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Urteil

4 SLa 17/25

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2025:0605.4SLA17.25.00
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Leitsätze
Je nach auszuübender Tätigkeit kann es bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst an selbstständigen Leistungen im Sinne des TVöD-VKA fehlen, wenn die vor Ort infrage kommenden Maßnahmen nach Art und Umfang beschränkt sind und sich die wesentliche Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters auf die Sachverhaltserfassung und -darstellung beschränkt.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.11.2024 – Az. 4 Ca 1037/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Je nach auszuübender Tätigkeit kann es bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst an selbstständigen Leistungen im Sinne des TVöD-VKA fehlen, wenn die vor Ort infrage kommenden Maßnahmen nach Art und Umfang beschränkt sind und sich die wesentliche Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters auf die Sachverhaltserfassung und -darstellung beschränkt. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.11.2024 – Az. 4 Ca 1037/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.02.2025 – 4 AZR 62/24, BeckRS 2025, 14338 Rn. 11, beck-online). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des TVöD. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Bestimmungen lauten: § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. … Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) … Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) ... Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Demnach ist der Beschäftigte gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17.03.2021 – 4 AZR 327/20 – BeckRS 2021, 11044 Rn. 17, beck-online; BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 4 AZR 269/20 – NJOZ 2021, 1112 Rn. 17, beck-online; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023 – 5 Sa 160/22 – NZA-RR 2023, 600 Rn. 26, beck-online). Die Tätigkeit des Klägers besteht, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, aus drei Arbeitsvorgängen, die allerdings anders als in der Stellenbeschreibung der beklagten Stadt zusammenzufassen sind. Soweit der Kläger im Auftrag anderer Ämter der Stadtverwaltung oder im Wege der Amtshilfe für Polizei, Zoll- oder andere Bundes- und Landesbehörden, etwa auch das Finanzamt oder die Bundespolizei Ermittlungs-, Kontroll- und Prüfungstätigkeiten durchführt und konkrete Feststellungen vor Ort trifft, insbesondere Adressen oder Aufenthaltsorte ermittelt, handelt es sich um ein eigenständiges, von den übrigen Aufgaben des Klägers abgrenzbares Arbeitsergebnis. Das Arbeitsergebnis besteht darin, den Auftrag abzuarbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse zurückzumelden. Hat der Kläger die jeweils geforderten Feststellungen getroffen und weitergeleitet, ist der Vorgang abgeschlossen. Organisatorisch ist dieser Vorgang klar von den weiteren Tätigkeiten des Klägers getrennt. Zu diesem Arbeitsvorgang gehören jedenfalls die Ermittlungstätigkeiten für die Ausländerbehörde nach Nr. 3.3 der Stellenbeschreibung und die anlassbezogene Zusammenarbeit mit der Polizei durch gemeinsame Streifendienste nach Nr. 3.6 der Stellenbeschreibung. Hinsichtlich der sonstigen Ermittlungs-, Kontroll- und Prüfungstätigkeiten für andere Fachdienste nach Nr. 3.7 der Stellenbeschreibung fällt nur der Teil der Tätigkeit im Rahmen der Amtshilfe diesen Arbeitsvorgang. Insgesamt ergibt sich ein Zeitanteil von rund 15 % der Tätigkeit des Klägers. Die Überwachung des fließenden Verkehrs nach Nr. 1 der Stellenbeschreibung stellt ebenfalls einen eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Auch hierbei handelt es sich um ein eigenständiges, von den übrigen Aufgaben abgrenzbares Arbeitsergebnis in der Form, dass der Kläger das Messfahrzeug zum Aufstellungsort zu verbringen hat und die Messstelle einzurichten hat, vor. Das Arbeitsergebnis ist also das Erfassen von Verkehrsverstößen, welche im fließenden Verkehr begangen werden und deren Weiterleitung zur Bearbeitung durch die Bußgeldstelle. Eine Überschneidung mit den sonstigen Tätigkeiten des Klägers ist nicht gegeben. Die Überwachung des fließenden Verkehrs fällt dabei nach der Stellenbeschreibung der beklagten Stadt zu 10 % der Arbeitszeit des Klägers als eigener Arbeitsvorgang an. Die übrigen Tätigkeiten des Klägers bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Umfang von rund 75 % der Arbeitszeit nach der Stellenbeschreibung. Der Kläger hat im Stadtgebiet dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. Hierbei hat er den ruhenden Verkehr zu überwachen und Streifengänge durchzuführen. Wenn auch die Rechtsverstöße, gegen die der Kläger einzuschreiten hat, unterschiedlichster Art sein können, so geht es in Bezug auf das Arbeitsergebnis stets darum, in dem übertragenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich für ein regelkonformes Verhalten der Bürger zu sorgen. Eine Unterscheidung nach einzelnen Rechtsgebieten oder Gesetzesgrundlagen ist nicht möglich. Zum einen kann ein bestimmtes Verhalten verschiedene Rechtsgrundlagen betreffen (etwa das nichtregelkonforme Abstellen eines Fahrzeuges, welches nicht verkehrstüchtig und zugelassen ist als Verstoß gegen das Abfallrecht oder die StVO). Zum anderen sind während eines Streifenganges stets sämtliche Vorschriften, deren Einhaltung der Kläger zu kontrollieren hat, im Blick zu behalten (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 30.11.2022, 4 AZR 195/22, Rn. 23; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023, 5 AZR 160/22, NZA-RR 2023, 600 Rn. 29, beck-online). 3. Für die Eingruppierung des Klägers ist demnach der Arbeitsvorgang des Streifengangs maßgeblich, der mit 75% den weit überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt. Dieser einheitliche Arbeitsvorgang erfüllt zwar die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA, nicht jedoch diejenigen der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die Tätigkeit selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrags erfordert. Die in Betracht kommenden Entgeltgruppen bauen hinsichtlich der geforderten Tätigkeitsmerkmale systematisch aufeinander auf. Nach den unter Ziff. II. 1. der Urteilsgründe zitierten Regelungen über die maßgeblichen Entgeltgruppen sind in der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA eingruppiert, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA sind solche der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD-VKA, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie solche der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD-VKA sind Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit eingruppiert. In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. a) In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen des Aufgabenkreises. Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA ergibt. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 30.11.2022 – 4 AZR 195/22, BeckRS 2022, 46590 Rn. 28; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023, 5 AZR 160/22, NZA-RR 2023, 600 Rn. 33 f., beck-online, mwN). Derartige Fachkenntnisse sind für den Streifendienst notwendig. Der Kläger muss die jeweiligen Rechtsvorschriften im Einzelnen kennen und auf die vorgefundenen Sachverhalte anwenden können. Eine oberflächliche Kenntnis der Vorschriften genügt nicht. Der Kläger muss wissen, welches Verhalten unter welchen Voraussetzungen rechtlich erlaubt und was nicht erlaubt ist. Das gilt bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs ebenso wie bei der Kontrolle der Einhaltung sonstiger Vorschriften. Gründliche Rechtskenntnisse sind nötig, um Bürgern den jeweiligen Rechtsverstoß erklären und auf eine Abhilfe dringen zu können. Der Kläger muss wissen, welche Anordnungen er bei welchen Verstößen zu treffen hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Befugnisse – durch abgestufte Maßnahmen bis hin zum unmittelbaren Zwang – dafür zu sorgen, dass Störungen abgestellt werden bzw. durch Dritte weiterverfolgt werden können (so auch in vergleichbarem Fall zur Bewertung der Tätigkeit im kommunalen Ordnungsdienst: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023, 5 AZR 160/22, NZA-RR 2023, 600 Rn. 35, beck-online). b) In der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA sind unter anderem Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA eingruppiert, deren Tätigkeit nicht nur gründliche, sondern darüber hinaus vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse müssen sich zwar nicht auf das gesamte Gebiet der jeweiligen Verwaltung beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann (Tarifvertragliche Erläuterung zur Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA). Das Eingruppierungsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ fordert im Vergleich zu den „gründlichen Fachkenntnissen“ eine Erweiterung des Fachwissens dem Umfang nach. Dies kann sich bspw. aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich auf einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird; jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG, Urteil vom 21.0 3.2012 – 4 AZR 266/10, NJOZ 2012, 1603 Rn. 36 LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023 – 5 Sa 160/22 – NZA-RR 2023, 600 Rn. 36 f., beck-online, mwN). Der Kläger kann seine Aufgaben nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn er nicht nur über gründliche, sondern auch über vielseitige Fachkenntnisse verfügt. Er muss mehrere unterschiedliche Rechtsgebiete gleichermaßen gründlich beherrschen. Sein Aufgabengebiet beschränkt sich nicht auf ein einzelnes Rechtsgebiet oder wenige einzelne Rechtsgebiete. Vielmehr benötigt der Kläger Rechtskenntnisse aus sehr unterschiedlichen Bereichen. Er hat bereits nach der Stellenbeschreibung der Beklagten verschiedene Vorschriften neben dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz MV auch Vorschriften aus Straßenverkehrsordnung, Landesbauordnung, Gewerbeordnung, Gaststättengesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Hundehalterverordnung und weiteren Regelungen zu beachten (so im Ergebnis auch: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023, 5 AZR 160/22, NZA-RR 2023, 600 Rn. 38, beck-online). c) In der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA eingruppiert, deren Tätigkeit nicht nur gründliche und zudem vielseitige Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus selbstständige Leistungen erfordert. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – NZA-RR 2020, 194 Rn. 33; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023 – 5 Sa 160/22 – NZA-RR 2023, 600 Rn. 40, beck-online, mwN). Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend vorgetragen, dass seine Tätigkeiten selbständige Leistungen in diesem Sinne erfordern. Er hat keine Entscheidungen zu treffen, die auf Grundlage der vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten mit einer eigenständigen Begründung für die jeweilige Vorgehensweise erfordern. Stellt der Kläger bei Streifengängen einen Verstoß gegen die zu überwachenden Vorschriften fest, hat er auf eine Beseitigung der Störung hinzuwirken und gegebenenfalls die weitere Verfolgung durch den Innendienst vorzubereiten. Soweit der Kläger etwa auswählen muss, ob bei Parkverstößen ein Tatbestand mit oder ohne Behinderung vorliegt, erfolgt diese Feststellung anhand objektiver Kriterien des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem dabei kein Ermessensspielraum zu. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog beschreibt die festzustellenden Tatbestände sowie die dafür festzusetzenden Verwarn- und Bußgelder eindeutig. Beispielsweise heißt es dort: Halten und Parken (Id.: 2308) - § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 StVO Tabellen-Nr.: 741017 Sie hielten/parkten im absoluten Haltverbot (Zeichen 283) Tatbestand BKat TBNR FaP-Pkt FV Euro Halten 51 141310 0 20,00 - mit Behinderung 51.1 141311 0 35,00 Parken 52 141312 0 25,00 - mit Behinderung 52.1 141313 0 40,00 - länger als 1 Stunde 52.2 141314 0 40,00 - länger als 1 Stunde mit Behinderung 52.2.1 141315 0 50,00 Aufgrund dieser umfassenden Regelung der Verkehrsverstöße kann dem Kläger bereits kein Ermessen bei der Frage zustehen, ob im Einzelfall ein Verwarn- oder Bußgeld festzusetzen ist. Seine Tätigkeit besteht vielmehr darin, festzustellen, welcher Verstoß überhaupt anzunehmen ist. Er hat zu beurteilen, ob ein Parkverstoß vorliegt und ob dieser mit einer Behinderung verbunden ist. Für diese Feststellung gibt es wiederum feste objektive Vorgaben, dass beispielsweise die vorgeschriebene Durchfahrtsbreite gegeben sein muss, um den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Um einen Verstoß festzustellen, sind die gründlichen Fachkenntnisse des Klägers erforderlich. Sobald die Feststellung getroffen wurde, ist das weitere Vorgehen des Klägers vorgegeben. Die zu treffenden Maßnahmen ergeben sich unmittelbar aus dem jeweiligen Rechtsverstoß. Auch die Frage nach einer möglichen Ersatzvornahme bestimmt sich nach dem festgestellten Verstoß: Der Kläger selbst gibt an, dass eine Ersatzvornahme für ihn nur bei Parkverstößen mit Behinderung in Betracht kommt. In diesen Fällen ist allerdings die Beseitigung des Fahrzeugs zwingend, sodass, wenn der Halter nicht unmittelbar ermittelt werden kann, ein Abschleppvorgang vorzunehmen ist. Insofern entscheidet der Kläger gerade nicht nach eigenem Ermessen, ob er es im Straßenverkehr bei Verwarnungen belässt oder er Abschleppmaßnahmen veranlasst. Dasselbe gilt für die weiteren Tätigkeitsbereiche des Klägers. Auch in den von ihm dargestellten weiteren Aufgabenbereichen besteht seine Tätigkeit in der Feststellung eines Verstoßes durch Anwendung seiner gründlichen Fachkenntnisse. Nach der Feststellung eines Verstoßes hat der Kläger auf eine Beseitigung der Störung hinzuwirken und gegebenenfalls das weitere Vorgehen durch Dritte zu veranlassen. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Verhältnismäßigkeit über abgestufte Handlungsmöglichkeiten verfügt und auch in Einzelfällen situationsabhängig reagieren muss. Die Handlungsmöglichkeiten sind in abgestufter Reihenfolge einzusetzen. Um diese Maßnahmen zielgerichtet anwenden zu können, sind gründliche Fachkenntnisse nötig, beispielsweise auch zum Verhalten im Falle einer Eskalation (so auch: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023 – 5 Sa 160/22 – NZA-RR 2023, 600 Rn. 41, beck-online). Die Tätigkeit des Klägers erschöpft sich somit in der Anwendung von gründlichen Fachkenntnissen, um Verstöße gegen die vom ihm zu überwachenden Vorschriften anhand der Vorgaben der jeweiligen Vorschrift festzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, die zahlreichen durchzusetzenden Vorschriften und die hierfür infrage kommenden Maßnahmen im Kopf zu haben. Das wird tarifvertraglich von dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfasst und ist mit der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA abgegolten. 4. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger bislang nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA vergütet wird, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass er selbständige Leistungen im Sinne des TVöD erbringt. Die tatsächliche Eingruppierung bei der Beklagten stellt lediglich eine Rechtsanwendung dar. Die Beurteilung der einschlägigen Entgeltgruppe bestimmt sich gerade nicht nach der bisherigen formellen Eingruppierung, sondern hängt von der tatsächlichen Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale ab. Nach den oben genannten Grundsätzen obliegt es dem Kläger, das Vorliegen selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne konkret darzulegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Rechtsmittel des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2024 – Az. 10 Sa 24/24 ab. Die Abweichung besteht in der Einordnung des dort vergleichbaren Arbeitsvorgangs Streifengang, auf der die vorliegende Entscheidung sowie die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg beruht. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der 1976 geborene Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.09.2016 als Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bei der beklagten Stadt sind insgesamt 29 Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes beschäftigt, die ursprünglich in die Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA eingruppiert waren. Seit 2015, mithin vor dem Beschäftigungsbeginn des Klägers, erfolgt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Der Fachdienst Ordnung im Dezernat IV der Beklagten ist die die beiden Fachgruppen „Ordnungsbehördliche Angelegenheiten“ und „Gewerbeangelegenheiten“ unterteilt. In der jeweiligen Fachgruppe sind die Außendienstmitarbeiter einem Leiter unterstellt. Die Tätigkeit des Klägers bei der beklagten Stadt ist seit Beginn der Beschäftigung im Wesentlichen unverändert. Die grundlegenden Aufgaben des Klägers bei der beklagten Stadt umfassen die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Überwachung des fließenden Verkehrs sowie Ermittlungstätigkeiten. Mit Datum vom 30.05.2022 beantragte der Kläger gegenüber der beklagten Stadt die Höhergruppierung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9a TVöD-VKA mit der Begründung, dass der weit überwiegende Teil seiner Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit mindestens 50% selbständigen Leistungen darstellen würden. Die beklagte Stadt erstellte daraufhin mit Datum vom 25.10.2023 eine aktualisierte Stellenbeschreibung und lehnte den Antrag des Klägers auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 18.03.2024 ab. Die Stellenbeschreibung der Beklagten vom 25.10.2023 sieht folgende Arbeitsvorgänge vor: Nr. Beschreibung der Tätigkeit/Arbeitsvorgänge Zeitanteil in % 1 Überwachung des ruhenden Verkehrs - Feststellen von Ordnungswidrigkeiten - Aufmaß und Skizzierung des Tatorts, Erfassung der Daten mit mobilen Datenerfassungsgeräten und Anbringung des Hinweises am Fahrzeug - Entscheidung über die Erforderlichkeit der Einleitung von Abschleppmaßnahmen, Überwachung der Maßnahme - Erstellen von Berichten über Mängel an Verkehrseinrichtungen, Parkscheinautomaten, Beschilderungen - Fertigung von Stellungnahmen zu Einlassungen der Betroffenen im Vor- und Bußgeldverfahren - Zeugenaussagen vor dem Amts- und Verwaltungsgericht 30 2 Überwachung des fließenden Verkehrs (Durchführung kommunaler Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung) - Durchführung der mobilen Geschwindigkeitsmessung - Auswahl der Messstelle und individuelle Anpassung in der Örtlichkeit - Kontrolle und Wartung der stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, Datenauslese - Auswertung des Bildmaterials zur Einleitung des Verfahrens nach OWiG - Zeugenaussagen vor dem Verwaltungsgericht 10 3 Ermittlungstätigkeiten 60 3.1 Überprüfung und Kontrolle von Gewerbetreibenden und Veranstaltungen - Kontrolle von gastronomischen Betrieben hinsichtlich der Räumlichkeiten, der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auflagen, der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen - Aussprache von Verwarnungen sowie Dokumentation bei Zuwiderhandlungen und Übergabe an den Fachbereich zur Weiterverfolgung - Anlass- bzw. auftragsbezogene Kontrolle von Gaststätten / Diskotheken/Tanzlokalen, einschließlich ggf. erforderlicher Lärmmessungen und ggf. Stilllegung von Veranstaltungen - Kontrolle der Spielgeräte in Spielhallen - Kontrolle von Anzeige- und Meldepflichten gern. § 14 GewO (An-, Ab- und Ummeldungen von stehenden Gewerben) - Durchführung von Kontrollen nach dem Jugendschutzgesetz - Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) - Überwachung und Kontrolle von Märkten, Messen, Ausstellungen, Volksfesten, u.a. Veranstaltungen einschl. ggf. erforderlicher Lärmmessungen entsprechend den erlassenen Verfügungen aus dem Fachbereich - Nachkontrolle beanstandeter Auflagen - Aufnahme von Ordnungswidrigkeiten - Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV) (20) 3.2 Baustellenkontrollen - Überprüfung von Baustellen und leerstehenden Gebäuden bzgl. baurechtswidriger Zustände im Rahmen der Gefahrenabwehr - Überprüfung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum bzgl. verkehrsrechtlicher Anordnungen (Baustellensicherung, Absperrungen etc.) - Aufnahme von Ordnungswidrigkeiten, Erteilung von Anordnungen - vor Ort zur Beseitigung rechtswidriger Zustände im Rahmen der Gefahrenabwehr (5) 3.3 Ermittlungstätigkeiten für die Ausländerbehörde (insbes. Kontrollen im Rahmen des SchwarzArbG nach Informationen durch den Zoll) (5) 3.4 Kontrollen im Rahmen des Immissions- und Naturschutzes - Kontrolle der Einhaltung immissions- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen - Feststellungen und Dokumentationen von z.B. unerlaubter Sondernutzung sowie Weiterleitung an den zuständigen Fachbereich - Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (5) 3.5 Einhaltung Hundehalterverordnung und Hundesteuersatzung - Kontrollen zur Einhaltung der Schweriner Hundesteuersatzung, Schweriner Hundeverordnung, HundehalterVO M-V - Erteilung von Verwarnungen - Einleitung von OWiG-Verfahren Verstöße gegen das Abfallrecht - Feststellung von Autowracks; Kontrollen Abfall/Straßenreinigung/Winterdienst; Aufbereitung und Dokumentation der Feststellungen als Beweismaterial zur Weitergabe an die zuständigen Fachbereiche Graffitibekämpfung - Feststellung und Dokumentation; Abgabe an Fachbereich / Polizei / Staatsanwaltschaft (5) 3.6 Zusammenarbeit mit der Polizei durch gemeinsame Streifendienste (anlassbezogen zu Großveranstaltungen) (5) 3.7 Sonstige Ermittlungs-, Kontroll- und Prüfungstätigkeiten für andere Fachdienste, Polizei, Finanzamt, Bundespolizei - Ersatzvornahme in zulassungs- oder fahrerlaubnisrechtlichen Angelegenheiten - Tätigkeiten im Rahmen der Amtshilfe gegenüber Bußgeldstellen, Jugend- und Sozialämtern, Zulassungsstellen, Ausländerbehörden, Polizeibehörden, Steuerfahndung u.a. (z.B. Fahrerermittlung, Identitätsfeststellung, Aufenthaltsermittlung) - Bedienung der Poller in der Fußgängerzone - Durchsetzung des Fahrverbotes entsprechend verkehrsrechtlicher Anordnungen - Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten bei besonderen Lagen (Pandemien, Großveranstaltungen) - Unterstützung der Waffenbehörde bei Waffenkontrollen - Einhaltung Infektionsschutzgesetz - Kontrolle von (Straßen-)Sondernutzungserlaubnissen (Außengastronomie, Aufbauten bei Veranstaltungen, Public Viewing etc.); Feststellung und Dokumentation von unerlaubter Sondernutzung; Weiterleitung an zuständigen Fachbereich; ggf. Untersagung und Anordnung des Rückbaus - Fertigung von Feststellungsberichten und Weitergabe an andere Dienststellen - Aussprache und Durchsetzung von Platzverweisen, Unterlassungsverfügungen - Sicherstellung von Gegenständen (15) Für die Erledigung dieser Tätigkeiten sind nach der Stellenbeschreibung Fachkenntnisse in den folgenden Bereichen erforderlich: - Sicherheits- und Ordnungsgesetz MV - Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zzgl. Erlasse - Grundgesetz, Strafprozessordnung - Straßenverkehrsgesetz - Landesverwaltungsverfahrensgesetz MV - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Landesbauordnung MV - Gewerbeordnung, Gaststättengesetz, Jugendschutzgesetz, Spielverordnung, Nichtraucherschutzgesetz MV - Bundes-Immissionsschutzgesetz - Kreislaufwirtschaftsgesetz - Hundehalterverordnung MV, Schweriner Hundehalterverordnung - örtliche Satzungen (z.B. Hausmüllentsorgung, Straßensondernutzung) Die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten des Klägers stellt sich auszugsweise wie folgt dar: Bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs nach Nr. 1 der Stellenbeschreibung hat der Kläger unter anderem zu kontrollieren, ob Parkverstöße nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog vorliegen. Dabei hat er im Zusammenhang mit dem jeweiligen Parkverstoß festzustellen, ob ein Tatbestand mit oder ohne Behinderung gewählt werden muss. Sodann hat er im Smartphone den richtigen Tatbestand auszuwählen. Für den Fall, dass ein Parkverstoß vorliegt, bei dem der Verkehr behindert wird, hat der Kläger auf die Entfernung des Fahrzeugs hinzuwirken. Hierzu bemüht er sich zunächst um eine Halterfeststellung, um den Halter des Fahrzeugs zur sofortigen Entfernung zu bewegen. Ist der Halter nicht über Hinweise im Auto zu ermitteln, muss der Kläger das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen entfernen lassen und den Vorgang dokumentieren. Ist durch den Parkverstoß keine Behinderung des Verkehrs gegeben, erfolgt keine Ersatzvornahme durch Entfernung des Fahrzeugs. In diesen Fällen erfasst der Kläger den festgestellten Tatbestand im Smartphone. Soweit der festgestellte Parkverstoß nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit einem Verwarngeld zu ahnden ist, wird dieses automatisch bei der beklagten Stadt verarbeitet, ohne dass ein weiteres Eingreifen erforderlich ist. Ist für den festgestellten Parkverstoß demgegenüber ein Bußgeld vorgesehen, leitet der Kläger seine Feststellungen an die Bußgeldstelle der beklagten Stadt zur weiteren Bearbeitung weiter. Bei der Kontrolle von Spielautomaten im Rahmen der Tätigkeit nach Nr. 3.1 in Gaststätten und sonstigen Räumlichkeiten kontrolliert der Kläger unter anderem, ob der Betreiber die sogenannte Oasis-Abfrage durchführt. Wird diese gesetzlich verpflichtende Abfrage nicht durchgeführt, ist der Spielautomat sofort zu versiegeln. Das Versiegeln erfolgt im Auftrag des zuständigen Gewerbeamtes, da der kommunale Ordnungsdienst über keine eigene Versiegelungstechnik verfügt. Darüber hinaus überprüft der Kläger im Rahmen einer sogenannten PTB-Abfrage die Aktualität der verwendeten Software des Spielgeräts. Auf Grundlage der Feststellungen des Klägers bei der Kontrolle kann das zuständige Gewerbeamt eine schriftliche Anhörung und Nutzungsuntersagung vornehmen und gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid erlassen. Wird ein Verstoß gegen den Natur- oder Immissionsschutz durch den Kläger während seiner Tätigkeit nach Nr. 3.4 festgestellt, dokumentiert er diesen anhand der maßgeblichen Vorschriften und leitet seine Dokumentation an den Fachdienst Umwelt zur Einleitung weiterer Maßnahmen weiter. Zur Prüfung der jeweiligen Situation nimmt der Kläger beispielsweise Messungen von Lärmbelästigungen und Überprüfungen von Emissionen aus Anlagen oder Fahrzeugen vor. Stellt der Kläger Verstöße gegen das Abfallrecht im Rahmen seiner Tätigkeit nach Nr. 3.5 der Stellenbeschreibung fest, werden diese von ihm dokumentiert und der Verursacher aufgefordert, den Müll zu beseitigen. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, informiert der Kläger das kommunale Entsorgungsunternehmen, welches die Beseitigung übernimmt. Grundsätzlich kann ein festgestellter Verstoß je nach dessen Gewicht mit einer Ermahnung oder Verwarnung, einem Bußgeld oder der Anzeige von schweren Verstößen geahndet werden. Die Maßnahmen zur Ahndung der Verstöße werden auf Grundlage der vom Kläger durchgeführten Dokumentation der Feststellungen vorgenommen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere, sondern darüber hinaus selbständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages verlange. Der weit überwiegende Anteil seiner Arbeitszeit diene der Überwachung der Einhaltung verschiedener Vorschriften im Rahmen eines Kontroll- oder Streifengangs. Alle beim Streifengang anfallenden Tätigkeiten stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Er müsse, um ein optimales Arbeitsergebnis bei diesem Arbeitsvorgang zu erreichen, eine Vielzahl an Ermessensentscheidungen treffen. Er entscheide aufgrund seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht nur darüber, ob er einschreiten müsse, sondern auch, wie dies zu geschehen habe. Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs entscheide der Kläger beispielsweise über die Erforderlichkeit der einzuleitenden Maßnahmen, also darüber, ob er eine Verwarnung ausspreche, die Angelegenheit dem Innendienst übergebe oder Abschleppmaßnahmen einleite. Im Zuge dieser Entscheidungen müsse berücksichtigt werden, ob bei Parkverstößen von einer Behinderung von Fußgängern oder dem fließenden Verkehr auszugehen sei. Insoweit leiste der Kläger die gleiche geistige und fachliche Arbeit wie der Innendienst, der aufgrund des Sachberichts vom Außendienst dann lediglich das Anhörungsschreiben und den Bußgeldbescheid erlasse. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.06.2022 nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem 01. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auch die Beklagte geht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang bei dem Streifengang des Klägers aus, der den weit überwiegenden Anteil der Arbeitszeit ausmache. Dieser sei für die tarifvertragliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers maßgeblich. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass seine Tätigkeiten selbständige Leistungen im tariflichen Sinne verlangten. Er habe keine Entscheidung zu treffen, die auf Grundlage der vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten mit einer eigenständigen Begründung für die jeweilige Vorgehensweise erforderte. Insbesondere verfüge der Kläger nicht über Entscheidungs- oder Ermessensspielräume. Er habe auf eine Beseitigung des Ordnungsverstoßes hinzuwirken und den Ordnungsverstoß zu dokumentieren. Die zur Verfügung stehenden Maßnahmen seien dabei je nach Art der Störung in abgestufter Reihenfolge einzusetzen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers bestehe aus drei Arbeitsvorgängen, wovon im Umfang von 65% ein einheitlicher Arbeitsvorgang darin liege, dass der Kläger im Stadtgebiet dafür zu sorgen hat, dass die Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. Dieser Arbeitsvorgang sei für die Eingruppierung des Klägers maßgeblich. Das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" sei dabei nicht erfüllt, sodass die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a nicht gegeben seien. Der Kläger habe nicht dargelegt, Entscheidungen zu treffen, die auf Grundlage von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Art Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten erfordern. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin. Mit der Berufungsbegründung vertieft er die Argumentation, dass die Einsatzkräfte des Ordnungsdienstes eigenverantwortlich agieren und prüfen würden, ob Maßnahmen erforderlich und welche angemessen seien. Dabei sei stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insbesondere bei der Höhe von Bußgeldern oder der Beauftragung von Entsorgungen. Dem Kläger stehe ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum zu, denn bei jeder "vor-Ort-Entscheidung" und bei jeder Maßnahme zur Gefahrenabwehr habe er den geforderten Abwägungsprozess zu vollziehen und zu entscheiden, ob und wenn ja, wie er handelt. So könne der Kläger bei Ordnungswidrigkeiten selbst die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes festlegen. Es gebe eine Stufenleiter an Maßnahmen, deren Auswahl selbständige Leistung erfordere: Einstellung, Ermahnung, mündliche Verwarnung ohne Verwarngeld, mündliche Verwarnung mit Verwarngeld, oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Der Kläger könne hinsichtlich der Maßnahme einen Vorschlag unterbreiten, den der Innendienst bei der finalen Entscheidung übernehmen könne. Darüber hinaus müsse der Kläger entscheiden, wenn es insbesondere bei der Einleitung sanktionierender Maßnahmen zu verbalen Auseinandersetzungen, Beleidigungen und tätlichen Angriffen kommen kann, was ein situationsangemessenes Verhalten verlangt und wie er handelt. Die aktuelle Eingruppierung des Klägers durch die Beklagte in die Entgeltgruppe 8 spreche auch schon für das Vorliegen von selbständigen Leistungen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin – 4 Ca 1037/24 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.06.2022 nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem 01. des Folgemonats mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Sie hält an der Auffassung fest, dass keine selbständige Leistung vorläge, da der Kläger in seiner Tätigkeit keine tarifrechtlich relevanten Beurteilungsspielräume im Sinne einer Gedankenarbeit habe, die im Rahmen seiner Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung im rechtserheblichen Ausmaß erfordere.