Urteil
5 Sa 294/20
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2021:0330.5SA294.20.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ändert sich zugleich mit Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD-V (Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) zum 01.01.2017 die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten, gilt für eine sich aus der Tätigkeitsänderung ergebende Höhergruppierung die Tarifautomatik. Die Höhergruppierung hängt nicht von einem Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) ab.(Rn.48)
2. Die Einstufung innerhalb der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach dem bei Übertragung der neuen Tätigkeit geltenden Tarifrecht. Am 01.01.2017 erfolgte eine Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-V in der damaligen Fassung nach den jeweiligen Tabellenentgelten und nicht stufengleich.(Rn.49)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2020 – 3 Ca 434/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ändert sich zugleich mit Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD-V (Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) zum 01.01.2017 die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten, gilt für eine sich aus der Tätigkeitsänderung ergebende Höhergruppierung die Tarifautomatik. Die Höhergruppierung hängt nicht von einem Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) ab.(Rn.48) 2. Die Einstufung innerhalb der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach dem bei Übertragung der neuen Tätigkeit geltenden Tarifrecht. Am 01.01.2017 erfolgte eine Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-V in der damaligen Fassung nach den jeweiligen Tabellenentgelten und nicht stufengleich.(Rn.49) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2020 – 3 Ca 434/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab dem 01.01.2017 nach Stufe 4 statt Stufe 2 der Entgeltgruppe 9a TVöD-V vergütet zu werden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD-V sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Die Eingruppierung und die Einstufung des Klägers zum 01.01.2017 richten sich nach den folgenden, zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des TVÜ-VKA: "... § 29 TVÜ-VKA Grundsatz (1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. ... § 29a TVÜ-VKA Besitzstandsregelungen (1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufest-stellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. ... § 29b TVÜ-VKA Höhergruppierungen (1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. ... (2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). ... ..." und des TVöD-V: "... § 12 TVöD-V Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ... ... § 17 TVöD-V Allgemeine Regelungen zu den Stufen ... (4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 - in den Entgeltgruppen 1 bis 8 vom 1. März 2016 an weniger als 57,63 Euro, - in den Entgeltgruppen 9a bis 15 vom 1. März 2016 an weniger als 92,22 Euro, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. ... ..." Seit dem 01.03.2017 hat § 17 Abs. 4 TVöD-V nunmehr den folgenden Wortlaut: "... § 17 TVöD-V (Fassung ab 01.03.2017) Allgemeine Regelungen zu den Stufen ... (4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. ... ..." Die Eingruppierung des Klägers ab 01.01.2017 richtet sich nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 12 Abs. 2 TVöD-V. Der Kläger ist ein zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31.12.2016 neu eingestellter Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht. Des Weiteren handelt es sich um einen Eingruppierungsvorgang ab dem 01.01.2017, da sich die Tätigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt geändert hat. Die Höhergruppierung des Klägers war nicht von einem Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA abhängig. Der Kläger ist nicht unter Beibehaltung seiner bisherigen Tätigkeit und seiner Entgeltgruppe übergeleitet worden. Nach § 29a Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit, ohne dass die Eingruppierung aus diesem Anlass überprüft wird. Ergibt sich – bei unveränderter Tätigkeit – im Einzelfall aus der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe, hängt die Höhergruppierung von einem Antrag des Beschäftigten ab (§ 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Mit dieser Wahlfreiheit wollten es die Tarifvertragsparteien in die Entscheidungsmacht des einzelnen Beschäftigten stellen, nach Abwägung der Vor- und Nachteile des Eintritts in die neue Entgeltordnung mit diesem evtl. verbundene Entgeltnachteile in Kauf zu nehmen oder solche gerade zu vermeiden (BAG, Urteil vom 19. November 2020 – 6 AZR 449/19 – Rn. 29, juris = ZTR 2021, 137). Hätten sich die Tätigkeiten des Klägers nicht zum 01.01.2017 geändert, wäre die Höhergruppierung von einem solchen Antrag abhängig gewesen, was dann ggf. zu einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9b Teil B, Abschnitt XVIII der Entgeltordnung zum TVöD-V hätte führen können. Da sich seine Tätigkeiten jedoch geändert haben, fällt er nicht unter die Überleitungsregelung. Das würde auch dann gelten, wenn dem Kläger die Tätigkeiten eines Schichtführers nicht zum 01.01.2017 entzogen, sondern – umgekehrt – erstmalig übertragen worden wären. Der Beschäftigte ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung ergibt sich unmittelbar aus dem Tarifvertrag, ohne dass es einer zusätzlichen, rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers bedarf (Grundsatz der Tarifautomatik). Erfüllt der Beschäftigte nach den tarifvertraglichen Vorgaben bestimmte Tätigkeitsmerkmale, hat er automatisch Anspruch auf das entsprechende Entgelt (z. B. BAG, Urteil vom 14. November 2007 – 4 AZR 945/06 – Rn. 21, juris = NZA-RR 2008, 358). Die vom Kläger ab 01.01.2017 nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ist diejenige eines Disponenten in der Leitstelle. Diese Tätigkeit hat der Beklagte ihm mit Schreiben vom 21.12.2016 ab 01.01.2017 übertragen. Damit hat der Beklagte sein Direktionsrecht ausgeübt. Dass diesem Schreiben noch eine Stellenbeschreibung auf dem herkömmlichen Formular folgen sollte und gefolgt ist, ändert daran nichts. Die am 24.04.2017 übersandte, ab 01.01.2017 gültige Stellenbeschreibung konkretisiert lediglich die Aufgaben, die der Landrat bereits mit Schreiben vom 21.12.2016 zugewiesen hatte. Sie führt die einzelnen Tätigkeiten auf, die der Kläger als Disponent in der Leitstelle wahrzunehmen hat, nämlich Annahme von Notrufen, Lenken und Koordinieren des Einsatzes, Alarmieren von Rettungsdiensten usw. Soweit in der Betreffzeile dieses Schreibens auf eine rückwirkende Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten Bezug genommen wird, handelt es sich erkennbar um ein Versehen. Aus dem Inhalt des Schreibens und der anliegenden Stellenbeschreibung wird deutlich, dass lediglich die zum 01.01.2017 vorgenommene Aufgabenänderung nachvollzogen und verwaltungsmäßig abgearbeitet werden soll. Der Beklagte hat sein Direktionsrecht nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt, um eine stufengleiche Höhergruppierung zu umgehen. Vielmehr ist er einem Wunsch des Klägers gefolgt. Abgesehen davon hätte eine spätere Übertragung der Disponententätigkeit nichts an der betragsbezogenen Stufenfindung zum Stichtag 01.01.2017 geändert. Der Arbeitsvorgang "Disponieren“, der bereits als solcher einen Zeitanteil von mindestens 50 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, erfüllt die Tätigkeitsmerkmale Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B, Abschnitt XVIII, Entgeltgruppe 9a TVöD-V. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V in der am 01.01.2017 geltenden Fassung werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Ausgehend von den seinerzeit maßgeblichen Tabellenentgelten war der Kläger der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 TVöD-V zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD-V betrug € 2.762,59. In der Entgeltgruppe 9a TVöD-V findet sich das nächsthöhere Tabellenentgelt in der Stufe 2, nämlich € 2.896,81. Soweit die Tarifvertragsparteien § 17 Abs. 4 TVöD-V zum 01.03.2017 geändert haben und Höhergruppierungen ab diesem Stichtag nunmehr stufengleich erfolgen, verstößt dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 19. November 2020 – 6 AZR 449/19 – Rn. 20, juris = ZTR 2021, 137). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten anlässlich einer Höhergruppierung über die Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Der im November 1977 geborene Kläger nahm am 01.01.2010 bei dem Landkreis Nordvorpommern eine Vollzeitbeschäftigung als Rettungsassistent in der Leitstelle auf. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß Arbeitsvertrag vom 18.12.2009 der TVöD und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung sowie die ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Der Kläger erhielt zunächst die Vergütung der Entgeltgruppe 6 TVöD. Diese Eingruppierung ergab sich aus der seinerzeit noch anzuwendenden Vergütungsgruppe VIb des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). In dieser Vergütungsgruppe waren u. a. Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind, eingruppiert. Am 04.09.2011 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Landkreisneuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf den Beklagten über. Der Beklagte übertrug dem Kläger zum 01.11.2013 die Aufgaben des Teamleiters Schicht-/Lagedienst in der Integrierten Regionalleitstelle. Damit verbunden waren laut Stellenbeschreibung Weisungsbefugnisse gegenüber den Leitstellenmitarbeitern (Disponenten und Administratoren). An der Eingruppierung änderte sich dadurch nach dem damaligen Tarifrecht nichts. Mit Schreiben vom 21.12.2016, unterzeichnet vom Landrat, berief der Beklagte den Kläger als Schichtführer in der Integrierten Regionalleitstelle ab. In dem Schreiben heißt es: "... Mit Wirkung vom 21. Oktober 2013 hatte ich Ihnen im Rahmen meines Direktionsrechtes die Aufgabe des Schichtführers in der Integrierten Regionalleitstelle übertragen. Auf Grund Ihres Antrages und Ihres persönlichen Wunsches entbinde ich Sie mit Wirkung vom 1. Januar 2017 von dieser Aufgabe. Ab diesem Datum werden Sie Ihre Tätigkeit als Disponent in der Leitstelle wahrnehmen. Die Arbeitsplatzbeschreibung wird über den Fachdienst Organisation/IT entsprechend angepasst. ..." Ebenfalls zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung als Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 TVöD-V (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) in Kraft. Nach Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XVIII (Beschäftigte in Leitstellen) der Entgeltordnung sind "Disponentinnen und Disponenten in Leitstellen mit der nach Landesrecht jeweils geforderten Qualifikation mit entsprechender Tätigkeit" in der Entgeltgruppe 9a TVöD-V eingruppiert. Schichtführerinnen und Schichtführer sind nach dieser Entgeltordnung in der Entgeltgruppe 9b TVöD eingruppiert. Mit Schreiben vom 27.04.2017 übersandte der zuständige Fachdienst unter dem Betreff "Rückwirkende Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten" dem Kläger die ab 01.01.2017 gültige Stellenbeschreibung und unterrichtete ihn über seine Höhergruppierung zu diesem Datum aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 2 TVöD-V. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 belief sich am Stichtag auf € 2.762,59, dasjenige der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 auf € 2.896,81. Nach der neuen Stellenbeschreibung hat der Kläger zu 95 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten des Disponenten in der Leitstelle wahrzunehmen, also Annahme von Notrufen, Lenken und Koordinieren des Einsatzes, Alarmieren von Rettungsdiensten usw. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2018 auf, die Stufenzuordnung zu ändern und ihm die Vergütung der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD-V zu zahlen. Dem widersprach der Beklagte unter dem 12.02.2018. Mit der Klage vom 19.12.2019 verfolgt der Kläger seine Forderung gerichtlich weiter. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte durch eine rückwirkende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nicht die ab 01.03.2017 geltenden Regelungen zur stufengleichen Höhergruppierung umgehen dürfe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-V zu Stufe 4 hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Schreiben vom 27.04.2017, das in ähnlicher Weise auch an andere Mitarbeiter der Leitstelle verschickt worden sei, könne beim Kläger zwar teilweise zu Missverständnissen geführt haben. Aus der beiliegenden Stellenbeschreibung habe er aber eindeutig erkennen können, dass er ab 01.01.2017 als Disponent eingesetzt sei. Das gelte erst recht unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schreibens vom 21.12.2016. Der Beklagte habe dem Kläger nach dem Stichtag 01.03.2017 keine höherwertigen Aufgaben übertragen, die zu einer stufengleichen Höhergruppierung hätten führen können. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass sich die Stufenzuordnung gemäß § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung richte. Der Beklagte habe dem Kläger die neue Tätigkeit als Disponent bereits mit Schreiben vom 21.12.2016 zum 01.01.2017 übertragen und nicht erst rückwirkend mit dem späteren Schreiben vom 27.04.2017. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Beklagte dem Kläger rückwirkend neue Aufgaben übertragen habe, und zwar nach dem Stichtag 01.03.2017. Deshalb richte sich die Stufenzuordnung nicht nach dem alten, sondern nach dem neuen Tarifrecht und müsse stufengleich erfolgen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2020 – 3 Ca 434/19 – abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-V zu Stufe 4 hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Maßgeblicher Termin für die Eingruppierung sei der 01.01.2017. Da dem Kläger zu diesem Stichtag andere Aufgaben übertragen worden seien, handele es sich gar nicht um einen Fall des § 29b TVÜ-VKA. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.