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Beschluss

5 TaBV 4/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:0119.5TABV4.21.00
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Leitsätze
Die Bearbeitung von Reisekostenangelegenheiten und die Personalsachbearbeitung können einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang im Sinne von § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bilden.(Rn.50)
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.05.2021 – 1 BV 3/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bearbeitung von Reisekostenangelegenheiten und die Personalsachbearbeitung können einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang im Sinne von § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bilden.(Rn.50) 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.05.2021 – 1 BV 3/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines Verwaltungsmitarbeiters in einem Museum. Die Arbeitgeberin betreibt ein meereskundliches Museum mit verschiedenen Standorten. Zum 01.01.2019 übernahm sie etwa 80 Beschäftigte einer Tochtergesellschaft im Wege eines Betriebsübergangs. Die Tochtergesellschaft übertrug sämtliche Vermögenswerte und Verträge (soweit möglich) auf die Arbeitgeberin. Die Beteiligten schlossen hierzu am 25.09.2019 einen Interessenausgleich. Die Arbeitgeberin ist aufgrund eines Haustarifvertrages an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung gebunden (im Folgenden: TVöD-V – Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände). Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die übernommenen Arbeitnehmer der tarifvertraglichen Entgeltordnung zuzuordnen. Der Verwaltungsmitarbeiter J. M. verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Bürokaufmann und ist seit dem 07.07.2016 bei der Arbeitgeberin bzw. der Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Oktober 2017 nahm er eine berufsbegleitende Weiterbildung zum Buchhalter auf, die er mittlerweile erfolgreich abschloss. Übertragen sind Herrn M. die folgenden Tätigkeiten: Nr. Arbeitsvorgang %-Anteil 1. Erledigen von buchhalterischen Aufgaben 40 1.1 Bearbeiten von Eingangsrechnungen, Prüfen der rechnerischen Richtigkeit, Berücksichtigen von Zahlungsabzügen (Skonto) und Fälligkeiten 1.2 Prüfen der Museumsshop-Rechnungen, Berücksichtigen der prozentualen Aufteilung Zweckbetrieb und steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb (Umsatzsteuersätze) 1.3 Prüfen der Eingangsrechnungen anhand der erteilten Aufträge (systemseitig hinterlegte Daten und Dokumente, Ermitteln von Sachverhalten bei Abweichungen), Kontieren von Eingangsrechnungen sowie von weiteren Belegen zu Verbindlichkeiten, Pflegen der Kreditorenstammdaten, Eingeben in das elektronische Rechnungsbuch, Zusammenstellen und Weiterleiten der Rechnungen an die Fachabteilungen 1.4 Buchung der Eingangsrechnungen/Vorgänge auf den Kreditorenkonten 1.5 Klären von Fragestellungen der Zahlungsempfänger, beispielsweise zu Zahlbeträgen, Gutschriften und Verwendungszweck 1.6 Organisieren der Ablage für Aufträge und Rechnungen (Kreditoren) 1.7 Buchen und Auflösen der (monatlichen) Rückstellungen (für laufende Kosten und außerordentliche Aufwendungen) 1.8 Abwickeln von Zahlungsvorgängen mittels Kreditkarte (online), Prüfen und Buchen der Kreditkartenabrechnungen anhand der Abrechnung MasterCard und der Belege, Klären von Unstimmigkeiten 2. Reisekostenabrechnung, Beratung, Buchung (Datev) 20 2.1 Prüfen von Reisekostenerstattungsanträgen und -abrechnungen für Dienstreisen auf Plausibilität und Vollständigkeit der Daten sowie auf inhaltliche und rechnerische Richtigkeit, Erstellen der Abrechnung und der Zahlungsanweisung, Buchung der Abrechnungen in Datev 2.2 Prüfen von anfallenden Fragestellungen zum Reisekostenrecht (Inlands-/Auslandsdienstreisen), Recherchieren nach und Überwachen von Veränderungen auf dem Gebiet des Bundes-/Landesreisekostenrechtes, Informieren und Beraten der Beschäftigten 3 Personalsachbearbeitung 20 3.1 Beratung und Betreuung der Mitarbeiter/innen in personalwirtschaftlichen Fragen und Angelegenheiten (z. B. Arbeitszeit etc.), Ausstellen von Bescheinigungen 3.2 Überwachen und Pflegen der Zeiterfassung, Vornehmen von Änderungen, Erfassen von Fehlgründen, wie beispielsweise Krankheiten und Dienstreisen, Verwalten der Urlaubsscheine 3.3 Erstellen von Statistiken zu personalwirtschaftlichen Themen 3.4 Überwachen und Pflegen der Personalakten inkl. Vorbeschäftigungszeiten, Pflegen und Aktualisieren der personalbezogenen Daten 3.5 Erstellen und Pflegen von Übersichten, wie beispielsweise Aushilfen und Befristungen 3.6 Beantragen von Bildungsschecks 4. Lohnbuchhaltung inkl. Schriftverkehr 20 4.1 Selbstständige Gehaltsabrechnung der Stiftung (Mitarbeiter DMM, Projekte, Werkverträge) inkl. Errechnung der Arbeitsentgelte, Versorgungsbezüge, Krankenbezüge und Urlaubsentgelte, sowie Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, ggf. Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen, Kontrolle der EDV-Abrechnungen und inkl. selbst. Führen des erforderlichen Schriftverkehrs 4.2 Abstimmung Gehaltskonten mit den monatlichen Überweisungslisten 4.3 Kontrolle und Überwachung Krankentage 4.4 An- und Abmeldungen der Mitarbeiter zur VBL 4.5 An-, Ab- und Ummeldungen der Mitarbeiter zur Krankenkasse/Finanzamt 4.6 Prüfen der Abrechnung von Zuschlagszahlungen Gesamt: 100 Laut Arbeitsplatzbeschreibung benötigt der Stelleninhaber folgende Fach- und Rechtskenntnisse: Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz/Richtlinien, Umsatzsteuergesetz/Richtlinien, Handelsgesetz, Gewerbesteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz/Jugendarbeitsschutzgesetz, Landes-/Bundesreisekostengesetz, Kenntnisse des Rechnungswesens, insbesondere auf den Gebieten kaufmännische Buchführung, Bilanzierung, Bank- und Kassenwesen, Kosten- und Leistungsrechnung, Rechnungserstellung einschließlich interner Regelungen und Arbeitsanweisungen (wie z. B. Kostenstellen- und Kostenträgersystem, Verfahren der Auftrags-/Rechnungserstellung, Rechnungsdurchlauf), nähere Kenntnisse handels- und steuerrechtlicher Regelungen, der Auftragsverfahren sowie der eingesetzten Spezialsoftware-Systeme (z. B. Online-Banking-System, Buchhaltungssoftware), sichere und aktuelle Kenntnis über Gehaltsabrechnung nach TVöD VKA. Die Arbeitgeberin beteiligte den Betriebsrat zur beabsichtigten Eingruppierung von Herrn M. in der Entgeltgruppe 7 TVöD-V. Sie ging lediglich bei dem Arbeitsvorgang „Reisekostenabrechnung, Beratung, Buchung" (20 %) von selbstständigen Leistungen im Sinne des Tarifvertrages aus. Der Betriebsrat versagte mit Schreiben vom 22.10.2019 fristgemäß seine Zustimmung, da er unter Einbeziehung der Tätigkeiten als Bezügerechner eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 für zutreffend hielt. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 TVöD-V zuzuordnen sei, da sie zu 1/5 selbstständige Leistungen erfordere. Das Tätigkeitsmerkmal selbstständige Leistungen erfülle nur der Arbeitsvorgang "Reisekostenabrechnung, Beratung, Buchung“ (20 % der Arbeitszeit). Es seien insgesamt vier Arbeitsvorgänge zu bilden. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Reisekostenabrechnung seien nicht mit denjenigen der Personalsachbearbeitung zusammenzufassen, da sie voneinander abgrenzbar seien. Für die Abrechnung von Reisekosten sei noch eine weitere Mitarbeiterin (Frau K.) zuständig, die hingegen keine Aufgaben der Personalsachbearbeitung wahrnehme. Auch das spreche für eine getrennte Bewertbarkeit. Bei dieser Mitarbeiterin sei die Tätigkeit ebenfalls als eigenständiger Arbeitsvorgang in die Stellenbewertung eingeflossen. Herr M. entscheide zudem nicht über die Gestaltung der Dienstreisen. Hierfür gebe es Vorgaben des Direktoriums. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers J. M. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E 7 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu ersetzen. Der Betriebsrat (Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeit von Herrn M. nicht aus vier, sondern nur aus drei Arbeitsvorgängen bestehe. Die Prüfung von Reisekostenerstattungsanträgen nebst Beratung der Beschäftigten in Reisekostenfragen sei Bestandteil der Personalsachbearbeitung. Das Tarifmerkmal "selbstständige Leistung" werde somit zu 40 % der Arbeitszeit erfüllt. Die Beratung in Reisekostenangelegenheiten lasse sich nicht sinnvoll von der Betreuung und Beratung in anderen personalwirtschaftlichen Angelegenheiten trennen, da im Zusammenhang mit Dienstreisen weitere Fragen, z. B. zur Arbeitszeit, zum kollektiven Arbeitsrecht etc., zu klären seien. Der Arbeitsvorgang "Lohnbuchhaltung" entspreche – abgesehen vom Zeitanteil – sogar den Anforderungen der Entgeltgruppe 9a Teil A, Abschnitt II, Ziffer 1 (Bezügerechner) TVöD-V. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass Herr M. nicht in der Entgeltgruppe 7, sondern zumindest in der Entgeltgruppe 8 TVöD-V eingruppiert sei. Ihm seien nicht zu 1/5, sondern zu mindestens 1/3 Tätigkeiten übertragen, bei denen selbstständige Leistungen im Tarifsinne gefordert seien. Die Tätigkeit bestehe aus insgesamt drei Arbeitsvorgängen. Die Prüfung von Fragestellungen zum Reisekostenrecht und die Beratung der Beschäftigten lasse sich nicht sinnvoll von der Personalsachbearbeitung trennen. Der Anteil von selbstständigen Leistungen im Tarifsinne betrage deshalb 40 %. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Tätigkeiten von Herrn M. im Zusammenhang mit Reisekosten als Bestandteil des Arbeitsvorgangs Personalsachbearbeitung angesehen. Ein Indiz für die Trennbarkeit dieser Tätigkeiten ergebe sich schon daraus, dass auch andere Mitarbeiter mit Reisekosten befasst seien, denen aber nicht zugleich die Personalsachbearbeitung übertragen sei. Die Beratung durch Herrn M. beschränke sich darauf, den dienstreisenden Mitarbeitern mitzuteilen, welche Rahmenbedingungen es für die geplante Dienstreise gebe. Es seien lediglich Nachfragen zur Reise und ihre Abrechnung zu beantworten. Arbeitsergebnis der Personalsachbearbeitung sei hingegen die Betreuung der Personalangelegenheiten einschließlich Führung der Akten. Überschneidungen mit der Reisekostenabrechnung gebe es nicht. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Aktenzeichen 1 BV 3/20 vom 18.05.2021 abzuändern und die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers J. M. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E 7 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu ersetzen. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 2) beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist nochmals auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff des Arbeitsvorgangs. Die Bearbeitung von Reisekostenangelegenheiten sei Bestandteil der personalwirtschaftlichen und -rechtlichen Betreuung und Beratung. Eine strikte Trennung sei nicht möglich, da regelmäßig auch noch andere Fragen zu klären seien. Für die Bildung der Arbeitsvorgänge komme es auf den konkreten Arbeitsplatz an, nicht aber auf die theoretische Möglichkeit, die Bearbeitung von Reisekosten anderweitig zu organisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung zur Eingruppierung in der Entgeltgruppe 7 TVöD-V zu ersetzen, zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen ist ein Mitbeurteilungs- und kein Mitgestaltungsrecht. Das folgt daraus, dass Ein- oder Umgruppierungen in eine betriebliche Entgeltordnung keine konstitutiven Maßnahmen sind, sondern Akte der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 4/20 – Rn. 26, juris = ZTR 2021, 417). Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die – erstmalige oder erneute – Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 4/20 – Rn. 27, juris = ZTR 2021, 417). Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die vorgesehene Ein- oder Umgruppierung tarifwidrig ist (§ 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG). Die maßgeblichen Bestimmungen des TVöD-V lauten wie folgt: "… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. … 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. … Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. … Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) … Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. … 5Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die/der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. … Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) … Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) … II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale 1. Bezügerechnerinnen und Bezügerechner Entgeltgruppe 5 Berechnerinnen und Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten, einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe 6 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind. (Hierzu Protokollerklärung) 2. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen. (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe 7 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind und der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. (Hierzu Protokollerklärung) 2. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen. (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe 9a 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbstständig auszuführen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die/der Beschäftigte die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TVöD bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) (Hierzu Protokollerklärung) 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte, einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vorzunehmen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die/der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter nicht erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TVöD bei der Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) (Hierzu Protokollerklärung) … Protokollerklärung: Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V, vermögenswirksame Leistungen. …" Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-V ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 1. Arbeitsvorgänge Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Die Tätigkeiten von Herrn M. besteht aus insgesamt drei Arbeitsvorgängen im Tarifsinne. Zunächst bilden die buchhalterischen Aufgaben im Umfang von 40 % einen eigenständig zu bewertenden Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist bei natürlicher Betrachtung die ordnungsgemäße Verbuchung der Rechnungen. Um einen Buchungsvorgang abschließen zu können, bedarf es verschiedener Arbeitsschritte, wie z. B. der Rechnungsprüfung, Abzug von Skonto, Klären von Unstimmigkeiten bis hin zur Stammdatenpflege. Diese Tätigkeiten sind von den anderen Aufgaben abgrenzbar, insbesondere auch von der Lohnbuchhaltung. Die Lohnbuchhaltung im Umfang von 20 % ist ein weiterer Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist die ordnungsgemäße Erstellung der Gehaltsabrechnungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Gehaltsbestandteile und Abzüge. Die übrigen Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Umfang von 40 % der Arbeitszeit. Arbeitsergebnis ist die Betreuung der Mitarbeiter in Personalangelegenheiten. Bei natürlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Fallbeispiele in der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V lassen sich diese Aufgaben nicht exakt voneinander trennen. Es handelt sich zwar im Einzelnen durchaus um unterschiedliche Serviceleistungen für die Mitarbeiter, wie z. B. die Verwaltung der Zeiterfassung oder die Erteilung verschiedener Bescheinigungen bis hin zur Beantragung von Bildungsschecks. Arbeitsergebnisse im Sinne des Tarifvertrages sind das allerdings noch nicht. Vielmehr gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass bei der Betreuung bestimmter Personen oder Personengruppen (vgl. Protokollerklärung Satz 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD-V) regelmäßig die Wahrnehmung deren Interessen in ihrer Gesamtheit im Vordergrund steht. Bei der Beratung und Betreuung von Mitarbeitern geht es darum, die aus der Beschäftigung sich ergebenden Fragen, insbesondere rechtlicher Art, umfassend und abschließend zu klären. Die Tätigkeit erschöpft sich nicht in der Erteilung einer einzelnen Bescheinigung oder einer Korrektur der Zeiterfassung, sondern fordert typischerweise eine Prüfung, ob der Beschäftigte in diesem Zusammenhang weitere Informationen benötigt oder weitere Dienstleistungen zu erbringen bzw. Maßnahmen zu veranlassen sind. Die Abrechnung von Reisekosten kann bei anderen Mitarbeitern oder anderen Organisationen durchaus ein eigenständiger Arbeitsvorgang sein. Die Arbeitsvorgänge sind jedoch gemäß Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu bestimmen. Zudem ist Herrn M. nicht nur die bloße Abrechnung von Reisekostenerstattungsanträgen einschließlich der Buchung übertragen, sondern auch die Prüfung von anfallenden Fragestellungen zum Reisekostenrecht bei Inlands- und Auslandsdienstreisen. Dazu gehört es, sich regelmäßig zu erkundigen, ob und welche Veränderungen sich ergeben haben, und die Beschäftigten entsprechend zu informieren und zu beraten. Die Beratung der Beschäftigten in Reisekostenangelegenheiten ist bezogen auf das Aufgabenspektrum von Herrn M. noch kein eigenständiges, in sich geschlossenes Arbeitsergebnis, da es zu seinen Aufgaben gehört, die Beschäftigten in allen personalwirtschaftlichen Angelegenheiten zu betreuen. Das bedingt es, in diesem Zusammenhang die Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen zu prüfen und ggf. zu veranlassen. So ist es beispielsweise nötig, Dienstreisen im Zeiterfassungssystem einzutragen. Darüber hinaus kann eine Dienstreise die Ableistung von Überstunden erforderlich machen. Zudem kann es notwendig sein, bestimmte Bescheinigungen im Zusammenhang mit einer (Auslands-)Dienstreise zu erteilen. Ein abgrenzbares Arbeitsergebnis liegt erst dann vor, wenn Herr M. den jeweiligen Personalvorgang in Gänze erledigt hat. 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Personalsachbearbeitung" Der Arbeitsvorgang "Personalsachbearbeitung" erfüllt nicht nur die Anforderungen der Entgeltgruppe 7 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 TVöD-V. In dieser Entgeltgruppe sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 eingruppiert, deren Tätigkeit mindestens zu 1/5 selbstständige Leistungen erfordert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 sind wiederum Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 sind solche mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit. a) Abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Tätigkeit (Entgeltgruppe 6 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 TVöD-V) Herr M. hat eine mindestens dreijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Die Personalsachbearbeitung entspricht seiner Ausbildung zum Bürokaufmann. b) Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse Die Personalsachbearbeitung erfordert sowohl gründliche als auch vielseitige Fachkenntnisse. Die Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse ergibt sich bereits aus der Anzahl von zu beachtenden Vorschriften, mit denen sich der Stelleninhaber im Einzelnen auseinandersetzen muss. Oberflächliche Kenntnisse genügen nicht. Vielseitige Fachkenntnisse sind schon deshalb nötig, weil für die verschiedenen Arbeitsvorgänge, die im Hinblick auf dieses Tätigkeitsmerkmal zusammen zu beurteilen sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V), sehr unterschiedliche Kenntnisse nötig sind. c) Selbstständige Leistungen Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig Arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für die Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – juris, Rn. 33 = ZTR 2020, 207; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03. März 2021 – 5 Sa 616/18 E – Rn. 44, juris = öAT 2021, 153). Derartige Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume bestehen bei der Prüfung von Fragestellungen zum Reisekostenrecht. Hier sind Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Fürsorge zu beachten und teilweise gegeneinander abzuwägen. Davon geht auch die Arbeitgeberin aus. Die Beratung und Betreuung der Beschäftigten in personalwirtschaftlichen Angelegenheiten eröffnet ebenfalls Bewertungsspielräume. Der Stelleninhaber hat sich damit auseinanderzusetzen, welche Interessen und auch Wünsche der Beschäftigten in welcher Art und Weise berücksichtigt bzw. erfüllt werden können oder müssen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, an die Beschäftigten heranzutreten oder auf ihre Belange einzugehen. Beispielsweise können Arbeitszeiten im Rahmen des rechtlich Zulässigen und unter Wahrung der Interessen des Arbeitgebers unterschiedlich gestaltet werden. Zur Beratung und Betreuung gehört mehr als die bloße Information von Mitarbeitern über betriebliche, tarifliche oder gesetzliche Regelungen. Zur Beratung gehört es, die Interessen der Beschäftigten zu erfassen und diese in Einklang mit den arbeitgeberseitigen Belangen zu bringen. Das erfordert es, unterschiedliche Gesichtspunkte zu gewichten und interessengerechte Lösungen zu erarbeiten. Da der Arbeitsvorgang "Personalsachbearbeitung" nicht nur den zeitlichen Schwellenwert der Entgeltgruppe 7 überschreitet, sondern auch den Schwellenwert der nächsthöheren Entgeltgruppe, ist Herr M. nicht, wie von der Arbeitgeberin beantragt, in der Entgeltgruppe 7 TVöD-V eingruppiert. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.