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Urteil

5 Sa 123/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:1207.5SA123.21.00
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Leitsätze
Über Fähigkeiten, die einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig sind, verfügen Beschäftigte, wenn sie ein vergleichbar umfangreiches Wissensgebiet in ähnlich gründlicher Weise beherrschen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Studiengangs genügen nicht. Gleichwertige Fähigkeiten können insbesondere auch durch Berufserfahrung erworben werden. Dabei ist es zulässig, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten zu ziehen, wenn dieser eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.01.2021 – 5 Ca 930/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über Fähigkeiten, die einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig sind, verfügen Beschäftigte, wenn sie ein vergleichbar umfangreiches Wissensgebiet in ähnlich gründlicher Weise beherrschen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Studiengangs genügen nicht. Gleichwertige Fähigkeiten können insbesondere auch durch Berufserfahrung erworben werden. Dabei ist es zulässig, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten zu ziehen, wenn dieser eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt.(Rn.37) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.01.2021 – 5 Ca 930/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat jedenfalls ab 01.01.2021 einen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 14 TVöD-V nebst Verzinsung der Nachzahlungsbeträge in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Im TVöD-V, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, heißt es: "… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. … Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) … Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) … 2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. … 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. … 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul-reife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul-reife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. … … Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. … Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. … Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. …" Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-V ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 4 AZR 199/11 – Rn. 15, juris = ZTR 2013, 385; BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 4 AZR 300/10 – Rn. 22, juris = ZTR 2012, 699; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 4 AZR 170/09 – Rn. 26, juris = ZTR 2011, 418). Die Tätigkeiten der Klägerin bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist die Leitung des Schulverwaltungs- und Kulturamtes. Die Leitungstätigkeit besteht darin, die unterstellten Mitarbeiter des Amtes und der zugeordneten Einrichtungen zu führen und anzuleiten, das Amt nach innen und außen zu vertreten, in den entsprechenden Gremien mitzuarbeiten, grundsätzliche Lenkungsentscheidungen zu treffen usw. Die einzelnen Tätigkeiten sind allesamt darauf gerichtet, die vorhandenen personellen Ressourcen und Finanzmittel so einzusetzen, dass die verschiedenen Schulen und Kultureinrichtungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben funktionsfähig bleiben und ihr Leistungsangebot nach Möglichkeit verbessern. Dieser Arbeitsvorgang, der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nimmt, erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 Teil A (Allgemeiner Teil), Abschnitt I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale), Ziffer 4 (Entgeltgruppen 13 bis 15) TVöD-V einschließlich der Anforderungen in der Person. Das gilt zumindest für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2021. Eine Heraushebung aus einer anderen in Bezug genommenen Entgeltgruppe setzt begrifflich voraus, dass auch die Tätigkeitsmerkmale dieser Bezugsgruppe erfüllt sind. Die Bezugnahme auf eine andere Entgeltgruppe verdeutlicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe einzubeziehen. Das Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe ist eine Anforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TVöD-V (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2). Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der Bezugsgruppe zu bestimmen. In der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 1. Alt. TVöD-V sind Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist (Ziffer 3 der Vorbemerkungen). Des Weiteren sind in der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD-V eingruppiert sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Der Begriff gleichwertig bezieht sich auf eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Beschäftigte verfügen über Fähigkeiten, die einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig sind, wenn sie ein vergleichbar umfangreiches Wissensgebiet in ähnlich gründlicher Weise beherrschen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Studiengangs genügen nicht. Gleichwertige Fähigkeiten können insbesondere auch durch Berufserfahrung erworben werden. Dabei ist es zulässig, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten zu ziehen, wenn dieser eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 05. Mai 2021 – 4 AZR 666/19 – Rn. 46, juris = ZTR 2021, 383; BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 AZR 379/15 – Rn. 27, juris = ZTR 2017, 285). Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (BAG, Urteil vom 27. September 2017 – 4 AZR 666/14 – Rn. 20, juris = ZTR 2018, 82). Die jeweils geforderte Ausbildung muss notwendig sein, um die Aufgaben in vollem Umfang, im üblichen Zeitrahmen und in der gebotenen Qualität erledigen zu können. Ohne die in einer solchen Ausbildung vermittelten Fähigkeiten ist es demnach nicht möglich, dem Aufgabenprofil in vollem Umfang gerecht zu werden. Die Tätigkeiten der Amtsleiterin des Schulverwaltungs- und Kulturamtes sind solche, die einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechen. Nach der Stellenausschreibung kommt für die Tätigkeit u. a. eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung im Bereich Verwaltungswissenschaften, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Gesellschafts- und Sozialwissenschaften oder ein Pädagogikstudium in Betracht. Angesichts des weit gefassten Aufgabenprofils der Stelle hat der Beklagte zu Recht unterschiedliche Studiengänge als geeignet angesehen. Gemeinsam ist all diesen Studiengängen, dass sie dazu befähigen, komplexe Vorgänge zu verstehen, sich mit unterschiedlichen Lehrmeinungen und Ansichten auseinanderzusetzen, wissenschaftliche Erkenntnisse je nach Lage des Falls praktisch umzusetzen sowie weiterzuentwickeln. Das erworbene vertiefte Wissen und die Beherrschung der jeweiligen wissenschaftlichen Methodik ermöglichen es, Entscheidungen auf den unterschiedlichen hierarchischen Ebenen fachgerecht zu kommunizieren und für ihre Umsetzung zu sorgen. Insbesondere vermittelt ein wissenschaftliches Hochschulstudium die Fähigkeit, Sachverhalte zu strukturieren, zu bewerten und Problemlösungen für neuartige Situationen zu erarbeiten. Dazu gehört es regelmäßig auch, sich eigenständig interdisziplinäres Wissen zu erschließen und aus dem eigenen Verstehen heraus anzuwenden. Die Klägerin verfügt über einen derartigen Wissensstand. Zwar kann sie das nicht durch ein universitäres Abschlusszeugnis belegen. Sie hat jedoch bereits als kommissarische Vertreterin der damaligen Amtsleiterin und sodann nach endgültiger Übernahme der Aufgaben unter Beweis gestellt, dass sie uneingeschränkt in der Lage ist, die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der Stellenausschreibung aus Oktober 2018, nach der, sofern ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht absolviert wurde, gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen müssen. Der Beklagte hat das Aufgabenprofil der Stelle nicht anlässlich der Besetzung mit der Klägerin im Hinblick auf das fehlende Hochschulstudium neu zugeschnitten oder verändert. Die Klägerin nimmt sämtliche mit der Stelle verbundenen Tätigkeiten wahr. Sie verfügt u. a. über ausreichende rechtswissenschaftliche Kenntnisse, die sie in die Lage versetzen, Satzungen in ihrem Bereich – unabhängig davon, wer diese erstellt hat – rechtlich zu prüfen und deren politische sowie wirtschaftliche Auswirkungen zu bewerten. Bei der Entscheidung von besonders schwierigen Einzelfällen kommt es ebenfalls auf eine gründliche juristische Prüfung an, insbesondere anhand der verschiedenen schulrechtlichen Regelungen. Entscheidungen von grundsätzlichen personellen Angelegenheiten des Amtes setzen vor allem arbeitsrechtliche Kenntnisse voraus, bei denen die Besonderheiten der jeweiligen Gruppe von Beschäftigten zu beachten sind. Die Klägerin hat zwar kein juristisches Studium durchlaufen. Das schließt jedoch nicht aus, sich auf der Grundlage einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin durch eine langjährige Praxis in der Bearbeitung von Rechtssachen die juristische Methodik und Rechtskenntnisse in einer Tiefe und Breite zu erarbeiten, wie sie in einem Hochschulstudium vermittelt werden. Dazu beitragen können eine langjährige intensive Zusammenarbeit mit Hochschulabsolventen, aber auch besondere persönliche Fähigkeiten. Für derartige Ausnahmefälle hat der Tarifvertrag die Eingruppierung als "sonstige Beschäftigte“ eröffnet. Soweit die Klägerin Ziele, Konzepte und Leitlinien für die Leistungserstellung zu entwickeln hat, sind wirtschaftswissenschaftliche bzw. betriebswirtschaftliche Kenntnisse nötig. Die Größe des Amtes und das zu verwaltende Budget setzen ein strategisches Denken voraus, wie es regelmäßig durch eine wissenschaftliche Ausbildung vermittelt wird. Die Klägerin hat Anforderungen zum Controlling festzulegen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung sicherzustellen. Sie hat über die grundsätzlichen finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des Amtes zu entscheiden. All diese Aufgaben hat der Beklagte ihr ohne Einschränkungen in der Annahme übertragen, dass sie über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, diesen Aufgaben in vollem Umfang gerecht zu werden. Diese Annahme hat sich bestätigt. Die Klägerin hat sich im Laufe der Jahre die notwendigen betriebswirtschaftlichen Fachkenntnisse erarbeitet, um die von ihr geforderten Grundsatzentscheidungen treffen und nachvollziehbar begründen zu können. Die Klägerin verfügt trotz des fehlenden Hochschulstudiums über die notwendige Akzeptanz auf den verschiedenen Ebenen der Landkreisverwaltung, um die Belange ihres Amtes gegenüber anderen vertreten und wahren zu können. Die Klägerin erfüllt auch die weiteren Anforderungen der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TVöD-V. Ihre Tätigkeit hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD-V heraus. Das ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die von dem Beklagten vorgenommene Zuordnung der Stelle zur Entgeltgruppe 14 TVöD-V ist zutreffend. Die Tätigkeiten weisen eine besondere Schwierigkeit auf, da sie teilweise, beispielsweise im Hinblick auf die Personalführung und die Organisationsverantwortung, Kenntnisse erfordern, die über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung hinausgehen. Die Bedeutung der Tätigkeit ergibt sich aus der Tragweite der Entscheidungen sowohl nach innen für den nachgeordneten Bereich als auch nach außen für die Bevölkerung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr handelt es sich unter Berücksichtigung einer besonderen Befähigung der Klägerin und ihres speziellen Berufs- und Ausbildungsweges um eine Einzelfallentscheidung. Neue eingruppierungsrechtliche Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht nicht aufgestellt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Amtsleiterin des Schulverwaltungs- und Kulturamtes eines Landkreises, insbesondere darüber, ob diese über einer wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Die im Mai 1966 geborene Klägerin absolvierte zunächst eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung und nahm am 02.12.1985 bei einem Rechtsvorgänger des Beklagten eine Beschäftigung als Mitarbeiterin für Planung und Statistik in der Volksbildung auf. Im Jahr 1990 wechselte sie in das Sozialamt, wo sie zunächst für die Dauer von 2 Jahren im Bereich BAföG tätig war. Anschließend arbeitete sie von 1992 – 1994 als Sachbearbeiterin Vertriebenenzuwendung und von 1994 – 2006 als Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe. Im Jahr 2006 übernahm sie die Leitung des Sachgebiets Eingliederungshilfe. Im Oktober 2007 schloss sie die im Dezember 2005 begonnene Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin erfolgreich ab. Im Juni 2008 wurde sie zum ständigen Mitglied der Koordinierungsgruppe des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse (Krisensituationen, Schadenslagen und Katastrophen im Landkreis) berufen. Im Jahr 2010 wechselte die Klägerin in das Kommunal- und Rechtsamt, um dort als Sachbearbeiterin Wahlen und Datenschutz, Informationsfreiheitsgesetz tätig zu werden. Seit dem Jahr 2012 ist die Klägerin im Schulverwaltungs- und Kulturamt beschäftigt, zunächst als Sachbearbeiterin Schulorganisation/Schülerbeförderung. Im Juli 2013 bestellte der Beklagte sie zur Ausbildungsbeauftragten. Des Weiteren übertrug der Beklagte ihr ebenfalls in 2013 die Abwesenheitsvertretung für die Amtsleiterin. Vom 01.04.2017 bis zum 28.02.2018 übernahm die Klägerin wegen Erkrankung der damaligen Amtsleiterin kommissarisch die Leitung des Schulverwaltungs- und Kulturamtes. Laut Stellenbeschreibung vom 24./28.01.2013 sind auf diesem Arbeitsplatz folgende Tätigkeiten auszuüben: Lfd. Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten (was wird getan?) Anteilsverhältnisse in % 1. Leitung des Schulverwaltungs- und Kulturamtes - Führung und Anleitung der unterstellten Mitarbeiter des Amtes und ggf. der zugeordneten Einrichtungen 100 1.1 Aufgabenerfüllung lenken und kontrollieren - Amt gegenüber der Verwaltungsführung und nach außen vertreten - Angelegenheiten der Gesamtverwaltung und bereichsübergreifende Fragen mitberaten und entscheiden - Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen - Teilnahme an und Durchführung von Dienstberatungen - Öffentlichkeitsarbeit - Ziele, Konzepte und Leitlinien für die Leistungserstellung entwickeln - Aufgabenplanung und -kritik - Leistungs- und Finanzziele festlegen - Anforderungen zum Controlling festlegen - Produktorientierte Haushaltsplanung - Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung sicherstellen - Entscheidung von grundsätzlichen, fachlichen, personellen, finanzwirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des Amtes - Entscheidung von besonders schwierigen Einzelfällen - Erarbeitung von Vorlagen und fachlichen Stellungnahmen 1.2 Personalführung - Leistungsziele vereinbaren, Leistungen bewerten, Mitarbeitergespräche führen - Dienst- und Fachaufsicht wahrnehmen - Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter veranlassen 1.3 Organisationsverantwortung - Entscheidungsbefugnisse regeln - Arbeitsgestaltung und Arbeitsauslastung einschließlich Einsatz von Arbeitsmitteln und Stellenbedarf laufend überprüfen - Fortentwicklung von Informationstechnik sicherstellen - Organisationsentwicklung anregen und ggf. Organisationsuntersuchungen veranlassen Während der kommissarischen Leitung des Schulverwaltungs- und Kulturamtes erhielt die Klägerin zusätzlich zu ihrer Vergütung der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD-V eine Zulage in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 14 TVöD-V (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände). Der TVöD-V ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Nachdem die damalige Amtsleiterin verstorben war, besetzte der Beklagte die Stelle zum 01.03.2018 mit einem anderen Mitarbeiter. Dessen Beschäftigungsverhältnis wurde jedoch bereits nach wenigen Monaten beendet, woraufhin der Beklagte wiederum die Klägerin zum 01.09.2018 als kommissarische Amtsleiterin einsetzte. Am 04.10.2018 schrieb der Beklagte die Stelle mit dem folgenden Inhalt aus: "… Stellenausschreibung Beim Landkreis B-Stadt (rund 210.000 Einwohner) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines/einer Amtsleiters/-in im Schulverwaltungs- und Kulturamt zu besetzen. … Das Schulverwaltungs- und Kulturamt des Landkreises B-Stadt ist u.a. zuständig für: Ø den äußeren Schulbetrieb von 5 Gymnasien, 1 Gesamtschule, 6 Förderschulen, darunter das Landesförderzentrum mit dem Förderschwerpunkt "Hören" mit angeschlossenem Internat, 2 Horten und einem "Regionalen Beruflichen Bildungszentrum" mit Wohnheim Ø die Schulentwicklungsplanung für den gesamten Landkreis B-Stadt Ø Schulorganisation, Koordination und Mitwirkung Schulbau, Schulausstattung, Schülerbeförderung, Schullastenausgleich, Sicherung der Schulspeisung Ø Verwaltung und Betreuung von nachgeordneten Einrichtungen u.a. - das Kreismedienzentrum Landkreis B-Stadt - Volkshochschule des Landkreises B-Stadt mit 2 Regionalstandorten - die Kreismusikschulen A-Stadt und B. D. - das E.-B.-Theater A-Stadt Ø die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung im Landkreis B-Stadt Ø Aufgaben nach dem BAföG und Aufstiegsfortbildungsgesetz Das Aufgabengebiet umfasst folgende Schwerpunkte: · verantwortliche Leitung und Entwicklung des Amtes und der zugeordneten Einrichtungen mit insgesamt 140 Mitarbeitern/innen · Organisation, Leitung und Überwachung des Dienstablaufes · Organisationverantwortung und Personalführung · Mitwirkung bei der Planung und Aufstellung von Strategien des Amtes · Planung, Verhandlung, Steuerung und Verantwortung des Haushaltsbudgets · Vertretung des Amtes gegenüber der Verwaltungsleitung und politischen Gremien, gegenüber den Ministerien und Landesbehörden Folgende Voraussetzungen sind durch den/die Bewerber/in zu erfüllen: · abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, das die Voraussetzungen dafür bietet, dass die Anforderungen an diese Stelle erfüllt werden können (Verwaltungswissenschaften, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Gesellschafts- und Sozialwissenschaften, Pädagogikstudium) oder Sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage sind, die dem Tätigkeitsprofil entsprechenden Aufgaben zu erfüllen · umfassende Leitungserfahrung mit nachgewiesener Führungskompetenz, vorzugsweise in der öffentlichen Verwaltung · mehrjährige berufliche Erfahrung im Bereich Schule und Kultur · Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen und Vorschriften, insbesondere auf den Gebieten Verwaltung, Haushalt, Schule, Kultur sowie Arbeits- und Tarifrecht · Kompetenzen und Erfahrungen in der Anwendung der Instrumente der Verwaltungssteuerung (Produktsteuerung, Qualitäts- und Personalmanagement) sowie in der Öffentlichkeitsarbeit · ausgeprägtes Planungs- und Organisationsvermögen sowie ein hohes Maß an Selbständigkeit, Engagement und Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen vorgesehene Vergütung: Bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TVöD VKA …“ Der Beklagte forderte die Klägerin auf, sich auf die ausgeschriebene Stelle der Amtsleiterin des Schulverwaltungs- und Kulturamtes zu bewerben, und übertrug ihr im Anschluss an das Ausschreibungsverfahren diese Position mit Wirkung zum 01.01.2019. Er ordnete sie im Hinblick auf die nicht vorhandene wissenschaftliche Hochschulbildung der Entgeltgruppe 13 TVöD-V zu und vergütet sie seitdem entsprechend. Mit Schreiben vom 08.01.2019 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 14 TVöD-V eine entsprechende Höhergruppierung. Dem trat der Beklagte unter dem 19.03.2019 entgegen und verwies auf die fehlende wissenschaftliche Hochschulbildung. Mit Wirkung zum 01.10.2019 organisierte der Beklagte das Schulverwaltungs- und Kulturamt auf Initiative der Klägerin um. Seitdem besteht das Kernamt, in dem etwa 16 Mitarbeiter tätig sind, aus 2 Sachgebieten, nämlich dem Sachgebiet "Allgemeine Schulträgeraufgaben und IT" und dem Sachgebiet "Schulverwaltung/sonstige schulische Fachaufgaben". Die Sachgebietsleiter werden nach der Entgeltgruppe 11 TVöD-V vergütet. Im Landkreis gibt es insgesamt 63 Schulen mit rund 20.000 Schülern. 15 Schulen verwaltet der Landkreis in eigener Regie. Dem Amtsleiterbereich direkt zugeordnet sind die Musikschule, die Volkshochschule, das Theater, die Horte und die Internate. Die der Klägerin unterstellten Leiterinnen der Musikschule und der Volkshochschule erhalten jeweils eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD-V. Die ihr ebenfalls unterstellte Internatsleiterin wird nach der Entgeltgruppe S 18 TVöD-V vergütet. In den nachgeordneten Einrichtungen sind neben den angestellten Mitarbeitern etwa 65 Honorarkräfte tätig. Die Klägerin ist für Haushaltsmittel in Höhe von rund € 40 Mio. jährlich verantwortlich (Teilhaushalt 12 – Bildung und Kultur). Im Laufe ihres Beschäftigungsverhältnisses nahm die Klägerin an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu unterschiedlichen Themengebieten teil. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie zwar nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfüge, jedoch als sonstige Beschäftigte im Sinne der Entgeltgruppe 13/Entgeltgruppe 14 TVöD-V aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Aufbauend auf der Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin habe sie sich durch ihre langjährige Tätigkeit auf verschiedenen Rechts- und Sachgebieten, stets begleitet durch zahlreiche Fortbildungen, einen mit der wissenschaftlichen Hochschulbildung vergleichbaren Kenntnisstand erarbeitet. Das erlaube es ihr beispielsweise, kommunale Satzungen wie die Musikschulsatzungen oder die Schuleinzugsbereichssatzungen zu erstellen bzw. zu prüfen. Im Jahr 2019 habe sie eine Dienstvereinbarung für Musikschulpädagogen geschlossen sowie ein Personalentwicklungskonzept für das Schulverwaltungs- und Kulturamt erstellt. Im Februar 2020 sei der neue Medienentwicklungsplan zur Ausstattung von Schulen mit Medientechnik im Gesamtwert von etwa € 9 Mio. beschlossen worden. Im Juli 2020 habe sie zusätzlich die Leitung des Theaters übernommen, nachdem sich die damalige Theaterleiterin kurzfristig für einen Wechsel in den Ruhestand entschieden habe. Im Hinblick auf die neue Spielzeit habe die Klägerin verschiedene Verträge schließen müssen. Sie leite das nach Anzahl der Beschäftigten größte Amt der Landkreisverwaltung. Da sie sämtliche Anforderungen der Stelle erfülle, die unzweifelhaft eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordere, sei die Schlussfolgerung erlaubt, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2019 Vergütung der Entgeltgruppe 14, Fallgruppe 1, Stufe 6 der Anlage 1 Teil A, I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 des TVöD-AT zu bezahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Da sie nicht über die geforderte abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfüge, sei sie nach Ziffer 2 der Vorbemerkungen in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Sie übe nicht aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit aus. Es sei schon zweifelhaft, ob ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin dem Abschluss des Bachelor of Laws entspreche, der wiederum Voraussetzung für ein Masterstudium sei. Die Aufstiegsfortbildung zur Verwaltungsfachwirtin berechtige die Klägerin jedenfalls nicht, ein Studium zum Master of Laws aufzunehmen. Diese Aufstiegsfortbildung eröffne lediglich den Zugang zu einem Bachelorstudium. Soweit die Klägerin seinerzeit eine Zulage in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 14 TVöD-V erhalten habe, beruhe dies auf einem Irrtum des Beklagten, der allein das Entgelt der damaligen Amtsleiterin zugrunde gelegt habe. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin für den Zeitraum ab 01.01.2021 entsprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Ab dem 01.01.2021 sei die Klägerin als sonstige Beschäftigte zu behandeln, da sie seit diesem Zeitpunkt über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Die Klägerin habe alle Aufgaben ohne jegliche Beanstandungen erfüllt und damit spätestens nach 2 Jahren auch die allerletzten Zweifel im Hinblick auf die Gleichwertigkeit ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeräumt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts lasse einen wertenden Vergleich zwischen den Kenntnissen einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung und denjenigen der Klägerin vermissen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie über ein Fachwissen auf dem Niveau einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung und eine vergleichbare Verwendungsbreite verfüge. Die Beherrschung eines engen Teilgebietes reiche nicht aus. Das Wissen müsse über die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes weit hinausgehen, um eine ähnlich breite Einsetzbarkeit wie bei einem Hochschulabsolventen zu gewährleisten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 20.01.2021 – 5 Ca 930/19 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass unter Verantwortung der Klägerin im 1. Halbjahr 2021 sieben Kreistagsbeschlüsse mit richtungsweisendem Charakter für die Allgemeinheit gefasst worden seien, u. a. die Änderung der Einzugsbereichssatzung und die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes Allgemeinbildende Schulen. Gegenwärtig sei sie mit der weiteren Entwicklung der Berufsschulen und Berufsschulstandorte befasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.