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Beschluss

5 Sa 69/20

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0206.5SA69.20.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung eines Parallelverfahrens kommt in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht, wenn in einem anderen Verfahren eine nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Verfassungsbeschwerde eingelegt ist, die aller Voraussicht nach zu einer abschließenden Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen führen wird.(Rn.15) 2. Die - zeitlich befristete - Aussetzung von Rechtsstreiten in einem Massenverfahren kann trotz einer bereits mehrjährigen Verfahrensdauer berechtigt sein, wenn die streitgegenständliche Forderung verhältnismäßig gering und deren spätere Durchsetzbarkeit im Falle eines Obsiegens durch die mit der Aussetzung des Verfahrens verbundene Verzögerung nicht gefährdet ist.(Rn.20)
Tenor
1. Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 – 10 AZR 499/20 – (Aktenzeichen 1 BvR 1478/23) ausgesetzt, längstens jedoch bis zum 31.03.2025. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung eines Parallelverfahrens kommt in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht, wenn in einem anderen Verfahren eine nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Verfassungsbeschwerde eingelegt ist, die aller Voraussicht nach zu einer abschließenden Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen führen wird.(Rn.15) 2. Die - zeitlich befristete - Aussetzung von Rechtsstreiten in einem Massenverfahren kann trotz einer bereits mehrjährigen Verfahrensdauer berechtigt sein, wenn die streitgegenständliche Forderung verhältnismäßig gering und deren spätere Durchsetzbarkeit im Falle eines Obsiegens durch die mit der Aussetzung des Verfahrens verbundene Verzögerung nicht gefährdet ist.(Rn.20) 1. Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 – 10 AZR 499/20 – (Aktenzeichen 1 BvR 1478/23) ausgesetzt, längstens jedoch bis zum 31.03.2025. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Parteien streiten über die Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Arbeitgeberverband Nordernährung, in Kraft getreten zum 01.01.2009 (im Folgenden nur: MTV Obst/Gemüse M-V), insbesondere über die Rechtmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher Zuschlagssätze für "Schichtarbeit während der Nachtzeit" und "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit". Die Beklagte stellt mit mehr als 900 Arbeitnehmern Tiefkühlprodukte, insbesondere Tiefkühlpizzen, her. Die bei ihr beschäftigte Klägerin wird in der Früh-, Spät- und Nachtschicht, teilweise auch nur in der Tagschicht, eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der MTV Obst/Gemüse M-V Anwendung, nach dem für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit" ein Zuschlag von 50 % und bei "Schichtarbeit während der Nachtzeit (22 Uhr – 6 Uhr)" ein Zuschlag von 25 % zu zahlen ist. Die Klägerin erhielt für die im streitgegenständlichen Zeitraum Mai und Juni 2019 geleistete "Schichtarbeit während der Nachtzeit (22 Uhr – 6 Uhr)" den tarifvertraglich festgelegten Zuschlag von 25 %. Mit ihrer Klage vom 01.10.2019, beim Arbeitsgericht eingegangen am 07.10.2019, fordert sie einen weiteren Zuschlag für diesen Zeitraum von nochmals 25 %, d. h. einen Betrag in Höhe von € 379,48 brutto nebst Zinsen. Ihrer Ansicht nach gebe es im MTV Obst/Gemüse M-V keinen sachlichen Grund für die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung bei den Nachtarbeitszuschlägen, weshalb die tarifvertragliche Regelung unwirksam sei und aufgrund dessen der höhere Zuschlag von 50 % zu zahlen sei. Vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern liegen zu Nachtarbeitszuschlägen nach dem MTV Obst/Gemüse M-V bislang rund 20 Entscheidungen vor, in denen die Klägerinnen und Kläger jeweils unterlegen sind. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, die jeweils eingelegt worden ist. Ähnliche Differenzierungen bei Nachtarbeitszuschlägen finden sich bundesweit in zahlreichen anderen Tarifverträgen nicht nur der Nahrungsmittelproduktion, sondern auch in Tarifverträgen verschiedener anderer Branchen. Allein von der NGG werden bundesweit rund 6.000 Verfahren geführt, davon rund 400 Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilungen der NGG vom 20.02.2023 und vom 22.02.2023; https://www.ngg.net/presse/pressemitteilungen). Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof am 09.12.2020 (Aktenzeichen 10 AZR 332/20) die Frage vorgelegt, ob es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstoßen könne, wenn ein Tarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit geringere Zuschläge vorsehe als für unregelmäßige Nachtarbeit. Ebenfalls am 09.12.2020 hat das Bundesarbeitsgericht zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 entschieden, dass die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge einerseits für Nachtarbeit (50 %) und andererseits für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (25 %) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es handele sich um eine gleichheitswidrige Schlechterstellung des Nachtschichtarbeitnehmers gegenüber einem Arbeitnehmer, der außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leiste (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2020 – 10 AZR 335/20 – Rn. 25, juris). Diese Entscheidung ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1109/21, über die noch nicht entschieden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu diesem Tarifvertrag jedoch mit Urteil vom 23. August 2023 geändert und hält an der vorangegangenen Entscheidung nicht mehr fest (BAG, Urteil vom 23. August 2023 – 10 AZR 384/20 – Rn. 59, juris = ZTR 2023, 632). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2022 (Aktenzeichen C-257/21 und C-258/21) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt werde. Im Anschluss daran blieben die der Vorlage zugrundeliegenden Klagen beim Bundesarbeitsgericht erfolglos (Urteile vom 22.02.2023, Aktenzeichen 10 AZR 332/20 und 10 AZR 333/20). Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei, nämlich aufgrund des von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zwecks, die Belastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren Nachtarbeitszeiten bei unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 10 AZR 332/20 – Rn. 40 und 52, juris = NZA 2023, 638). Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.11.2022 – 5 Ca 398/21 – in einem im Jahr 2021 eingeleiteten Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeberverband Nordernährung und der NGG festgestellt, dass § 5 Ziff. (2) des MTV Obst/Gemüse M-V dahingehend auszulegen ist, dass die unterschiedlichen Höhen der vorgesehenen Zuschläge für die verschiedenen Formen von Nachtarbeit, nämlich “Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit” und “Schichtarbeit während der Nachtzeit (22 Uhr - 6 Uhr)” an unterschiedliche Belastungen durch die jeweiligen konkreten Tätigkeiten anknüpfen, die von der Regelung erfasst werden, insbesondere an den Unterschied zwischen Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit, wobei die bloße Tätigkeit zu den tariflich definierten Nachtarbeitszeiten für beide Gruppen vergleichbar gesundheitsschädlich ist und als solche mit einem rechnerischen Nachtarbeitszuschlag von 25 % kompensiert werden soll, wohingegen die Nachtarbeit außerhalb der Schichtarbeit über die damit berücksichtigte und bereits „abgegoltene“ Belastung hinaus weitere Nachteile mit sich bringt (wie die Einbußen bei der Dispositionsfreiheit über die Freizeit, die sog. soziale Desynchronisation u. a.) und durch Verteuerung den Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abhalten soll, die einen sachlichen Grund für einen in diesem Sinne zusätzlich vorgesehenen Nachtarbeitszuschlagsanteil von bis zu weiteren 25 Prozentpunkten bilden. Das Verfahren ist mittlerweile beim Landesarbeitsgericht Hamburg anhängig und noch nicht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat zum MTV Obst/Gemüse M-V am 20.03.2023 entschieden, dass der Arbeitnehmerin ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 50 % zustehe, da die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit" und "Schichtarbeit während der Nachtzeit (22 Uhr – 6 Uhr)" einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhalte (BAG, Urteil vom 22. März 2023 – 10 AZR 499/20 – Rn. 29, juris; vorgehend LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06. Oktober 2020 – 5 Sa 2/20 –). Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1478/23, über die noch nicht entschieden ist. Gegen zwei weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2023 zur Differenzierung bei Nachtarbeitszuschlägen sind ebenfalls Verfassungsbeschwerden anhängig (Aktenzeichen 1 BvR 1422/23 und 1 BvR 1443/23). Die Beklagte hat eine Aussetzung des Verfahrens angeregt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Die Klägerin hat dem widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. B. Eine Aussetzung des Verfahrens ist trotz der bisherigen Verfahrensdauer in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 – 10 AZR 499/20 – (Aktenzeichen 1 BvR 1478/23) bis längstens 31.03.2025 gerechtfertigt. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht. Anderenfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BAG, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 35 = NJW 2021, 339). § 148 Abs. 1 ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus auf vergleichbare Fallgestaltungen entsprechend anwendbar, beispielsweise auf eine Aussetzung bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, und zwar auch dann, wenn die Vorlage an den Gerichtshof in einem anderen Rechtsstreit erfolgt ist (BAG, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 38 = NJW 2021, 339). Des Weiteren kommt bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in einem Parallelverfahren eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht (BAG, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 42 = NJW 2021, 339). Die Verfassungsbeschwerde stellt kein weiteres zusätzliches Rechtsmittel dar. Sie hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht. Vielmehr ist die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung in der Regel eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 2 AZR 735/00 – Rn. 50, juris = EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 166; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2018 – 1 Sa 366/17 – Rn. 26, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1996 – 1 BvR 2116/94 – Rn. 14, juris = NJW 1996, 1736). Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf und verweist die Sache in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an ein zuständiges Gericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Bei parallel gelagerten Fällen kann eine einzelne Verfassungsbeschwerde ausreichen, um eine umfassende Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn weitere zu erwartende Verfassungsbeschwerden nicht zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht führen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschleunigen würden. Zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren würden im Gegenteil nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen und könnten im Extremfall die Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde, das auch dem Ziel dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden, gefährden (BAG, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 44 = NJW 2021, 339; BAG, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 4 AZR 324/20 (A) – Rn. 11 zur Aussetzung der Eingruppierungsstreitigkeiten von Serviceeinheiten an Gerichten im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde). § 148 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung als solche, sondern auch auf ihre Dauer (BAG, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 47 = NJW 2021, 339). Eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer bedarf es einer Einschätzung der Gesamtdauer des Verfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist stets im Lichte der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, zu beurteilen (BAG, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 45 = NJW 2021, 339). In Bestandsstreitigkeiten ist eine Aussetzung wegen der besonderen Prozessförderungspflicht in Kündigungsverfahren (§ 61a Abs. 1 ArbGG) regelmäßig ermessensfehlerhaft (ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 9 ArbGG, Rn 3). Nach diesen Maßstäben ist trotz der bisherigen Verfahrensdauer eine zeitlich begrenzte Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis längstens 31.03.2025 in Abwägung der wechselseitigen Parteiinteressen angemessen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 – 10 AZR 499/20 – wird auch zu einer endgültigen Klärung des vorliegenden Rechtsstreits führen. Weiterer Verfassungsbeschwerden bedarf es nicht, um die Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erweitern und zu vervollständigen. Die bereits anhängige Verfassungsbeschwerde genügt hierfür. Das Parteivorbringen in den hier noch anhängigen Rechtsstreiten ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Parteivorbringen in demjenigen Verfahren, das dem Bundesverfassungsgericht vorliegt. Eine Vielzahl weiterer Verfassungsbeschwerden würde lediglich zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts führen. Die Interessen der Klägerin stehen einer zeitlich begrenzten Aussetzung nicht entgegen. Die streitgegenständliche Forderung ist bezogen auf die monatliche Vergütung verhältnismäßig gering. Die Deckung des Lebensunterhalts hängt nicht von einer baldigen Durchsetzung der Forderung, sollte diese berechtigt sein, ab. Darüber hinaus ist der vorliegende Rechtsstreit, anders als beispielsweise ein Kündigungsschutzprozess, der erheblichen Einfluss auf die persönliche Lebensplanung hat, nicht mit psychischen oder sonstigen Belastungen verbunden, denen nur durch eine baldige Entscheidung begegnet werden kann. Die Parteien streiten im Übrigen nicht darüber, ob überhaupt Zuschläge für Nachtarbeit zu zahlen sind. Sie streiten lediglich über die Höhe der zu zahlenden Zuschläge. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum Zuschläge für Nachtarbeit erhalten, und zwar in einer Höhe, die auch nach gesetzlichen Maßstäben (§ 6 Abs. 5 ArbZG) als angemessen anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 10 AZR 531/20 – Rn. 21, juris = NZA 2023, 647). Die Durchsetzbarkeit einer eventuell bestehenden Forderung auf Zahlung höherer Nachtzuschläge ist durch eine Aussetzung nicht gefährdet. Für eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Beklagten im Falle eines Obsiegens der Klägerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung wird, sofern die Klage Erfolg hat, zumindest teilweise durch den Zinsanspruch ausgeglichen. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sollte die Klage hingegen keinen Erfolg haben, kann sich die Ersparnis von Prozesskosten als vorteilhaft erweisen. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a BVerfGG) ist bis spätestens 31.03.2025 zu rechnen. Bis dahin besteht die Gefahr, eine möglicherweise verfassungswidrige Entscheidung zu fällen. Der Verfassungsbeschwerde kann nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2023 – 12 Sa 90/20 – Rn. 61, juris). Die Verfassungsbeschwerde dient auch nicht der Verfahrensverschleppung. Selbst wenn die Klägerin im Berufungsverfahren erfolgreich sein sollte, könnte sie nicht sicher sein, den ausgeurteilten und ggf. vollstreckten Betrag behalten zu dürfen. Rechtssicherheit besteht erst mit einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. C. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG.