OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 138/17

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2018:0322.4SA138.17.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (Anschluss LAG Düsseldorf vom 24.7.2009 - 9 Sa 194/09).(Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund –Kammern Neubrandenburg vom 13.06.2017 – 13 Ca 17/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund -Kammern Neubrandenburg vom 13.06.2017 – 13 Ca 17/16 – wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land zu 2/3, der Kläger zu 1/3. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (Anschluss LAG Düsseldorf vom 24.7.2009 - 9 Sa 194/09).(Rn.54) 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund –Kammern Neubrandenburg vom 13.06.2017 – 13 Ca 17/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund -Kammern Neubrandenburg vom 13.06.2017 – 13 Ca 17/16 – wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land zu 2/3, der Kläger zu 1/3. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i. S. d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. In der Sache haben die Berufungen jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht den Rechtsstreit ausführlich begründet zutreffend entschieden hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen macht sich das Berufungsgericht die Entscheidungsgründe ausdrücklich zu Eigen. Die Angriffe der Berufungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Abmahnungen zu 1. und 3. sind aus der Personalakte zu entfernen, die Abmahnung zu 2. nicht. 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung dargelegt. Danach können Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Entfernungsanspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG vom 12.08.2010 – 2 AZR 593/09 –, Rn. 10; BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11). Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG vom 27.11.2008, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 24.07.2009 – 9 Sa 194/09 –, Rn. 38). Von einer Abmahnung kann nach der Rechtsprechung des BAG nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft ermahnt und ihn auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben. Nur dann weiß der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als nicht vertragsgemäß ansieht und dies künftig nicht mehr hinnehmen will. Die genaue Bezeichnung eines Fehlverhaltens erfordert damit einerseits, dass der Arbeitgeber den der Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt konkret darlegt und andererseits, dass er konkret erklärt, aus welchem Grund er das Verhalten des Arbeitnehmers für pflichtwidrig hält. Dabei müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Anforderungen an die Konkretisierung der in der Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann. Wird etwa der Arbeitnehmer wegen einer quantitativen Minderleistung abgemahnt, reicht es aus, wenn die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer dargestellt werden, verbunden mit der Rüge des Arbeitgebers, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit pflichtwidrig nicht ausschöpft (BAG vom 27.11.2008, a. a. O.). Auch die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unterliegt dem Konkretisierungsgebot. Soweit eine Abmahnung rechtliche Ausführungen des Arbeitgebers enthält, müssen sie somit nicht nur im Ergebnis zutreffen. Sie müssen vielmehr auch erkennen lassen, weshalb der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als pflichtwidrig ansieht; sie dürfen daher nicht unklar oder widersprüchlich sein. Denn andernfalls verfehlt die Abmahnung ihre Funktion, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er seine Vertragspflichten verletzt hat, und ihn für die Zukunft zu einem vertragsgerechten Verhalten anzuhalten (LAG Düsseldorf a. a. O. Rn. 40). Dieses zugrunde gelegt ist auf das Berufungsvorbringen der Parteien eingehend ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: 2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Abmahnung 1 aus der Personalakte zu entfernen. Das Arbeitsgericht hat dazu Folgendes ausgeführt: “Nach diesen Grundsätzen ist die Abmahnung mit dem Aktenzeichen NB610/Ab1 mit der der Beklagte rügt, dass der Kläger seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Denn die rechtlichen Ausführungen in der Abmahnung enthalten keine hinreichend konkreten Angaben zu der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzung. Aus ihnen ergibt sich nicht, aus welchen Gründen die Beklagte das Verhalten des Klägers als vertragswidrig ansieht. Das beklagte Land beanstandet in der Abmahnung, dass der Kläger gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat und verweist zur Begründung der Pflicht, nach der alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in allen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren hätten, auf den Erlass des Innenministers vom 22.9.1994. Wie sich aus dem Erlass ergibt, ergibt sich die Pflicht zur Verschwiegenheit für Angestellte aus § 9 BAT-O. Nach dessen Abs. 1 hat der Angestellte über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Nach Abs. 2 darf der Angestellte ohne Genehmigung des Arbeitgebers von dienstlichen Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist. Aus den in Bezug genommenen Vorschriften ergibt sich, dass aus der Sicht des beklagten Landes verschieden geartete Pflichtverletzungen in Frage kommen. Denn nach diesen Regelungen hat der Kläger entweder gegen eine oder mehrere gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften oder gegen die Anordnung der Beklagten, dass Verschwiegenheit zu wahren bzw. Abschriften Dritten nicht zur Kenntnis zu geben sind, da deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist, verstoßen. Welche der in Frage kommenden Alternativen nach Auffassung der Beklagten durch das Verhalten des Klägers verletzt wurde, lässt sich der Abmahnung dagegen nicht entnehmen. Im Ergebnis überlässt es die Beklagte somit dem Kläger, zu ermitteln, aufgrund welcher Regelung sie sein Verhalten als pflichtwidrig ansieht. Damit sind die Anforderungen an eine Abmahnung nicht erfüllt. Der Arbeitgeber, der ein Verhalten des Arbeitnehmers für pflichtwidrig hält, muss dem Arbeitnehmer auch erklären, warum er dies annimmt, und ggf. Rechtsrat einholen, wenn er nicht weiß, welche rechtlichen Schlussfolgerungen er aus einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmers ziehen soll. Soweit die Beklagte in der Abmahnung über die Benennung der Erlasslage hinaus deren Wortlaut teilweise zitiert, führt auch dies nicht dazu, dass verdeutlicht wird, worin aus der Sicht der Beklagten die konkrete Pflichtverletzung des Klägers liegt, zumal die differenzierte Pflichtenlage aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht ansatzweise zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei einer wörtlichen Wiedergabe bleibt offen, ob der Kläger nach Auffassung des Beklagten gegen eine oder mehrere gesetzliche Vorschriften oder eine Anordnung des Arbeitgebers verstoßen hat.“ Diesen Ausführungen folgt das Berufungsgericht und macht sie sich ausdrücklich zu Eigen. Der Vorwurf ist nicht hinreichend eindeutig. Weiter hat das Berufungsgericht Zweifel daran, ob hier überhaupt der Tatbestand der Amtsverschwiegenheitsverletzung erfüllt wurde. Hätte der Kläger den Inhalt dieser Beschwerden zum Beispiel auf einem Elternabend oder gegenüber Schülern angesprochen, um in Erfahrung zu bringen, ob auch andere Personen seinen Unterricht so kritisch sehen, wäre eine Diskussion über eine Amtsverschwiegenheitsverletzung wahrscheinlich nicht aufgekommen. Letztlich kann die aufgeworfene Frage nach oben Ausgeführtem dahinstehen. Dass die Herangehensweise des Klägers, dieses Thema in einer Facebook-Gruppe zu behandeln, nicht sonderlich geeignet war, eine Deeskalation zu ermöglichen, bedarf wohl keiner weiteren Vertiefung. 3. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist auch die Abmahnung 3 nicht aus der Personalakte zu entfernen. Das die Herangehensweise des Klägers dem Betriebsfrieden nicht unbedingt förderlich ist, liegt auf der Hand. Die Äußerungen des Klägers sind allerdings, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch dazu wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung über die “nervigen Englischlehrer“ nicht vom Kläger stammt, sondern er auf einen vorhergehenden Post Bezug genommen hat. Auch der Eintrag “k. = pontius pilatus“ ist aus Sicht der Kammer noch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Kläger hat damit augenscheinlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er darüber enttäuscht war, dass der Schulleiter ihn zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen aufgefordert hat und sich nicht sofort ohne Wenn und Aber hinter den Kläger gestellt hat. Auch hier ist aus Sicht der Kammer festzustellen, dass der Kläger bei allem Verständnis für die Betroffenheit wegen der Kritik aus zwei Elternhäusern mit seinen Äußerungen in seiner Facebook-Gruppe weit über das Ziel hinausgeschossen ist. 4. Auch bezüglich der Abmahnung 2 ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend. Der Kläger hat mit seinen Äußerungen gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten verstoßen. Der Kläger hat auf der Facebook-Seite stark - jedenfalls gegen die beiden betroffenen Elternhäuser - polemisiert. Für den Begriff “amoklaufende Muttis“, der die betroffenen Mütter herabwürdigt, gibt es keine Entschuldigung. Eine entsprechende Abwertung hatte der Kläger auch bezweckt. Gleiches gilt für die unspezifizierte Behauptung, dass er gemobbt und krank gemacht werde. Da diese Äußerungen einem großen Kreis von aktuellen und ehemaligen Schülern des Klägers zugänglich waren, bestand, was ja auch eingetreten ist, die Gefahr, dass sich Eltern und Schüler des Klägers herabgewürdigt fühlen. Dem Kläger war auch klar, dass angesichts der Größe der Facebook-Gruppe die Möglichkeit besteht, dass die Eltern von den Einträgen auf der Facebook-Seite Kenntnis erlangen. Dass eine Weiterverbreitung seiner Eintragungen durch ein Mitglied seiner Gruppe erfolgen wird, hat der Kläger billigend in Kauf genommen. Dadurch bestand die Gefahr, dass die unmittelbar betroffenen Eltern und Schüler, aber auch andere Eltern und Schüler in ihrem Vertrauen in die Einrichtung Schule erschüttert werden könnten. Eltern, die sich für ihre Kinder eingesetzt hatten, wurden, wenn auch anonym, als amoklaufende Muttis, die einen Lehrer mobben, an den Pranger gestellt. Damit ist die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in erheblichem Maße verletzt. Die Abmahnung ist auch nicht wegen Zeitablauf auch nach nun mehr als 4 Jahren nicht aus der Personalakte zu entfernen werden, da sie auch in Zukunft noch relevant werden kann, wenn die Führung und Leistung des Klägers bezogen auf das gesamte Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist. Die Berufungen waren daher zurückzuweisen. III. Die Parteien haben jeweils die Kosten der von ihnen eingelegten Berufungen zu tragen, da das von ihnen eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von drei Abmahnungen, die vom beklagten Land unter dem 16.05.2013 gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurden. Der 1954 geborene Kläger ist seit 1993 bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrer beschäftigt. Stammdienststelle des Klägers ist das A.-E.-Gymnasium in B-Stadt. Er unterrichtet die Fächer Spanisch und Englisch. Mit Schreiben vom 14.03.2013 (Blatt 82 f. d. A.) bemängelten die Eltern einer Schülerin gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft, Bildung des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Unterricht des Klägers. Am 27.03.2013 (Blatt 85 – 89 d. A.) bemängelte die Mutter einer weiteren Schülerin gegenüber dem Staatlichen Schulamt B-Stadt ebenfalls den Unterricht des Klägers. In dem letztgenannten Schreiben bat die Mutter der betroffenen Schülerin um Diskretion. Mit am 11.04.2013 dem Kläger übergebenem Schreiben (Blatt 31 – 35 d. A.) forderte der Schulleiter des A.-E.-Gymnasiums, Herr Dr. K., den Kläger zu einer Stellungnahme zu den von den Eltern mitgeteilten Sachverhalten auf. Diesem Schreiben waren anonymisierte Auszüge der Schreiben der Eltern beigefügt. Am 11.04.2013 erstellte der Kläger eine Facebook-Gruppe mit dem Namen „i STOP MOBBBING R.!“. Dabei handelt es sich um eine sog. geschlossene Facebook-Gruppe, auf deren Einträge und sonstigen Inhalte nur eingeladene Mitglieder zugreifen können. Die Gruppe hatte 177 Mitglieder. Zu den Mitgliedern zählten aktuelle und ehemalige Schüler. In der Gruppe verfasste der Kläger unter anderem folgenden Eintrag: „hallo, meine aktuellen und (einige) verflossenen Kinder habe euch in einer gruppe vereint, weil ich dringend eurer hilfe bedarf… werde aktuell mal wieder gemobbt – von zwei eltern(häusern) die sich in einem seitenlangen Brief an das MINISTERIUM vehement über … [den Kläger] beschweren (näheres folgt).“ Nachdem durch ein Mitglied der Gruppe eine Entlassung des Klägers durch das beklagte Land vermutet wurde, korrigierte der Kläger dies mit folgendem Eintrag: „von einer entlassung ist nicht die rede – vielmehr darum, dass mein alter Körper streikt, da er diesem stress mehr gewachsen ist, und ich deshalb wieder wochenlang nicht mehr arbeiten darf, dass die eltern keinerlei auseinandersetzung mit mir direkt, geschweige den konstruktive gespräche, suchen und sich mit diesen fetten anschuldigungen anonym hinter dem schulleiter verstecken, der die ‚diskretion’ wahrt.“ Am 12.04.2013 verfasste der Kläger folgenden Eintrag: „eine abschrift des pamphletes mit anonymen Elternbeschwerden die letztlich der Anlass für siese gruppe sind.“ Dem Eintrag hat der Kläger ein Word-Dokument beigefügt, dass Word-Dokument enthält eine weitere Mitteilung an die Gruppenmitglieder sowie 19 Zitate aus den Beschwerdebriefen. Auf einen Kommentar eines Gruppenmitglieds reagierte der Kläger am 12. April 2013 mit folgendem Eintrag: „-das problem sind HIER konkret amoklaufende muttis, die bei der verfolgung der –unterstellt durch mich extrem gefährdeten- interessen ihres kindes über leichen gehen –in diesem fall meine- und über alle Köpfe hinweg aus dem hinterhalt mit dreck und schärferen geschossen werden…dagegen MUSS ich mich wehren, um meine integrität zu wahren und weiter arbeiten zu können- im eigenen und dem interesse all der kids, die meine qualitäten erkennen und GERNE mit mir weiter arbeiten wollen-“. Am 12.04.2013 verfasste der Kläger einen weiteren Eintrag: „hab mal ein wort nachgeschlagen das ich bis dato nicht kannte – danke liebe eltern, dass ihr mir im bildungsniveau voraus seid…“ Am 12.04.2013 kommentierte der Kläger einen weiteren Eintrag eines Gruppenmitglieds wie folgt: „…für die ‚nervigen‘ englischlehrer aus zeiten der DDR-diktatur kann ich auch nichts, …“. Auf einen Eintrag eines Gruppenmitglieds schrieb der Kläger am 12.04.2013 auf die Frage: „Steht Dr. K. denn eigentlich hinter dir?:“ „k. = pontius pilatus…“. Die Englischlehrer des A. E. Gymnasiums in B-Stadt haben den Post des Klägers zur Kenntnis genommen. Auch der Schulleiter Dr. K. hat die Einträge des Klägers zur Kenntnis genommen und diese an das beklagte Land weitergeleitet. Am 15.04.2013 reagierten die Eltern einer Schülerin auf die Kommunikation in der Facebook Gruppe mit einem Schreiben an das A. E. Gymnasium zu dessen Inhalt auf Anlage B10, Blatt 84 d. A., verwiesen wird. Die Eltern bemängeln darin, dass der Kläger gegenüber den Schülern den Eindruck vermittle, die Beschwerdebriefe hätten zu einer Erkrankung des Klägers geführt. Am 16.05.2013 sprach das beklagte Land dem Kläger drei Abmahnungen aus, die zur Personalakte des Klägers genommen wurden. Mit der Abmahnung unter dem Aktenzeichen NB 610/ab1 (künftig Abmahnung 1) wegen deren Inhalts auf Blatt 9 d. A. verwiesen wird, wird dem Kläger durch die Veröffentlichung von Auszügen der Beschwerdebriefe in der Facebook-Gruppe ein Verstoß gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht vorgeworfen. Mit der Abmahnung unter dem Aktenzeichen NB 610/ab2 (künftig Abmahnung 2) wegen deren Inhalts auf Blatt 7 f. d. A. verwiesen wird, wird dem Kläger vorgeworfen, dass er durch das ins Netz stellen der Beschwerdebriefe und seine weiteren Äußerungen über Eltern und die in diesem Zusammenhang erhobenen Mobbingvorwürfe die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten verletzt habe. Insgesamt habe er sich sehr abwertend über Eltern geäußert. Mit der Abmahnung unter dem Aktenzeichen NB 610/ab3 (künftig Abmahnung 13) wegen deren Inhalts auf Blatt 10 d. A. verwiesen wird, wird dem Kläger vorgeworfen, durch die Verwendung eines Zitats über “nervige englischlehrer aus zeiten der DDR-diktatur“ und der Gleichstellung des Schulleiters mit Pontius Pilatus (“k. = pontius pilatus ...“) die Kollegen und ihre Unterrichtstätigkeit und den Schulleiter abgewertet und herabgesetzt zu haben. Damit habe der Kläger den Betriebsfrieden gefährdet sowie gegen das Loyalitätsgebot verstoßen. Mit bei dem Arbeitsgericht Stralsund am 25.11.2015 eingegangener Klage hat der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte begehrt. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass die Abmahnungen schon wegen Zeitablaufs aus der Personalakte zu entfernen wären und er nicht gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen habe. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dienstaufsichtsbeschwerden gehandelt habe. Diese habe er nicht veröffentlicht, da die postings innerhalb einer geschlossenen Facebook-Gruppe erfolgt seien. Nicht er habe die Eltern herabgewürdigt, sondern diese seien mit ihren Beschwerden systematisch gegen den Kläger vorgegangen. Die Englischlehrer habe nicht er herabgewürdigt, sondern lediglich ein Zitat eines anderen Nutzers wiedergegeben. Bezüglich des Schulleiters war er damit unzufrieden, dass sich dieser nicht schützend vor den Kläger gestellt hat. Auch sei die Figur des Pontius Pilatus nicht durchgängig negativ besetzt. Das beklagte Land hat darauf abgestellt, dass es einen Entfernungsanspruch alleine wegen des Zeitablaufs nicht gebe. Im Übrigen hat es seinen Vortrag aus den Abmahnungen vertieft. Mit Urteil vom 13.06.2017 hat das Arbeitsgericht das beklagte Land unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Abmahnungen 1 und 3 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass die Abmahnung 1 (Verletzung der Verschwiegenheitspflicht) zu entfernen sei, da die dortigen rechtlichen Ausführungen keine hinreichend konkreten Angaben zu der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzung enthalten. Aus ihnen ergebe sich nicht, aus welchen Gründen das beklagte Land das Verhalten des Klägers als vertragswidrig ansehe. Auch die Abmahnung 3 (Störung des Betriebsfriedens) sei zu entfernen, da es dem beklagten Land nicht gelungen sei, darzulegen in welcher Weise der Betriebsfrieden durch das Verhalten des Klägers gestört sein könnte. Die Abmahnung 2 (Verletzung des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten) sei zu Recht erteilt worden, da der Kläger seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, mit den Eltern seiner Schüler vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, durch die Veröffentlichung der Auszüge aus dem Beschwerdeschreiben verletzt habe. Diese Abmahnung sei auch trotz eines Zeitablaufs von mehr als 4 Jahren nicht aus der Personalakte zu entfernen, da sie auch in Zukunft noch relevant werden könne, wenn die Führung und Leistung des Klägers bezogen auf das gesamte Arbeitsverhältnis zu beurteilen sei. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Blatt 101 – 117 d. A.) verwiesen. Gegen dieses den Parteien am 18.07.2017 zugestellte Urteil wenden sie sich, soweit sie unterlegen sind, mit rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufungen. Das Landesarbeitsgericht hat die beiden Berufungen mit Beschluss vom 04.10.2017 (Blatt 188 f. d. A.) nach § 147 ZPO verbunden. Das beklagte Land stützt seine Berufung darauf, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hinreichend konkretisiert worden sei, worin die Pflichtverletzungen des Klägers gelegen hätten und gegen welche konkreten Regelungen er dabei verstoßen habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger letztmalig am 01.08.2012 über den Erlass zur Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes vom 22.09.1994 belehrt wurde. Bezüglich der Abmahnung 3 ist das beklagte Land weiter der Auffassung, dass hier der Betriebsfrieden durch das Verhalten des Klägers gefährdet worden sei und es dafür keine Rechtfertigungsgründe gebe. Der Kläger habe sein Recht auf Meinungsfreiheit durch die in der Abmahnung gerügten Äußerungen und der Verwendung von Facebook für eine Gruppe von über 150 Teilnehmern überdehnt. Außerdem hätte jeder andere Facebook-Nutzer Kenntnis von diesen Informationen erlangen können. Mit der vom Kläger verwendeten Wortwahl bezüglich der Englischlehrer und des Schulleiters habe er das ihm zustehende Recht überdehnt und das Recht des beklagten Landes an einem ungefährdeten und störungsfreien Betriebsablauf verletzt. Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit seine Klage abgewiesen wurde, für fehlerhaft. Dem Kläger könne kein Vorwurf im Hinblick auf die Veröffentlichung im Medium Facebook gemacht werden. Schließlich sei er es, der durch unsachliche und beleidigende Beschwerden seitens einzelner Eltern diskreditiert wurde. Er habe sich lediglich gewehrt und dieses Forum genutzt, um die unsachlichen Vorwürfe einer unabhängigen Bewertung zu unterziehen. Da er demnach keine Pflichtverletzung begangen habe, sei die Abmahnung nicht gerechtfertigt und aus der Personalakte zu entfernen. Beide Parteien verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ausgegangen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des beklagten Landes wird auf den Schriftsatz vom 18.10.2017 (Blatt 198 - 205 d. A), wegen der des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 18.10.2017 (Blatt 208 - 210 d. A.) verwiesen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund –Kammern Neubrandenburg- vom 13.06.2017 - 13 Ca 17/16 – abzuändern, soweit dem klägerischen Antrag stattgegeben wurde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund –Kammern Neubrandenburg- vom 13.06.2017 - 13 Ca 17/16 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, auch die Abmahnung zum Aktenzeichen NB 610/Ab2 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Berufungsführer halten das arbeitsgerichtliche Urteil für falsch, die jeweiligen Berufungsgegner verteidigen dieses Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2018 Bezug genommen.