Urteil
5 Sa 102/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2021:1102.5SA102.21.00
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Leitsätze
Vereinbaren die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung, handelt es sich dabei nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die unter das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO fällt. Der rechtliche Charakter des Abfindungsanspruchs ändert sich auch dann nicht, wenn der Schuldner bei Abschluss des Vergleichs über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht hat. Zwar kann sich aus einem Eingehungsbetrug ein Schadensersatzanspruch ergeben; dieser beruht jedoch auf einem anderen Rechtsgrund als der Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Abfindung.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 07.04.2021 – 11 Ca 405/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbaren die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung, handelt es sich dabei nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die unter das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO fällt. Der rechtliche Charakter des Abfindungsanspruchs ändert sich auch dann nicht, wenn der Schuldner bei Abschluss des Vergleichs über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht hat. Zwar kann sich aus einem Eingehungsbetrug ein Schadensersatzanspruch ergeben; dieser beruht jedoch auf einem anderen Rechtsgrund als der Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Abfindung.(Rn.28) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 07.04.2021 – 11 Ca 405/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Zulässigkeit der Klage Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellung, der titulierte Anspruch sei auch aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO und nicht nur Vorfragen oder (unselbstständige) Elemente eines solchen. Das Feststellungsinteresse für einen derartigen Antrag ergibt sich daraus, dass der begehrte Ausspruch der Vorbereitung eines Antrages nach § 850f Abs. 2 ZPO dienen soll. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wobei dem Schuldner jedoch so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren nicht nachweisen, dass der titulierte Anspruch (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 2018 – 6 Sa 319/16 – Rn. 30, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2011 – VI ZR 4/11 – Rn. 7, juris = NJW 2012, 601). II. Begründetheit der Klage Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 23.08.2007 (Hauptforderung) sowie aus dem Versäumnisurteil vom 22.09.2014 (Zinsforderung). Der Feststellungsantrag erstreckt sich auf sämtliche Ansprüche aus diesen Titeln. Der Kläger ist jedoch nicht mehr in vollem Umfang Inhaber der Forderungen aus dem Vergleich vom 23.08.2007. Die ihm weiterhin zustehende Forderung auf Zahlung der Abfindung ist hingegen keine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Soweit in dem Vergleich Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von € 3.599,68 tituliert sind, kann der Kläger daraus nicht mehr vollstrecken. Diese Ansprüche sind spätestens im Februar 2009 auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der Bundesagentur für Arbeit in dieser Höhe am 03.02.2009 eine Teilrechtsnachfolgeklausel erteilt. Die ebenfalls in dem Vergleich titulierte Forderung auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 4.500,00 bzw. nunmehr € 6.500,00 steht dem Kläger zwar weiterhin zu, ist jedoch keine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Unerlaubte Handlungen sind insbesondere solche der §§ 823 ff. BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Schadensersatzpflichtig ist ebenso, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO ermöglicht es dem Gläubiger eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, in das Arbeitseinkommen des Schuldners über die in § 850c ZPO festgesetzten Grenzen hinaus zu vollstrecken. Derjenige Schuldner, der vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begangen und dadurch einen Schaden verursacht hat, ist im Vollstreckungsverfahren weniger schutzbedürftig als sonstige Schuldner. Er hat sich in besonderer Weise um eine Wiedergutmachung des Schadens zu bemühen und dementsprechend seine eigene Lebensführung einzuschränken. Das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner für vorsätzliches unerlaubtes Handeln bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen soll (BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII R 114/94 – Rn. 21, juris = DStRE 1998, 29), nämlich auch mit denjenigen Teilen seines Arbeitseinkommens, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären (BGH, Beschluss vom 04. September 2019 – VII ZB 91/17 – Rn. 7, juris = NJW 2019, 3237; BGH, Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZB 70/08 – Rn. 8, juris = NJW-RR 2011, 791). Bei ausschließlich vertraglichen Anspruchsgrundlagen ist § 850f Abs. 2 ZPO hingegen nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. März 2003 – IXa ZB 52/03 – Rn. 4, juris = ZVI 2003, 301). Ein abstraktes, konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, das ein Bankangestellter nach Unterschlagung von Kundengeldern erfüllungshalber abgegeben hat, ist keine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, da das Schuldanerkenntnis seinem rechtlichen Charakter nach von dem ursprünglichen Schuldgrund abgelöst ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2018 – 4 Sa 310/17 – Rn. 25, juris). Bei Ansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hat der Gläubiger nicht nur einen erweiterten Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Schuldners; diese Ansprüche werden auch im Insolvenzverfahren von einer Restschuldbefreiung nicht berührt (§ 302 Nr. 1 InsO). Die vom Kläger vollstreckte Forderung auf Zahlung der vereinbarten Abfindung ist eine Forderung aus Vertrag. Der Abfindungsanspruch ergibt sich nicht zugleich aus einem Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Ob der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Vergleichs über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht hat und der Kläger in Kenntnis dessen den Vergleich nicht abgeschlossen hätte, kann dahinstehen. Die Rechtsgrundlage für die zu zahlende Abfindung, wegen der der Kläger die Vollstreckung betreibt, ändert sich dadurch nicht. Der Kläger vollstreckt nicht einen Schadensersatzanspruch aus einem Eingehungsbetrug. Vielmehr fordert er nach wie vor die Erfüllung des Vertrages, der nach seinem Vorbringen auf einer Täuschung des Beklagten beruht. Einen durch die Täuschung verursachten Schaden hat der Kläger bisher weder geltend gemacht noch ist dieser Gegenstand eines der vorliegenden Vollstreckungstitel. Ein Schaden durch Abschluss des Vergleiches kann dem Kläger im Übrigen nur dann entstanden sein, wenn er den Kündigungsrechtsstreit gewonnen hätte und sich daraus werthaltige Ansprüche auf Arbeitsentgelt etc. ergeben hätten. Weder in dem Prozessvergleich vom 23.08.2007 noch in dem Versäumnisurteil vom 22.09.2014 ist ein Schadensersatzanspruch aus einem betrügerischen Handeln des Beklagten tituliert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche aus einem zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen Prozessvergleich auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Der Kläger nahm Ende 2003 bei dem Beklagten, der seinerzeit einen Pflegedienst mit rund 30 Arbeitnehmern betrieb, eine Beschäftigung als Pfleger auf. Ende 2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Die Parteien führten daraufhin einen Kündigungsschutzprozess bei dem Arbeitsgericht Neubrandenburg (Aktenzeichen 3 Ca 1452/06). Am 15.05.2007 meldete der Beklagte sein Gewerbe ab und gab die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO a. F.) ab. In dem o. g. Rechtsstreit schlossen die Parteien am 23.08.2007 einen gerichtlichen Vergleich, in dem es u. a. heißt: "… 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 30.11.2006 beendet worden. 2. Der Beklagte zahlt an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 4.500,00 € netto. 3. Der Beklagte zahlt an den Kläger die noch offene Vergütung für den Monat Oktober 2006 in Höhe von 1.590,52 € und für den Monat November 2006 in Höhe von 1.570,52 € und für den Monat August und September 2006 von insgesamt 438,64 €. Der Gesamtbetrag von 8.099,68 € netto (zu 2. und 3. des Vergleichs) werden von dem Beklagten bis spätestens 15.09.2007 an den Kläger gezahlt. Sollte der Beklagte mehr als eine Woche in Verzug geraten, erhöht sich die Abfindungssumme auf 6.500,00 € netto. Die Gesamtforderung des Klägers erhöht sich in diesem Fall auf 10.099,68 € netto. …" Da der Beklagte auf den gerichtlichen Vergleich keine Zahlung leistete, erstattete der Kläger am 20.11.2007 bei der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Betrugs. Das Amtsgericht Neubrandenburg (Aktenzeichen 1 DS 306/08) stellte das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von € 1.000,00 ein, die an den Kläger zu zahlen war. Der Kläger erhielt diesen Betrag von einem Dritten in Raten. Auf Antrag des Klägers zahlte die Bundesagentur für Arbeit auf die in dem Vergleich titulierten Lohnansprüche Insolvenzgeld, woraufhin das Arbeitsgericht Neubrandenburg der Bundesagentur am 03.02.2009 eine Teilrechtsnachfolgeklausel über die Forderung in Höhe von € 3.599,68 erteilte. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 Ca 791/14) verurteilte das Gericht den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 22.09.2014, an den Kläger Zinsen in Höhe von € 1.803,25 für den Zeitraum vom 25.02.2009 bis zum 28.08.2014 sowie ab dem 29.08.2014 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von € 6.450,87 zu zahlen. Im Jahr 2015 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Neubrandenburg (Aktenzeichen 702 IN 466/15) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. In dem Insolvenzverfahren wurden Forderungen von rund einer halben Million Euro angemeldet. Die Restschuldbefreiung wurde dem Beklagten auf Betreiben des Klägers versagt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Forderungen aus dem Vergleich vom 23.08.2007 und aus dem Versäumnisurteil von 22.09.2014 solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung seien. Es handele sich um einen Eingehungsbetrug zulasten des Klägers. Der Beklagte habe den Kläger bei Abschluss des Vergleiches über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht. Infolge dieses Irrtums habe der Kläger einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vergleichswege zugestimmt. Dadurch habe er einen Schaden erlitten, da der Beklagte die Forderungen aus dem Vergleich nicht erfüllt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 16.11.2020 abgewiesen, gegen das der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammer Neubrandenburg) vom 16.11.2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Forderung des Klägers aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg vom 23.08.2007 zum Aktenzeichen 3 Ca 1452/06 und die Forderung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 22.09.2014 zum Aktenzeichen 14 Ca 791/14 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Evtl. Schadensersatzansprüche seien verjährt, was zugleich der vom Kläger begehrten Feststellung entgegenstehe. Unabhängig davon handele es sich bei den im Vergleich titulierten Ansprüchen nicht um solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sondern um solche aus einem Arbeitsverhältnis, nämlich Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Abfindung. Es gebe keinen titulierten Schadensersatzanspruch. Ein Eingehungsbetrug liege nicht vor. Der Beklagte sei seinerzeit davon ausgegangen, dass ihm ein privater Geldgeber ausreichend finanzielle Mittel für eine Sanierung zur Verfügung stelle. Diese geschäftliche Zusammenarbeit sei aber nicht zustande gekommen, was der Beklagte zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht gewusst habe. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Seine Vermögenssituation habe sich durch den Abschluss des Vergleichs nicht verschlechtert. Er habe die schwierige finanzielle Lage des Beklagten gekannt, weshalb eine Erhöhung der Abfindung im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung vereinbart worden sei. Auch habe der Kläger von der Einstellung des Geschäftsbetriebs gewusst. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass Schadensersatzansprüche verjährt seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Zwar unterliege auch ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Beklagte habe jedoch nichts dazu vorgetragen, wann die Verjährungsfrist begonnen haben solle, wann also dem Kläger die anspruchsbegründenden Umstände bekannt bzw. grob fahrlässig nicht bekannt gewesen seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 07.04.2021 – 11 Ca 405/20 – abzuändern, das Versäumnisurteil vom 16.11.2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Forderung des Klägers aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg vom 23.08.2007 zum Aktenzeichen 3 Ca 1452/06 und die Forderung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 22.09.2014 zum Aktenzeichen 14 Ca 791/14 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht sei zu Recht von Verjährung ausgegangen. Evtl. Schadensersatzansprüche seien spätestens nach 10 Jahren, nämlich am 31.12.2017, verjährt. Der Kläger habe spätestens im November 2007, als er die Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet habe, alle anspruchsbegründenden Umstände gekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.