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Urteil

5 Sa 35/23

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2023:1102.5SA35.23.00
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Leitsätze
1. Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist.(Rn.38) 2. Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.(Rn.41) 3. Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen.(Rn.42)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 01.02.2023 – 11 Ca 248/22 – abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagten verurteilt hat, auf dem unter dem 26.01.2022 erteilten Zeugnis die Privatanschrift der Klägerin wegzulassen und das Zeugnis ungefaltet zu erteilen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Zur Klarstellung wird das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 1 neugefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das der Klägerin unter dem 26.01.2022 erteilte Zeugnis (Anlage K 1 zur Klage vom 15.09.2022) wie folgt zu ändern: (1) In der vor der Betreffzeile befindlichen Informationszeile ist das Datum auf den 31.12.2021 abzuändern. (2) Die Auflistung der Tätigkeiten (4. Absatz) ist ordnungsgemäß zu formatieren, sodass die Schrift bündig ist. (3) Am Ende des Zeugnisses ist unter der gedruckten Namenswiedergabe des unterzeichnenden Rechtsanwalts die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Steuerberater" aufzunehmen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist.(Rn.38) 2. Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.(Rn.41) 3. Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen.(Rn.42) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 01.02.2023 – 11 Ca 248/22 – abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagten verurteilt hat, auf dem unter dem 26.01.2022 erteilten Zeugnis die Privatanschrift der Klägerin wegzulassen und das Zeugnis ungefaltet zu erteilen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Zur Klarstellung wird das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 1 neugefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das der Klägerin unter dem 26.01.2022 erteilte Zeugnis (Anlage K 1 zur Klage vom 15.09.2022) wie folgt zu ändern: (1) In der vor der Betreffzeile befindlichen Informationszeile ist das Datum auf den 31.12.2021 abzuändern. (2) Die Auflistung der Tätigkeiten (4. Absatz) ist ordnungsgemäß zu formatieren, sodass die Schrift bündig ist. (3) Am Ende des Zeugnisses ist unter der gedruckten Namenswiedergabe des unterzeichnenden Rechtsanwalts die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Steuerberater" aufzunehmen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat nach § 109 Abs. 1 und 2 GewO einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Arbeitszeugnisses. Diesen Anspruch haben die Beklagten weder durch das unter dem 26.01.2022 noch durch das im Prozess erteilte Zeugnis erfüllt. Die Beklagten mögen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Klägerin den Arbeitsvertrag geschlossen haben. An der Passivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch ändert sich dadurch nichts. Für die Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft haften nach der derzeit noch gültigen Rechtslage neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 243/09 – Rn. 14, juris = NJW 2011, 2045). Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken (§ 109 Abs. 1 GewO). Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (§ 109 Abs. 2 GewO). Sowohl der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses als auch dessen äußere Form richten sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und dadurch Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Grundlage für die Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber sein Verhalten und seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit. Auch seiner äußeren Form nach muss ein Zeugnis den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt und vom Leser als selbstverständlich erwartet werden (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 262/20 – Rn. 10/11, juris = NZA 2021, 1327). Adressat des Zeugnisses ist ein größerer Personenkreis, der nicht zwangsläufig über ein einheitliches Verständnis verfügt. Dementsprechend ist als maßgeblicher objektiver Empfängerhorizont auf den Eindruck und Erkenntniswert eines durchschnittlich Beteiligten oder Angehörigen des vom Zeugnis angesprochenen Personenkreises abzustellen. Zur Beurteilung von Inhalt und äußerer Form des Zeugnisses ist auf die Sicht eines objektiven und damit unbefangenen Arbeitgebers mit Berufs- und Branchenkenntnissen abzustellen. Entscheidend ist, wie ein solcher Zeugnisleser das Zeugnis auffassen muss (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 262/20 – Rn. 12, juris = NZA 2021, 1327). Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO durch Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ihm obliegt es grundsätzlich, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Formulierungen und Ausdrucksweise stehen in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Maßstab ist dabei ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen. Mit einer Klage auf Berichtigung oder Ergänzung eines erteilten Arbeitszeugnisses macht der Arbeitnehmer weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend und keinen dem Gesetz fremden Berichtigungs- oder Ergänzungsanspruch (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 262/20 – Rn. 13/14, juris = NZA 2021, 1327). Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2016 – 5 Sa 264/16 – Rn. 26, juris). Die Angabe der Anschrift ist kein Merkmal, das den Zweck hat oder jedenfalls zur Folge haben kann, die äußere Form des Zeugnisses zu entwerten oder eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Adressangabe widerspricht nicht den Anforderungen, die im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt und vom Leser als selbstverständlich erwartet werden. Ein verständiger potentieller neuer Arbeitgeber kann daraus lediglich schließen, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer möglicherweise per Post übersandt wurde. Rückschlüsse auf Streitigkeiten mit dem früheren Arbeitgeber ergeben sich daraus nicht. Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der frühere Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb habe sehen wollen und deshalb das Zeugnis per Post übersandt habe. Ein Arbeitnehmer hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Übersendung des Zeugnisses, da es sich um eine Holschuld handelt (BAG, Urteil vom 8. März 1995 – 5 AZR 848/93 – Rn. 13, juris = ZTR 1995, 416; BAG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 AZR 893/98 – Rn. 19, juris = NZA 2000, 257). Dennoch ist die postalische Übermittlung eines Arbeitszeugnisses nicht ungebräuchlich. Sie entspricht häufig dem Wunsch des Arbeitnehmers, da ihm hierdurch weder Kosten noch sonstiger Aufwand entstehen. Im Einzelfall kann sogar ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Übersendung des Zeugnisses bestehen, wenn beispielsweise die Abholung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (BAG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 AZR 893/98 – Rn. 20, juris = NZA 2000, 257). Es ist zwar möglich, im Zeugnis die Adresse wegzulassen, und stattdessen ein Anschreiben mit der Adresse beizufügen. Zwingend ist dies jedoch nicht, da der äußere Eindruck des Arbeitszeugnisses allein durch die Angabe der Anschrift nicht entwertet oder in irgendeiner Weise eingeschränkt wird. Darüber hinaus muss bei einem Arbeitszeugnis ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen. Die Funktion und die berufliche Stellung des Unterzeichners bzw. seine Stellung innerhalb des Betriebs geben Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers. Das Fehlen dieser Angaben kann sich als nachteilig für den Arbeitnehmer erweisen (BAG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 AZR 893/98 – Rn. 31, juris = NZA 2000, 257; BAG, Urteil vom 26. Juni 2001 – 9 AZR 392/00 – Rn. 17, juris = NZA 2002, 33). Ein Zeugnisleser muss das Rangverhältnis des Zeugnisausstellers zu dem Arbeitnehmer ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 – 9 AZR 507/04 – Rn. 17, juris = ZTR 2006, 260). Im Arbeitsleben wird regelmäßig eine Angabe zur Berufsbezeichnung, Funktion und Stellung des Unterzeichners im Zusammenhang mit seiner Unterschrift erwartet. Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2017 – 5 Sa 314/17 – Rn. 51, juris = EzTöD 100 § 35 TVöD-AT Nr. 7). Das Zeugnis muss jedoch kopierfähig sein, da es bei Bewerbungen regelmäßig als Kopie oder eingescanntes Dokument beigefügt wird. Sicherzustellen ist, dass saubere und ordentliche Kopien gefertigt werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen (BAG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 AZR 893/98 – Rn. 24, juris = NZA 2000, 257). Die Qualität einer Kopie oder eines Scans hängt von dem genutzten Kopiergerät bzw. Scanner und den jeweiligen Einstellungen ab. Dem Arbeitnehmer muss es möglich sein, mit einem handelsüblichen Gerät mittlerer Art und Güte eine Abschrift in Papier- oder Dateiform herzustellen, ohne dass Schwärzungen im Bereich der Falzungen sich störend abzeichnen und den optischen Gesamteindruck schmälern. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zunächst einen Anspruch auf eine in sich stimmige Datierung des Zeugnisses und eine bündige Formatierung der Tätigkeitsaufzählung. Das entspricht den im Geschäftsverkehr üblichen Erwartungen an Schriftstücke von Rechtsanwälten. Davon gehen auch die Beklagten aus, da sie diese Fehler in dem zuletzt erteilten Zeugnis bereits berichtigt haben. Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Angabe der Berufsbezeichnung des Zeugnisausstellers unterhalb des in Druckschrift wiedergegebenen Nachnamens. Beim Abgleich des Nachnamens mit dem Briefkopf spricht zwar einiges dafür, dass der Beklagte zu 2 das Zeugnis unterzeichnet hat, dessen Berufsbezeichnung dort ersichtlich ist. Sicher ist das jedoch nicht, da lediglich der Nachname genannt ist und somit aus Sicht eines außenstehenden Dritten auch ein anderer Mitarbeiter bzw. eine andere Mitarbeiterin mit demselben Nachnamen als Unterzeichner/in infrage kommt. Abgesehen davon ist die Berufsbezeichnung nicht auf den ersten Blick, also ohne weitere Überlegungen oder Nachforschungen, feststellbar. Ohne Umblättern zum Briefkopf ist nicht erkennbar, welche Funktion der oder die Unterzeichner/in hat. Bei Rechtsanwälten ist es üblich, in dem nach außen gerichteten Schriftverkehr, also im Schriftverkehr mit Gerichten, Mandanten, Gegnern etc., der Unterschrift den Namen und die Berufsbezeichnung in Druckschrift beizufügen, damit der Empfänger das Schreiben sogleich einem Rechtsanwalt zuordnen kann. Für ein Arbeitszeugnis, das für Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern, ggf. auch Rechtsanwaltskanzleien, verwandt wird, gilt nichts anderes. Ein ungefaltetes Zeugnis kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Ob sich das unter dem 26.01.2022 erteilte Arbeitszeugnis sauber und ordentlich kopieren oder scannen lässt, kann letztlich dahinstehen, da das Zeugnis bereits aufgrund anderer Mängel erneut auszudrucken und zu unterzeichnen ist. Die in der Akte befindliche Kopie des Zeugnisses enthält jedenfalls – unabhängig davon, wie sie erstellt wurde – keine störenden Schwärzungen, die eine Lesbarkeit erschweren oder dem äußeren Eindruck abträglich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses. Die Klägerin war bei den Beklagten vom 15.05.2017 bis zum 31.12.2021 als Rechtsanwältin mit einer Bruttovergütung von zuletzt € 3.798,00 beschäftigt. Der Beklagte zu 2 stellte der Klägerin unter dem 26.01.2022 das folgende Arbeitszeugnis aus, das er der Klägerin zweifach gefaltet in einem handelsüblichen Briefumschlag mit Sichtfenster übersandte: Arbeitszeugnis Frau [Klägerin], geboren am ..., war vom 15.05.2017 bis 31.12.2021 in unserer Kanzlei als Rechtsanwältin beschäftigt. Die Kanzlei [Beklagter zu 1 & Beklagter zu 2] wurde [Jahreszahl] gegründet und ist auf den Gebieten der Insolvenzverwaltung, Steuerberatung und Rechtsberatung tätig. In der Insolvenzverwaltung werden seit 1999 sowohl Verbraucher- als auch Regelinsolvenzverfahren abgewickelt. Die Steuerberatung umfasst die Betreuung von kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch Privatpersonen im Rahmen der Erstellung der Buchhaltung, steuerlichen Aufzeichnungen, Jahresabschlüssen und steuerlichen Jahreserklärungen. Im Bereich der Rechtsberatung liegen die Tätigkeitsschwerpunkte auf den Gebieten des Mietrechts, Gesellschafts- und Grundstücksrechts sowie Familienrechts. Rechtsanwältin [Klägerin] war schwerpunktmäßig im Mietrecht und Insolvenzrecht tätig. Ihre Tätigkeit umfasste im Einzelnen folgende Rechtsgebiete: - Rechtsberatung - eigenverantwortliche außergerichtliche und gerichtliche Betreuung der Mandate (auch Berufungsverfahren) - Insolvenzrecht, Mietrecht, Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Arzthaftung - Verbraucherinsolvenzverfahren: Vermögensaufnahmen, Vorbereitung von Berichten und Stellungnahmen an das Insolvenzgericht, Forderungsprüfung, Korrespondenz mit Schuldnern und Gläubigern - Optimierung interner Verfahrensabläufe - Datenschutz (kanzleibezogen) Frau [Klägerin] verfügt über ein umfassendes Fachwissen, das sie beim Auftreten neuer Fragestellungen und Problemen stets sicher einsetzte. Sie bildete sich regelmäßig fort und konnte die erworbenen Fachkenntnisse immer gut umsetzen. Dabei zeichnete sich ihre Arbeitsweise durch hohe Eisatzbereitschaft aus. Bei den ihr übertragenen Aufgaben zeigte sie hohe Eigeninitiative und hat auch unter höchster Beanspruchung stets gute Arbeitsergebnisse erzielt. Sie war dabei stets hohem Arbeitsaufwand und Termindruck gewachsen. Rechtsanwältin [Klägerin] hat sich engagiert in ihre neuen Aufgabengebiete eingearbeitet und verfolgte nachhaltig die vereinbarten Ziele. Frau [Klägerin] war stets eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin. Ihr Arbeitsstil zeichnete sich durch Planung, Systematik und klare Strukturierung aus. Die Qualität Ihrer Arbeitsergebnisse erfüllten stets in vollem Umfang die gestellten Anforderungen und hat stets unsere Anerkennung gefunden. Sofern es erforderlich war, stellte sie persönliche Interessen zurück. Rechtsanwältin [Klägerin] hat ihre Aufgaben immer zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit vorbildlich. Sie förderte aktiv die Zusammenarbeit und war für Rückfragen immer offen. Das Arbeitsverhältnis endet aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2021. Wir bedauern diese Entwicklung sehr, da wir mit Frau Rechtsanwältin [Klägerin] eine engagierte Mitarbeiterin verlieren. Wir danken ihr für die bisher wertvolle Arbeit und wünschen ihr für ihre Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg. [Ort], den 31.12.2021 [Nachname des Beklagten zu 2]“ Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens übersandten die Beklagten der Klägerin ein neues Arbeitszeugnis, in dem zwar in der Informationszeile das Datum berichtigt und die Tätigkeitsaufzählung bündig formatiert war. Die letzten zwei Sätze des zuvor erteilten Zeugnisses (“Wir bedauern diese Entwicklung … und weiterhin viel Erfolg“) hatten sie jedoch ersatzlos gestrichen. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass das unter dem 26.01.2022 erteilte Zeugnis in mehrfacher Hinsicht zu berichtigen sei. Die Privatanschrift eines Arbeitnehmers gehöre nicht in ein Arbeitszeugnis und sei wegzulassen. Dadurch könne der Eindruck entstehen, das Zeugnis sei nach einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung postalisch zugestellt worden. Stattdessen könne das Zeugnis mit einem kurzen Anschreiben, das die Adresse enthalte, übersandt werden. Die Informationszeile mit den Angaben des Sachbearbeiters, der Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse sowie dem Aktenzeichen gehöre ebenfalls nicht in ein Zeugnis. Diese Zeile sei zwar in einem Briefbogen üblich. Bei einem Zeugnis sei sie jedoch zu löschen, was in einem Word-Dokument keine Probleme bereite. Jedenfalls sei das Datum in der Informationszeile auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses abzuändern. Letztlich genüge aber das richtig wiedergegebene Datum am Ende des Zeugnisses. Des Weiteren sei die Auflistung der Tätigkeiten ordnungsgemäß zu formatieren. Das Zeugnis sei ungefaltet zu übersenden, da es für spätere Bewerbungen kopierfähig sein müsse. Aufgrund des Faltens könne sich beim späteren Kopieren oder Scannen ein quer über das Blatt verlaufender Balken zeigen, der die Lesbarkeit des Zeugnisses und dessen optisches Erscheinungsbild einschränke. Es könne der Eindruck entstehen, der Arbeitgeber distanziere sich von dem Inhalt des Zeugnisses. Die Streichung der Schlusssätze in dem zuletzt übersandten Zeugnis verstoße im Übrigen gegen das Maßregelungsverbot. Da der Beklagte zu 2 seiner Unterschrift im Geschäftsverkehr üblicherweise die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Steuerberater“ beifüge, gelte dies auch für das Zeugnis. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das der Klägerin unter dem 26.01.2022 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern: 1. Die Privatanschrift der Klägerin ist wegzulassen. 2. Der Kopf mit den Angaben Sachbearbeiter, Durchwahl, E-Mail-Adresse und Aktenzeichen sind wegzulassen. 3. Das Datum der Zeugniserteilung ist auf den 31.12.2021 abzuändern bzw. in der Kopfzeile zu entfernen. 4. Die Auflistung der Tätigkeiten ist ordnungsgemäß zu formatieren. 5. Das Zeugnis ist ungefaltet auf zwei einzelnen DIN-A4-Blättern auszudrucken. 6. Im Zeugnis ist zusätzlich zur Unterschrift der Titel "Rechtsanwalt und Steuerberater“ mit aufzunehmen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin könne nicht verlangen, für das Arbeitszeugnis einen besonderen, sonst nicht genutzten Briefkopf anzufertigen. Da das Arbeitszeugnis postalisch versandt worden sei, müsse es eine Anschrift enthalten. Eine Versendung des Arbeitszeugnisses sei durchaus üblich. Einen Anspruch auf eine Schlussformel, in der der Arbeitgeber das Ausscheiden bedaure und Wünsche für die Zukunft ausspreche, habe ein Arbeitnehmer nicht. Das Arbeitsgericht hat der Klage – mit Ausnahme des Antrags zu Ziffer 2 (Entfernung der Informationszeile) und Teilen des Antrags zu Ziffer 5 (zwei einzelne DIN-A4-Blätter) – stattgegeben. Die Wohnanschrift sei im Zeugnis überflüssig und es könne zumindest ein Verdacht entstehen, das Zeugnis sei nach einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung über dessen Inhalt postalisch zugestellt worden. Die Informationszeile mit den Feldern Sachbearbeiter, Aktenzeichen, Durchwahl und E-Mail-Anschrift sei nicht zu entfernen, da der Klägerin hierdurch kein Nachteil entstehe. Das Datum in dieser Zeile sei jedoch auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum des Zeugnisses, den 31.12.2021, zu ändern. Die Auflistung der Tätigkeiten sei ordnungsgemäß zu formatieren, da ansonsten der Eindruck entstehe, dass der Aussteller des Zeugnisses nur wenig Mühe hat walten lassen, was Rückschlüsse auf die Wertschätzung zulasse. Die Klägerin könne ein ungefaltetes Zeugnis verlangen, da es möglich sein müsse, eine saubere und ordentliche Kopie hiervon zu fertigen. Das Papier dürfe jedoch beidseitig bedruckt werden. Darüber hinaus sei der Unterschrift die Berufsbezeichnung des Unterzeichners beizufügen, da dies im Geschäftsleben üblich und ein Zeichen der Wertschätzung sei. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Es fehle schon an einer Passivlegitimation der Beklagten, da diese in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden seien. Verträge für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterzeichne der Beklagte zu 2 nicht mit der Berufsbezeichnung “Rechtsanwalt und Steuerberater“. Abgesehen davon sei auch ohne Beifügung der Berufsbezeichnung für Dritte ohne weiteres aus dem Briefkopf erkennbar, wer das Zeugnis ausgestellt habe. Eine Geringschätzung sei damit nicht verbunden. Das Arbeitsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, nach der es durchaus üblich sei, ein Zeugnis per Post zu übersenden, und nach der ein zweimaliges Falten des Papiers, um es in einem herkömmlichen Umschlag zu versenden, zulässig sei. Eine Übersendung entspreche regelmäßig dem Wunsch der Arbeitnehmer, wenn auch der Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet sei. Für die Übersendung sei es notwendig, eine Anschrift in das Zeugnis aufzunehmen. Anspruch auf eine Schlussformel im Zeugnis habe die Klägerin nicht. Die Beklagten beantragen, das am 01.02.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund (Kammern Neubrandenburg), Az. 11 Ca 248/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Passivlegitimation sei gegeben. Der Klägerin stehe es frei, ob sie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder aber die Gesellschafter verklage. Soweit der Klägerin im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits ein geändertes Zeugnis übersandt worden sei, genüge dieses weiterhin nicht den Anforderungen. Zudem habe der Beklagte zu 2 die Schlussformel ersatzlos gestrichen und damit das Zeugnis verschlechtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.