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Urteil

5 Sa 174/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:0816.5SA174.21.00
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Leitsätze
1. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung sind die jeweils anfallenden Arbeitsvorgänge. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge bleibt die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt ist, sind diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.(Rn.91) 2. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Tätigkeiten einer/eines Beschäftigten auf ein einziges Arbeitsergebnis gerichtet sind. Das ist jedoch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht der Regelfall. Vielmehr gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass üblicherweise mehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge anfallen.(Rn.94) 3. Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften ist nach der tarifvertraglichen Begriffsbestimmung die ganzheitliche Bearbeitung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes übertragen. Daraus folgt aber nicht, dass stets nur von einem einzigen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TV-L auszugehen ist.(Rn.100)
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.02.2021 – 5 Ca 336/20 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung sind die jeweils anfallenden Arbeitsvorgänge. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge bleibt die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt ist, sind diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.(Rn.91) 2. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Tätigkeiten einer/eines Beschäftigten auf ein einziges Arbeitsergebnis gerichtet sind. Das ist jedoch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht der Regelfall. Vielmehr gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass üblicherweise mehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge anfallen.(Rn.94) 3. Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften ist nach der tarifvertraglichen Begriffsbestimmung die ganzheitliche Bearbeitung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes übertragen. Daraus folgt aber nicht, dass stets nur von einem einzigen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TV-L auszugehen ist.(Rn.100) 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.02.2021 – 5 Ca 336/20 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet; die zulässige Berufung der Klägerin ist dementsprechend unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L ab dem 01.04.2018 nebst Verzinsung von Differenzbeträgen. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft einzelvertraglicher Vereinbarung dem TV-L in der jeweils gültigen Fassung. Die streitgegenständliche Eingruppierung ab April 2018 richtet sich nach den folgenden Tarifbestimmungen: "... § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. ... Anlage A Entgeltordnung zum TV-L ... Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen ... 12. Beschäftigte im Justizdienst 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Entgeltgruppe 9 1. ... 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 8 1. ... 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 6 1. ... 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4) 3. Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) ... 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 5 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. ... 2. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. 3. Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen. ... Protokollerklärungen: ... Nr. 2 Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I. S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. Nr. 3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c) die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt, d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - nach der Grundbuchordnung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie - Führung des Tagebuchs, - die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28 - 31 der Handelsregisterverordnung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister vom 24. Januar 1924 (RMinBl. 22) bzw. der ergänzenden oder ersetzenden landesrechtlichen Vorschriften über die Führung des Güterrechtsregisters und § 10 der Vereinsregisterverordnung, e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. Nr. 4 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen. ... " Zum 01.01.2019 wurde die Überschrift "Entgeltgruppe 9" durch die Angabe "Entgeltgruppe 9a" ersetzt. Zugleich wurde in dieser Entgeltgruppe der jeweils erste Klammerzusatz in den Fallgruppen 1 und 2 gestrichen (§ 1 Ziffer 55 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L). Zum 01.01.2020 führten die Tarifvertragsparteien in der Anlage A Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 1 eine neue Entgeltgruppe nebst einer Protokollerklärung hierzu ein und ergänzten die Aufzählung schwieriger Tätigkeiten unter der Protokollerklärung Nr. 3 um ein weiteres Beispiel (§ 2 Ziffer 16 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L): "... Entgeltgruppe 9b Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) ... Protokollerklärungen: ... Nr. 3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: ... i) Führung von Haftlisten. ... Nr. 5 Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.“ ..." Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21, juris = ZTR 2022, 155; BAG, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 363/20 – Rn. 23, juris = NZA 2021, 1504). Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 7 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung sind die jeweils anfallenden Arbeitsvorgänge. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge bleibt die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt ist, sind diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). I. Arbeitsvorgänge Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs sind die voneinander abgrenzbaren Arbeitsergebnisse, wie sie sich bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten bei natürlicher Betrachtung darstellen. Auszugehen ist von den Arbeitsleistungen der Beschäftigten einschließlich der Zusammenhangsarbeiten. Der Bewertung unterliegen nicht die jeweiligen Einzeltätigkeiten eines Beschäftigten bzw. die einzelnen Arbeitsschritte, sondern die voneinander abgrenzbaren, auf ein bestimmtes Ergebnis gerichteten Arbeitseinheiten. Die mit einer solchen Arbeitseinheit zusammenhängenden Einzeltätigkeiten sind als Block einheitlich zu bewerten. Eine solche, aus verschiedenen Einzeltätigkeiten bestehende Arbeitseinheit darf bei der Bewertung nicht mehr in einzelne Bestandteile zerlegt werden. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärungen zu § 12 TV-L). Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Tätigkeiten einer Beschäftigten auf ein einziges Arbeitsergebnis gerichtet sind. Das ist jedoch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht der Regelfall. Vielmehr gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass üblicherweise mehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge anfallen. Das ergibt sich u. a. aus § 12 Abs. 1 Satz 5 TV-L, nach dem bei bestimmten Tätigkeitsmerkmalen Arbeitsvorgänge zusammen zu beurteilen sind. Zudem haben die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 1 Satz 7 TV-L ausdrücklich die unterschiedlichen zeitlichen Abstufungen angesprochen. Nach der Grundregel müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Vielfach gehen jedoch Entgeltgruppen von geringeren zeitlichen Mindestgrenzen aus. Bei verschiedenen Entgeltgruppen haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Beschäftigten danach abgestuft, ob ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal zu mindestens 1/4, zu mindestens 1/3 oder eben zu mindestens 1/2 – ausgehend von den Arbeitsvorgängen – erfüllt ist (z. B. im Allgemeinen Teil: "Gründliche Fachkenntnisse" Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 mindestens 1/4 – Entgeltgruppe 5 mindestens 1/2; "Selbstständige Leistungen" Entgeltgruppe 8 mindestens 1/3 – Entgeltgruppe 9a mindestens 1/2; "besondere Schwierigkeit und Bedeutung "Entgeltgruppe 10 mindestens 1/3 – Entgeltgruppe 11 mindestens 1/2). Das schließt zwar eine Zusammenfassung aller Einzeltätigkeiten zu einem einzigen großen Arbeitsvorgang nicht aus. Die Tarifvertragsparteien gehen jedoch davon aus, dass grundsätzlich mehrere Arbeitsvorgänge anfallen, wie schon die Verwendung des Plural in § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L zeigt. Nur dann ist überhaupt eine Differenzierung nach dem zeitlichen Umfang und demzufolge eine Differenzierung bei den Entgeltgruppen möglich. Um das zu verdeutlichen, haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Arbeitsvorgangs in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TV-L definiert und durch die folgenden Beispiele konkretisiert: - unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, - Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, - Fertigung einer Bauzeichnung, - Erstellung eines EKG, - Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit. Hier haben die Tarifvertragsparteien den Singular verwandt ("eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs ..."), was im Ausgangspunkt für eine engere Auslegung des Begriffs eines Arbeitsergebnisses und gegen eine weitgehende Zusammenfassung aller Aufgaben im Hinblick auf ein allgemein gefasstes, übergeordnetes Ergebnis spricht. Wie das Beispiel "unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs" zeigt, ist den Tarifvertragsparteien die arbeitsteilig und hierarchisch aufgebaute Verwaltungsstruktur durchaus bewusst. Auszugehen ist bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs stets von dem jeweiligen Aufgabenkreis der oder des Beschäftigten. Gemeinschaftlich in dem Sachgebiet oder der Abteilung erzielte Arbeitsergebnisse sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Je nach Zuschnitt des jeweiligen Aufgabenkreises der oder des Beschäftigten kann ein Arbeitsergebnis vorliegen, wenn das erstellte "Produkt“ (vgl. z. B. Bauzeichnung, EKG) zur weiteren Bearbeitung an andere Beschäftigte weitergeleitet wird. Dabei muss der bearbeitete Aktenvorgang noch nicht endgültig abgeschlossen und sozusagen archivierungsreif sein. Je nach Aktenvorgang können in einem Verfahren im ständigen Wechsel mit anderen Beschäftigten, Vorgesetzten oder Untergebenen verschiedene Arbeitsergebnisse erzielt werden. Einen zeitlichen Mindestanteil bzw. eine prozentuale Untergrenze für einen Arbeitsvorgang haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt. Der Zeitanteil eines Arbeitsvorgangs kann dementsprechend auch lediglich ein Prozent oder weniger betragen. Ebenso wie die Fertigung einer Bauzeichnung oder die Erstellung eines EKG kann auch die Fertigung eines Inhaltsprotokolls in Strafsachen, was zu dem Aufgabenkreis der Klägerin gehört, ein eigenständiges, abgrenzbares Arbeitsergebnis sein. Zu diesem Arbeitsergebnis führen verschiedene Arbeitsschritte, die jedoch nicht isoliert zu bewerten sind, nämlich Erfassung der Beteiligtendaten, Protokollierung während der Sitzung, Überarbeitung und ggf. Korrektur des Protokolls, Versand an die Beteiligten und Abheften in der Akte etc. Andererseits liegt aber mit der endgültigen Fertigstellung des Inhaltsprotokolls ein Ergebnis vor, das von den anderen Arbeitsleistungen in einer Serviceeinheit, wie z. B. der Ladung nach Anweisung der Richterin, dem Schreiben von Urteilen und Beschlüssen, der Erteilung von Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, der kostentechnischen Abwicklung des Verfahrens, der statistischen Abrechnung eines Verfahrens, eindeutig unterscheiden lässt. Die Beschäftigte in einer Serviceeinheit ist zwar immer wieder mit einer bestimmten Akte befasst, da regelmäßig Verfügungen der Richterin, ggf. auch der Rechtspflegerin, auszuführen sind. Das führt aber nicht dazu, dass es nur noch ein einziges abgrenzbares Arbeitsergebnis gibt, nämlich die Führung der Akte beginnend mit dem ersten Posteingang bis hin zum endgültigen Verfahrensabschluss oder der Aktenaussonderung. Die Beschäftigte in der Serviceeinheit bearbeitet die Akten nicht parallel zu den Dezernenten, sondern entlastet diese, indem sie deren Verfügungen und Anordnungen ausführt, und bestimmte einzelne Aufgaben selbstständig erledigt. Nach diesen Maßstäben führen die Aufgaben der Klägerin zu den folgenden Arbeitsergebnissen: 1. Aktenverwaltung Der Arbeitsvorgang Aktenverwaltung beginnt mit der Neuanlage einer Akte in Papier- sowie elektronischer Form. Das schließt die Erfassung und die Pflege der Verfahrens- und Statistikdaten in der Fachanwendung forumSTAR ein. Das Verfahren ist in die entsprechenden Verzeichnisse und Register einzutragen. Weitere Posteingänge sind chronologisch in die Akte zu heften. Der jeweilige Standort einer Akte ist ebenso zu erfassen wie die Fristen zur Wiedervorlage beim Dezernenten bzw. zur eigenen weiteren Bearbeitung. Ggf. sind Verfahren zu verbinden oder zu trennen. Des Weiteren gehört die Anfertigung von Kopien und die Versendung einer Akte einschließlich der Rücklaufkontrolle dazu. Auf Anordnung des Dezernenten sind Zustellungen auszuführen. Arbeitsergebnis all dieser Tätigkeiten ist es, die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Akte für die weitere Bearbeitung durch den Dezernenten bzw. für die am Verfahren Beteiligten zu gewährleisten. Diese Aufgaben sind von anderen Tätigkeiten eindeutig abgrenzbar. Sie unterscheiden sich zwar je nach Art und Gegenstand des Verfahrens geringfügig voneinander. Im Kern geht es jedoch darum, dass die Dezernenten ebenso wie die Verfahrensbeteiligten auf Grundlage der Akte, sei es in Papier- oder elektronischer Form, den Prozess sachgerecht führen bzw. bearbeiten können. Das gilt in gleicher Weise für besondere Verfahrensarten, wie z. B. Anträge wegen Abschiebehaft oder Anträge nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz. 2. Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art Die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art ist von den sonstigen mündlichen/telefonischen oder schriftlichen Auskünften zum Verfahren abgrenzbar. Durch die Formgebundenheit lassen sich diese Auskünfte eindeutig von den übrigen unterscheiden. Mit der fachgerechten Beantwortung einer Anfrage ist der Vorgang – ausgehend von einer natürlichen Betrachtung – abgeschlossen. 3. Terminvorbereitung und Ladung der Prozessbeteiligten Ein weiteres abgrenzbares Arbeitsergebnis besteht darin, die anberaumten Termine abzusichern. Zunächst sind nach Anweisung des Richters die jeweiligen Beteiligten zu laden (§ 36 Abs. 1 StPO), der Rücklauf der Ladungen ist zu überwachen, ggf. sind Terminverlegungen zu bearbeiten, die Terminrollen sind zu erstellen und deren Aushang zu veranlassen. Der Termin ist so vorzubereiten, dass er komplikationslos durchgeführt werden kann. Auf diesem Arbeitsergebnis baut sodann die mündliche Verhandlung oder Anhörung unter Leitung des Richters auf. 4. Ladung von Schöffen Die Ladung von Schöffen ist nur im Jugendschöffengericht bzw. Schöffengericht zu bewirken. Diese Arbeitsleistung ist dementsprechend von den Tätigkeiten für den Jugendrichter bzw. den Strafrichter abgrenzbar. Die Schöffen sind nach bestimmten Festlegungen zu den Sitzungen heranzuziehen. Die hiermit zusammenhängenden Arbeitsschritte sind darauf gerichtet, in den Jugendschöffensachen bzw. Schöffensachen eine ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank sicherzustellen. Sie lassen sich von den übrigen Arbeitsleistungen abgrenzen. 5. Öffentliche Zustellungen und Ladungen Für öffentliche Zustellungen und Ladungen gelten besondere Voraussetzungen. Aufgrund dessen ist eine Abgrenzung von den herkömmlichen Zustellungen möglich. Auch diese Arbeitseinheit besteht aus verschiedenen Arbeitsschritten, die dann zu einem Ergebnis geführt haben, wenn die öffentliche Zustellung ordnungsgemäß bewirkt ist. Die Zustellung bildet die Grundlage für weitere Entscheidungen und Maßnahmen des Dezernenten. 6. Selbstständige Anfertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen Wie bereits oben ausgeführt liegt mit der endgültigen Fertigstellung eines Inhaltsprotokolls, bezogen auf den Aufgabenkreis einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit, ein greifbares Arbeitsergebnis vor, das sich von anderen Arbeitsleistungen und Arbeitsergebnissen in einer Serviceeinheit unterscheiden lässt. Vergleichbar mit der Herstellung eines bestimmten Produkts ist das Inhaltsprotokoll ein in sich geschlossener Text, was eine Abgrenzung zu den anderen Arbeitsleistungen einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit ermöglicht. 7. Großes und kleines Schreibwerk Die Anfertigung von Beschlüssen, Urteilen und sonstigen Schriftstücken nach Diktat oder nach handschriftlicher Vorlage ist ein weiteres abgrenzbares Arbeitsergebnis. Abgeschlossen ist diese Aufgabe, wenn die Texte, ggf. nach Korrektur, unterschriftsreif vorliegen. Weitere Arbeitsleistungen kann die Beschäftigte in einer Serviceeinheit erst dann erbringen, wenn die Richterin unterschrieben hat. Die darauf folgende Zustellung eines Urteils ist sodann einem anderen Arbeitsvorgang zuzurechnen, nämlich der Aktenverwaltung. 8. Rechtsmittel/Rechtskraft/Mitteilungen zum Verfahren Ein weiteres Arbeitsergebnis besteht darin, Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu erteilen, Vollstreckungsklauseln zu erteilen, Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen, Rechtsmittel vorzuprüfen und die entsprechenden Mitteilungen an die jeweiligen Register (z. B. Bundeszentralregister) vorzunehmen. Das sind, bezogen auf den Aufgabenkreis einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit, voneinander abgrenzbare Arbeitsergebnisse, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit und des zeitlichen Zusammenfallens zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. 9. Abrechnung der Kosten Die Abrechnung der jeweils entstehenden Kosten ist eine eigenständige Arbeitseinheit, die von den anderen Arbeitsleistungen abgrenzbar ist. Ergebnis ist die ordnungsgemäße Abrechnung der zu vereinnahmenden Gebühren und Auslagen sowie der auszuzahlenden Entschädigungen etc. Davon erfasst sind auch die Aufgaben der Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen (für Nebenkläger). 10. Selbstständige Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen Arbeitsergebnis ist die Feststellung der Klägerin, ob die erteilten Auflagen oder Weisungen eingehalten wurden. Ist das nicht der Fall, sind weitere Maßnahmen von den zuständigen Dezernenten zu veranlassen. II. Bewertung der Arbeitsvorgänge Die Bewertung der Arbeitsvorgänge richtet sich nach Teil II, Abschnitt 12, Unterabschnitt 1 der Anlage A zur Entgeltordnung TV-L. 1. Die Klägerin ist eine Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten. Sie erfüllt damit die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten sind gemäß Protokollerklärung Nr. 2 Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten. Die Klägerin hat diese Ausbildung erfolgreich absolviert. Das beklagte Land hat ihr die ganzheitliche Bearbeitung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten übertragen. 2. In der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 sind Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. Gemäß Protokollerklärung Nr. 4 ist dieses Tätigkeitsmerkmal auch dann erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbstständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen. Bei der Klägerin fallen verschiedene Arbeitsvorgänge an, die schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages enthalten und somit insgesamt als schwierig zu bewerten sind. Das gilt zunächst für den Arbeitsvorgang "Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art", dessen Zeitanteil sich nach Darstellung des beklagten Landes auf insgesamt rund 0,19 % beläuft. Gleiches gilt für den Arbeitsvorgang "Ladung von Schöffen“ mit einem Zeitanteil von insgesamt 0,42 %. Der Arbeitsvorgang "öffentliche Zustellungen und Ladungen" hat einen Umfang von insgesamt 0,14 %. Der Zeitanteil des Arbeitsvorgangs "Rechtsmittel/Rechtskraft/Mitteilungen zum Verfahren" beträgt insgesamt 3,58 %. Die Abrechnung der Kosten nimmt laut Darstellung des beklagten Landes die Arbeitszeit zu insgesamt 2,12 % in Anspruch. Soweit die Klägerin selbst von 12 % ausgeht, hat sie nicht näher dargestellt, wie sie zu diesem Wert gelangt ist. Selbst wenn dieser Wert zutreffen sollte, so ergäbe sich nach der Protokollerklärung Nr. 4 unter Berücksichtigung der selbstständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen und der vom beklagten Land insgesamt anerkannten schwierigen Tätigkeiten im Umfang von 8,23 % zwar eine Eingruppierung nach Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 6, nicht aber eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 TV-L. In der Entgeltgruppe 8 sind Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Diese Grenze ist nicht erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Beschäftigten in einer amtsgerichtlichen Serviceeinheit für Strafsachen. Die 1991 geborene Klägerin schloss im August 2012 ihre Ausbildung zur Justizfachangestellten erfolgreich ab und nahm am 24.08.2012 bei dem beklagten Land eine Vollzeitbeschäftigung in einer Serviceeinheit beim Landgericht R. auf. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß Arbeitsvertrag der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt, Anwendung. Die Klägerin erhält seit Anbeginn der Beschäftigung die Vergütung der Entgeltgruppe 6 TV-L. Nachdem die Klägerin rund eine Woche als Serviceeinheit in einer Strafkammer der ersten und zweiten Instanz tätig war, wechselte sie für die Dauer von drei Monaten, vom 01.09. bis zum 30.11.2012, an das Amtsgericht G., wo sie in einer Serviceeinheit im Grundbuchamt tätig war. Im Anschluss daran kehrte sie an das Landgericht R. zurück und war wiederum als Serviceeinheit in einer Strafkammer der ersten und zweiten Instanz und ab dem 15.05.2013 in einer Strafkammer der zweiten Instanz eingesetzt. In der Zeit vom 01.10.2013 bis 14.08.2016 war die Klägerin im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit Mecklenburg-Vorpommern tätig, zunächst in der zentralen Geschäftsstelle und ab dem 01.06.2015 in der Geschäftsstelle Führungsaufsicht. Zum 15.08.2016 wurde die Klägerin an das Amtsgericht G. versetzt. Bis zum Jahresende 2016 war sie zunächst als Serviceeinheit in Bußgeld- sowie OWiG-Verfahren gegen Erwachsene tätig. Im ersten Halbjahr 2017 bearbeitete sie sodann ausschließlich Bußgeldverfahren gegen Erwachsene. Ab dem 04.07.2017 war sie für Strafsachen des Jugendrichters, Jugendschöffengerichts, Strafrichters und Schöffengerichts sowie zu einem geringen Anteil von 1 % für OWiG-Verfahren Erwachsene zuständig. Seit 03.10.2018 ist die Klägerin nicht mehr mit OWiG-Verfahren befasst, während ihre Zuständigkeit im Übrigen, d. h. für den Strafrichter und das Schöffengericht sowie den Jugendrichter und das Jugendschöffengericht unverändert blieb. In zeitlicher Hinsicht nehmen die Tätigkeiten für den Strafrichter den größten Teil in Anspruch. Als Beschäftigte in einer Serviceeinheit verrichtet die Klägerin Assistenztätigkeiten für Richter/innen und Rechtspfleger/innen. Bearbeitet werden die Verfahren im steten Wechsel zwischen Richtern/Rechtspflegern und Serviceeinheit. Die Klägerin legt Akten neu an, trägt die entsprechenden Stammdaten, Statistikdaten, Fristen etc. in der Datenbank bzw. im Register ein und legt die Akte zur weiteren Bearbeitung dem zuständigen Richter vor. Sodann sind die jeweiligen richterlichen Verfügungen (z. B. Ladung von Prozessbeteiligten, Akteneinsicht, Verfahrensverbindung oder -trennung, Auskünfte an Dritte) mithilfe der unterstützenden elektronischen Fachanwendung forumSTAR auszuführen. Für die mündlichen Verhandlungen sind Sitzungsaushänge zu erstellen. Zu insgesamt 20 % ihrer Arbeitszeit fertigt die Klägerin selbstständig Inhaltsprotokolle in Strafsachen, die von der zuständigen Richterin, ggf. nach Korrektur, unterzeichnet werden. Im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen oder Anhörungen, z. B. bei Anträgen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG), sind Urteile und Beschlüsse sowie sonstige Protokolle nach Diktat oder nach handschriftlicher Vorlage der Richterin zu schreiben und zur Korrektur bzw. Unterschrift vorzulegen. Die Klägerin fertigt Zustellvermerke, sie fertigt Entscheidungen aus, beurkundet die Rechtskraft von Entscheidungen und beglaubigt Schriftstücke. Je nach Verfahrensart sind Dritte vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten (u. a. das Bundeszentralregister). Darüber hinaus nimmt die Klägerin Aufgaben der Kostenbeamtin wahr. Dazu gehört die Auszahlung von Auslagen für Dolmetscher, Zeugen, Schöffen und Sachverständige sowie die Auszahlung von Rechtsanwaltsvergütungen, aber auch die Soll-Stellung von Gebühren und Auslagen sowie die Veranlassung von Rückzahlungen und Umbuchungen. Zudem sind Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen zu überwachen. Mit Schreiben vom 29.06.2018 beantragte die Klägerin im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9, hilfsweise in die Entgeltgruppe 8 TV-L, nebst Verzinsung der Differenzbeträge. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihre gesamte Tätigkeit einen einzigen, umfassenden Arbeitsvorgang bilde. Da dieser Arbeitsvorgang schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne beinhalte, sei von 100 % schwierigen Tätigkeiten auszugehen, was zu einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 bzw. ab 01.01.2019 in der Entgeltgruppe 9a TV-L führe. Die einzelnen Arbeiten seien, wie eine zweimonatige Aufzeichnung im Jahr 2019 und im Februar 2020 ergeben habe, in dem folgenden zeitlichen Umfang auszuführen: 1. Neuanlage eines Verfahrens einschließlich Erfassung von Verfahrensdaten im PC sowie Anlegen der Verfahrensakte 6 % 2. - Aktenführung einschließlich Verwaltung von Schriftsätzen - Vorlage Richter, Rechtspfleger - Abarbeitung von Verfügungen - Überwachung des Aktenumlaufs - Kontrolle von Fristen und Zustellnachweisen - Gewährung und Überwachung von Akteneinsichten - Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen - Bearbeitung von Aktenanforderungen im Wege der Amtshilfe (Krankenkassen und öffentliche Einrichtungen, Versicherungen) 13 % 3. - Erledigung des Schreibwerks einschließlich Fertigung von Protokollen und Entscheidungen nach Diktat sowie Beschlüssen - Protokollführung einschließlich Übersendung von Protokollabschriften - Ladung von Prozessbeteiligten, Schöffen, Nebenklägervertretern, Zeugen, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Dolmetschern, Sachverständigen und Beiständen - Jugendstrafvollstreckung nach dem Jugendgerichtsgesetz - Abschiebehaft, Haftsachen - Erledigung von SOG-Anträgen 36 % 4. - Zustellvermerke auf Entscheidungen fertigen - Vermerke eines Berichtigungsbeschlusses auf der Urschrift der Entscheidung bzw. Ausfertigungen fertigen - Ausfertigung von Entscheidungen - Beglaubigungen von Entscheidungen und Schriftsätzen - Erstellung vollstreckbarer Entscheidungen - Beurkundung der Rechtskraft von Entscheidungen 25 % 5. Vorbereiten von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen einschließlich Erstellung der Sitzungsaushänge 2 % 6. Umgang mit Publikum, Sachverständigen und Verfahrensbeiständen im Rahmen der Sprechzeiten vor Ort oder per Telefon einschließlich Terminabsprachen 2 % 7. Verfahrenserhebung, Verbindung von Verfahren, Abtrennung der Folgesachen, Abschluss des Verfahrens 2 % 8. Aussonderung von GS-Verfahren, Abschiebehaft und SOG-Verfahren 1 % 9. Pflege des Programms ForumStar 1 % 10. Aufgaben der Kostenbeamtin - Schlussrechnung mit Soll-Stellung zur Landesjustizkasse - Überwachung von Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen - Rückzahlungen und Umbuchungen veranlassen - Auszahlungen von Auslagen für Dolmetscher, Zeugen und ehrenamtliche Richter und Sachverständige - Auszahlungen von Rechtsanwaltsvergütungen 12 % 100 % Da die Klägerin seit Anbeginn ihrer Beschäftigung die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TV-L erfüllt habe, sei sie ab 24.08.2018 nach Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zu vergüten. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin - seit dem 01.04.2018 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 3 TV-L, - seit dem 24.08.2018 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TV-L und - seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 (1. Jahr) TV-L zu vergüten und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.04.2018 mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen, 2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin - seit dem 01.04.2018 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 2 TV-L, - seit dem 15.08.2018 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 3 TV-L und - seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 4 (1. Jahr) TV-L zu vergüten und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.04.2018 mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei zutreffend in der Entgeltgruppe 6 TV-L eingruppiert. Die Klägerin habe ihre Tätigkeiten schon nicht hinreichend detailliert dargestellt, um dem Gericht eine Bewertung zu ermöglichen. Insbesondere gebe es erhebliche Zweifel, ob die Klägerin als Mitarbeiterin einer Serviceeinheit Jugendstrafvollstreckung und Abschiebehaft eigenständig betreibe. Vielmehr müsse sie konkret vortragen, welche Aufgaben hierbei von ihr auszuüben seien. Das beklagte Land bestreitet die Zeitangaben der Klägerin. Im Rahmen einer umfangreichen Studie aus dem Jahr 2002 seien für die ab 03.10.2018 anfallenden Einzeltätigkeiten bezogen auf die Aufgabengebiete Jugendrichter (in der nachstehenden Tabelle abgekürzt: JugRi), Jugendschöffengericht (JugSchö), Schöffengericht (SchöG) und Strafrichter (StrRi) die folgenden Zeitanteile ermittelt worden: JugRi JugSchö SchöG StrRi Einfache Aufgaben Posteingänge bearbeiten (inkl. Eingangsstempel und Akte holen, ablegen) 0,65 % 0,40 % 0,82 % 1,64 % Akte führen (Akte anlegen, Aktendeckel beschriften, Beiakten anlegen, Akten versenden, Aktenkontrolle, Kopien fertigen, Foliieren, Fristen verwalten etc.) 2,62 % 1,42 % 1,06 % 4,19 % Für den Aktenumlauf sorgen vom/zum Dezernenten, Archivarbeiten erledigen 0,99 % 0,94 % 0,87 % 1,79 % Dezernentenrücklauf sichten und vorsortieren 0,16 % 0,07 % 0,06 % 0,28 % Register und Verzeichnisse führen (Neueingänge registrieren, Änderungen einpflegen) 0,63 % 0,17 % 0,15 % 1,15 % Vorbereitung Besuchserlaubnis 0,02 % 0,01 % 0,01 % 0,05 % Ausfertigungen/Abschriften erteilen inkl. Versendungsschreiben 0,01 % 0,03 % 0,03 % Kleines Schreibwerk erledigen 0,74 % 1,08 % 0,62 % 1,07 % Großes Schreibwerk erledigen (von Vorlage/von Band) 2,94 % 1,74 % 4,36 % 6,18 % Termine verwalten, inkl. Erstellung von Terminrollen 0,21 % 0,07 % 0,02 % 0,33 % Verfügte und angeordnete Zustellungen ausführen 2,16 % 1,60 % 0,90 % 2,82 % Publikum/Telefonate 0,75 % 0,42 % 2,50 % 4,82 % Mitteilungen nach MiStra vornehmen 0,21 % 0,07 % 0,01 % Ausführen der angeordneten Ladungen (mit EB/ZU oder formlos) 1,19 % 0,50 % 0,88 % 2,63 % Sonstige Aufgaben wie Arbeitsplatz rüsten, Besprechungen, Ausbildung etc. 2,05 % 1,94 % 1,80 % 3,71 % Sachstandsanfragen der StA schriftlich beantworten 0,41 % 0,03 % 0,74 % Schwierige Aufgaben Öffentliche Zustellungen und Ladungen besorgen 0,04 % 0,01 % 0,01 % 0,08 % Anträge, Rechtsmittel vorprüfen 0,24 % 0,08 % 0,08 % 0,96 % Aufgaben bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen 0,24 % 0,08 % 0,08 % 0,48 % Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Schöffen und Dolmetschern festsetzen und anweisen, dazu auch Absetzungsschreiben fertigen 0,06 % 0,48 % 0,14 % 0,45 % Rechtskraft-, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen erteilen 0,11 % 0,09 % 0,11 % 0,42 % Aufgaben des Kostenbeamten wahrnehmen 0,02 % 0,09 % Zustellungen selbst anordnen und auf den Weg bringen (z. B. § 464b StPO) 0,01 % 0,02 % Schriftliche Sachstandsanfragen beantworten 0,03 % Auskunftsersuchen formeller Art beantworten 0,01 % 0,01 % 0,14 % Heranziehen und Ladung der Schöffen besorgen 0,10 % 0,32 % Aufgaben nach der Zählkartenanordnung wahrnehmen 0,21 % 0,07 % 0,07 % 0,41 % Mitteilungen an BZR, ErzReg, KBA, Gewerbezentralregister; auch: Nachfolgemitteilungen an BZR 0,97 % 0,51 % Führung der Liste der Überführungsstücke 0,24 % 0,08 % 0,08 % 0,48 % Erteilung von Vollstreckungsklauseln 0,01 % Selbstständige Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen 0,10 % 0,01 % Selbstständige Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen 20,00 % Ohne Berücksichtigung der Fertigung von Inhaltsprotokollen habe die Klägerin lediglich im Umfang von rund 8 % ihrer Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten auszuüben. Die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin seien nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne des Tarifrechts anzusehen. Es gebe nicht nur ein einziges Arbeitsergebnis. Eine Serviceeinheit könne eine Akte nicht durchgängig bearbeiten. Die Leitung des Verfahrens liege in den Händen der Richterinnen und Richter. Deren Aufgabe sei es, die jeweils erforderlichen Sachentscheidungen in einem Verfahren zu treffen. Die Vornahme von verfügten und angeordneten Zustellungen sei – bezogen auf den Aufgabenkreis der Serviceeinheit – ein klar abgrenzbares Arbeitsergebnis. Die Beantwortung von Auskunftsersuchen formeller Art sei ebenfalls ein eigenständiges Arbeitsergebnis. Gleiches gelte für die Mitteilungen an das Bundeszentralregister sowie weitere Register. Auch die Erteilung von Rechtskraftbescheinigungen habe ein bestimmtes, abgrenzbares Arbeitsergebnis zum Inhalt. Die unterschriftsreife Erstellung eines Inhaltsprotokolls in Strafsachen sei ein eigener Arbeitsvorgang. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei mit dem Sinn und Zweck der Tätigkeitsmerkmale nicht zu vereinbaren, da es danach für die Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L der Beschäftigten in Serviceeinheiten überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr gebe. Eine Serviceeinheit bearbeite schon der tarifvertraglichen Definition nach die Aufgaben des mittleren Justizdienstes ganzheitlich. Das allein könne nicht die Zusammenfassung aller Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang rechtfertigen, da es ansonsten überflüssig gewesen wäre, für diese Gruppe von Beschäftigten Heraushebungsmerkmale in den Tarifvertrag aufzunehmen. Eine pauschale und undifferenzierte Eingruppierung aller Justizfachangestellten in der höchstmöglichen Entgeltgruppe sei gerade nicht Wille der Tarifvertragsparteien gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage hinsichtlich der begehrten Entgeltgruppen entsprochen, sie jedoch im Hinblick auf die begehrten Stufen zum Teil abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt (Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – und Urteile vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – sowie – 4 AZR 196/20 –, letztere angegriffen mit einer Verfassungsbeschwerde wegen Überschreitung der Grenzen zulässiger Auslegung, Aktenzeichen 1 BvR 382/21), "wenn auch erhebliche dogmatische und verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die die Achtung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie und die Methode der Tarifauslegung betreffen“. Da die überwiegenden Tätigkeiten der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen seien, sei das Heraushebungsmerkmal "schwierige Tätigkeit" zu mehr als 50 % erfüllt und die Klägerin dementsprechend in der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L eingruppiert. Es könne dahinstehen, ob die selbstständige Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen hinzuzurechnen sei. Bei der Stufenzuordnung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin frühestens seit dem 15.08.2016 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert sei. Dass sie die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe bereits während der vorangegangenen Tätigkeit im Landesamt für Straffälligenarbeit erfüllt habe, lasse sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Die Tätigkeit im Landesamt unterfalle jedenfalls nicht den speziellen Tarifmerkmalen für "Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften". Hiergegen wenden sich sowohl das beklagte Land als auch die Klägerin mit ihren jeweils fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen. Während das beklagte Land eine vollständige Klageabweisung anstrebt, verfolgt die Klägerin ihre Forderung nach Zuerkennung höherer Stufen innerhalb der Entgeltgruppen 9/9a TV-L weiter. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht den Begriff des Arbeitsvorgangs nicht dem Sinn und Zweck entsprechend ausgelegt habe. Zwei von drei Entgeltgruppen für Serviceeinheiten seien dadurch praktisch ebenso bedeutungslos wie verschiedene andere Regelungen in den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, z. B. die Protokollerklärung Nr. 4. Die von den Tarifvertragsparteien vorgesehene höchste Entgeltgruppe für Beschäftigte mit einer abgeschlossenen anerkannten Berufsausbildung werde dadurch nunmehr zur Eingangsentgeltgruppe. Es gebe praktisch keinen Arbeitsplatz einer Serviceeinheit, bei dem nicht, und sei es auch nur in geringfügigem Umfang, schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne auszuüben seien. Die ganzheitliche Bearbeitung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes sei schon der tarifvertraglichen Definition zufolge Wesenselement der Tätigkeit in einer Serviceeinheit. Zumindest hätte das Arbeitsgericht vor einer der Klage stattgebenden Entscheidung eine Tarifauskunft einholen müssen. Soweit die Klägerin eine andere Stufenzuordnung fordere, habe sie schon nicht dargelegt, dass sie beim Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit in der Geschäftsstelle Führungsaufsicht schwierige Tätigkeiten ausgeübt habe. Abgesehen davon sei ein evtl. Anspruch verfallen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.02.2021 (5 Ca 336/20) abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, das am 03.02.2021 zum Aktenzeichen verkündete Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin - ab dem 01.04.2018 nach der Entgeltgruppe E 9, Stufe 3 TV-L und - ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe E 9a, Stufe 4 (2. Jahr) TV-L zu vergüten und die sich daraus monatlich ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge mit jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen, sowie die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht von einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L ausgegangen. Dieser Rechtsprechung sei zu folgen. Das Arbeitsgericht habe allerdings die Stufen nicht zutreffend bestimmt. Zwar habe die Klägerin im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit während des Einsatzes in der zentralen Geschäftsstelle keine schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9 TV-L erbracht. In der Geschäftsstelle Führungsaufsicht sei dies jedoch anders gewesen. Dort habe sie ebenfalls Anträge und Rechtsmittel vorgeprüft, Zustellungen selbst angeordnet und auf den Weg gebracht, Auskunftsersuchen formeller Art beantwortet, Aufgaben nach der Zählkartenanordnung wahrgenommen, eine Liste der Überführungsstücke geführt und bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen selbstständig mitgewirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.