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Urteil

4 GLa 3/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0709.4GLA3.24.00
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Leitsätze
Das Thema "Notdienst" kann nur in zwei Konstellationen auftreten. Zum einen kann der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung gegen die Gewerkschaft beantragen mit dem Ziel, Notdienste in einem bestimmten Umfang einzurichten. Zum anderen kann die Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber oder Verband vorgehen, um ihm die einseitige Anordnung von Notdiensten und die Einteilung von Arbeitnehmern zu diesen untersagen zu lassen.(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 04.07.2024 – 11 Ga 202/24 – abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Thema "Notdienst" kann nur in zwei Konstellationen auftreten. Zum einen kann der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung gegen die Gewerkschaft beantragen mit dem Ziel, Notdienste in einem bestimmten Umfang einzurichten. Zum anderen kann die Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber oder Verband vorgehen, um ihm die einseitige Anordnung von Notdiensten und die Einteilung von Arbeitnehmern zu diesen untersagen zu lassen.(Rn.43) 1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 04.07.2024 – 11 Ga 202/24 – abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht stattgegeben, da die Klägerin keinen Verfügungsanspruch hat. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). II. Die Klägerin hat keinen Verfügungsanspruch auf Festlegung eines Notfalldienstplanes verbunden mit Bettensperrungen durch das Gericht. 1. Das Thema „Notdienste“ kann nur in zwei Konstellationen auftreten. Zum einen kann der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung gegen die Gewerkschaft beantragen mit dem Ziel, Notdienste in einem bestimmten Umfang einzurichten. Zum anderen kann die Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber oder Verband vorgehen, um ihm die einseitige Anordnung von Notdiensten und die Einteilung von Arbeitnehmern zu diesen untersagen zu lassen (Korinth, einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage 2019, J Rz. 35). Tatsächlich haben nur Arbeitgeber ein Recht auf Einrichtung von Notdiensten, während Gewerkschaften zur Duldung dieser verpflichtet sind. Dazu hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung Folgendes ausgeführt: „Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Vereinbarung über den Umfang der Notdienstarbeiten zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite vorzugswürdig. Für den – hier vorliegenden – Fall, dass eine Einigung über Notdienstarbeiten zwischen den Tarifvertragsparteien nicht zustande kommt, ist nach weit überwiegender Auffassung allein der Arbeitgeber berechtigt, Notdienstarbeiten anzuordnen und durchzuführen. Das LAG Hessen (15.11.2007 – 9 SaGa 1695/07) hat betont, dass auch ohne vorhandene Notdienstvereinbarung die Anordnungskompetenz für Notdienste beim Arbeitgeber liegt. Dass diese Ansicht zutrifft, liegt auf der Hand: - Allein der Arbeitgeber vermag wegen seiner tiefgehenden Betriebskenntnis zu entscheiden, welche Notdienstarbeiten tatsächlich erforderlich sind. - Zudem trägt der Arbeitgeber das Haftungsrisiko sowie die wirtschaftliche und unternehmerische Verantwortung für den Betrieb. Die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Ableistung von Notdienstarbeiten wird dabei vor allem aus der – während des Streiks unstreitig nicht ruhenden – nebenvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers hergeleitet. Diese besteht aber nur gegenüber dem Arbeitgeber, und nicht gegenüber der Gewerkschaft. - Eine Befugnis des Arbeitgebers (nicht: der Gewerkschaft) zur einseitigen Anordnung von Notdiensten auch im Gesamtgefüge des Arbeitskampfrechts ist zwingend: Allein dem Arbeitgeber steht die Entscheidung über Betriebsstilllegung oder dessen Fortführung zu. Soweit die Gewerkschaft aber über die Durchführung von Notdienstarbeiten befindet, kann sie dadurch den Arbeitgeber faktisch zur Betriebsfortführung während des Arbeitskampfes zwingen und den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichten. Das widerspräche allen grundlegenden Prinzipien des Arbeitsrechts. … - Auch die herbeizuführende praktische Konkordanz der in Rede stehenden Grundrechte – Art. 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft versus Art. 12 und 14 GG des Arbeitgebers und Art. 2 Abs. 1 GG ihrer Patienten – bei Notdienstarbeiten spricht für die arbeitgeberseitige Trägerschaft der Anordnung. - Die hier vertretene Auffassung wird auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. nur LAG Hessen vom 22.04.1969 – 5 Sa 627/68; LAG Niedersachsen vom 01.02.1980 – 10 Sa 110/79; LAG Hamm vom 16.01.2007 – 8 Sa 74/07) bestätigt. - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des LAG Hamm (13.07.2015 – 12 SaGa 21/15), die das Arbeitsgericht heranzieht. Auch dort wird mit keinem Wort dazu ausgeführt, dass die Gewerkschaft das Recht zur Anordnung von Notdienstarbeiten habe. Richtigerweise betrifft die Entscheidung eine ganz andere Konstellation: Im dort entschiedenen Fall hat – wie üblich! – der Arbeitgeber einen Antrag auf Sicherung der Notdienstbesetzung gestellt und gerade nicht – wie hier – die Gewerkschaft. Die Entscheidung des LAG Hamm kann damit von vornherein nicht als Beleg eines Verfügungsanspruchs der Gewerkschaft auf Anordnung von Notdiensten herangezogen werden. Nur der Vollständigkeit wegen: Das LAG Hamm geht erkennbar und in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung davon aus, dass ein gewerkschaftsseitiges einstweiliges Verfügungsverfahren in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber einen Notdienst anordnet, der das erforderliche Maß überschreitet. Dieser Fall unterscheidet sich aber grundlegend von einer gewerkschaftlichen Anordnung von Notdiensten. - Schließlich bestätigt auch ein weiterer Gesichtspunkt die Berechtigung des Arbeitsgebers zur einseitigen Anordnung von Notdienstarbeiten: Gewerkschaften sind nach einhelliger Auffassung zur Duldung von erforderlichen Notdienstarbeiten verpflichtet. - Dies bestätigt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist von der Berechtigung des Arbeitgebers zur Anordnung von Notdienstarbeiten auszugehen. Ein Recht der Gewerkschaft auf Anordnung von Notdiensten besteht gerade nicht. Die arbeitgeberseitige Trägerschaft von Notdiensten begründet ein Recht der Arbeitgeberseite auf deren Einrichtung. Dem steht spiegelbildlich eine Duldungspflicht der Gewerkschaft gegenüber.“ Dieser durch entsprechende Rechtsprechung belegten überzeugenden Argumentation der Beklagten folgt das Berufungsgericht und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. Mangels einer Anspruchsgrundlage fehlt der Klägerin bereits ein Verfügungsanspruch bezüglich der Notdienstvereinbarung. 2. Da die Klägerin - wie bereits ausgeführt – keinen Anspruch auf Einrichtung des von ihr beabsichtigten Notdienstes hat, scheidet auch das von ihr geltend gemachte Recht auf Bettensperrung aus. In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Eine gewerkschaftsseitige Bettensperrung ist der Sache nach nichts anderes als eine gewerkschaftsseitige Betriebs(teil)stilllegung. Erfolgt eine „Sperre“ eines Teils der Bettenkapazität – wie hier beantragt – wird damit ein Teil des Betriebs der Beklagten stillgelegt. Ein gewerkschaftsseitiges Recht auf Betriebsstilllegung oder Betriebsteilstilllegung besteht aber gerade nicht. Die Frage der Schließung oder Teilschließung des Betriebes obliegt alleine der Arbeitgeberseite. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Reaktion auf gewerkschaftliche Streikmaßnahmen. Ein gewerkschaftsseitiges Schließungsrecht hinsichtlich der Reduzierung der Bettenkapazität einzelner Stationen ist daher mit der Unternehmerfreiheit nach Artikel 12, 14 GG unvereinbar. Die Tarifautonomie und Arbeitskampffreiheit beinhalten nämlich gerade nicht, dass sämtliche unternehmerische Entscheidungen dem Arbeitskampf unterworfen werden. Die Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG und die Unternehmerfreiheit nach Artikel 12, 14 GG stehen vielmehr in einem Spannungsverhältnis, das im Wege der Abwägung aufzulösen ist. Im Rahmen der Abwägung darf nicht in den Kernbereich der unternehmerischen Freiheit eingegriffen werden. Was der einzelne Arbeitgeber nur persönlich für sich entscheiden und verantworten kann, darf daher auch nicht erzwungen werden (LAG Hessen, 09.09.2015 – 9 SaGa 1082/15 -). Die Erzwingung von Bettensperrungen in einer Klinik durch das Arbeitsgericht würde einen erheblichen und vor allem mehr oder weniger risikolosen Eingriff der Gewerkschaft in den Gewerbebetrieb der Arbeitgeberin zur Folge haben. Dieses hätte weiter zur Folge, dass es überhaupt nicht mehr auf die Streikbeteiligung der Gewerkschaftsmitglieder ankäme. Die Gewerkschaft könnte der Arbeitgeberseite daraus folgend erhebliche Schäden zufügen, selbst wenn sich kein Arbeitnehmer an dem Streik beteiligen würde. Dieses würde ein Kampfmittel begründen, welches losgelöst von der kollektiven Beteiligung ist. Eine Verhandlungsparität wäre damit nicht mehr gegeben. Da vorliegend bereits festgestellt wurde, dass die Klägerin kein erzwingbares Rechts auf Durchsetzung einer Notdienstvereinbarung hat, soll bezüglich der Bettensperrung von weiteren Ausführungen abgesehen werden. Zu der weiteren damit eingehenden Problematik sei auf die ausführliche Argumentation der Arbeitgeberseite im Berufungsbegründungsschriftsatz verwiesen. Ein Verfügungsanspruch der Klägerin ist folglich nicht gegeben. Der Berufung war demnach stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. IV. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens streiten die Parteien um die Frage, ob die streikführende Gewerkschaft (Verfügungsklägerin, künftig: Klägerin) den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Durchführung von Notdiensten und deren weiterer Modalitäten sowie auf Bettensperrungen für die Dauer eines Streiks hat. Klägerin ist die Gewerkschaft ver.di, die sich in einer Tarifauseinandersetzung mit der nicht tarifgebundenen Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) befindet, die in P-Stadt eine Klinik betreibt. In dieser Klinik sind etwa 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt und sie verfügt über knapp 300 Betten. Im Dezember 2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Aufnahme von Tarifverhandlungen auf. Ziel war und ist es, eine Angleichung der Vergütung auf das Entgeltniveau des TVöDK sowie die Anwendung der manteltariflichen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst/Bund, Gemeinden (besonderer Teil Krankenhäuser – TWDK) zu erreichen. Darüber hinaus wird die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung (Inflationsausgleichsprämie) in Höhe von 3.000,00 Euro für ver.di-Mitglieder gefordert. Die Beklagte war und ist nicht zu Tarifverhandlungen bereit und hat dieses der Klägerin mitgeteilt. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen rief die Klägerin in den Monaten April, Mai, Juni und Juli an insgesamt neun Tagen zu Streiks auf. In diesem Zusammenhang wurden teilweise Notdienstvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen. Akut war ein dreitägiger Streik für den Zeitraum 09., 10. und 11. Juli 2024 angekündigt. Die Klägerin schlug der Beklagten eine Notdienstvereinbarung für diesen Streik vor, die einen geringeren Personaleinsatz im Notdienst als die bisherigen Vereinbarungen vorsah. Außerdem sollte die Bettenanzahl aller bettenführenden Stationen mit Ausnahme der Kinder- und Jugendmedizin sowie die Neonatologie/Gynäkologie verringert werden. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Seite 5 und 6 des arbeitsgerichtlichen Urteils und den erstinstanzlichen Antrag. Die Klägerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt mit dem Ziel, der Beklagten aufzugeben, die von ihr vorgeschlagene Notdienstvereinbarung abzuschließen. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus Artikel 9 Grundgesetz. Zu dem von der Verfassung geschützten und allgemein anerkannten Streikrecht der Gewerkschaften gehöre auch das Recht, einen Arbeitskampf zu eröffnen und so zu führen, wie dies nach Auffassung der kampfführenden Gewerkschaft notwendig und sinnvoll sei. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle oder eine Inhaltskontrolle der Ziele des Arbeitskampfes einerseits und die Art und Weise der Führung des Arbeitskampfes andererseits sei den Gerichten verwehrt. Bestehe mangels einer abgeschlossenen Notdienstvereinbarung Streit über den Umfang des möglichen Notdienstes, könne nach überwiegender Rechtsprechung das angerufene Gericht selbst eine Notdienstregelung treffen. Welcher Notdienst einzurichten sei, habe sich an dessen Sinn und Zweck zu orientieren, sei aber andererseits auf das unerlässliche Maß (akzeptables Mindestmaß, Aufrechterhaltung eines absoluten Notbetriebs) zu reduzieren, um die Arbeitskampffreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz zu gewährleisten. Ausreichend zur Bestimmung des erforderlichen Umfangs sei die Nacht-, Wochenend- und Feiertagsregelung laut Dienstplan. Diese Voraussetzungen seien bei dem beantragten Notdienst berücksichtigt und eingehalten. Da die Beklagte sich seit über einem halben Jahr und mehreren Streiktagen weigere in Verhandlungen einzutreten, sei es geboten, den Druck zu erhöhen. Dies solle geschehen durch die beantragte moderate Reduzierung der Bettenkapazitäten, die durch einen Neuaufnahmestopp ab dem 08.07.2024 erreicht werden solle und nicht dazu führe, dass Notfälle nicht behandelt werden oder Patienten vor Ort in andere Krankenhäuser verlegt werden müssten. Der Verfügungsgrund sei gegeben, da die Streiks für den Zeitraum vom 09. bis 11.07.2024 angekündigt seien und die Neuaufnahme von Patienten und Patientinnen, die nicht als Notfälle behandelt werden müssten, ab dem 08.07.2024 unterlassen werden solle. Die Klägerin hat beantragt, der Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung längstens bis zum 11.07.2024 für einen Arbeitskampf folgenden Notdienst im Klinikum einzusetzen: Abteilung OP Besetzung 09.07.2024 3 Personen im Bereitschaftsdienst Gleiche Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 Notfalldiagnostik Besetzung 09.07.2024 Frühdienst von 6.00 - 14.00 Uhr 3 Personen Spätdienst von 14.00 - 22.00 Uhr 3 Personen Nachtdienst von 22.00 - 6.00 Uhr 2 Personen Gleiche Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 ITS: Besetzung 09.07.2024 Frühdienst von 6.00 - 13.45 Uhr 3 Personen Spätdienst von 13.30 - 22.00 Uhr 3 Personen Nachtdienst von 21.45 - 6.15 Uhr 3 Personen Gleiche Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 Bettenanzahl 09.07.2024: 9 Bettenanzahl 10.07.2024: 7 Bettenanzahl 11.07.2024: 6 IMC: Besetzung 09.07.2024 Frühdienst von 6.00 - 13.45 Uhr 3 Personen Spätdienst von 13,30 - 22,00 Uhr 2 Personen Nachtdienst von 21.45 - 6.15 Uhr 2 Personen Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 Frühdienst von 6.00 - 13.45 Uhr 2 Personen Spätdienst von 13,30 - 22.00 Uhr 2 Personen Nachtdienst von 21.45 - 6.15 Uhr 2 Personen Bettenanzahl 09.07.2024: 10 Bettenanzahl 10.07.2024: 8 Bettenanzahl 11.07.2024: 7 Orthopädie/Unfallchirurgie/Chirurgie Frühdienst von 6.00 - 13.45 Uhr 2 Personen Spätdienst von 13.30 - 22.00 Uhr 2 Personen Nachtdienst von 21.45 - 6.15 Uhr 2 Personen Gleiche Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 Bettenanzahl 09.07.2024: 28 Bettenanzahl 10.07.2024: 22 Bettenanzahl 11.07.2024: 19 Urologie: Frühdienst von 6,00 - 13.45 Uhr 2 Personen Spätdienst von 13.30 - 22.00 Uhr 2 Personen Nachtdienst von 21.45 - 6.15 Uhr 2 Personen Gleiche Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 Bettenanzahl 09.07.2024: 23 Bettenanzahl 10.07.2024: 18 Bettenanzahl 11.07.2024: 15 Medizinische Klinik Il (MK 2): Frühdienst von 6.00 - 13.45 Uhr 2 Personen Spätdienst von 93.30 - 22.00 Uhr 2 Personen Nachtdienst von 21.45 - 6.15 Uhr 2 Personen Gleiche Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 Bettenanzahl 09.07.2024: 31 Bettenanzahl 10.07.2024: 24 Bettenanzahl 11.07.2024: 20 Innere Medizin I: Frühdienst von 6.00 - 13.45 Uhr 3 Personen Spätdienst von 13.30 - 22.00 Uhr 2 Personen Nachtdienst von 21.45 - 8.15 Uhr 2 Personen Gleiche Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 Bettenanzahl 09.07.2024: 27 Bettenanzahl 10.07.2024: 21 Bettenanzahl 11.07.2024: 18 Innere Medizin II: Frühdienst von 6.00 - 13.45 Uhr 2 Personen Spätdienst von 13.30 - 22.00 Uhr 2 Personen Nachtdienst von 21.45 - 6.15 Uhr 2 Personen Gleiche Besetzung am 10.07.2024 und 11.07.2024 Bettenanzahl 09.07.2024: 25 Bettenanzahl 10.07.2024: 20 Bettenanzahl 11.07.2024: 17. Es gilt folgende Einschränkung: Ist eine Durchführung der Reduzierung der Bettenkapazität aufgrund höherer Bettenauslastung nicht möglich, muss die Reduzierung der Bettenkapazität soweit medizinisch vertretbar durch Verlegungen auf ungesperrte, freie Betten auf anderen Stationen verwirklicht werden. Ist eine Durchführung der Reduzierung der Bettenkapazität aufgrund höherer Bettenauslastung nicht möglich, muss die Reduzierung der Bettenkapazität erstrangig durch Verlegungen auf andere Stationen verwirklicht werden. Verbleiben keine Möglichkeiten der Verlegungen, so ist die Reduzierung der Bettenkapazität insoweit aufgehoben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu hat sie die Auffassung vertreten, dass die Arbeitskampfmaßnahme unter den vorgeschlagenen Notdienstbedingungen unzulässig sei. Insbesondere ergäben sich daraus, dass für Montag eingeplante elektive Operationen verschoben werden müssten, für die betroffenen Patienten nicht hinnehmbare Belastungen. Außerdem sei für den Fall, dass nach der Notdienstordnung Patienten von einer Station auf eine andere Station verlegt werden müssten, die Versorgung der Patienten durch hinreichend qualifiziertes Personal nicht gewährleistet, da das eingesetzte Personal nur für die eigene Fachabteilung qualifiziert und eingearbeitet sei. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 04.07.2024 stattgegeben. Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Klägerin wegen des Streits über den Inhalt der Notdienstvereinbarung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Einrichtung eines Notdienstes habe, dessen inhaltliche Ausgestaltung gerichtlich durchgesetzt werden könne. Bestehe mangels einer Vereinbarung Streit über den Umfang des Notdienstes und wende sich eine der Tarifpartner an das Arbeitsgericht, so könne das Gericht eine Notdienstregelung treffen. Der Notdienst im beantragten Maße sei nicht zu beanstanden, da die Reduktion des vorgesehenen Personals gegenüber der bisher offenbar beanstandungsfrei praktizierten Ausgestaltung des Notdienstes verhältnismäßig sei. Dass mit der im Antrag vorgesehenen Besetzung die Beklagte ihrem Auftrag der Daseinsvorsorge nicht mehr gerecht werden könne, sei nicht zu erkennen. Auch die gestaffelte zunehmende Bestreikung von Krankhausbetten sei nicht unverhältnismäßig. Die Bettensperre sei ein zulässiges Mittel des Arbeitskampfes. Zur Aufrechterhaltung des Notdienstes seien die bestreikten Betten nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 04.07.2024 verwiesen. Mit am 05.07.2024 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung eingelegt und diese am 08.07.2024 begründet. Die Beklagte hält die Entscheidung für fehlerhaft. Es fehle schon eine Anspruchsgrundlage der Klägerin, da die Gewerkschaften keinen Anspruch auf Anordnung von Notdienstarbeiten hätten. Sie treffe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr eine Duldungspflicht hinsichtlich arbeitgeberseitig eingerichteter Notdienste, soweit diese das erforderliche Maß nicht überschreiten. Träger der Notdienste sei die Arbeitgeberin und nicht die Gewerkschaft. Auch bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Bettensperrungen. Gewerkschaftsseitige Bettensperrungen seien Betriebs(teil)stilllegungen. Diese könne alleine der Arbeitgeber vornehmen. Eine Betriebs(teil)stilllegung durch die Gewerkschaft begründe einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Unternehmerfreiheit. Des Weiteren sei der Antrag der Klägerin zu unbestimmt und der darin vorgesehene Umfang von Notdienstarbeiten verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei dem durch die Klägerin vorgesehenen Niveau von Notdiensten drohten massive Gefährdungen des Patientenwohls. Wegen des Weiteren ausführlichen Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsschrift verwiesen. Die Beklagte beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 04.07.2024 (Az.: 11 Ga 202/24) wird abgeändert. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend. Weiter wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2024.