Urteil
5 SLa 72/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:1126.5SLA72.24.00
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Leitsätze
Einem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen. In einem solchen Fall besteht eine dementsprechende Freiheit in der Wahl eines Stichtages; die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtages bedarf grundsätzlich keiner Begründung.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 23.01.2024 – 13 Ca 220/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 23.01.2024 – 13 Ca 220/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, einen Anspruch auf Zahlung einer Forensikzulage in Höhe von 36/39 x € 75,00 = € 69,23 brutto monatlich ab Oktober 2021. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln und verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 AZR 360/22 – Rn. 24, juris = NZA 2024, 691). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 29/22 – Rn. 26, juris = NZA 2023, 584). Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Denn der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Bei der Festlegung des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Die zeitliche Differenzierung ist zulässig, wenn sie auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt ist. Entscheidend sind die hinter der Stichtagsregelung stehenden Gründe. Auch Kostenbelastungen können eine Stichtagsregelung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 387/10 – Rn. 32, juris = ZTR 2012, 167; BAG, Urteil vom 15. September 2009 – 9 AZR 685/08 – Rn. 30, juris = EzA-SD 2010, Nr. 1, 5-7). Einem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen. In einem solchen Fall besteht eine dementsprechende Freiheit in der Wahl eines Stichtages; die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtages bedarf grundsätzlich keiner Begründung (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00 – Rn. 29, juris = EzBAT § 40 BAT Nr. 20; LAG Hessen, Urteil vom 8. März 2010 – 17 Sa 1136/07 – Rn. 33, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim anspruchstellenden Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der Arbeitgeber – wenn er anderer Auffassung ist – darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 29/22 – Rn. 27, juris = NZA 2023, 584; BAG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 AZR 135/22 – Rn. 26, juris = NZA 2023, 225). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie entschieden hat, allen ab 01.01.2017 neu eingestellten Arbeitnehmern keine Forensikzulage mehr zu zahlen, und diese Entscheidung konsequent umgesetzt hat. Das führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von vor und nach diesem Stichtag eingestellten Arbeitnehmern. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, neu eingestellten Arbeitnehmern dieselben Arbeitsbedingungen zu gewähren wie den früher eingestellten Mitarbeitern. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ergibt sich aus der Umgestaltung der Vergütungsstruktur. Da die Beklagte nicht durch kollektivrechtliche Regelungen zur Zahlung einer Forensikzulage verpflichtet ist, steht es ihr frei, eine solche Leistung zukünftig nicht mehr zu gewähren. Je nachdem, in welcher Form diese Leistung bislang gewährt wurde, kann sie die Vertragsbedingungen der neu eingestellten Beschäftigten entsprechend anpassen oder von vornherein von einer freiwilligen Zahlung absehen. Ob bei denjenigen Arbeitnehmern, die bereits während des zeitlichen Geltungsbereichs der Regelungsabrede vom 30.11.2009 in der Forensik tätig waren oder in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 neu eingestellt wurden, aufgrund ausdrücklicher Zusage oder aufgrund schlüssigen Verhaltens der Beklagten arbeitsvertragliche Ansprüche entstanden sind, ist nicht von Belang. Die Beklagte durfte jedenfalls den zuvor eingestellten Arbeitnehmern ihren Besitzstand belassen und ihre bisherige Praxis für die Zukunft ändern. Davon ist auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin betroffen, das mit der Beklagten erst nach dem Stichtag begründet worden ist. Die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten, die die Klägerin bei einer anderen Arbeitgeberin abgeleistet hat, ändert daran nichts, da damit keine Gleichstellung mit den schon länger in der Forensik Beschäftigten verbunden ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass andere, ebenfalls ab 01.01.2017 neu eingestellte Beschäftigte der Forensik eine solche Zulage erhalten oder zumindest zeitweise erhalten haben. Aus dem Besitzstand der zuvor eingestellten Arbeitnehmer/innen kann die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung herleiten. Die Zulage mag seinerzeit den Zweck gehabt haben, die Erschwernisse in der Forensik ein Stück weit auszugleichen, was hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann. Die in einer forensischen Klinik auftretenden Erschwernisse verpflichten die Beklagte jedoch nicht, hierfür dauerhaft eine Zulage zu gewähren. Zum einen können diese Erschwernisse durch andere Gehaltsbestandteile ausgeglichen oder können andere Anreize zur Personalgewinnung gesetzt werden. Zum anderen ist es schon nicht zwingend, solche Erschwernisse stets gesondert auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage aus Gründen der Gleichbehandlung. Die Beklagte betreibt in U-Stadt eine Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden, war aber zeitweise Mitglied in einem Diakoniewerk, weshalb in den Arbeitsverträgen der vor dem 01.05.2003 eingestellten Arbeitnehmer/innen auf die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD) Bezug genommen wurde. Die Beklagte schloss am 30.11.2009 mit dem Betriebsrat eine Regelungsabrede zur Vergütung der Mitarbeiter/innen ab. In der Regelungsabrede ist vorgesehen, dass die Umsetzung durch einvernehmliche Änderung der Dienstverträge erfolgt. Diese Regelungsabrede galt bis zum 31.12.2012. Eine Nachwirkung hatten die Betriebsparteien ausgeschlossen. Bei den Beschäftigten der Forensik sieht die Regelungsabrede neben Gehaltserhöhungen zu bestimmten Terminen auch eine ab 01.01.2010 monatlich zu zahlende Forensikzulage in Höhe von € 75,00 bei Vollzeittätigkeit, bei Teilzeittätigkeit anteilig, vor. Diese Forensikzulage zahlte die Beklagte den in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter/innen, und zwar auch über die oben genannte Geltungsdauer der Regelungsabrede hinaus. Zum 01.01.2017 änderte die Beklagte sodann ihre Praxis und zahlte Beschäftigten, die ab diesem Zeitpunkt für eine Tätigkeit in der Forensik neu eingestellt wurden bzw. dorthin wechselten, keine Forensikzulage mehr. Die Klägerin, die zum 01.09.1987 bei einer Rechtsvorgängerin der XXXXX Krankenhausgesellschaft Vorpommern mbH eine Beschäftigung als Pflegefachkraft aufgenommen hatte und dort in der allgemeinen Psychiatrie eingesetzt war, wechselte zum 01.10.2021 aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zur Beklagten. Dieser Vertrag sieht eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Mitarbeiterin im Wohngruppendienst und eine Anerkennung der bisherigen Betriebszugehörigkeit vor. Im März 2022 schloss die Klägerin die schon vor dem Wechsel begonnene Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Psychiatrie ab, woran sich eine Höhergruppierung anschloss. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 36/39 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 27.07.2022 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Forensikzulage rückwirkend seit Oktober 2021. Das lehnte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2022 ab, da sie hierfür keine Rechtsgrundlage sah. Aktuell erhalten noch etwa zwei Drittel der Beschäftigten in der Forensik eine Forensikzulage. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls eine Forensikzulage beanspruchen könne. Es gebe keinen Grund, sie von der Zahlung der Forensikzulage auszunehmen. Die Forensikzulage solle die Erschwernisse der dort beschäftigten Mitarbeiter abgelten. Denselben Erschwernissen sei aber auch die Klägerin ausgesetzt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Monate Oktober 2021 bis Juli 2023 in Höhe von € 1.523,06 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Zahlung einer Forensikzulage gebe es nach Auslaufen der damaligen Regelungsabrede zum 31.12.2012 keine Rechtsgrundlage mehr. Soweit die Forensikzulage versehentlich über diesen Zeitpunkt hinaus fortgezahlt worden sei, habe die Beklagte in Anbetracht der möglicherweise entstandenen betrieblichen Übung von einer Einstellung der Zahlung abgesehen. Bei den ab 01.01.2017 neu hinzugekommenen Beschäftigten zahle sie jedoch ausnahmslos keine Forensikzulage. Eine solche Stichtagsregelung sei zulässig. Da die Klägerin erst seit dem 01.10.2021 in der Forensik tätig sei, genieße sie keinen Bestandsschutz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, indem sie den ab 01.01.2017 eingestellten Beschäftigten ebenso wie der Klägerin keine Forensikzulage mehr zahle. Die Klägerin, der die Darlegungs- und Beweislast obliege, habe keinen Mitarbeiter benannt, der trotz Einstellung ab 01.01.2017 eine Forensikzulage erhalte. Soweit die Beklagte den vor diesem Stichtag eingestellten Beschäftigten die Zulage weiterhin zahle, komme sie lediglich ihren rechtlichen Verpflichtungen nach. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Ob für eine unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund bestehe, richte sich vor allem nach dem Leistungszweck. Die Forensikzulage sei eine Erschwerniszulage für die besonders herausfordernde und beanspruchende Arbeit mit dem Patientenklientel in einer forensischen Psychiatrie. Dies habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf das Eintrittsdatum der Klägerin abgestellt, was nur dann richtig wäre, wenn mit der Forensikzulage die Betriebstreue honoriert werden solle. Das sei aber nicht der Fall. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund (Kammer Neubrandenburg) vom 23.01.2024 – 13 Ca 220/23 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Monate Oktober 2021 bis Juli 2023 in Höhe von € 1.523,06 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Differenzierung nach einem bestimmten Einstellungsstichtag sei sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte zahle die Forensikzulage lediglich denjenigen Beschäftigten, bei denen ein Anspruch hierauf bestehe. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern gebe es einen solchen Anspruch nicht. Abgesehen davon seien evtl. Ansprüche größtenteils verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.