Urteil
4 Sa 118/17
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2018:0222.4SA118.17.00
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Leitsätze
Für Zeiten der Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt steht einem Lehrer keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 EZuLV zu, weil der zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst bereits durch das Gehalt abgegolten ist.(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 22.02.2017 – 1 Ca 1347/16 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Zeiten der Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt steht einem Lehrer keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 EZuLV zu, weil der zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst bereits durch das Gehalt abgegolten ist.(Rn.24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 22.02.2017 – 1 Ca 1347/16 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und frist-sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Berufung vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erschwerniszulage. 1. Nach § 3 Abs.1 EZulV wird eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten geschuldet, wenn der Beamte mit mehr als 5 Stunden im Monat zum Dienst zu ungünstigen Stunden herangezogen wird. Dienst zu ungünstigen Zeiten ist gemäß § 3 Abs.2 Nr. 4 EZulV der Dienst an Montagen bis Freitagen und an den meisten Samstagen zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sofern es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt. Zulagefähig sind nach § 3 Abs. 3 EZulV nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung, was Bereitschaftsdienst einschließt. Für Zeiten der Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt steht einem Lehrer allerdings keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 EZulV zu, weil der insoweit zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst auch nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits durch das Gehalt des Lehrers abgegolten ist, was nach § 5 Abs. 3 EZulV zum Entfallen der Zulage führt ( so in einem vergleichbaren Fall zu einem verbeamteten Lehrer auch VG Düsseldorf vom 05.10 2012 – 26 K 1169/1). Die Teilnahme an einer Klassenfahrt gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, 23.09.2004 – 2 C 61/03). Für die Lehrer im Land Mecklenburg-Vorpommern ist konkret in der zur Zeit der Studienfahrten geltenden Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ vom 17.09.2010 geregelt, dass die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehört. Der zeitliche Aufwand für sämtliche dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer ist jedoch grundsätzlich bereits durch die Lehrerbesoldung oder -vergütung mitumfasst und damit abgegolten. Dass allein die messbare Unterrichts-Pflichtstundenzahl Ausgangspunkt und Grundlage der Lehrerbesoldung oder -vergütung ist, beruht nämlich darauf, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur insoweit überhaupt messbar ist, während der Zeitaufwand für die übrigen pädagogischen Aufgaben wie Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und auch Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten nicht in präzise messbarer und überprüfbarer Form, sondern nur grob pauschalierend bestimmt werden kann. (Vgl. BVerwG a.a.O.; VG Düsseldorf a. a. O.). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.10.2012 (a. a. O.) dazu Folgendes ausgeführt: “Ist damit aber der zeitliche Aufwand eines Lehrers für Klassenfahrten grundsätzlich bereits durch dessen Beamtengrundgehalt abgegolten, muss dies unabhängig von der zeitlichen Lage einer Klassenfahrt und damit auch für einen zeitlichen Aufwand während der in § 3 Abs. 2 EZulV genannten Zeiten gelten. Für die in § 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV genannten Abend- und Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr folgt dieses schon daraus, dass Übernachtungen zwingender Bestandteil von Klassen- beziehungsweise Studienfahrten sind. Geht man also - wie hier vorausgesetzt - von der Heranziehung eines Lehrers zum Dienst während des gesamten Zeitraums einer Klassenfahrt aus, ist die Heranziehung auch während der Abend- und Nachtstunden zwingend und unvermeidbar. Nimmt ein Lehrer die zu seinem normalen Arbeitsumfang gehörende Aufgabe der Teilnahme an Klassenfahrten wahr, muss er zwangsläufig Dienst auch während der Abend- und Nachtstunden - zumindest in Form von "Aufsichtsbereitschaft" - leisten, so dass diese zeitliche Lage der Arbeitszeit für ihn keine "Sonderopfer" gegenüber allen anderen Lehrkräften darstellt. Hierin liegt der entscheidende Unterschied etwa zu nach 20:00 Uhr liegenden Unterrichtszeiten: Da diese zeitliche Lage des Unterrichts für die große Mehrheit der Lehrkräfte untypisch ist, stellt sie für diejenigen Lehrkräfte, die zu diesen Zeiten Unterricht erteilen müssen, gegenüber den anderen Lehrern ein "Sonderopfer" dar, was dazu führt, dass insoweit eine Mitabgeltung i.S.v. § 6 EZulV bereits durch das Beamtengrundgehalt zu verneinen ist.“ Dieser Argumentation folgt die erkennende Kammer auch in Bezug auf angestellte Lehrkräfte und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. Weiter geht das Berufen des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2010 – 6 AZR 976/08 zu Lehrern, die an einer Abendschule regelmäßig über 20:00 Uhr abends hinaus unterrichten, fehl. Dieses Urteil ist für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht einschlägig, da es dort um den Kernbereich der messbaren Tätigkeit eines Lehrers, nämlich das Unterrichten, ging. Da dieser Kernbereich der Tätigkeit regelmäßig in dem Zeitraum lag, der Erschwerniszulagen auslöst, hat das Bundesarbeitsgericht den Zulagenanspruch bejaht. Damit nicht vergleichbar ist aus Sicht der Kammer ein Fall wie der hier zu entscheidende, da nicht der Kernbereich der lehrerischen Tätigkeit betroffen ist. 2. Weiter ist schon zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt zu der Erfüllung von dienstlichen Aufgaben im Sinne von § 3 Abs. 1 EZulV „herangezogen“ wurde. Unstreitig wurde der Kläger nicht angewiesen, eine Studienfahrt durchzuführen. Vielmehr ist nach der o. g. Verwaltungsvorschrift vor Durchführung einer Studienfahrt ein Antrag des Lehrers an die Schulleitung und eine Genehmigung der Fahrt durch die Schulleitung erforderlich. Letztlich kann diese Frage nach oben Ausgeführtem dahinstehen. Die Berufung war folglich zurückzuweisen. IV. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Gewährung von Erschwerniszulagen nach den §§ 3, 4 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers an zwei mehrtägigen Studienfahrten. Der Kläger ist langjährig bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen für angestellte Lehrkräfte des Landes. Als Fachlehrer für Geschichte nahm der Kläger in der Zeit vom 08.09 bis zum 12.09.2014 an einer Studienfahrt der Klassenstufen 10 und 11 nach B. teil. Eine weitere Studienfahrt zum Thema „Rechts – eine Bedrohung für die Demokratie“ mit Schülern der Klassenstufen 7 bis 12 nach W./M. betreute der Kläger in der Zeit vom 15. bis zum 18.12.2014. Nach vorheriger erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit am 26.08.2016 beim Arbeitsgericht Schwerin erhobener Klage die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Erschwerniszulage nach der EZulV in Höhe von rechnerisch unstreitig 105,70 € begehrt. Zur Begründung seiner Forderung hat der Kläger darauf abgestellt, dass ihm während zweier mehrtägiger Studienfahrten die lückenlose Aufsichts- und Betreuungspflicht, insbesondere auch nachts, für die Schülerinnen und Schüler oblegen habe. Demzufolge stehe ihm eine Erschwerniszulage nach § 3 Abs. 1 EZulV zu. Die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der EZulV solle vor allem die Mehrbelastung bei Verrichtung der einschlägigen Tätigkeiten an Wochenenden und in Nachtzeiten ausgleichen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes läge das Merkmal „herangezogen werden“ im Sinne der EZulV vor. Auch komme § 5 Abs. 3 EZulV nicht zur Anwendung, da die durchgehenden Aufsichts- und Betreuungspflichten während Studienfahrten nicht zum Standard der von einem Lehrer wahrzunehmenden Tätigkeiten gehörten. Die Wahrnehmung dieser besonderen Aufgaben könne nicht mit den sonstigen Tätigkeiten eines Lehrers, wie der Führung von Elterngesprächen und der Unterrichtsvorbereitung, die über die jeweilige Pflichtstundenzahl hinausgehe, verglichen werden. Ein sich über mehrere Tage erstreckender 24-Stundendienst könne daher nicht mit dem Gehalt der Lehrkraft abgegolten sein. Nach Auffassung des beklagten Landes stehe dem Kläger keine Zulage nach der EZulV für die von ihm durchgeführten Studienfahrten zu. Der zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst sei bereits durch das Gehalt der Lehrkraft mitabgegolten. Damit entfalle gemäß § 5 Abs. 3 EZulV der Anspruch auf eine Zulage. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Lehrerdienstverordnung M-V gehöre die Teilnahme an einer Schulfahrt zu dem normalen Arbeitsumfang einer Lehrkraft. Nehme eine Lehrkraft die zu ihrem normalen Arbeitsumfang gehörende Aufgabe der Teilnahme an Schulfahrten wahr, so müsse sie zwangsläufig auch Dienst im Sinne einer fortwährenden Aufsichtsverpflichtung während der Abend- und Nachtstunden leisten. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit stelle für sie kein Sonderopfer im Vergleich zu anderen Lehrkräften dar. Weiter sei bereits zweifelhaft, ob ein „Herangezogen werden“ im Sinne von § 3 Abs.1 EZulV vorliege. Begrifflich setze ein „Herangezogen werden“ voraus, dass ein Arbeitnehmer oder Beamter eine verbindliche Vorgabe seitens seines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn erhält, Dienst zu bestimmten Zeiten zu leisten. Davon könne bei einer Schulfahrt keine Rede sein. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 62 – 71 d. A.) und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Kläger schon nicht dargelegt habe, während der Studienfahrten tatsächlich in der Zeit von 20:00 – 06:00 Uhr seinen Dienst ausgeübt zu haben. Auch habe es sich während der genannten Zeiten nicht um Bereitschaftszeiten im Sinne des TV-L gehandelt. Schließlich komme die Zulage schon deshalb nicht in Betracht, da der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen sei (§ 5 Abs.3 EZulV). Zu den Aufgaben eines Lehrers gehöre auch die Teilnahme an Wandertagen, Klassen- und Studienfahrten. Damit einhergehende zusätzliche Belastungen seien mit dem Gehalt abgegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 62 – 71 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 22.06.2017 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung. Er hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Dazu vertritt er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2010 - 6 AZR 976/08 - die Auffassung, dass der Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen sei (§ 5 Abs. 3 EZulV). Seine 24-stündige Anwesenheit sei als Bereitschaftszeit zu werten und damit der Gewährung von Erschwerniszuschlägen zugänglich. Auch habe er ausreichend dazu vorgetragen, Dienst zu ungünstigen Zeiten ausgeübt zu haben. Er habe durchgängig anwesend und im Bedarfsfall auch einsatzbereit sein müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 22.02.2017 - 1 Ca 1347/16 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 105,7 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.03.2015 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20.11.2017 24.05.2017 (Bl. 130 - 134), auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2018 verwiesen.