Urteil
5 Sa 224/11
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2012:0925.5SA224.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 17 TVÜ-L gelten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost "einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991" fort. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gilt die Anlage 1a zum BAT-O (Vergütungsordnung) für Lehrkräfte nicht. Lehrkräfte sind vielmehr in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde. Daran hat sich auch nach Einführung der Entgeltordnung zum TV-L im Januar 2012 nichts geändert. Mit der Entgeltordnung sind zwar die §§ 12, 13 TV-L eingeführt worden, wodurch die Verweisung auf die fortgeltende Vergütungsordnung des BAT / BAT-O in § 17 TVÜ-L in weiten Teilen überflüssig geworden ist (vgl. § 29a TVÜ-L 2012). Nach § 29a Absatz 6 TVÜ-L gilt die neue Entgeltordnung aber nicht für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen. Die neue Entgeltordnung gilt daher nicht für Lehrkräfte. Insoweit hat also weder die Ablösung des BAT / BAT-O durch den TV-L noch durch die Einführung der Entgeltordnung eine Änderung für angestellte Lehrkräfte ergeben.(Rn.33)
2. § 46 BBesG, der bei vorübergehender Übertragung eines höherwertigen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter des übertragenen und des wahrgenommenen Amtes vorsieht, ist daher auch auf angestellte Lehrkräfte anzuwenden (BAG 26. April 2001 - 8 AZR 472/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 82 Randnummer 112; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2004, 532 Randnummer 76). Denn sein Regelungsthema, die Zahlung einer Ausgleichszulage bei nur vorübergehender Übertragung der Tätigkeit hat einen engen thematischen Bezug zum Eingruppierungsrecht, was schon dadurch deutlich wird, dass das Tarifrecht in § 24 BAT, jetzt § 14 TV-L eine Regelung zum selben Regelungsthema enthält, die aber wegen der Verweisung auf das Beamtenrecht auf Lehrkräfte keine Anwendung findet.(Rn.34)
3. Der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern hat von seiner erweiterten besoldungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz in Folge der Föderalismusreform vom 28. August 2006 (BGBl. I, Seite 2034) erst durch das Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG M-V) vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V Seite 376) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 BesÜG M-V (juris: BesÜblG MV) ist § 46 BBesG nicht in das Landesrecht übernommen worden. Erst mit diesem Gesetzgebungsakt findet § 46 BBesG auf Landesbeamte und damit auch auf angestellte Lehrkräfte mit direkter oder indirekter Tarifbindung keine Anwendung mehr.(Rn.40)
4. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Landesgesetzgeber mit dem BesÜG M-V per Gesetz wirkende Verschlechterungen der Besoldung in einzelnen Beamtenverhältnissen herbeiführen wollte, und da die Zulage nach § 46 BBesG immer nur für einen vorübergehenden Zeitraum gezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass die Nichtübernahme von § 46 BBesG in das Landesrecht die Gewährung des dort geregelten Zuschusses nur für die Fälle ausschließen sollte, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes neu entstehen.(Rn.41)
Tenor
1. Unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Klägerin ab dem 1. August 2010 für die Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit als Stufenleiterin eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen E 13 (einschließlich einer Amtszulage nach Fußnote 12 der Landesbesoldungsordnung) und der Entgeltgruppe E 11 des TV-L der jeweils zutreffenden Stufe zusteht.
2. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land zu 5/6 und im Übrigen die Klägerin.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 17 TVÜ-L gelten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost "einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991" fort. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gilt die Anlage 1a zum BAT-O (Vergütungsordnung) für Lehrkräfte nicht. Lehrkräfte sind vielmehr in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde. Daran hat sich auch nach Einführung der Entgeltordnung zum TV-L im Januar 2012 nichts geändert. Mit der Entgeltordnung sind zwar die §§ 12, 13 TV-L eingeführt worden, wodurch die Verweisung auf die fortgeltende Vergütungsordnung des BAT / BAT-O in § 17 TVÜ-L in weiten Teilen überflüssig geworden ist (vgl. § 29a TVÜ-L 2012). Nach § 29a Absatz 6 TVÜ-L gilt die neue Entgeltordnung aber nicht für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen. Die neue Entgeltordnung gilt daher nicht für Lehrkräfte. Insoweit hat also weder die Ablösung des BAT / BAT-O durch den TV-L noch durch die Einführung der Entgeltordnung eine Änderung für angestellte Lehrkräfte ergeben.(Rn.33) 2. § 46 BBesG, der bei vorübergehender Übertragung eines höherwertigen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter des übertragenen und des wahrgenommenen Amtes vorsieht, ist daher auch auf angestellte Lehrkräfte anzuwenden (BAG 26. April 2001 - 8 AZR 472/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 82 Randnummer 112; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2004, 532 Randnummer 76). Denn sein Regelungsthema, die Zahlung einer Ausgleichszulage bei nur vorübergehender Übertragung der Tätigkeit hat einen engen thematischen Bezug zum Eingruppierungsrecht, was schon dadurch deutlich wird, dass das Tarifrecht in § 24 BAT, jetzt § 14 TV-L eine Regelung zum selben Regelungsthema enthält, die aber wegen der Verweisung auf das Beamtenrecht auf Lehrkräfte keine Anwendung findet.(Rn.34) 3. Der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern hat von seiner erweiterten besoldungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz in Folge der Föderalismusreform vom 28. August 2006 (BGBl. I, Seite 2034) erst durch das Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG M-V) vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V Seite 376) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 BesÜG M-V (juris: BesÜblG MV) ist § 46 BBesG nicht in das Landesrecht übernommen worden. Erst mit diesem Gesetzgebungsakt findet § 46 BBesG auf Landesbeamte und damit auch auf angestellte Lehrkräfte mit direkter oder indirekter Tarifbindung keine Anwendung mehr.(Rn.40) 4. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Landesgesetzgeber mit dem BesÜG M-V per Gesetz wirkende Verschlechterungen der Besoldung in einzelnen Beamtenverhältnissen herbeiführen wollte, und da die Zulage nach § 46 BBesG immer nur für einen vorübergehenden Zeitraum gezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass die Nichtübernahme von § 46 BBesG in das Landesrecht die Gewährung des dort geregelten Zuschusses nur für die Fälle ausschließen sollte, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes neu entstehen.(Rn.41) 1. Unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Klägerin ab dem 1. August 2010 für die Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit als Stufenleiterin eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen E 13 (einschließlich einer Amtszulage nach Fußnote 12 der Landesbesoldungsordnung) und der Entgeltgruppe E 11 des TV-L der jeweils zutreffenden Stufe zusteht. 2. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land zu 5/6 und im Übrigen die Klägerin. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist im Wesentlichen nicht begründet. Sie hat nur Erfolg, soweit die Feststellung des Arbeitsgerichts auch den Zeitraum von Februar 2010 bis einschließlich Juli 2010 (6 Monate) erfasst. I. Die Klägerin hat für die Zeit ab August 2010 einen Anspruch auf die Zulage nach § 46 BBesG in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 13 des TV-L zuzüglich der Amtszulage und ihrer derzeitigen Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des TV-L. Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der dort geregelten Bindung an das Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Verbindung mit der tarifvertraglichen Verweisung auf das Beamtenrecht, soweit es um das Entgelt der Lehrkräfte im Schuldienst geht. 1. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag, der sie verbindet, zwar nicht zur Akte gereicht. Sie gehen beide jedoch übereinstimmend davon aus, dass im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifrecht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst richtet. Das kann als noch ausreichender Parteivortrag gewertet werden, da es dem Gericht aus den zahlreichen Streitigkeiten der Lehrkräfte im öffentlichen Dienst bekannt ist, dass das beklagte Land entsprechende Bindungsklauseln in den Arbeitsverträgen mit seinen Lehrkräften gleichförmig vorsieht. Die entsprechende Feststellung des Arbeitsgerichts ist auch nicht mit Berufungsrügen angegriffen worden. Dementsprechend findet seit seiner Einführung im Hebst 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nebst dem Übergangsrecht nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Nach § 17 TVÜ-L gelten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost "einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991" fort. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gilt die Anlage 1a zum BAT-O (Vergütungsordnung) für Lehrkräfte nicht. Lehrkräfte sind vielmehr in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 82 mit weiteren Nachweisen). Diese tarifliche Regelung dient der vergütungsrechtlichen Gleichstellung von angestellten und beamteten Lehrkräften (BAG 26. April 2001 aaO Randnummer 92 mit umfangreichem Nachweis der Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Gerichts). Daraus folgt zum einen, dass eine Lehrkraft nur dann in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert werden kann, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (BAG 26. April 2001 aaO). Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Gleichstellungsgrundsatz aber auch gefolgert, dass § 46 BBesG auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet (BAG 26. April 2001 aaO Randnummer 112; BAG 22. April 2004 – 8 AZR 652/02 – AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2004, 532 Randnummer 76). Denn sein Regelungsthema, die Zahlung einer Ausgleichszulage bei nur vorübergehender Übertragung der Tätigkeit hat einen engen thematischen Bezug zum Eingruppierungsrecht, was schon dadurch deutlich wird, dass das Tarifrecht in § 24 BAT (jetzt § 14 TV-L) eine Regelung zum selben Regelungsthema enthält, die aber wegen der Verweisung auf das Beamtenrecht auf Lehrkräfte keine Anwendung findet. 2. § 46 BBesG ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. a) Die Anwendung von § 46 BBesG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien scheitert nicht daran, dass die Entgeltordnung zum TV-L zum 1. Januar 2012 und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Kraft getreten ist. Mit der Entgeltordnung sind zwar die §§ 12, 13 TV-L eingeführt worden, wodurch die Verweisung auf die fortgeltende Vergütungsordnung des BAT / BAT-O in § 17 TVÜ-L in weiten Teilen überflüssig geworden ist (vgl. § 29a TVÜ-L). Nach § 29a Absatz 6 TVÜ-L gilt die neue Entgeltordnung aber nicht für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des bereits oben mehrfach erwähnten Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen. Die neue Entgeltordnung gilt daher nicht für Lehrkräfte. Insoweit verbleibt es bei der oben dargestellten Regelung aus § 17 TVÜ-L und den daraus oben aufgezeigten Folgerungen. b) Die Anwendung von § 46 BBesG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien scheitert auch nicht daran, dass diese Norm inzwischen auf Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern keine Anwendung mehr findet. Bis zum 31. Dezember 2007 fand das Bundesbesoldungsgesetz unter anderem auch Anwendung auf Beamte der Bundesländer (§ 1 Absatz 1 Nr. BBesG a. F.). Bis zu diesem Zeitpunkt konnten sich Lehrkräfte in der Situation der Klägerin wegen der Zulage demnach ohne Weiteres auf § 46 BBesG berufen. Das hätte auch für die Klägerin selbst gegolten, wenn sie seinerzeit bereits als Stufenleiterin tätig gewesen wäre. Zwar ergibt sich das Amt, das einer Beamtin verliehen wäre, wenn sie in der Position der Klägerin tätig gewesen wäre, aus der Landesbesoldungsordnung Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungsgruppe A 13, Lehrerin an einer Gesamtschule als Stufenleiterin). Daraus darf aber nicht gefolgert werden, dass dann das gesamte Beamtenverhältnis ausschließlich dem Landesrecht unterworfen gewesen wäre. Denn die Ausweisung von Ämtern für Beamte und deren Zuordnung zu den Stufen der Besoldungsordnung gehörte seinerzeit noch in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, und das Land war zur Ausbringung und Zuordnung eigener Ämter für Lehrkräfte an Gesamtschulen ausschließlich aufgrund der Vorbemerkung Nr. 17 Satz 3 zur Anlage I (Besoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz ermächtigt. An der weiteren Geltung des Bundesrechts für die Landesbeamten hat sich dadurch nichts verändert. Die bundesrechtlichen Regelungen des Besoldungsrechts für Landesbeamte beruhten auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Besoldungsrecht aus Artikel 74a Grundgesetz (GG). Diese Gesetzgebungskompetenz hat der Bund allerdings im Rahmen der Föderalismusreform durch Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I, Seite 2034) verloren, Artikel 74a GG ist ersatzlos gestrichen worden. Gleichwohl galt das Bundesbesoldungsgesetz nach der Überleitungsvorschrift in Artikel 125a GG fort. Es konnte nunmehr allerdings durch Ländergesetz abgeändert werden. Seit dem 1. Januar 2008 wird dies im Gesetzestext des Bundesbesoldungsgesetzes auch zum Ausdruck gebracht, denn nach § 1 Absatz 1 BBesG gilt dieses nur noch für die dort erwähnten Beschäftigten des Bundes. Dadurch ist die Anwendung des Bundesgesetzes auf Landesbeamte aber nicht automatisch entfallen. Denn nach dem mit Gesetz vom 29. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1582) rückwirkend zum 1. Januar 2008 eingeführten § 86 BBesG gelten die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der zum 31. August 2006 geltenden Fassung für die Beamten der Länder fort, "soweit nichts anderes bestimmt ist". Da § 46 BBesG auch zum 31. August 2006 bereits Bestandteil des Gesetzes war, war auch diese Vorschrift nach wie vor auf die Landesbeamten anzuwenden. Der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern hat erst durch das Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG M-V) vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V Seite 376) von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. § 1 Absatz 1 Nr. 1 BesÜG M-V greift die Regelung von § 86 BBesG auf und wiederholt deren Aussage mit anderen Worten und führt dann eine Reihe von Ausnahmen und Abweichungen zum ehemaligen Bundesrecht ein. Unter anderem heißt es dann dort: "Für die Besoldung der Beamten … gelten … das Bundesbesoldungsgesetz … mit Ausnahme von … §§ 46 bis 48 …" Erst mit diesem Gesetzgebungsakt findet § 46 BBesG auf Landesbeamte und damit auch auf angestellte Lehrkräfte mit direkter oder indirekter Tarifbindung keine Anwendung mehr. Allerdings sieht das Besoldungsüberleitungsgesetz keine Überleitungsvorschriften vor. Demnach enthält das Gesetz keine Aussagen darüber, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen Beamte (oder tarifunterworfene Lehrkräfte) im Moment der Inkraftsetzung dieses Landesgesetzes im Juli 2011 Bezieher der Zulage nach § 46 BBesG waren oder jedenfalls – wie die Klägerin – einen Anspruch auf die Zahlung der Zulage hatten. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber mit seinem Gesetz per Gesetz wirkende Verschlechterungen der Besoldung in einzelnen Beamtenverhältnissen herbeiführen wollte, und da die Zulage nach § 46 BBesG immer nur für einen vorübergehenden Zeitraum gezahlt wurde, geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Nichtübernahme von § 46 BBesG in das Landesrecht die Gewährung der dort geregelten Zulage nur für die Fälle ausschließen sollte, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes neu entstehen. 3. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG liegen in der Person der Klägerin vor. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Wenn einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, sieht § 46 Absatz 1 BBesG vor, dass er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage erhält, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier im Grundsatz erfüllt. Der Klägerin ist die Position der Stufenleiterin seit August 2008 übertragen worden. Die 18monatige Wartezeit hatte sie daher Ende Januar 2010 hinter sich gebracht. Die Klägerin nimmt als Stufenleiterin auch ein höherwertiges Amt wahr. Während sie als einfache Lehrerin an der Gesamtschule als Lehrerin der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen wäre, wäre sie bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit als Stufenleiterin der Besoldungsgruppe 13 zuzuordnen. Das hat der Landesgesetzgeber aufgrund der Ermächtigung in der Vorbemerkung 17 Satz 3 zur Anlage I zum BBesG in der Landesbesoldungsordnung so vorgesehen. Denn dort ist das Amt des Lehrers an einer Gesamtschule der Besoldungsgruppe 13 zugeordnet, sofern der Lehrer als Stufenleiter eingesetzt ist. Die Klägerin ist als Stufenleiterin der Stufen 8 bis 10 eingesetzt. Also wäre sie der Besoldungsgruppe 13 zugeordnet, also bekleidet sie ein höherwertiges Amt. In der Person der Klägerin sind auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes erfüllt. Mit Recht hat sich die Klägerin darauf bezogen, dass ihr das Amt zur vorübergehenden Wahrnehmung übertragen wurde, was schon ein Indiz dafür ist, dass sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen hat sich die Klägerin auch auf die ausgeschriebene Stelle beworben und ihre Bewerbung ist nicht mit dem Argument ausgeschieden worden, dass sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für diese Stelle nicht erfülle. In dieser Situation hätte es in der Darlegungslast des beklagten Landes gelegen, näher dazu vorzutragen, welche laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Klägerin fehlen sollen. Dazu liegt kein Sachvortrag vor. 4. Abweichend vom Arbeitsgericht sieht das Landesarbeitsgericht allerdings die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes nicht für den gesamten Streitzeitraum als erfüllt an. Denn beide Parteien schildern übereinstimmend, dass die bisherige Stufenleiterin, der diese Stelle auf Dauer übertragen war, selbst nur vorübergehend in der Position einer stellvertretenden Schulleiterin an der Schule beschäftigt war. Das bedeutet, dass sie für diese Zeit nach wie vor Inhaberin der Stelle war, deren Aufgabe dann die Klägerin vorübergehend ausgeübt hat. Diese Kollegin ist erst zum 1 August 2010 auf die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin befördert worden. Damit hat sie die Stelle, deren Funktion die Klägerin wahrnimmt, auch erst zu diesem Zeitpunkt frei gemacht. Damit liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes an die Klägerin auch erst ab diesem Zeitpunkt vor. Daher kann auch die Zulage nach § 46 BBesG erst ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. 5. Die Zulage steht der Klägerin auch im Umfang wie geltend gemacht zu. Nach § 46 Absatz 2 BBesG wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Das ist im Falle der Klägerin zum einen der Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13. Zum Grundgehalt gehören aber auch die Amtszulagen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBesG). Daher muss auch die Zulage nach § 46 BBesG die Zahlung der Amtszulage umfassen. Der Anspruch auf die Amtszulage bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit als Stufenleiterin an einer Gesamtschule ist nach der Fußnote 12 Landesbesoldungsordnung vorgesehen. Diese Fußnote ist auch hinsichtlich des Amtes des Lehrers an einer Gesamtschule mit dem Funktionszusatz Stufenleiter angebracht. II. Soweit das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, hat es der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts im Tenor einen anderen sprachlichen Ausdruck verliehen. Das Arbeitsgericht hat in den Gründen klargestellt, dass sich seine Feststellung auf die Zahlung einer Zulage bezieht und nicht wie tenoriert auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 TV-L. Diese richtige Klarstellung ist nunmehr auch im Tenor zum Ausdruck gebracht worden. Wegen des Zukunftsbezugs der gerichtlichen Feststellung ist außerdem im Tenor zum Ausdruck gebracht worden, dass die Zulage nur bis zur Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit der Klägerin als Stufenleiterin zu zahlen ist. Beide sprachlichen Veränderungen dienen lediglich der Klarstellung und stehen in Einklang mit dem klägerischen Begehren. Sie sind daher nicht Ausdruck einer teilweisen Abweisung der Klage. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Da das Ende des Zeitraums, in dem die Klägerin als Stufenleiterin eingesetzt ist, in der Zukunft liegt und heute noch nicht absehbar ist, legt das Gericht seiner Bewertung der Anteile des Obsiegens und Unterliegens in Anlehnung an § 42 Gerichtskostengesetz (GKG) 36 Zulagen-Monate zu Grunde. Die nicht zugesprochene Amtszulage hat das Gericht dabei gemittelt über die 36 Monate beginnend mit August 2010 mit monatlich 100,00 EUR bewertet und die Entgeltdifferenz zwischen den Entgeltgruppen E 11 und E 13 TV-L hat das Gericht für denselben Zeitraum mit gemittelt monatlich 480,00 EUR bewertet, so dass ein monatlicher Wirtschaftswert von 580,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Die Klage ist im Umfang von 6 Monaten (Februar bis Juli 2010) vollständig abgewiesen worden, was 3.480,00 EUR entspricht. Demgegenüber ist der Wert des Unterliegens des beklagten Landes demnach mit 30 Monaten je 580,00 EUR zu bewerten, was sich auf 17.400,00 EUR summiert. Daraus ergibt sich die Kostenteilung im Verhältnis von 5/6 zu 1/6 zu Lasten des beklagten Landes. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten um die der Klägerin zustehende Vergütung für die Zeit ihrer Tätigkeit als Stufenleiterin an einer Gesamtschule, die ihr seit August 2008 übertragen ist. Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land als Lehrkraft an einer Gesamtschule in W. beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vereinbart. Die Klägerin ist ausgebildete Diplomlehrerin mit Lehrbefähigung in zwei Fächern. Im Januar 1993 hat die Klägerin zusätzlich noch die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen absolviert. Im Oktober 2002 hat sie schließlich noch die kumulative Aufbauprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt. Seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Das beklagte Land hat die Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2008 bis zum Ende des Stellenbesetzungsverfahrens vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stufenleiterin für die Klassenstufen 8 bis 10 an der Gesamtschule betraut. In dem Übertragungsschreiben vom 24. Juli 2008 (hier Blatt 8) heißt es noch auszugsweise: "Nach den Richtlinien der TdL kann bei einer kommissarischen Beauftragung die Vergütungsgruppe entsprechend der Stellenbewertung erst nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen." Der bisherigen Stelleninhaberin der Stelle als Stufenleiterin der Klassenstufen 8 bis 10 an der Gesamtschule wurde zu diesem Zeitpunkt die Stelle einer stellvertretenden Schulleiterin an der Gesamtschule vorübergehend bis zum Ende des Stellenbesetzungsverfahrens um diese Stelle übertragen. Dieser Kollegin ist die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin sodann endgültig am 1. August 2010 übertragen worden. Für die Neubesetzung der Stelle der Stufenleiterin, die der Klägerin vorübergehend übertragen wurde, gibt es eine Stellenausschreibung, die vom beklagten Land in einer nicht datierten Textfassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht überreicht wurde. Dort ist die Stelle wie folgt bezeichnet (Blatt 162 ff der Akte): "Stufenleiter/in an der integrierten Gesamtschule in den Klassenstufen 8 bis 10, BesGr. A 13 ZhD LBesO A / EntGr.: E 13 ZhD TV-L" Beide Parteien gehen davon aus, dass mit der Erwähnung des Buchstabens "Z" in Anschluss an die Nennung der Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Stelleninhaber eine Amtszulage erhält. Die Übertragung der Stelle auf die Klägerin hatte keine Veränderung ihres Einkommens zur Folge. Sie wurde nach wie vor aus der Entgeltgruppe E 11 TV-L (vormals Vgr. III nach BAT/BAT-O) vergütet. Das beklagte Land geht davon aus, dass es in seinem Ermessen stehe, ob es im Falle der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Stelle bei einer Lehrkraft eine Zulage in Höhe der Differenz zur Vergütung bei endgültiger Übertragung zahlen wolle oder nicht. Dieses Ermessen hat das beklagte Land durch die Erlasse vom 23. Oktober 2008 und vom 2. Juli 1999 (Kopie hier Blatt 27 bis 29) ausgeübt. Nach Erlasslage wird diese Zulage nur bei der vorübergehenden Übertragung der Funktion eines Schulleiters oder eines stellvertretenden Schulleiters gezahlt. In dem Erlass vom 2. Juli 1999 heißt es allerdings ergänzend auch noch: "Sollten Einzelfälle — insbesondere im Zusammenhang mit der zweijährigen Führung auf Probe –auftreten, bei denen mit Ausnahme der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen alle Bedingungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes erfüllt sind, bitte ich, diese Einzelfälle dem Bildungsministerium zur abschließenden Entscheidung über die Zulage ab dem 19. Monat der Funktionswahrnehmung vorzulegen. In den sonstigen Fällen, die zum Beispiel bei verzögerter Stellenbesetzung durch fruchtlose Stellenausschreibung denkbar sind, bitte ich, die Zulage in sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschrift in eigener Zuständigkeit festzusetzen." Nachdem Ende Januar 2010 die 18monatige Wartefrist aus § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abgelaufen war, hat die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2010 (Kopie als Anlage K 3 überreicht, hier Blatt 12) und vom 5. Juli 2010 (Kopie als Anlage K 5 überreicht, hier Blatt 14) das beklagte Land aufgefordert, ihr die Differenz zwischen der Entgeltgruppe E 13 zuzüglich Amtszulage und ihrer derzeitigen Vergütung als Zulage zu zahlen. Da das beklagte Land Zahlung abgelehnt hat, verfolgt die Klägerin ihr Anliegen mit wechselnden Anträgen nunmehr gerichtlich weiter. Die Klage ist beim Arbeitsgericht im Oktober 2010 eingegangen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag mit seinem Urteil vom 7. Juli 2011 in vollem Umfang entsprochen, den Streitwert auf 12.000,00 EUR festgesetzt, die Berufung ausdrücklich zugelassen und in der Sache wie folgt tenoriert: "Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.02.2010 entsprechend Entgeltgruppe E 13 TV-L zuzüglich Amtszulage zu entlohnen ist, aufgrund entsprechender Anwendung von § 46 Bundesbesoldungsgesetz." Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Mit seiner Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt das beklagte Land unverändert das Ziel der Klageabweisung. Das beklagte Land vertritt auch im Rechtsstreit die Auffassung, dass sich aus der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des Tarifwerks für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes schon dem Grunde nach kein Anspruch auf die begehrte Zulage ergebe. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass die Klägerin auch nicht ausreichend zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 46 BBesG vorgetragen habe. Auch müsse beachtet werden, dass der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern mit dem Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG M-V) vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, 376) geregelt habe, welche Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes als Landesrecht fortgelten sollen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 LBesÜG M-V solle § 46 BBesG gerade nicht als Landesrecht weiter gelten. Der Klägerin stehe die Zulage auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu. Wenn es in dem Übertragungsschreiben vom 24. Juli 2008 heiße, es "könne" eine Zulage gezahlt werden, so ergebe sich daraus kein Anspruch. Vielmehr handele es sich um eine etwas unglückliche Formulierung mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Zahlung der Zulage im Ermessen des Lande stehe. Das beklagte Land beantragt, die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die entsprechende Anwendung von § 46 BBesG, der wegen der tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht Anwendung finde. Sie trägt dazu vor, sie erfülle die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes, was das beklagte Land auch mit der vorläufigen Stellenbesetzung anerkannt habe. Auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle seien gegeben, denn es sei eine ausreichende Zahl von entsprechenden Stellen im Landeshaushalt ausgebracht. Die Klägerin stützt ihren Anspruch daneben auch auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Sie behauptet dazu, nach gängiger Praxis des beklagten Landes sei in vergleichbaren Fällen bisher stets nach 18 Monaten die Zahlung der begehrten Zulage erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.