Urteil
5 Sa 105/23
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:0528.5SA105.23.00
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Leitsätze
1. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auszulösen, grundsätzlich die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Alleinursächlichkeit, Monokausalität).(Rn.31)
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer.(Rn.31)
3. An einer Monokausalität kann es fehlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der seinerzeit geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen seinen Arbeitsplatz im Betrieb wegen Verweigerung eines Corona-Tests nicht mehr aufsuchen konnte und später eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.07.2023 – 6 Ca 701/22 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auszulösen, grundsätzlich die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Alleinursächlichkeit, Monokausalität).(Rn.31) 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer.(Rn.31) 3. An einer Monokausalität kann es fehlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der seinerzeit geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen seinen Arbeitsplatz im Betrieb wegen Verweigerung eines Corona-Tests nicht mehr aufsuchen konnte und später eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.(Rn.32) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.07.2023 – 6 Ca 701/22 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG in Verbindung mit § 115 SGB X auf Erstattung des gezahlten Krankengeldes, da die bei ihr versicherte Frau S. keine Entgeltfortzahlung von der Beklagten beanspruchen kann. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auszulösen, grundsätzlich die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Alleinursächlichkeit, Monokausalität). Der Arbeitgeber wird mit der Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt ohne Gegenleistung nur belastet, wenn der Arbeitnehmer ohne Erkrankung gearbeitet hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeitspflicht bereits aus einem anderen Grund aufgehoben ist. Dann besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 AZR 495/10 – Rn. 10, juris = NZA 2012, 995; BAG, Urteil vom 24. März 2004 – 5 AZR 355/03 – Rn. 27, juris = AP Nr. 22 zu § 3 EntgeltFG; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 8 Sa 837/23 – Rn. 49, juris = NZA-RR 2024, 234). Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits auf Grund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer (LAG Hessen, Urteil vom 18. August 2023 – 10 Sa 1361/22 – Rn. 28, juris = PflR 2024, 15). An einer Monokausalität fehlt es, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbracht hätte, beispielsweise im Fall einer Weigerung, die durch Direktionsrecht übertragenen Aufgaben auszuführen oder bei Wegfall einer für die Arbeitsleistung notwendigen Berechtigung (z. B. Führerschein bei einem Kraftfahrer). Wird ein Arbeitnehmer im Anschluss an solche Umstände infolge Krankheit arbeitsunfähig, hätte er auch ohne die Erkrankung seine Arbeitsleistung nicht erbracht. Fällt ein solches Hindernis vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weg, kann hingegen Monokausalität gegeben sein. Besteht das Hindernis noch fort, als die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung hinzutritt, ist die Erkrankung lediglich eine weitere, nicht aber die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. Der Arbeitsausfall bei Frau S. ab dem 24.11.2021 beruht auf ihrem Unwillen, sich wie gesetzlich vorgeschrieben auf das Corona-Virus testen oder sich hiergegen impfen zu lassen. Zeitausgleich hatte sie zwar erbeten, aus betrieblichen Gründen jedoch nicht erhalten. Sie hat ihre Arbeitsleistung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erbracht, weil sie aufgrund der Testverweigerung aus rechtlichen Gründen ihren Arbeitsplatz im Betrieb nicht mehr aufsuchen konnte. Frau S. wollte arbeiten, sich sogar den Zugang zum Betrieb mit anwaltlicher Hilfe erzwingen. Am 26.11.2021 trat dann eine ärztlich bescheinigte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hinzu, ohne dass Frau S. zuvor ihre Verweigerungshaltung aufgegeben oder sich etwas an den rechtlichen Rahmenbedingungen geändert hatte. Die Arbeitsunfähigkeit ist eine weitere Ursache für den Arbeitsausfall, jedoch nicht die alleinige. Ob die Sorge um ihre Gesundheit im Falle einer Testung bei Frau S. schon ab dem 26.11.2021 oder erst später das Ausmaß einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung angenommen hatte, kann dahinstehen. Daraus ergibt sich jedenfalls noch nicht, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch schon vor dem 26.11.2021 vorlag und alleinige Ursache des Arbeitsausfalls war. Der behandelnde Arzt hat von der in besonderen Fällen bestehenden Möglichkeit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zu drei Tage rückwirkend auszustellen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie), keinen Gebrauch gemacht. Zum Zeitraum vor dem 26.11.2021 gibt es keine ärztlichen Feststellungen, die Rückschlüsse auf eine schon zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Anpassungsstörungen (F43.2), der im hier maßgeblichen Entgeltfortzahlungszeitraum festgestellten Diagnose, zulassen. Selbst wenn bereits vor dem 26.11.2021 bei Frau S. Symptome einer beginnenden oder sich manifestierenden psychischen Erkrankung vorgelegen haben sollten, so war es allein deshalb noch nicht ausgeschlossen, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Sachbearbeiterin im Verkauf bzw. in der Buchhaltung – möglicherweise auch im Homeoffice – zu erbringen. Die Ablehnung von Corona-Tests ist kein Anzeichen für eine Erkrankung, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Aufgrund der damaligen Rechtslage konnte Frau S. ihren Arbeitsplatz im Betrieb nicht mehr aufsuchen, weshalb sie ab dem 24.11.2021 keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat. Im weiteren Verlauf mag sich aus der ablehnenden Haltung, wie später ärztlich diagnostiziert, eine rezidivierende depressive Störung (F33.1) und eine wahnhafte Störung (F22.0) entwickelt haben, die ihr eine Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung – über das Ende der Corona-Pandemie hinaus – unmöglich machten. Für den Zeitraum vor dem 26.11.2021 ist das allerdings nicht belegt. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass Frau S. schon vor dem Datum der Erstbescheinigung in einer Weise erkrankt war, die sie daran hinderte, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Sachbearbeiterin im Verkauf oder in der Buchhaltung zu erbringen. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den Einschätzungen der Beratungsärztin der Klägerin, bei denen es sich lediglich um Vermutungen ohne eine konkrete zeitliche Zuordnung handelt. Mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage kommt die Einholung eines von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG, Urteil vom 25. März 2015 – 5 AZR 368/13 – Rn. 23, juris = ZTR 2015, 538). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insbesondere darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeitsleistung war. Die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte, im Oktober 1982 geborene Frau D. S. nahm bei der Beklagten am 01.07.2017 eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin im Verkauf auf. Nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 22.11.2021, gültig ab 24.11.2021, durften Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden konnten, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen waren. Diese Schutzmaßnahmen dienten dazu, die Verbreitung der Corona Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu verhindern. Darüber unterrichtete die Beklagte ihre Belegschaft noch am 22.11.2021. Am 23.11.2021 führte sie mit Frau S. ebenso wie mit anderen nicht geimpften oder genesenen Mitarbeitern ein Einzelgespräch hierzu. Frau S. erhielt an diesem Tag eine schriftliche Belehrung zu den ab 24.11.2021 gültigen Corona-Regeln, deren Kenntnisnahme sie mit ihrer Unterschrift bestätigte. In dem Gespräch erklärte Frau S., sich definitiv nicht testen zu lassen. Sie bat für den 24.11.2021 um einen Tag Zeitausgleich als "Bedenkzeit". Am Abend des 24.11.2021 telefonierte sie gegen 18:30 Uhr mit dem Geschäftsführer der Beklagten und erklärte nochmals, sich weiterhin keinem Corona-Test unterziehen zu wollen, da dies gegen den Nürnberger Kodex verstoße und es Corona nicht gebe. Sie sprach von Menschenversuchen und verwies auf das in einem Test enthaltene DNA-Material. Der Geschäftsführer bot ihr daraufhin an, die Tests mit nach Hause zu nehmen, was Frau S. jedoch nicht genügte. Sie erklärte, einen Rechtsanwalt beauftragen zu wollen, um den Zutritt zum Betrieb zu erzwingen. Sie bat um einen weiteren Tag Freizeitausgleich für den 25.11.2021. Frau S. hatte zu diesem Zeitpunkt zwar ein ausreichendes Guthaben auf Ihrem Arbeitszeitkonto. Die Beklagte gewährte ihr jedoch keinen Zeitausgleich, da die Buchhalterin erkrankt war und Frau S. diese zu vertreten hatte. Für den Zeitraum ab 26.11.2021 reichte Frau S. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ein. Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis bis zum 25.11.2021 ab und stellte die Entgeltzahlung ab 26.11.2021 ein. Mit Schreiben vom 21.12.2021 forderte Frau S., vertreten durch einen Rechtsanwalt, von der Beklagten außergerichtlich die Fortzahlung der Vergütung über den 25.11.2021 hinaus, was die Beklagte ablehnte. Von einer Klageerhebung sah Frau S. ab. Auf Veranlassung der Beklagten bestellte der Medizinische Dienst Frau S. zu einer Begutachtung am 18.01.2022 ein. Frau S. erschien zwar zu dem Termin. Eine Begutachtung konnte jedoch nicht stattfinden, da sie nicht bereit war, sich vor Ort auf das Corona-Virus testen zu lassen. Zur Begründung führte sie an, ihre Gesundheit durch einen Test nicht gefährden zu wollen. Laut Bericht des Medizinischen Dienstes beruhte die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auf der ICD-10-Diagnose F43.2 (Anpassungsstörungen). Am 07.03.2022 erstellte der Medizinische Dienst auf Veranlassung der Klägerin ein Folgegutachten nach Aktenlage. Den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lagen zu diesem Zeitpunkt die folgenden ICD-10-Diagnosen zugrunde: F33.1 – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F22.0 – Wahnhafte Störung. Das Gutachten nimmt Bezug auf eine depressive Episode, die 2007 bis 2009 psychotherapeutisch behandelt wurde, sowie eine erneute psychotherapeutische Behandlung seit Dezember 2021. Die Klägerin zahlte an Frau S. ab dem 26.11.2021 bis einschließlich 06.01.2022 Krankengeld in Höhe von insgesamt € 2.334,13. Mit Schreiben vom 23.03.2023 forderte sie die Beklagte auf, ihr diesen Betrag aufgrund des Forderungsübergangs nach § 115 SGB X zu erstatten, was die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2022 ablehnte. Im Auftrag der Klägerin erstellte der Medizinische Dienst am 14.06.2022 – wiederum nach Aktenlage – ein weiteres Folgegutachten zur Notwendigkeit von Leistungen zur Rehabilitation. Das Gutachten bezieht sich u. a. auf einen ausführlichen pathologischen Befundbericht vom 20.05.2022. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beruhte zu diesem Zeitpunkt auf den ICD-10-Diagnosen: F22.9 – Anhaltende wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet F99 – Psychische Störung ohne nähere Angabe F32.8 – Sonstige depressive Episoden F43.9 – Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet F43.2 – Anpassungsstörungen. Der Krankengeldbezug endete am 25.05.2023. Bis einschließlich August 2023 reichte Frau S. regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein. Ab 01.09.2023 stellte sie weder ihre Arbeitsleistung zur Verfügung noch entschuldigte sie ihr Fehlen. Die Beklagte kündigte, nachdem sie zunächst zwei Abmahnungen ausgesprochen hatte, das Arbeitsverhältnis von Frau S. mit Schreiben vom 04.03.2024 zum 31.05.2024. Eine Kündigungsschutzklage reichte Frau S. nicht ein. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, Frau S. Entgeltfortzahlung zu leisten. Dieser Anspruch sei in Höhe des gezahlten Krankengeldes kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen. Die Arbeitsunfähigkeit sei alleinige Ursache des Arbeitsausfalls. Frau S. leide unter Angstzuständen vor gesundheitlichen Schäden und unter einem Verfolgungswahn vor staatlicher Willkür. Darauf beruhe auch die Weigerung, sich testen zu lassen. Die Beratungsärztin der Klägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2023 eingeschätzt, dass sich aus medizinischer Sicht die psychische Erkrankung bereits deutlich vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit manifestiert habe. Durch eine Überforderung im Umgang mit der Corona-Pandemie und Wahnvorstellungen im Zusammenhang mit dem Impfmanagement und der 3-G-Regel sei es vermutlich zu einer massiven Angstreaktion bei Frau S. gekommen, die sich auch in einer Verweigerung eines Negativattests geäußert habe. Die Ablehnung der Testung sei eher als Folge des psychischen Leidens zu werden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin das an Frau D. S. gezahlte Krankengeld aus der Zeit vom 26.11.2021 bis 06.01.2022 in Höhe von € 2.334,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Frau S. habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weshalb es nicht zu einem Forderungsübergang gekommen sei. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe nur dann, wenn die Krankheit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall darstelle. Die Arbeitsleistung von Frau S. sei ab 24.11.2021 jedoch deshalb ausgefallen, weil sie nicht bereit gewesen sei, sich testen oder impfen zu lassen. Dies sei der Grund, weshalb sie der Arbeit ab 24.11.2021 ferngeblieben sei. Die Arbeitsunfähigkeit, sofern diese vorgelegen habe, sei lediglich hinzugetreten. Deshalb sei es letztlich unerheblich, ob Frau S. tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn Frau S. an einem Verfolgungswahn leiden sollte, was bestritten werde, ergebe sich daraus nicht eine Befreiung von der Testpflicht im Rahmen der 3-G-Regelung. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass die Verweigerung einer Testung ihre Ursache in einer Krankheit habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass Frau S. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehe, der auf die Klägerin übergegangen sei. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nachgewiesen und angesichts der Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht zweifelhaft. Die Arbeitsunfähigkeit sei die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. Die Ablehnung von Corona-Tests beruhe auf einer psychischen Erkrankung von Frau S.. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe zwar den Grundsatz der Monokausalität berücksichtigt, sei allerdings zu einem falschen Schluss gekommen. Aus den Begutachtungen des Medizinischen Dienstes ergebe sich gerade nicht, dass der Unwille von Frau S., sich testen zu lassen, Folge einer Erkrankung sei und deshalb von ihr nicht beeinflussbar gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.07.2023 – 6 Ca 701/22 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine psychische Erkrankung habe bei Frau S. auch schon vor 2021 vorgelegen. Die Testpflicht im November 2021 habe dann zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit geführt. Die psychische Erkrankung hänge mit der Anordnung einer Testung zusammen. Aufgrund dieser Erkrankung sei Frau S. nicht der Lage gewesen, ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.