre neue Eingruppierung entnehmen Sie bitte dem Ihrer Lohnabrechnung als Anlage beigefügten Schreiben. ..." In der in Bezug genommenen Anlage heißt es: "… Bisheriger Tarif: KR Bisherige Vergütungsgruppe: K5A Bisherige Stufe: 9 Neuer Tarif: TVODK Neue Entgeltgruppe: 7A Neue Entgeltstufe: 6 Teilzeit / Vollzeit: 37,05 / 37,05 ..." Mit Schreiben vom 19.07.2007 teilte die frühere Arbeitgeberin der Klägerin weiterhin mit: "… mit entgeltmäßiger Überleitung in den TVöD tritt anstelle der bisherigen Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeldzahlung die Zahlung einer Jahressonderzahlung. Diese erhalten Sie entsprechend in der jeweils in Ihrem Arbeitsvertrag individuell vereinbarten prozentualen Höhe und des dort genannten Zahlungszeitpunktes. ..." Zum 01.01.2015 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte war seinerzeit nicht tarifgebunden. Mit Schreiben vom 24.10.2017 unterrichtete die Beklagte die Klägerin unter dem Betreff “Anlehnung Grundgehalt TVöD“ wie folgt über eine weitere Veränderung der Eingruppierung: "… bis Januar 2017 war die Höhe Ihres Grundgehaltes an eine Gruppe/Stufe aus dem TVöD angelehnt, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Daher wird die Höhe Ihres Grundgehaltes seit dem 1. Februar 2017 wie folgt angelehnt: Gruppe: P 7 Stufe: 6 Tarif: TVöD-B ..." Die Klägerin beantragte bei der Beklagten im Hinblick auf eine Anerkennung ihrer höherwertigen Tätigkeit in der intensivmedizinischen Versorgung eine Höhergruppierung. Die Parteien verständigten sich daraufhin auf die Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von € 125,00 brutto ab dem 01.09.2018. Zum 01.07.2019 trat eine Betriebsvereinbarung mit einem Entgeltgruppenschema in Kraft, nach dem die Klägerin in der KR 8 vergütet worden wäre, wenn sie mit der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung auf ihr Arbeitsverhältnis einverstanden gewesen wäre. Mit den Schreiben vom 21.04. und 14.06.2023 forderte die Klägerin von der Beklagten die Vergütung der Entgeltgruppe P 8 unter Hinweis auf ihre Tätigkeit in einem von den DKG-Empfehlungen erfassten Fachgebiet. Diese Forderung verfolgt die Klägerin mit ihrer am 14.08.2023 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage weiter. Am 08.07.2024 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag, der rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft trat. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung, da die Klägerin die nach dem Überleitungstarifvertrag erforderliche schriftliche Erklärung nicht abgab. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihr angesichts der von ihr auszuübenden Tätigkeit das Gehalt der Entgeltgruppe P 8 TVöD-VKA zustehe. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 19.07.1999 sei dahingehend auszulegen, dass die nach der Entgeltordnung des BAT-O bzw. TVöD jeweils maßgebliche Vergütung zu zahlen sei. Die Nachzeichnung des Stufenaufstiegs in die Stufe 9 bestätige diese Auslegung. Zudem sei nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt und Urlaub gewährt worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [für die Monate Oktober 2022 bis Juli 2023] € 315,40 brutto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils € 31,54 seit dem 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023 und 01.08.2023 zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Gehalt nach der Entgeltgruppe P 8 Stufe 6 des TVöD-VKA beginnend seit dem 01.10.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Arbeitsvertrag der Klägerin nehme nicht auf Tarifverträge Bezug, sondern lediglich auf das Entgelt einer bestimmt bezeichneten Vergütungsgruppe. Soweit sich die Bezeichnung dieser Vergütungsgruppe im Verlauf des Arbeitsverhältnisses mehrfach geändert habe, ändere dies nichts an der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Die Zahlung von Weihnachtsgeld beruhe nicht auf dem BAT-O oder ersetzenden Tarifverträgen, sondern auf anderen Rahmenbedingungen. Die Urlaubsgewährung richte sich nicht nach Tarifvertrag, sondern nach einer Betriebsvereinbarung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Arbeitsvertrag nicht auf die gesamte Entgeltordnung Bezug nehme, sondern nur auf eine bestimmte Vergütungsgruppe und das damit jeweils verbundene Gehalt. Soweit der Klägerin ein Stufenaufstieg innerhalb dieser Vergütungsgruppe gewährt worden sei, lasse dies – selbst wenn es freiwillig geschehen sei – nicht auf einen Willen der Arbeitgeberin schließen, die Klägerin stets nach der jeweils tarifvertraglich zutreffenden Entgeltgruppe vergüten zu wollen. Eine generelle Bezugnahme auf Tarifverträge sei im Arbeitsvertrag gerade ausgeschlossen worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe die Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag vom 19.07.1999 fehlerhaft ausgelegt. Zwar sei bei wortlautgetreuer Auslegung in der Tat nur eine bestimmte Gehaltsgruppe und -stufe vereinbart worden. Es sei jedoch Wille der Parteien gewesen, die Vergütung nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des BAT-O bzw. der ersetzenden Tarifverträge zu zahlen. Die seinerzeit in Bezug genommene Vergütungsgruppe habe exakt den Tätigkeiten der Klägerin entsprochen. Die festgelegte Lebensaltersstufe habe ebenso wie der Stufenaufstieg exakt den tariflichen Bestimmungen des BAT-O entsprochen. Wie im TVöD seien Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Jahressonderzahlung zusammengefasst worden. Diese Praxis habe sich erst nach dem Jahr 2017 geändert. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch der Klägerin aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte andere examinierte Krankenschwestern in der intensivmedizinischen Versorgung mit dem gleichen Bildungsabschluss nach der Entgeltgruppe P 8 vergüte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.04.2024 – 1 Ca 892/23 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [für die Monate Oktober 2022 bis Juli 2023] € 315,40 brutto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils € 31,54 seit dem 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023 und 01.08.2023 zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Gehalt nach der Entgeltgruppe P 8 Stufe 6 des TVöD-VKA beginnend seit dem 01.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber dürfe im Rahmen der Vertragsfreiheit die Arbeitsvergütung frei vereinbaren und sich in diesem Zusammenhang an einer bestimmten Tarifgruppe orientieren, ohne dass es auf deren Tätigkeitsmerkmale ankomme. Eine Höher- oder Rückgruppierung aufgrund Tarifautomatik finde gerade nicht statt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin verweise auf eine konkrete Tarifgruppe. Nur danach richte sich ihre Vergütung. Soweit sich die Klägerin auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufe, genüge sie nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast. Ihr Vorbringen sei zu pauschal, um sich hiermit auseinandersetzen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.