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Urteil

5 SLa 2/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0806.5SLA2.24.00
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Leitsätze
Die Tätigkeiten einer Verwaltungskraft in einem Pflegeheim, der die mit der Bewohneraufnahme und -betreuung zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben und insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen übertragen sind, können einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden(Rn.73) , der gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst erfordert.(Rn.79) (Rn.83)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.10.2023 – 1 Ca 119/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeiten einer Verwaltungskraft in einem Pflegeheim, der die mit der Bewohneraufnahme und -betreuung zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben und insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen übertragen sind, können einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden(Rn.73) , der gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst erfordert.(Rn.79) (Rn.83) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.10.2023 – 1 Ca 119/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nach Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA zu vergüten ist. Der auf das Arbeitsverhältnis in Verbindung mit dem Haustarifvertrag anwendbare TVöD-VKA hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Wortlaut: "… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. … Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) … Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) ... Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) …" Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 1. Arbeitsvorgänge Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 14, juris = BB 2024, 957). Die Tätigkeit der Klägerin, so wie sie zumindest seit Juni 2022 – dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – auszuüben ist, besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, zum einen der mit der Heimpflege zusammenhängenden Verwaltungstätigkeit und zum anderen der Arbeit mit den pflegebedürftigen Bewohnern mit Schwerpunkt auf der Erstellung der Heimzeitung. Die Verwaltungstätigkeiten bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang, da sie auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet sind, nämlich die Erledigung der nichtpflegerischen, mit der Heimbetreuung zusammenhängenden Aufgaben. Eine Trennung der Tätigkeiten nach Zeitabschnitten, beispielsweise Heimaufnahme – Abrechnung – Betreuungsende, ist nicht möglich. Die verwaltungstechnische Abwicklung der Heimaufnahme allein führt noch nicht zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Diese Aufgabe überschneidet sich mit den daran anschließenden Leistungsabrechnungen, aber nicht zuletzt auch mit der Einholung notwendiger Informationen für das Betreuungsende. Die Einzeltätigkeiten, wie z. B. die Erteilung von telefonischen und mündlichen Auskünften, die Vorbereitung der Vertragsunterlagen, die Erfassung und Pflege der Bewohnerdaten, die Führung der Verwahrgeldkasse, die Vorbereitung von Anträgen auf freiheitsentziehende Maßnahmen, die Bestellung von Büromaterial etc., haben letztlich zum Ziel, die Belegung des Heims und die Vergütung der erbrachten pflegerischen Leistungen sicherzustellen. Die Betreuung pflegebedürftiger Bewohner mit dem Schwerpunkt Heimzeitung bildet einen weiteren Arbeitsvorgang. Diese Tätigkeiten überschneiden sich nicht mit den Verwaltungsaufgaben. Ihnen liegt ein eigenständiges Arbeitsergebnis zugrunde, nämlich die Unterstützung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohner. Hierzu soll auch die von der Klägerin monatlich zu erstellende Heimzeitung beitragen. In der Heimzeitung finden die Bewohner u. a. Veranstaltungshinweise, Berichte zu Veranstaltungen, Geburtstage, Jahreszeitliches und Unterhaltsames, Informationen zum Heim und zum Personal. Die Heimzeitung soll dazu beitragen, das Interesse der Heimbewohner an den angebotenen Veranstaltungen zu wecken und die Heimgemeinschaft zu fördern. 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Verwaltungstätigkeit“ a) Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Gründliche Fachkenntnisse erfordern laut tarifvertraglicher Definition nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 28, juris = ZTR 2023, 345; BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 34, juris = EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg Verwaltungsdienst VergGr VI b Nr. 3). Die Klägerin benötigt zur ordnungsgemäßen Erledigung der Verwaltungsaufgaben gründliche Fachkenntnisse aus verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Um die Leistungserfassung überprüfen und die Abrechnung korrekt erstellen zu können (vgl. Stellenbeschreibung vom 15.03.2018), ist es notwendig, sich mit den verschiedenen jeweils geltenden Vorschriften des Sozialrechts im Einzelnen vertraut zu machen. Gleiches gilt für die sachliche und rechnerische Überprüfung von Rückforderungen. Die der Klägerin obliegende Kooperation und Kommunikation mit Ämtern und Pflegekassen in Absprache mit der Einrichtungsleitung setzt nähere Rechtskenntnisse der jeweils zugrundeliegenden Vorschriften voraus. Die Klägerin muss wissen, welche Nachweise den Abrechnungen beizufügen bzw. bereitzuhalten sind. Die Abrechnung mit den Bewohnern und mit den verschiedenen Leistungsträgern erfordert ein grundlegendes Verständnis der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften. Die Klägerin benötigt ein näheres kaufmännisches Fachwissen, insbesondere zu den buchhalterischen Abläufen und den maßgeblichen Kennzahlen. Sie muss in der Lage sein, die Geschäftsvorgänge für die weitere Bearbeitung in der Zentralverwaltung aufzubereiten. Des Weiteren sind Marketingkenntnisse erforderlich, beispielsweise für die Gestaltung der Präsentationsmappe, aber auch für die Kommunikation mit den Bewohnern sowie ihren Angehörigen, die angesichts der besonderen persönlichen Situation des oftmals letzten Lebensabschnitts ein besonderes Einfühlungsvermögen erfordert. b) Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA In der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA sind u. a. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 eingruppiert, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei dem die Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Das Eingruppierungsmerkmal "vielseitige Fachkenntnisse" fordert im Vergleich zu den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung des Fachwissens dem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich auf einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird; jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36, juris = ZTR 2012, 440; LAG Sachsen, Urteil vom 19. Juli 2022 – 3 Sa 210/21 – Rn. 100, juris). Ein erweitertes Fachwissen kann durch Fortbildungen, aber auch durch eigenständiges Lernen und langjährige Erfahrungen auf einem Fachgebiet erworben werden. Die der Klägerin übertragene Verwaltungstätigkeit erfordert nicht nur gründliche Fachkenntnisse kaufmännischer und leistungsrechtlicher Art, sondern angesichts der Vielschichtigkeit der übertragenen Aufgaben auch vielseitige Fachkenntnisse. Die Klägerin benötigt, um das Arbeitsergebnis zu erreichen, nicht nur Rechtskenntnisse aus dem Sozialrecht, insbesondere aus verschiedenen Sozialgesetzbüchern und ergänzenden Vorschriften. Auf solchen Rechtskenntnissen mag zwar der Schwerpunkt liegen; diese genügen allerdings nicht, um sämtliche verwaltungstechnischen Aufgaben zu erfüllen, die mit dem Heimaufenthalt der Bewohner verbunden und von der Klägerin zu erledigen sind. Wenn auch einzelne Tätigkeiten mit Alltagswissen zu bewältigen sind, wie z. B. die Organisation der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, so bleiben dennoch zahlreiche andere Aufgaben, die weitere Fachkenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten erfordern. Die Klägerin benötigt u. a. Fachkenntnisse aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn sie Fragen zu Vollmachten mit den Bewohnern bzw. deren Angehörigen erörtert und die Notwendigkeit solcher Vollmachten darstellt. Dabei geht es nicht um juristische Fachkenntnisse, wie sie durch ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium erworben werden, welche für weitaus höhere Entgeltgruppen von Bedeutung sind. Die Klägerin muss jedoch wissen, welche Unterlagen mit welchen Erklärungen das Heim benötigt und wie diese zu beschaffen sind. Sie muss wissen, welche Vorsorgemaßnahmen mit Blick auf den Nachlass im Falle des Versterbens notwendig sind, und dies den Betroffenen erläutern können. Das setzt ein gewisses Grundverständnis zu den hier maßgeblichen Vorschriften voraus. Für die Beantragung freiheitsentziehender Maßnahmen sind wiederum andere Fachkenntnisse notwendig, um auf der Grundlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Antrags zeitnah eine Zustimmung des Amtsgerichts zu erhalten. Die Nutzung eines Formulars erleichtert zwar die Antragstellung, setzt aber fachliche Kenntnisse zu den rechtlichen Grundlagen und den Verfahrensabläufen voraus. Das gilt gleichermaßen für das Antragsverfahren auf Erhöhung des Pflegegrades. Wiederum andere Fachgebiete sind bei der Meldung von Veranstaltungen an die GEMA und der Vorbereitung von Honorarverträgen, z. B. mit Musiktherapeuten, angesprochen. Für eine korrekte Bearbeitung bzw. unterschriftsreife Vorbereitung sind fachbezogene Kenntnisse, die über bloßes Alltagswissen hinausgehen, erforderlich. Um diese Vorgänge inhaltlich nachvollziehen zu können, ist es notwendig, sich mit den einschlägigen rechtlichen Regelungen vertraut zu machen. Die notwendige Fachkunde hat sich die Klägerin im Laufe der Zeit angeeignet. Da der Arbeitsvorgang "Verwaltungstätigkeit" als solcher bereits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob auch im Falle einer Gesamtbeurteilung beider Arbeitsvorgänge vielseitige Fachkenntnisse anzunehmen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst über die zutreffende Eingruppierung einer Verwaltungsmitarbeiterin in einem Pflegeheim. Die im November 1975 geborene Klägerin absolvierte vom 01.09.1992 bis zum 31.08.1995 eine Ausbildung zur Bürokauffrau für Organisation in einem Handwerksbetrieb. Am 01.10.2001 nahm sie bei der Beklagten eine Vollzeittätigkeit in der Verwaltung des Pflegeheims "Haus am Bodden" in R.-D. auf. Laut Änderungsvertrag vom 11.03.2002, gültig ab 01.04.2002, hat die Klägerin "Verwaltungsarbeit integriert mit sozialtherapeutischer Tätigkeit" zu leisten. Das Pflegeheim verfügt über 120 Plätze. Die Beklagte bietet neben der Langzeitpflege auch eine vorübergehende Pflege an, z. B. bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung von pflegenden Angehörigen. Die Heimbewohner/innen leiden vielfach an Demenz. Bei bestimmten Krankheitsbildern, z. B. Notwendigkeit einer Beatmung, Weglauftendenz oder Alkoholismus, ist eine Aufnahme ausgeschlossen. Neben der Klägerin ist in dem Pflegeheim ein weiterer Verwaltungsmitarbeiter tätig. Gegenstand der sozialtherapeutischen Tätigkeit im zugewiesenen Umfang von 10 Wochenstunden ist laut Stellenbeschreibung vom 09.01.2003: - Anfertigung der monatlichen Heimzeitung - Materialbeschaffung für die Heimzeitung - Sammeln von Zuarbeiten von den Heimbewohnern/innen - Schreiben von Artikeln und Berichten über Veranstaltungen - Fotoverwaltung und Zuarbeit für die Chronik - Erstellung von Plakaten und Informationen für Veranstaltungen - Mitwirkung bei allen Feiern und Veranstaltungen - Begleitung bei Ausflügen. Zu den Verwaltungsaufgaben im Umfang von 30 Wochenstunden gehören nach der obigen Stellenbeschreibung u. a. Erledigung von Schreibarbeiten, Ablage von Schriftstücken, Postein- und -ausgang, Kassenführung sowie Beschaffung und Verwaltung von Büromaterial. Darüber hinaus sind Anmeldungen zur Heimaufnahme zu bearbeiten, d. h. Auskünfte zur Heimaufnahme zu erteilen, Anträge entgegenzunehmen sowie Hilfestellungen für Bewohner/innen, Angehörige, Betreuer usw. zu leisten. Die Stelleninhaberin ist zudem für die Sicherstellung des Nachlasses von Verstorbenen und deren Ausgabe an die berechtigten Nachlassempfänger zuständig. Die Klägerin nahm am 28.09.2005 an einer 6-stündigen Fortbildung "Rechtzeitig vorsorgen mit Vollmacht, Patientenverfügung und Co.", am 08.01.2009 an einer ebenfalls 6-stündigen Fortbildung zum Thema "Pflege und Begleitung demenziell erkrankter Menschen", am 15.09.2010 an einer 6-stündigen Fortbildung "Umgang mit dem Corporate Design und Pflege der Homepage" und am 10.11.2010 an einer 8-stündigen Fortbildung "Für wen arbeite ich eigentlich? Der Servicegedanke in der Verwaltung" teil. Seit dem 01.01.2015 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Haustarifvertrag vom 13.04.2015, abgeschlossen mit der Gewerkschaft Verdi. Der Haustarifvertrag verweist wiederum auf die jeweiligen Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA). Die Klägerin bezieht die Vergütung der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA. Die Tabellenentgelte entsprechen seit dem 01.01.2020 denen des TVöD-VKA. Die Beklagte fertigte am 15.03.2018 eine neue Stellenbeschreibung für den Aufgabenbereich "Verwaltungsfachkraft (Pflege)", nach der die Klägerin folgende Aufgaben wahrzunehmen hat: - Überprüfung der Leistungserfassung und zeitgerechte und korrekte Erstellung der Abrechnungen und Weiterleitung an die entsprechenden Stellen - Meldung von Urlaubs- und Krankheitstagen - Sachliche und rechnerische Überprüfung von Rückforderungen - Entgegennahme, Bearbeitung oder Weiterleitung aller externen Anrufe - Führen, Aktualisieren und Vervollständigen der Bewohner-/Kundenstammdaten - Erstellen von Verträgen, Geschäftsbriefen, Plänen, Übersichten, Protokollen usw. nach Vorgaben der Einrichtungsleitung - Büromaterial- und Briefmarkenbestellungen unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Budgets - Information und Kommunikation mit Interessenten, Bewohnern/Kunden und ihren Angehörigen - Durchführen der praktischen Ausbildung von Auszubildenden und Zusammenarbeit mit der kooperierenden Ausbildungseinrichtung - Entgegennahme und ggf. Weiterleitung des Posteingangs, Führung des Postausgangs - Kopierarbeiten - Anlage und Verwaltung der Fachliteratur - Führung der Kassen entsprechend der Kassenordnung - Ablage bzw. Archivierung von Dokumenten - Kooperation und Kommunikation mit Ämtern und Pflegekassen in Absprache mit der Einrichtungsleitung - Meldungen an die Zentralverwaltung - Veränderungsmeldungen - Teilnahme an fachspezifischen Fort- bzw. ggf. Weiterbildungen - Mitwirkung und Umsetzung des QMH's. Die Tätigkeiten erfordern laut Stellenbeschreibung eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen, verwaltungstechnischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich sowie EDV-Kenntnisse und gute kommunikative Fähigkeiten. Eine weitere Stellenbeschreibung fertigte die Beklagte für den Aufgabenbereich "Hilfskraft Betreuung". Auf diesem Aufgabengebiet hat die Klägerin nach der Stellenbeschreibung vom 23.08.2018 folgende Tätigkeiten wahrzunehmen: - Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Bewohnern - Präsenz und Unterstützung bei den Mahlzeiten - Informationsweitergabe und -austausch mit allen an der Versorgung beteiligten Personen nach Rücksprache mit Leitung Betreuung bzw. Wohnbereichsleitung - Kontakte zum sozialen Umfeld des Bewohners fördern - Beratung und Information des Bewohners und seiner Angehörigen im Rahmen des Kompetenzbereiches - Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Fahrten, Ausflügen - Dekoration und Gestaltung der bewohnerzugänglichen Räumlichkeiten und Außenanlagen - Möglichkeiten zur Orientierungshilfe bieten - Mitwirkung bei der Materialbeschaffung und Lagerung zur Betreuung - Einholen von Informationen durch Fachliteratur und andere Medien - Teilnahme an fachspezifischen Fort- bzw. ggf. Weiterbildungen sowie ggf. Supervisionen - Mitwirkung und Umsetzung des QMH's. Die Zeitanteile der in den beiden Stellenbeschreibungen aufgeführten Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben blieben weiterhin bei 75 % und 25 %. Im Rahmen der Verwaltungsaufgaben obliegt es der Klägerin zudem, Anträge an das Amtsgericht Stralsund wegen freiheitsentziehender Maßnahmen, z. B. Bettgitter, vorzubereiten und diesbezüglich ärztliche Zeugnisse einzuholen. Unterzeichnet werden diese Anträge von den Bewohnern, Betreuern oder Bevollmächtigten. Die Klägerin bereitet Heimverträge nebst Anlagen vor. Sie erstellt Honorarverträge für den Musiktherapeuten und meldet Veranstaltungen soweit erforderlich bei der GEMA an. Die Klägerin führt die Verwahrgeldkasse. Sie fertigt Meldungen für das Standesamt. Die Klägerin rechnet die erbrachten Leistungen mit den Kostenträgern ab und berechnet in diesem Zusammenhang auch die Eigenanteile der Bewohner/innen. Die Kostensätze sind von der Klägerin und ihrem Kollegen in der Preisliste zu aktualisieren. Zudem obliegt ihr die Gestaltung der Präsentationsmappe. Die Klägerin bereitet Kooperationsverträge mit Apotheken und Sanitätshäusern vor. Bei Freiwerden eines Zimmers klärt die Klägerin zunächst mit dem Haustechniker bzw. der zuständigen Leitung, wann das Zimmer im Hinblick auf evtl. nötige Renovierungsarbeiten wieder zur Verfügung steht. Sodann nimmt sie mit gelisteten Interessenten bzw. dem Sozialdienst von Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen Kontakt auf. Die Klägerin hat zunächst Informationen zum Gesundheitszustand (z. B. Krankheiten, Sturzgefährdung, Weglauftendenz) sowie zur Finanzierbarkeit der Pflegeleistungen (z. B. Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Beihilfe, Sozialhilfe, Wohngeld) einzuholen bzw. zu beantworten. Mit dem Abschluss des Heimvertrages und dem Umzug in das Heim sind zahlreiche organisatorische Maßnahmen verbunden, wofür die Klägerin bzw. ihr Kollege selbsterstellte Checklisten verwenden. Dazu gehören beispielsweise die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Apotheke, einer Einzugsermächtigung für die Heimkosten, GEZ-Abmeldung, die Erstellung einer Wohnungsgeberbestätigung zwecks Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, Übermittlung der Zuzahlungsbefreiung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuerausweis, aber auch datenschutzrechtliche Belehrungen und die Einholung von Einverständnissen (z. B. Fotoerlaubnis, Veröffentlichung von Geburtstagen), die Wäscheversorgung, Bargeldverwaltung, Bezug von Zeitschriften etc. Sobald alle wesentlichen Unterlagen und Angaben vorliegen, reicht die Klägerin diese an die Pflegedienstleitung weiter, die im Hinblick auf Pflegegrad und pflegebedingte Anforderungen abschließend entscheidet, ob eine Aufnahme erfolgt. Bei Hinweisen auf eine Veränderung des Pflegegrades durch die Pflegedienstleitung fertigt die Klägerin entsprechende Anträge auf Höherstufung. Die Klägerin legt eine elektronische Patientenakte an und pflegt die nötigen Daten und Unterlagen dort ein. Von September 2022 bis einschließlich März 2023 war die Stelle der Einrichtungsleiterin in dem Heim vorübergehend nicht besetzt. Zu einer weiteren Leitungsvakanz kam es im Dezember 2023 und Januar 2024. Die Klägerin erstellt weiterhin die monatlich erscheinende Heimzeitung. Betreuungsaufgaben wie Basteln, Singen, Spielen, Spazierengehen mit den Heimbewohnern nimmt sie bereits seit längerem nicht mehr wahr. Mit Schreiben vom 01.11.2022 beantragte die Klägerin eine Überprüfung ihrer Eingruppierung und eine auf den 01.06.2022 rückwirkende Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA, was die Beklagte unter dem 02.02.2023 ablehnte. Mit der Klage vom 08.05.2023 verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen weiter. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie zu mindestens einem Fünftel selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erbringe. Insbesondere verfüge sie über einen weitreichenden Entscheidungsspielraum bei der Aufnahme neuer Bewohner/innen, bei denen sie eine Vorauswahl treffe, ohne dass der Letztentscheider hiervon noch Kenntnis erhalte. Ihre Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Für die Abrechnung der Leistungen benötige die Klägerin Kenntnisse aus den Sozialgesetzbüchern V, IX und XI sowie der einschlägigen Verordnungen im Pflegebereich. Beispielsweise müsse sie mit der Eigenanteilregelung in § 43c SGB XI vertraut sein. Sie habe das Dritte Pflegestärkungsgesetz in der Einrichtung selbstständig umgesetzt und eingepflegt. Da die Stelle der Heimleitung über längere Zeit nicht bzw. nicht vollwertig besetzt gewesen sei, habe sie einen Teil dieser Aufgaben übernehmen müssen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.06.2022 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD-VKA zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin erbringe keine selbstständigen Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Es gebe keine entsprechenden Ermessens- und Entscheidungsspielräume. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie vielseitige Fachkenntnisse benötige. Die vier eintägigen Schulungen seien nicht geeignet, ein Spezialwissen zu belegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise entsprochen und festgestellt, dass die Klägerin nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten ist. Die zahlreichen unterschiedlichen Tätigkeiten der Klägerin seien ohne gründliche und vielseitige Fachkenntnisse nicht zu bewältigen. Selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erbringe die Klägerin allerdings nicht. Einen eigenen Entscheidungsspielraum, der Abwägungsprozesse erfordere, habe sie nicht. Hiergegen wendet sich die Beklagte, soweit sie unterlegen ist, mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Tarifmerkmal "vielseitige Fachkenntnisse" erfüllt sei. Die Klägerin sei nicht berechtigt, rechtliche Hinweise zu erteilen oder zu beraten, sondern müsse die Interessenten an Pflegestützpunkte, die Wohngeldstelle oder das Sozialamt verweisen. Die Klägerin benötige kein Spezialwissen. Für die Erstellung einer Checkliste habe sie Vorlagen aus anderen Pflegeheimen genutzt. Ihr Aufgabengebiet sei überschaubar und bestehe aus der Abarbeitung ähnlich gelagerter, sich wiederholender Fälle. Das sei mit einer gewissen Routine zu bewältigen. Die Klägerin habe nach wie vor nicht dargelegt, wodurch sich ihr Aufgabengebiet von der Normaltätigkeit unterscheide. Zwar sei es nicht auszuschließen, dass sie während der Vakanz der Einrichtungsleitung in der Zeit von 2022 bis Januar 2024 zeitweise auch andere Aufgaben wahrgenommen habe. Dies rechtfertige jedoch allenfalls eine Zulage. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.10.2023 zum Aktenzeichen 1 Ca 119/23 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Checklisten seien – anders als die Beklagte es darstelle – von der Klägerin und ihrem Kollegen erstellt und in das Qualitätshandbuch übernommen worden. Die Vielseitigkeit der erforderlichen Fachkenntnisse sei ausreichend belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.