Urteil
5 Sa 106/10
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2011:0311.5SA106.10.0A
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Leitsätze
1. Die Ergänzung eines Tarifvertrages über seinen Wortlaut hinaus durch eine dort nicht enthaltene Regelung setzt voraus, dass sich feststellen lässt, dass der Tarifvertrag ungewollt lückenhaft formuliert ist. Zudem muss sich aus den vorhanden Regelungen ein Regelungsplan ableiten lassen, mit Hilfe dessen die Lücke geschlossen werden kann.(Rn.41)
2. Sieht der Tarifvertrag im Rahmen der Überleitung von Arbeitnehmern, die bisher nach der Anlage 1b zum BAT/BAT-O eingruppiert und vergütet wurden (Angestellte im Pflegedienst), auf nahezu allen Vergütungsstufen vor, dass Arbeitnehmer vor und nach Erreichen des Bewährungsaufstieges nach dem BAT/BAT-O ein und derselben Entgeltgruppe des neu Tarifvertrages zugeordnet werden, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass dies auch für Pflegehelfer, die ohne Ausbildung arbeiten (nach BAT-Regel eingruppiert in die Vergütungsgruppe I mit Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe II) gelten sollte, wenn die Überleitungstabelle dies nicht ausdrücklich vorsieht. Denn die unterschiedliche Eingruppierung der Pflegehelfer mit und ohne Ausbildung nach den KR-Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O war sehr kleinteilig angelegt und sie hatte im Vergleich zwischen langjährig beschäftigten Pflegehelfern mit und ohne Ausbildung einen nur ganz blass hervortretenden Gerechtigkeitsgehalt.(Rn.43)
Es kann daher nicht auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien ihren auf den übrigen Vergütungsstufen verfolgten Regelungsplan auf die Überleitung der Vergütungsgruppen an dieser Stelle gerade nicht übertragen wollen.(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ergänzung eines Tarifvertrages über seinen Wortlaut hinaus durch eine dort nicht enthaltene Regelung setzt voraus, dass sich feststellen lässt, dass der Tarifvertrag ungewollt lückenhaft formuliert ist. Zudem muss sich aus den vorhanden Regelungen ein Regelungsplan ableiten lassen, mit Hilfe dessen die Lücke geschlossen werden kann.(Rn.41) 2. Sieht der Tarifvertrag im Rahmen der Überleitung von Arbeitnehmern, die bisher nach der Anlage 1b zum BAT/BAT-O eingruppiert und vergütet wurden (Angestellte im Pflegedienst), auf nahezu allen Vergütungsstufen vor, dass Arbeitnehmer vor und nach Erreichen des Bewährungsaufstieges nach dem BAT/BAT-O ein und derselben Entgeltgruppe des neu Tarifvertrages zugeordnet werden, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass dies auch für Pflegehelfer, die ohne Ausbildung arbeiten (nach BAT-Regel eingruppiert in die Vergütungsgruppe I mit Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe II) gelten sollte, wenn die Überleitungstabelle dies nicht ausdrücklich vorsieht. Denn die unterschiedliche Eingruppierung der Pflegehelfer mit und ohne Ausbildung nach den KR-Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O war sehr kleinteilig angelegt und sie hatte im Vergleich zwischen langjährig beschäftigten Pflegehelfern mit und ohne Ausbildung einen nur ganz blass hervortretenden Gerechtigkeitsgehalt.(Rn.43) Es kann daher nicht auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien ihren auf den übrigen Vergütungsstufen verfolgten Regelungsplan auf die Überleitung der Vergütungsgruppen an dieser Stelle gerade nicht übertragen wollen.(Rn.44) 1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht statt gegeben. I. Die für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 erhobene Leistungsklage ist begründet. 1. Im Arbeitsverhältnis der Parteien findet der "Entgelttarifvertrag (Kliniken)", abgeschlossen zwischen der D. H. AG und der Gewerkschaft v. vom 30. April 2008 (Kopie hier Blatt 10 ff, es wird Bezug genommen), sowohl kraft beiderseitiger Tarifbindung als auch aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme im Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2008 Anwendung. Insoweit haben die Parteien des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass das Tarifwerk nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer fehlenden Verdeutlichung des Verhandlungsmandats des tarifschließenden Unternehmens für die konzernabhängigen Unternehmen (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - AP Nr. 13 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag = DB 2010, 566) formvollendet und wortgleich neu abgeschlossen worden ist. 2. Die tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Tarifwerk für die Unternehmen des Konzerns an sich nach dem "Entgeltrahmen zum MTV D.", der den einzelnen Entgeltgruppen des ETV Klinken einzelne Tätigkeiten, Dienstposten und berufliche Qualifikationen zuordnet (Kopie dieses Tarifvertrages hier Blatt 90 ff, es wird Bezug genommen). Nach § 5 ETV Kliniken gilt für Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Ziffer 5 ETV Kliniken bei der Ersteingruppierung in diesen Tarifvertrag abweichend davon die Überleitungstabelle des § 5 ETV Kliniken. Der Kläger fällt unter diesen Personenkreis, da sein Arbeitsverhältnis nach dem 30. September 2004 in den ETV Kliniken überführt wurde. 3. Der zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2008 in die Vergütungsgruppe KR II der Anlage 1b zum BAT / BAT-O (Angestellte im Pflegedienst) eingruppierte Kläger ist nach der Überleitungsvorschrift in § 5 ETV Kliniken in die Entgeltgruppe 3 des ETV Kliniken übergeleitet worden. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zur Entgeltgruppe 2 ist tarifwidrig. a) § 5 ETV (Kliniken) trägt die Überschrift "Überleitung in den Entgelttarifvertrag (Klinken)". Ziffer 1 dieser Norm besteht im Kern aus einer Tabelle, in deren Spalten die Eingruppierungsstufen der Herkunftstarifverträge und des Zieltarifvertrages zusammengestellt sind. Aus den einzelnen Zeilen dieser Tabelle ergibt sich die Überleitungsregel. Die Spalte ganz rechts bezeichnet die Entgeltgruppe, in die die links davor jeweils in derselben Zeile aufgeführten Eingruppierungsstufen aus den anderen Tarifwerken überführt werden. Die zweite Spalte der Tabelle erfasst unter der Überschrift "BAT KR" die Eingruppierungsstufen aus Anlage 1b zum BAT / BAT-O betreffend die Angestellten im Pflegedienst. Fasst man die sich aus der Tabelle ergebenden für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Aussagen textlich zusammen, werden Angestellte der Vergütungsgruppe KR I der Entgeltgruppe 2 zugeordnet und Angestellte der Vergütungsgruppen KR "II bis III*" der Entgeltgruppe 3. Das Sternchen in dieser Textpassage verweist auf eine Fußnote zu der Tabelle, in der es wörtlich heißt: "* Lautet die Bezeichnung "a bis b", so sind diejenigen Fallgruppen gemeint, aus denen ein Aufstieg in die nächste Vergütungsgruppe möglich ist bzw. diejenigen, in die der Arbeitnehmer aufgrund eines Bewährungsaufstieges gelangt ist. Beispiel: Vergütungsgruppe KR VIII bis KR IX entspricht Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages (Kliniken). Hier sind aus der Vergütungsgruppe KR VIII z.B. die Fallgruppen 1 bis 9 bzw. aus der Vergütungsgruppe KR IX z.B. die Fallgruppe 8 gemeint." b) Hieraus ergibt sich, dass der Kläger, der ursprünglich in die Vergütungsgruppe KR I und seit Juli 2004 aufgrund Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe KR II des BAT eingruppiert war, in die Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrags (Kliniken) übergeleitet worden ist. Dazu bedarf es der Auslegung der fraglichen Tarifnorm. aa) Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist also vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (z. B. BAG Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; BAG Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien, wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15). bb) Die hier vorgenommene Auslegung von § 5 ETV Kliniken kann sich zunächst auf den Wortlaut der Regelung stützen. Da in der Überleitungstabelle die Vergütungsgruppe KR II nur in der Zeile erwähnt ist, die zur Entgeltgruppe 3 hinführt, muss das Gericht davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien alle Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe KR II in die Entgeltgruppe 3 ETV Kliniken überführen wollten. Das Regelungssystem, das der Überleitungstabelle in § 5 ETV Kliniken zu Grunde liegt, spricht allerdings in der Tat gegen die hier vorgenommene Auslegung. Denn der Sternchen-Fußnote lässt sich unschwer der Leitgedanke entnehmen, dass Arbeitnehmer, die nach dem bisherigen Tarifwerk nur wegen des Konstrukts des Bewährungsaufstiegs unterschiedlichen Vergütungsgruppen zugeordnet waren, nunmehr in eine einheitliche Entgeltgruppe überführt werden sollten. Allerdings muss auch festgestellt werden, dass die Tarifvertragsparteien diesen Leitgedanken nicht konsequent umgesetzt haben. Denn in der Anlage 1b zum BAT / BAT-O (Angestellte im Pflegedienst) ist auch ein Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe KR I in die Vergütungsgruppe KR II vorgesehen (dort im Teil A die Fallgruppen 3 und 6 bzw. im Teil B die Fallgruppen 3 und 5). Hätten die Tarifvertragsparteien ihren Leitgedanken konsequent umgesetzt, hätte die KR II in der Überleitungstabelle daher mindestens zweimal auftauchen müssen und zwar einmal zur Erfassung des Bewährungsaufstieges in der Wortgruppe "I bis II*". cc) Eine Korrektur einer tariflichen Regelung in Vervollständigung eines dem Tarifwerk erkennbar zu Grunde liegenden Regelungsplans und damit die Schließung einer Lücke im Wortlaut des Tarifvertrag kommt allerdings nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht. Die Gerichte haben nur dann die Möglichkeit und die Pflicht, eine unbewusste Regelungslücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 15. November 2005 - 3 AZR 520/04 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten; BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass die von der Beklagten reklamierte unbewusste Lücke im Tariftext überhaupt gegeben ist. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht abgestellt. Im Berufungsrechtzug hat sich keine neue Erkenntnislage ergeben. Denn nicht zu Unrecht weist der Kläger darauf hin, dass die Differenzierung in der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (Angestellte im Pflegedienst) zwischen Pflegehelfern der Vergütungsgruppen KR I/II und Pflegehelfern der Vergütungsgruppen KR II/III sehr kleinteilig war, da die Heraushebung durch die mindestens einjährige Ausbildung und die verwaltungseigene Abschlussprüfung im Laufe des Berufslebens relativ schnell an Bedeutung verliert. Für langjährig beschäftigte Pflegehelfer hatte die Differenzierung in den KR-Gruppen daher nur noch einen blass hervortretenden Gerechtigkeitsgehalt. Hinzu kommt, dass die Anzahl der Pflegehelfer, die wie der Kläger als Quereinsteiger nicht die einjährige Ausbildung aufweisen, nach Angaben des Klägers, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, verschwindend gering ist. Ja man kann für den Kläger und seine Kollegen sogar von einer vereinigungsbedingten Besonderheit sprechen, die auf die tiefen Umbrüche in den beruflichen Karrieren vieler DDR-Bürger zurückzuführen ist, die sich nach der Wende beruflich neu orientieren mussten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen wenn nicht gar plausibel, dass die Tarifvertragsparteien das Regelungsmuster, das in der Sternchen-Fußnote zum Ausdruck kommt, bei der Überleitung der Pflegehelfer der Vergütungsgruppe KR I/II gerade nicht zur Anwendung bringen wollten. Da somit nicht feststeht, dass der Tarifvertrag an dieser Stelle überhaupt lückenhaft ist, kommt die von der Beklagten gewünschte Korrektur des Wortlauts des Tarifvertrages nicht in Betracht. c) Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass es nicht geboten ist, eine Tarifauskunft einzuholen. Eine Tarifauskunft kann zum Verständnis eines Tarifvertrags beitragen, soweit beispielsweise Tarifvertragsparteien einzelne Begriffe im Tarifvertrag mit einem Sinn verwenden, der vom Alltagsverständnis des Wortsinns abweicht oder wenn sich aus der Historie der Verhandlungen Folgerungen ergeben, die man bei einer bloßen Textexegese nicht ziehen könnte. Eine Tarifauskunft hätte hier daher zwingend vorausgesetzt, dass die Parteien substantiiert vortragen, aus welchen Indizien außerhalb des Tariftextes sich erschließt, dass der Tarifvertrag infolge eines redaktionellen Versehens lückenhaft ausformuliert worden sei. Zusätzlich müsste sich aus den Indizien ergeben, dass nicht nur die eine Tarifpartei, sondern auch die andere Tarifpartei fehlerhaft von der Vollständigkeit der Umsetzung des Regelungsplans ausgegangen waren. Dahingehender Vortrag liegt nicht vor. Eine Tarifauskunft scheidet daher aus. Mit diesen Anforderungen des Gerichts wird die Beklagte auch nicht überfordert. Denn es muss beachtet werden, dass es sich um die Auslegung eines Konzerntarifvertrages handelt und es daher der Beklagten keine Probleme bereitet, die Personen, die die Tarifvertragsverhandlungen seinerzeit geführt haben, zu Einzelheiten der Verhandlung zu befragen, um entsprechenden Parteivortrag leisten zu können. Im vorliegenden Fall ist es sogar so, dass die Person, die auf Seiten der Konzernmutter die Tarifvertragsverhandlungen maßgeblich geführt hat, den vorliegenden Rechtsstreit genau beobachtet und die Beklagte in Fragen der Rechtsmitteleinlegung oder des Vergleichsabschlusses beraten hat. Wenn trotz dieses engen Kontakts hier im Rechtsstreit keine Besonderheiten aus den Tarifvertragsverhandlungen vorgetragen werden können, die den Standpunkt der Arbeitgeberin stützen, bleibt nur die Feststellung, dass eine Tariflücke nicht festgestellt werden kann. II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch dem Feststellungsantrag stattgegeben. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages wendet sich die Berufung nicht. Sie ist vom Arbeitsgericht zutreffend als gegeben erachtet worden. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Zahlungsantrag Bezug genommen werden. III. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Das Gericht hat die Revision wegen der der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen, die sich aus der überregionalen Bedeutung des Tarifvertrages ergibt. Das Urteil ist wie ausgewiesen von der Kammer gefällt worden. Einer der ehrenamtlichen Richter ist zum Jahresende 2010 aus dem Amt ausgeschieden. Das Urteil ist daher nur von zwei Richtern der Kammer unterzeichnet. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in einen Konzerntarifvertrag. Die Beklagte betreibt in S. eine Klinik. Sie ist ein Unternehmen, das in den Konzern eingegliedert ist, der den hier streitigen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Der 1957 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1993 als fachfremde angelernte Kraft in der Abteilung "Forensische Klinik" als Pflegehelfer angestellt. Die Klinik hatte ursprünglich zum Bereich des öffentlichen Dienstes gehört und wird etwa seit Mitte des letzten Jahrzehnts von der Beklagten betrieben. Als die Klinik noch zum Bereich des öffentlichen Dienstes gehörte, sahen die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag eine Vergütung nach der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) vor. Hier wurde der Kläger bis Ende Juni 2004 aus der Vergütungsgruppe KR I (Fallgruppe 1) vergütet. Ab dem 1. Juli 2004 erfolgte die Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR II (Fallgruppe 3) im Wege des Bewährungsaufstieges. Diese Eingruppierung und Vergütung hatte der Kläger bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Entgelttarifvertrages beibehalten. Unter dem Datum des 30. April 2008 trat rückwirkend zum 1. Januar 2008 der "Entgelttarifvertrag (Kliniken)" zwischen der D. H. AG (Konzernmutter der Beklagten) und der Gewerkschaft v. in Kraft (zukünftig: ETV Kliniken). Auf Grundlage dieses Tarifvertrages schlossen die Parteien unter dem 3. Juli 2008 einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag ab (Kopie hier Blatt 6 ff), in dem es auszugsweise heißt: "5. Vergütung (1) Gilt für den Arbeitgeber ein Tarifvertrag, der das Entgelt regelt, richtet sich die Vergütung nach dem für den Arbeitgeber jeweils gültigen Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. Mit Geltung eines Tarifvertrages für den Arbeitgeber erfolgt die Eingruppierung nach dem für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Der/die Mitarbeiter/in ist zur Zeit in Entgeltgruppe 2 Beschäftigungszeit 01.07.2001 der für die Vergütung maßgeblichen Tarifverträge eingruppiert." Der Kläger meint, er sei nach § 5 ETV Kliniken in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung hat er im April 2009 Klage erhoben. Er begehrt die Feststellung der Eingruppierung sowie die Zahlung des Differenzbetrages beschränkt auf die Monate Januar 2008 bis einschließlich März 2009. Die monatliche Differenz zwischen begehrter und gewährter Vergütung beträgt im Streitzeitraum 136,84 Euro brutto. Der Rechtsstreit wird von beiden Parteien als eine Art Musterrechtsstreit betrachtet, es gibt weitere rund 15 Arbeitnehmer bei der Beklagten mit einer vergleichbaren Eingruppierungsproblematik. Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 23. Februar 2010 entsprochen (1 Ca 119/09) und wie folgt tenoriert: "1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.368,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2009 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger in Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages (Kliniken), abgeschlossen zwischen der D. H. AG und der Gewerkschaft v., datierend vom 30.04.2008, eingruppiert ist. 3. ... 4. Der Streitwert wird auf 4.926,24 Euro festgesetzt." Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Beklagte nach wie vor das Ziel der Klagabweisung. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nach der Überleitungsvorschrift in § 5 ETV Klinken zutreffend in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert, weshalb ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Der Kläger ziehe aus der tabellarischen Übersicht in § 5 ETV Klinken unzulässige Schlüsse. Erkennbares Regelungsziel der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, Arbeitsaufgaben, die unter Geltung des BAT/BAT-O zwei verschiedenen Vergütungsgruppen zugeordnet waren, je nachdem, ob der Bewährungsaufstieg bereits eingetreten war oder noch nicht, im neuen Tarifsystem unter Aufgabe des Gedankens des Bewährungsaufstieges einheitlich einer Entgeltgruppe zuzuordnen. Soweit daher in der Spalte für die bisherigen Eingruppierungen im KR-Bereich in vielen Zeilen mehrere Vergütungsgruppen angeführt seien, müsse man das so verstehen, dass die jeweils niedrigere Vergütungsgruppe die Überleitungsvorschrift für die Zeit vor Erreichen des Bewährungsaufstieges beschreibe, während die jeweils höhere in einer Zeile aufgeführte Eingruppierungsstufe, die Situation für dieselbe Arbeitsaufgabe nach Erreichen des Bewährungsaufstieges beschreibe. Dieses Regelungsziel komme mit hinreichender Deutlichkeit im Text der Sternchen-Fußnote zu der Tabelle in § 5 ETV Kliniken zum Ausdruck. Da der Kläger nun schon seit Juli 2004 im Wege des Bewährungsaufstieges von der KR I in die KR II aufgestiegen sei, sei er nicht nach der für die Entgeltgruppe 3 ETV Kliniken maßgeblichen Zeile überzuleiten, zu der es in der Tabelle im KR-Bereich heißt "II bis III*". Vielmehr sei für ihn maßgeblich die darüber stehende Zeile, die aber nur zur Entgeltgruppe 2 nach ETV Kliniken führe. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass hier in der Spalte zu den KR-Gruppen im BAT die Vergütungsgruppe KR II gar keine Erwähnung gefunden hat. Dies beruhe aber erkennbar auf einem redaktionellen Versehen. Insoweit habe man wohl übersehen, dass es auch einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe KR I in die Vergütungsgruppe KR II geben könne. Da es sich insoweit um eine ungewollte tarifliche Regelungslücke handele, könne sie nach dem Regelungsplan, wie er sich aus der Sternchen-Fußnote ergebe, geschlossen werden. In der Zeile, die zu der Entgeltgruppe 2 ETV Klinken gehöre, müsse es daher in der Spalte zu den KR-Vergütungsgruppen nicht nur "I" heißen, sondern im Wege der Lückenfüllung müsse dort die Wendung "I bis II*" hineingelesen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei in die Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrags (Kliniken) eingruppiert. Er beruft sich zur Begründung seines Anspruchs auf § 5 ETV Kliniken und die dortige Regelung, nach der Arbeitnehmer, die nach den KR-Merkmalen im BAT/BAT-O eingruppiert waren und dort in der Vergütungsgruppe "II bis III" eingruppiert waren - alles auf den Kläger zutreffend - Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 ETV Kliniken beanspruchen könnten (dort 3. Zeile nach der Überschriftszeile). Soweit die Beklagte diese Folgerung nicht anerkenne, da sie von einem redaktionellen Fehler ausgehe, sei die Argumentation schon nicht nachvollziehbar, jedenfalls sei der Beklagten aber auch der Nachweis eines Redaktionsfehler nicht gelungen. Insbesondere könne man nicht argumentieren, dem Kläger könne die Entgeltgruppe 3 schon deshalb nicht zustehen, weil dies indirekt bedeuten würde, dass er in den KR-Stufen des BAT/BAT-O einen - dort nicht vorgesehenen - zweiten Bewährungsaufstieg von der KR II in die KR III hätte durchlaufen müssen. Denn die Überleitungstabelle in § 5 ETV Kliniken sehe eben ausdrücklich vor, dass es für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 3 ETV Kliniken ausreiche, wenn man zuvor der Vergütungsgruppe KR II des BAT/BAT-O zugeordnet gewesen sei. Da die Vergütungsgruppe KR II in keiner anderen Zeile der Überleitungstabelle eine Erwähnung finde, sei die Überleitung in die Entgeltgruppe 3 ETV Klinken sogar alternativlos. Man könne jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien die Fallkonstellation eines Bewährungsaufstiegs von der KR I in die KR II bei der ansonsten vollständigen Überleitungstabelle einfach übersehen haben. Vielmehr habe man wohl angesichts der ohnehin niedrigen Einstufung der klägerischen Tätigkeit diese im Rahmen der neuen Tarifstruktur bei der Überleitung mit dem Einkommen anderer Pflegehelfer, die nach der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in der Vergütungsgruppe KR II/III eingruppiert waren, gleichstellen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.