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Urteil

3 Sa 23/22

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:1026.3SA23.22.00
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Leitsätze
Vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA erfordern gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen nach der Entgeltgruppe 5 eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach.(Rn.119)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg vom 23.11.2021 – 13 Ca 144/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA erfordern gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen nach der Entgeltgruppe 5 eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach.(Rn.119) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg vom 23.11.2021 – 13 Ca 144/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis und mit weitgehend zutreffender Begründung abgewiesen. I. Die Klage ist im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zulässig (1.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von ihm geltend gemachte Anspruch jedoch nicht und auch nicht teilweise begründet (2.). 1. Die von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche zu den Ziffern 3 – 41 aus der Berufungsbegründung sind als Leistungsklage zulässig. Dies gilt auch für den in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag zu Ziffer 2 aus der Berufungsbegründung, da sich insoweit zu dem gestellten Zahlungsantrag keine zeitlichen Überschneidungen ergeben. Der Feststellungsantrag ist als allgemein anerkannter Eingruppierungsfeststellungantrag zulässig. 2. Der von dem Kläger begehrte Anspruch auf Höhergruppierung ist nicht begründet. Auf der Grundlage der von dem Kläger selbst mit der Berufungsbegründung abgegebenen Erklärungen ist der von ihm gestellte Antrag auf Höhergruppierung als Antrag gemäß § 29b TVÜ (VKA) zu werten, so dass sich die Begründetheit nach der ab dem 01.01.2017 geltenden Entgeltordnung zum TVöD (VKA) richtet (a). Es ergeben sich mit den laufenden Nummern zu 1, 2, 3, 4 und 6 der Tätigkeitsbeschreibung sowie zu Ziffer 5 der Tätigkeitsbeschreibung zwei Arbeitsvorgänge (b). Unter Berücksichtigung dieser Arbeitsvorgänge erfordert die Tätigkeit des Klägers „gründliche Fachkenntnisse“ im tariflichen Sinn, jedoch keine „vielseitigen Fachkenntnisse“ im tariflichen Sinn, so dass die weitergehende Höhergruppierungsklage des Klägers im Hinblick auf die Entgeltgruppen 7, 8 und 9a von vornherein ohne Erfolg bleibt (c). a) Streitgegenstand der Zahlungsklage bzw. des Feststellungsantrages des Klägers ist die zutreffende Eingruppierung auf der Grundlage seines Arbeitsvertrages in Verbindung mit der von ihm in Bezug genommenen tariflichen Entgeltregelung des TVöD-VKA, Teil A, Abschnitt I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 – 12 für den Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und Außendienst). Diesbezüglich begehrt er die originäre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Mithin ist danach nicht Streitgegenstand die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a aufgrund der Überleitung des Klägers auf der Grundlage des Überleitungstarifvertrages-VKA. b) Unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes und des Vortrages der Parteien ergeben sich vorliegend im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit des Klägers zwei Arbeitsvorgänge nach den Vorgaben des § 12 TVöD-VKA, der wie folgt lautet: „(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen in einer Entgeltgruppe, wenn zeitgleich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 – 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“ In der Protokollerklärung zu Absatz 2 heißt es: „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrages, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrages auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit)). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. …“ Gemessen an den benannten Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht in Anwendung der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwei Arbeitsvorgänge festgestellt und diesbezüglich wie folgt ausgeführt: „Die Streifengänge des Klägers im Außendienst bilden einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang, der tatsächlich der ganz überwiegenden Tätigkeit des Klägers entspricht und damit für die Eingruppierung vorliegend maßgeblich ist. Von den Streifengängen ist allein die Außendiensttätigkeit abzugrenzen (6 % Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag; laufende Nr. 5 der Tätigkeitsbeschreibung), die im Auftrag des Innendienstes ausgeführt wird, wie etwa in dem von Kläger aufgeführten Fall, dass er damit beauftragt wird, sich zu einem bestimmten Ort zu begeben, um der Ursache und der Gefahrenabschätzung eines unangemeldeten Feuers auf den E. zu gehen. Sämtliche übrigen Tätigkeiten führt der Kläger anlässlich seiner Streifentätigkeit aus, der sämtliche Tätigkeiten zu einem einheitlich zu bewertenden Lebenssachverhalt zusammenfasst.“ Den vorstehenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, zumal der Kläger diesbezüglich in der Berufungsinstanz keine neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat. Soweit der Kläger meint, auch die laufende Nummer 5 der Tätigkeitsbeschreibung (Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag) sei einem einheitlichen Arbeitsvorgang zuzuordnen, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn diese Tätigkeiten fallen insoweit unstreitig eben gerade nicht alltäglich zu Beginn eines jeden Streifendienstes an, sondern sind von dem Kläger nur dann auszuführen, wenn er konkrete Arbeitsaufgaben vom Innendienst benannt bekommt. Insoweit stellt sich – worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist – eben gerade kein einheitlicher Lebenssachverhalt dar. c) Im Rahmen der vorzunehmenden tariflichen Bewertung der soeben festgestellten Arbeitsvorgänge des Klägers ist das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit „gründliche Fachkenntnisse“ zu Gunsten des Klägers bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten bejaht werden können, es jedoch an dem tariflichen Erfordernis der „vielseitigen Fachkenntnisse“ fehlt. Die hier im Hinblick auf das Klagebegehren maßgeblichen Entgeltgruppen 5, 6, 7, 8 und 9a für den Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst lauten wie folgt: „Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann). Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).“ Gemessen an den benannten Voraussetzungen ist das Arbeitsgericht unter Heranziehung der diesbezüglich von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zu den Begrifflichkeiten der „gründlichen Fachkenntnisse“ und der „vielseitigen Fachkenntnisse“ und bei ausführlicher Auswertung des gegebenen Sach- und Streitstandes zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Kläger insgesamt zu verrichtenden Tätigkeiten zwar „gründliche Fachkenntnisse“ jedoch keine „vielseitigen Fachkenntnisse“ voraussetzen. Diesbezüglich führt das Arbeitsgericht wie folgt aus: „Gründliche Fachkenntnisse setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition nähere Kenntnisse von u.a. Rechtsvorschriften des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus der Klammerdefinition sowie dem Zusatz "usw." zu der Klammerdefinition zur EG 5 ergibt. Zu ihnen zählen auch alle sonstigen Fachkenntnisse, welche der Beschäftigte zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, wie z.B. die Kenntnis einschlägiger Dienstanweisungen, aber auch Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissens-bereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer in dem konkret hier zu beurteilenden Fall der Überzeugung, dass die Tätigkeit des Klägers zwar gründliche, nicht aber vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dies gilt zunächst für den unstreitig größten einheitlichen Arbeitsvorgang, den Streifendienst des Klägers. Dieser erfordert zur Überzeugung der Kammer zwar gründliche, nicht aber vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergibt sich unter Bewertung der insoweit dem Kläger tatsächlich obliegenden Aufgaben. Im Hinblick auf die tatsächliche Tätigkeit des Klägers in dem Arbeitsvorgang des Streifendienstes gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Überwachung der Einhaltung und Ahnung von Verstößen hinsichtlich straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie Gefahrenabwehr im ruhenden Verkehr einschließlich der Veranlassung von Abschleppmaßnahmen Aufgabe des Klägers sind und den überwiegenden Teil der Einzeltätigkeiten des Arbeitsvorgangs bilden. Dabei kann als zutreffend unterstellt werden, dass das Anfordern eines Abschleppunternehmens ebenfalls zum Aufgabenspektrum des Klägers gehört. Zunächst besteht die Tätigkeit des Klägers bei dem Streifengang darin, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung im Bereich des Haltens und Parkens im ruhenden Verkehr festzustellen und zu dokumentieren. Der Kläger leitet auch deren Ahndung durch entsprechende Verwarngelder ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht bei einer Beschäftigten, die zu 75 % in der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt war, und zwar zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr, der Erteilung gebührenfreier und gebührenpflichtiger Verwarnungen, der Entgegennahme der Verwarngelder gegen Quittung, der Stellungnahme zu unklaren und widersprüchlichen Fällen sowie der Wahrnehmung von Gerichtsterminen als geladene Zeugin nicht einmal gründliche Fachkenntnisse bejaht hat (BAG, 24.08.1983 - 4 AZR 32/81 - juris, Rn. 3 und Rn. 43). Zu berücksichtigen ist weiter, dass es Sonderparkgenehmigungen für schwerbehinderte Bewohner, Parkausweise und Ausnahmegenehmigungen z. B. für Handwerker gibt. Dies alles bedingt zur Überzeugung der Kammer aber allenfalls gründliche Fachkenntnisse, denn bereits diese erfordern ein quantitatives und qualitatives Maß der benötigten Fachkenntnisse. Aus den vom Kläger dargelegten Fallbeispielen ergeben sich ebenfalls keine vielseitigen Fachkenntnisse im tariflichen Sinne. Es ist richtig, dass das Abschleppen eines Fahrzeuges einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht des abgeschleppten Fahrzeughalters darstellt und insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich bei der Feststellung eines solchen Verstoßes und der entsprechenden Reaktion der Ablauf, auch wenn der Verstoß unterschiedlich sein mag, immer wieder typisiert gleicht. Es ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, zunächst festzustellen, ob ein Parkraumverstoß vorliegt, d. h. ein Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot. Es ist dann weiter anhand der örtlichen Gegebenheiten festzustellen, ob eine Behinderung des Verkehrs vorliegt. Auf dieser Grundlage ist sodann zu entscheiden, welche Maßnahme zu treffen ist, nämlich, ob es bei einer Verwarnung bleibt oder es tatsächlich zu einem Abschleppvorgang kommt (vgl. hierzu ebenso Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2019 – 12 Sa 465/18 –, Rn. 59 - 61, juris). Soweit der Kläger weiter auf seine Tätigkeiten im Bereich des Umweltrechts hinweist, ändert dies nichts. So ist z. B. zu prüfen, dass nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge nach § 34 StVO nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden dürfen. Der Kläger erfasst die entsprechenden Fälle und ermittelt die entsprechende verantwortliche Person. Er meldet dies und gibt Daten über Fahrzeuge, die deutlich beschädigt im Straßenverkehr abgestellt sind, weiter und kontrolliert durchaus auch gültige TÜV- und ASU-Plaketten. Die Annahme vielseitiger Fachkenntnisse rechtfertigt dies nicht. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Kläger bei seinen Streifgängen den Umgang mit Hunden entsprechend der Hundehalterverordnung M-V und das Vorhandensein einer Steuermarke zu überwachen hat. Insoweit ist mit dieser Aufgabe eine Vertiefung oder nicht nur unbedeutende Verbreiterung der erforderlichen Fachkenntnisse nicht verbunden. Bei seinen Streifengängen nimmt der Vollzug der Straßenreinigungssatzung keine rechtserheblichen Umfang ein. Der Kläger führt im Kammertermin aus, dass er auf diesem Gebiet im 2021 keine Tätigkeiten ausgeübt hat. Etwaige erforderlichen Fachkenntnisse verbreitern die im Rahmen der Eingruppierung zu beachtenden Fachkenntnisse demnach ebenfalls nicht. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, sich die Erfüllung des Tarifmerkmals der gründlichen aber auch der vielseitigen Fachkenntnisse auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge ergeben kann (bereits BAG, 24.08.1983 - 4 AZR 32/81 -, § 12 Abs. 2 S. 3 TVöD-V). Die Kammer hat auch dies berücksichtigt und weiter bewertet, dass der Kläger auch im Auftrag des Innendienstes Aufgaben übernimmt. Dies kann aus verschiedenen Anlässen erfolgen. Der Kläger arbeitet hierbei Arbeitsanweisungen des Innendienstes ab, ohne auf eigene Fachkenntnisse zurückgreifen zu müssen. Es sind keine Tätigkeiten vorgetragen, die nicht bereits mit Alltagswissen zu bewältigen wären. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Arbeitsvorgänge sowie des weiteren umfassenden Sachvortrags der Parteien ergibt sich für die Kammer nicht, dass die Tätigkeit des Klägers bereits mit vielseitigen Fachkenntnissen zu bewerten ist. Diese sind auch unter Berück-sichtigung des weiteren Arbeitsvorgangs, welche für den Kläger anfallen, zur Ausführung seiner Tätigkeit nicht erforderlich. Es bleibt dabei, dass es sich insgesamt letztlich immer noch um nur gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinne handelt, welche die Tätigkeit erfordert. Letztlich hat sich auch mit der Überwachung der pandemiebedingten Maßnahmen die vom Kläger anzuwendende Fachkenntnisse in einer Weise verbreitert, dass dies im Zusammentreffen mit den weiteren Fachkenntnissen zu der erforderlichen Vielseitigkeit geführt hätte. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, dass der Kläger vertiefte Kenntnisse zur Bewältigung seiner Aufgaben hätte bereithalten müssen. So waren vom Kläger im Wesentlichen auf dem Markt die Einhaltung der Abstandsregeln hinsichtlich der Marktteil-nehmer zu kontrollieren und während des „Lockdowns“ darauf zu achten, dass die vom Lockdown betroffenen Geschäfte und Läden geschlossen blieben. Auch wenn es binnen kurzer Zeit wiederholte Änderungen der Bestimmungen gab, handelte es sich bei den vom Kläger zu beurteilenden Angelegenheiten um leicht zu erfassende Sachverhalte mit denen er typisiert umzugehen hatte.“ Auch diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, zumal der Kläger auch insoweit in der Berufungsinstanz keine neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat. Soweit der Kläger das erstinstanzliche Urteil mit der Argumentation angreift, das Arbeitsgericht habe seinen detaillierten erstinstanzlichen Sachvortrag insbesondere im Hinblick auf die angegebenen Fallbeispiele und Rechtsprechungsbeispiele aus den Bereichen seiner Einzeltätigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Im Gegenteil ergibt sich aus den oben zitierten Entscheidungsgründen, dass sich das Arbeitsgericht detailliert mit dem Vortrag des Klägers in den maßgeblichen Schriftsätzen vom 26.10.2021 und 19.11.2021 auseinandergesetzt hat und – zutreffend – zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bereits auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers selbst „vielseitige Fachkenntnisse“ im tariflichen Sinne im Rahmen der von dem Kläger zu leistenden Tätigkeiten nicht festzustellen sind. Soweit erstinstanzlich nicht im Einzelnen auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 19.11.2021 benannten Rechtsprechungsbeispiele aus dem Bereich des Rechts der Ordnungswidrigkeiten eingegangen worden ist, so ist dieser Umstand bereits deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Rechtsprechungsbeispiele für sich genommen nicht entscheidungserheblich sind. Entscheidungsgrundlage ist vorliegend die vom Kläger auszuübende Tätigkeit auf der Grundlage der ihm von der Beklagten übertragenen Tätigkeiten. Es ist diesbezüglich anerkannt, dass lediglich die Aneinanderreihung von gesetzlichen Vorschriften, die vermeintlich bei der Ausübung von Tätigkeiten tangiert sein könnten, ohne Darstellung des konkreten Bezugs zur tatsächlich auszuführenden und übertragenen Tätigkeit das Vorhandensein eines tariflichen Heraushebungsmerkmales im Rahmen der insoweit bestehenden klägerseitigen Darlegungslast nicht zu belegen vermag (LAG Düsseldorf vom 15.09.2019 – 12 Sa 465/18 – juris, Rn. 58). So verhält es sich auch hier bezüglich der benannten Rechtsprechungsbeispiele. Es ist bereits nicht im Ansatz ersichtlich und wird vom Kläger auch gar nicht vorgetragen, im Rahmen welcher übertragenen Arbeitsschritte er in welchem Umfang auf Kenntnisse aus Einzelfallentscheidungen der von ihm zitierten Rechtsprechung zurückgreifen muss, um ein vernünftiges Arbeitsergebnis zu erzielen. Vielmehr ergibt sich bereits auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers selbst, dass er dem Umfang nach Fachkenntnisse im Sinne des tariflichen Heraushebungsmerkmales der „vielseitigen Fachkenntnisse“ im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten gerade nicht anzuwenden hat. So trägt der Kläger beispielhaft für den Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs mit Schriftsatz vom 26.10.2021 (dort Seite 19) wie folgt vor: „Hinzu tritt, dass der Kläger auch die entsprechenden Ermittlungen und Entscheidungen trifft, die sodann dazu führen, dass von ihm eine erste Entscheidung getroffen wird, ob im öffentlichen Verkehrsraum bei festgestelltem Verstoß gegen Park- und Halteverbote derart Gefahr im Verzug besteht und von dem abgestellten Fahrzeug ausgeht, dass ein Abschleppen erforderlich wird. Selbst wenn der Kläger hier nicht die finale Entscheidung zum Abschleppen trifft, ist er es doch, der vor Ort den entsprechenden Sachverhalt aufnimmt und überhaupt entscheidet, ob ein Anhaltspunkt für eine Gefahrensituation besteht, die aus seiner Bewertung heraus zum Abschleppen des Fahrzeuges führen muss, um die Gefahrenstelle zu beseitigen. Der Kläger meldet eben nicht sofort sämtliche Park- und Halteverstöße, die sodann sofort – quasi zeitgleich vom Innendienst geprüft werden. Es ist der Kläger, der vor Ort die erste Feststellung und Auswahlentscheidung trifft, ob Gefahr im Verzug besteht. Stellt er diese Annahme nicht fest, erfolgt eben keine Meldung an den Innendienst aus welcher sich ergibt, dass nach den Feststellungen des Klägers ein Abschleppen erforderlich ist. Selbst wenn dann im Innendienst eine weitere Prüfung und Feststellung auf der Grundlage der Meldung und Informationen des Klägers erfolgt, muss der Kläger vor Ort zunächst überhaupt eine Situation feststellen, die aus seiner Sicht den Tatbestand der Gefahr im Verzug erfüllt. Da der Kläger zumindest darüber entscheidet, ob eine entsprechende Meldung zur weiteren Prüfung erfolgt oder nicht erfolgt, trifft der Kläger eine erste Auswahlentscheidung über die Erfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefahr im Verzug. Das bedeutet aber, dass der Kläger über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss, um überhaupt in der Lage zu sein, eine Gefahrensituation festzustellen, wenigstens aber auszuschließen.“ Dem ist in der Sache nichts hinzufügen und belegt, dass „vielseitige Fachkenntnisse“ im tariflichen Sinn gerade nicht erforderlich sind. Dieses Ergebnis wird durch den unstreitigen Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach der Kläger zur Aufnahme von Verstößen im ruhenden Verkehr mit einem mobilen Endgerät, auf dem sich das Programm „EurOwig smart Android (9002) Verkehrsordnungswidrigkeiten“ befindet. Nach dem weiter unstreitigen Vortrag ist dieses Programm einfach zu handhaben. Es beinhaltet zahlreiche Vorgaben, wie z.B. die zu kontrollierenden Bezirke, Straßen, besondere Ergänzungen, Fahrzeugarten, Hersteller von Fahrzeugen, die einzuhaltenden Geh- und Verbote mit Anzeige der Verkehrszeichen sowie einen Katalog mit Merkmalen, ob z.B. eine Ausnahmegenehmigung nicht erkennbar oder nicht lesbar war oder ob eine gültige Rollstuhlkarte vorhanden bzw. nicht vorhanden war. Diesbezüglich nimmt der Kläger die Zuordnung durch entsprechendes Anklicken auf dem Endgerät vor, trägt das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges und die Tatzeit ein. Die Daten werden auf dem mobilen Endgerät gespeichert und noch am gleichen Tag vor Arbeitszeitende von den Sachbearbeitern des Innendienstes ausgelesen und weiterverarbeitet. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die weiteren Einzeltätigkeiten des Klägers (Vollzug der Straßenreinigungssatzung, Mitwirken im Rahmen des Umweltrechts, Kontrolle der Hundehaltersatzung sowie übrige Angelegenheiten der allgemeinen Ordnung). Denn auch diesbezüglich hat der Kläger bei der Erledigung der ihm übertragenen Tätigkeiten – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – im Rahmen der Inaugenscheinnahme vor Ort Sachverhalte festzustellen und zu dokumentieren und an den Innendienst zur weiteren Verarbeitung zu übermitteln. Daraus folgt unmittelbar, dass auch eine Gesamtbetrachtung der in dem Arbeitsvorgang „Streifendienst“ insgesamt zu verrichtenden Einzeltätigkeiten ein abweichendes Ergebnis nicht rechtfertigt. Schließlich ist dem Arbeitsgericht in der Begründung zu folgen, dass auch eine zusammenfassende Betrachtung der festgestellten Arbeitsvorgänge zu keinem anderen Ergebnis führen. d) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vorträgt, er mache den geltend gemachten Höhergruppierungsanspruch nach § 29b TVÜ-VKA auch mit der Maßgabe einer veränderten Tätigkeit geltend, so ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Denn für den hier geltend gemachten Zeitraum schilderte der Kläger ein einheitliches Arbeitsbild. Es ist auf der Grundlage seines Vortrages nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt sich die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich erheblich verändert haben sollen. e) Da bereits die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 nicht gegeben sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Voraussetzungen der Entgeltgruppen 7, 8 und 9a. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. II. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO). III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten in Vollzeit seit dem 18.01.1999 als Angestellter im Allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme finden die Regelungen des TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte hat die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten mit der Entgeltgruppe 5 bewertet. Im Jahr 2005 hat der Kläger die erste Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungsdienst erfolgreich absolviert. In der Zeit von März 2018 – September 2018 hat der Kläger im Rahmen von vier durchgeführten Seminaren die Module 1 – 4 der Grundlagenschulung für Kommunale Vollzugsbeamte in Mecklenburg-Vorpommern absolviert. Die Beklagte hat dem Kläger 6 Tätigkeitsbereiche (Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs mit 63 %, Vollzug der Straßenreinigungssatzung mit 10 %, Mitwirkung im Rahmen des Umweltrechts mit 9 %, Kontrolle der Hundehaltersatzung mit 8 %, Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag mit 6 % sowie übrige Angelegenheiten der Allgemeinen Ordnung mit 4 %) übertragen, wobei die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind, ob es sich insoweit um einen oder mehrere Arbeitsvorgänge handelt. Die insoweit für den Kläger durch die Beklagte angefertigte Stellenbeschreibung stellt sich wie folgt dar: Lfd. Nr. Verzeichnis der wesentlichen Tätigkeiten Zeitanteil an der Gesamtarbeitszeit 1. Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs • Aussprechen von mündlichen Verwarnungen und Belehrungen • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausschreiben von Verwarngeldern • Kontrolle und Überwachung der Parkeinrichtungen 63 % 2. Vollzug der Straßenreinigungssatzung • Kontrolle und Überwachung der Ordnung und Sauberkeit im Stadtgebiet, Ermittlungen der Eigentümer bei Verstößen mittels erforderlicher PC-Programme sowie Dokumentation zur Weiterverarbeitung an den Innendienst 10 % 3. Mitwirken im Rahmen des Umweltrechts • Auffinden und Erfassen von Schrottfahrzeugen und nicht genehmigten Gegenständen im öffentlichen Verkehrsraum und in der Natur wie u.a. Sperrmüll oder Abfallablagerungen • Mitwirkung bei der Immissions- oder Emmissionsbekämp-fung 9 % 4. Kontrolle der Hundehaltersatzung • Kontrolle der Hundemarken, des Leinenzwangs, Nichtbe-seitigung von Exkrementen, Ermittlung der Eigentümer und Dokumentation 8 % 5. Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag • u.a. Ermittlungs- und Unterstützungstätigkeiten für Innen-dienstmitarbeiter (z.B. Adressaten/Grundstückseigentümer) • Mitwirkung bei Veranstaltungen und Markt • aufsuchende Hilfe bei Zwangsräumungen, Kontrolltätig-keiten Obdachlosenunterkunft oder Amtshilfeersuchen Drit-ter z.B. Tierseuchenbekämpfung, Unterstützung von Schornsteinfegern sowie Zeugendiensttätigkeit für Zoll, Steuerfahndung, Kriminalpolizei 6 % 6. Übrige Angelegenheiten der Allgemeinen Ordnung 4% Mit Schreiben vom 01.12.2017 hat der Kläger beantragt, seine Eingruppierung gemäß § 12 TVöD zu überprüfen und – soweit hier von Bedeutung – wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrte Frau ..., meine Stellenbeschreibung vom 23.10.2003 hat sich im Laufe der Zeit verändert und aus diesem E. bitte ich diese anzupassen und meine Eingruppierung gemäß § 12 TVöD zu überprüfen. Begründung: Ich habe über einen Zeitraum meine tatsächlich ausgeführten Aufgaben erfasst und daraus ergeben sich die nachfolgenden Tätigkeiten und Zeitanteile: … Ich habe berufsbegleitend den A I-Lehrgang absolviert, der einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten entspricht. Aus der reinen Überwachung des ruhenden Verkehrs sind o.g. Aufgaben dazu gekommen. Für diese Tätigkeiten muss ich eine Vielzahl von mehr Rechtsvorschriften kennen als noch vor einigen Jahren und diese rechtssicher anwenden können. … Durch den Bürgermeister bin ich als Vollzugsbeamter der Stadt Neustrelitz mit besonderen Rechten und Pflichten bestellt worden. Hiernach ist es mir möglich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen eigenständig einzuleiten und durchzuführen.“ Mit Schreiben vom 06.07.2020 hat der Kläger erneut eine Überprüfung seiner Eingruppierung beantragt und – soweit hier von Bedeutung – wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrte Frau …, ich möchte hiermit einen erneuten Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung gemäß § 12 TVöD in Verbindung mit der Entgeltordnung stellen. Nach wie vor bin ich davon überzeugt, dass die Eingruppierung in die EG 5 nicht den an mich gestellten Anforderungen entspricht. … Für mich waren vor allem von Bedeutung die Anwendung von Verhältnismäßigkeit und Ermessen, Eingriffsbefugnisse, Maßnahmen zur Eigensicherung und das Ordnungswidrigkeitsverfahren als komplexer Vorgang. Dies erfordert regelmäßig im Rahmen meiner Streifendiensttätigkeit, dass ich Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen treffen muss, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Einzelfall vor Ort zu ergreifen sind. So kann ich ohne selbstständige Leistungen kein brauchbares Arbeitsergebnis zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen erzielen. Das BAG v. 21.03.2012, 4 AZR 266/10 hat geurteilt, dass diese selbstständigen Leistungen bei der Streifendiensttätigkeit in rechtserheblichen Umfang vorliegen. Im meinem Antrag vom 28.11.2017 habe ich bereits die von mir angewandten Rechtsvorschriften aufgezählt. …“ Mit Schreiben vom 25.01.2021 hat die Beklagte eine abweichende Zuordnung zu einer anderen Entgeltgruppe abgelehnt und dem Kläger mitgeteilt, dass eine erneute Überprüfung seiner Tätigkeit unter Beteiligung des Personalrates die zutreffende Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 ergeben habe. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.02.2021 macht der Kläger gegenüber der Beklagten erstmalig die konkrete Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a geltend. Mit Schreiben vom 16.03.2021 hat die Beklagte das Höhergruppierungsbegehren des Klägers abgelehnt. Mit seiner Klage vom 19.04.2021 begehrt der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 des TVöD (VKA) zu zahlen. Mit den Anträgen zu 2 – 40 macht der Kläger monatliche Differenzlohnansprüche für die Zeit von Januar 2018 – März 2021 geltend. Mit Urteil vom 23.11.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ausgeführt, dieser sei unzulässig, soweit er Zeiträume betreffe, für welchen zugleich mit der Klageschrift Differenzvergütungsansprüche geltend gemacht worden seien. Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe 5 TVöD VKA eingruppiert. Nach den tariflichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien seien zwar die Tätigkeiten des Klägers mit Ausnahme der laufenden Nummer 5 der Tätigkeitsbeschreibung zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Gleichwohl sei der geltend gemachte Anspruch nicht begründet. Zu Gunsten des Klägers könne davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen der zu bewältigenden Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse benötige. Jedoch könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei der Abarbeitung der ihm übertragenen Tätigkeiten „vielseitige Fachkenntnisse“ im Sinne der Entgeltgruppe 6 zur Anwendung zu bringen habe. Gegen diese am 03.02.2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21.02.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers nebst der am – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – 03.05.2022 eingegangenen Berufungsbegründung. Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Das erstinstanzliche Urteil sei abzuändern, da das Arbeitsgericht den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen, wie auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt habe. So sei erstinstanzlich bereits verkannt worden, dass der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2017 einen als Antrag gemäß § 29b TVÜ (VKA) auszulegenden Antrag auf Höhergruppierung wegen Überleitung in die neue Entgeltgruppe des TVöD (VKA) form- und fristgerecht gestellt habe. Damit seien ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD (VKA) zur Überprüfung gestellt. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht zutreffend erkannt, dass der Kläger zudem im Rahmen seines Antrages nach § 29b TVÜ (VKA) geltend mache, dass sich die ihm übertragenen Tätigkeiten nach dem 31.12.2016 tarifwirksam geändert hätten. Jedenfalls komme es im Ergebnis allein auf die Merkmale der Anlage 1 zum TVöD (VKA) an. Erstinstanzlich seien die Arbeitsvorgänge zudem fehlerhaft gebildet worden. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sei eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation maßgebend. Dabei könne die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit auch einen einzigen Arbeitsvorgang darstellen. Einzeltätigkeiten könnten lediglich dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt seien. Hierfür reiche die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Eine organisatorische Trennung der Arbeitsschritte „Ermittlungs- und Kontrolltätigkeiten im Auftrag“ im Verhältnis zu den restlichen Aufgaben im Streifendienst sei nicht vorhanden. Eine entsprechende organisatorische Trennung der jeweiligen Einzeltätigkeiten des Klägers liege gerade im Interesse einer einheitlichen und erfolgreichen Verwaltungsausübung nicht vor. Mithin sei die unter Ziffer 5 dargestellte Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit dem einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifendienst“ zuzuordnen. Weiterhin komme das Arbeitsgericht bereits zu einer fehlerhaften Bewertungsentscheidung, soweit es das Tätigkeitsmerkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ betreffe. Zwar gehe das Arbeitsgericht noch zutreffend von der konkretisierenden Definition im Klammerzusatz aus. Jedoch verkenne das erstinstanzliche Gericht die Unterscheidung zwischen den erforderlichen Fachkenntnissen aus den Entgeltgruppen 3 und 4 einerseits im Verhältnis zu den gründlichen Fachkenntnissen der Entgeltgruppe 5 und andererseits die Abgrenzung zu dem Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 6 durch die Steigerung als vielseitige Fachkenntnisse. Infolge dieser fehlerhaften Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe aus den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 4 – 6 kommt das Arbeitsgericht zu dem fehlerhaften Ergebnis, dass bei der Gesamtschau über die zugewiesenen Tätigkeiten im Rahmen des „Streifendienstes“ ohne die Ermittlungstätigkeit im Auftrag nur von einer Erfüllung der gründlichen Fachkenntnisse auszugehen sei. Diesbezüglich ordne das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.1983 – 4 AZR 32/81 – unzutreffend ein. Die in der benannten Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht zu prüfenden Aufgaben im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs seien eben nicht deckungsgleich mit jenen Aufgaben, welche dem Kläger zugewiesen seien. Der Kläger überwache eben nicht nur die Nutzung von Parkuhren sowie die Einhaltung von Halte- und Parkverboten auf Gehwegen und Sperrflächen bzw. vor Grundstückseinfahrten. Vielmehr müsse der Kläger sämtliche Regelungen zum ruhenden Verkehr überwachen, insbesondere auch die Berücksichtigung von Verbotsregelungen im Kreuzungsbereich sowie vorübergehenden Halteverboten etwa beim Freihalten von Bereichen für den Möbeltransport etc. Daneben seien die Sondergenehmigungen für Handwerker ebenso zu berücksichtigen, wie das kurzfristige Halten für An- und Ablieferungen oder Sonderparkgenehmigungen etwa für schwerbehinderte Bewohner. Hinzu trete die Überwachung von öffentlichen Parkeinrichtungen. Dabei veranlasse der Kläger notfalls auch das Entfernen von Fahrzeugen bei Gefahr im Verzug. Hinzu trete, dass der Kläger auch im laufenden Verwaltungsverfahren, nachdem entsprechende Bußgeldbescheide erlassen worden seien, weiter beteiligt werde, indem ihm die jeweiligen Einlassungen des Betroffenen zur Stellungnahme überlassen würden. Dabei habe der Kläger eine entsprechende Stellungnahme zu den Einlassungen des Betroffenen zu fertigen und eine Handlungsempfehlung gegenüber dem Innendienst der Beklagten abzugeben. Je nach entsprechender Stellungnahme des Klägers werde sodann aufgrund des Widerspruches und der Stellungnahme des Klägers das Ordnungswidrigkeitenverfahren im Widerspruchsverfahren weiterbetrieben oder aber dem Widerspruch des Betroffenen stattgegeben. Es sei daher nur folgerichtig, wenn das Arbeitsgericht zu dem korrekten Ergebnis komme, dass die hier dem Kläger übertragenen Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs gründliche Fachkenntnisse bedingen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei vorliegend auch das tarifliche Merkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ im Sinne der Entgeltgruppe 6 zu bejahen. Diesbezüglich trägt der Kläger wie folgt vor: „Die erstinstanzlich entscheidende Kammer verkennt sodann allerdings, dass es sich bei den weiteren Tätigkeitsschritten innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorganges eben nicht um die gleichen Fachkenntnisse des gleichen eng abgrenzbaren Teilgebietes handelt. Dies wird schon deutlich, wenn man sich mit den für die jeweiligen Eingriffe nun erforderlichen Regelungen auseinandersetzt. Die in den Ziffern 2 bis 6 dargestellten Tätigkeiten der Stellenbeschreibung verlangen keine Fachkenntnisse aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts, insbesondere des ruhenden Verkehrs. Vielmehr sind in jedem einzelnen Tätigkeitsschritt andere Fachkenntnisse erforderlich. Dabei haben wir erstinstanzlich zu allein vier weiteren Tätigkeitsschritten konkret vorgetragen, welche konkreten Aufgaben hier dem Kläger übertragen sind. Dieser Sachvortrag ist im Wesentlichen auch unstreitig geblieben. Im Vergleich zu den lediglich gründlichen Fachkenntnissen aus der Entgeltgruppe 5 erfolgt bei Anerkennung der vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung in ihrer Tiefe nach vergleichbaren Fachkenntnissen dem Umfange nach. Die Vielseitigkeit ergibt sich folglich regelmäßig aus einer Verbreiterung des zugewiesenen Teilgebietes, wobei auch vielseitige Fachkenntnisse nicht erst dann vorliegen, wenn die gesamte Breite des Fachwissens einer Verwaltung benötigt werden. Insbesondere bedarf es, anders als von der entscheidenden Kammer offenbar angenommen, keine Vertiefung der anerkannten „gründlichen Fachkenntnisse“. Dabei sind gerade mannigfaltige unterschiedliche Aufgaben ein starkes Indiz für die Annahme der vielseitigen Fachkenntnisse. Im vorliegenden Fall werden die gründlichen Fachkenntnisse aus dem Straßenverkehrsrecht mit dem Teilgebiet des ruhenden Verkehrs angereichert um Regelungen aus der Straßenreinigungssatzung, dem Umweltrecht, der Hundehaltersatzung sowie diversen Fachkenntnissen bei der Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit. Hierzu haben wir wiederum bereits erstinstanzlich etwa dazu vorgetragen, welche Fachkenntnisse bei der Schnee- und Eisberäumung oder aber der Laubberäumung von öffentlich zugänglichen Wegen und Straßen erforderlich sind. Hierbei handelt es sich um keine Fachkenntnisse aus dem Straßenverkehrsrecht. Dabei ist die Tiefe dieser Fachkenntnisse vergleichbar mit jenen bei der Anwendung der Aufgaben im Ruhenden Verkehr. Auch hier ist im Einzelfall wieder zu prüfen, welche Maßnahmen zu einer hinreichenden Gefahrenabwehr bei Abwägung unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führen. Die Maßnahmen können von einer bloßen Ansprache der verantwortlichen Person und entsprechender Beratung, über eine bloße Verwarnung sowie der Einleitung eines strafbewährten OWI-Verfahrens oder gar der Veranlassung von Ersatzvornahmen zur Behebung der Gefahrensituation reichen. Einerseits benötigt auch hier der Kläger erneut die Rechtsfachkenntnisse, nämlich zur konkreten Anwendung der jeweiligen Normen und der wesentlichen hierzu ergangenen Rechtsprechung. Andererseits kommen tatsächliche auch Erfahrungskenntnisse aus dem Abwägungsprozess hinzu. Gleiches findet sich auch im Rahmen der Mitwirkung im Rahmen des Umweltrechts. Dabei geht es eben nicht nur um das bloße Auffinden von leicht erkennbaren abgemeldeten Fahrzeugen, also solchen ohne Kennzeichen oder mit entwerteten Kennzeichen. Es tritt vielmehr hinzu, dass der Kläger in jedem Einzelfall ermitteln muss, ob und in welchem Umfang Gefahren von dem Fahrzeug ausgehen. Dabei ist zu prüfen, ob ggf. Schadstoffe austreten, etwa aus Batterien, Kühlerflüssigkeiten, Kraftstoffe, Oele und sonstige Betriebsstoffe. Daneben können bei entsprechenden Beschädigungen am Fahrzeug Verletzungsgefahren, insbesondere für Kinder und Jugendliche, entstehen, die entsprechend nicht gesicherte Fahrzeuge mit eingeschlagenen Scheiben oder geöffneten Türen als Ausgleich für nicht hinreichend vorhandene Spielplätze nutzen und sich dabei in die Gefahr von Verletzungen begeben. Es macht folglich einen Unterschied im Handeln des Klägers, ob es sich um ein fahrtaugliches, gesichertes und lediglich nur abgemeldetes Fahrzeug handelt oder aber um ein nicht mehr fahrtaugliches ggf. beschädigtes Fahrzeug bei dem etwa der Zugriff zum Motorraum nicht mehr gesichert ist. Je nach Feststellungen muss der Kläger entscheiden, ob lediglich eine Dokumentation des aufgefundenen Zustandes und sodann die Veranlassung der Ermittlung des Halters geboten ist, oder aber ob weitere Maßnahmen angeregt oder veranlasst werden müssen, da eben die Ermittlung des Halters und dessen schriftliche Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges nicht mehr ausreichen um eine hinreichende Gefahrenabwehr sicherzustellen. Es handelt sich auch hier folglich um andere Fachkenntnisse als jene aus der Überwachung des ruhenden Verkehrs. Ebenso deutlich wird dies auch bei der Überwachung und Mitwirkung bei der Immissi-ons- oder Emmissionsbekämpfung. Hierzu haben wir erstinstanzlich beispielhaft die Problematik des Abbrennens von Gartenabfällen, aber auch anderen Abfällen, be-schrieben. Auch die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse stehen in keinem Zusam-menhang mit den Fachkenntnissen aus dem Teilgebiet der Überwachung des ruhenden Verkehrs. Soweit die erstinstanzlich entscheidende Kammer in all diesen weiteren Fällen deshalb keine Anreicherung der Fachkenntnisse zu erkennen vermag, weil diese nicht im rechtserheblichen Umfang anfallen (vgl. Seite 20, 2. Absatz), hat die entscheidende Kammer die Wirkung der Bildung des einheitlichen Arbeitsvorgangs und der Einheitlichkeit des Streifengangs verkannt. Es kommt nicht darauf an, wie oft Schnee fällt oder ob viel oder wenig Laub auf der Straße liegt, ein Hundehalter oder hunderte von Ihnen die Notdurft ihrer Vierbeiner nicht ordnungsgemäß entsorgen wollen oder können. Es liegt gerade in der Anlage des einheitlichen Streifendienstes, dass dem Kläger in jedem Moment des Streifendienstes der erste nicht rechtsgetreue Hundehalter des Tages oder auch des Jahres begegnen kann. Gleiches gilt für Schrottfahrzeuge, Brandgeschehen usw. Es wohnt gerade dem Streifendienst inne, dass der Kläger sich jeden Tag neu auf den Weg macht, diese Sachverhalte zu ermitteln. Damit eine Ermittlung erfolgen kann, muss der Kläger von der ersten bis zur letzten Minute seines Streifengangs die gesamte Wissensbreite aus der Stellenbeschreibung vorhalten. So haben denn dann konsequenter Weise die Tarifvertragsparteien auch keine Bewertung unterhalb eines Arbeitsvorgangs geregelt. Die Zeitanteile der Entgeltordnung beziehen sich stets auf den Arbeitsvorgang. Das Vorhalten des gesamten Fachwissens auf E. der im Rahmen der sinnvollen Verwaltungsausübung gestalteten zugewiesenen Tätigkeit führt dazu, dass im Rahmen des Streifengangs alle Fachkenntnisse gleichermaßen vorgehalten werden müssen und daher auch alle Einzelaufgaben einen rechtserheblichen Umfang einnehmen. Eine weitere Anreicherung der Fachkenntnisse ergibt sich daneben auch aus den pandemiebedingt hinzugetretenen Aufgaben. Diese Aufgaben sind dem Kläger auch nicht lediglich im Wege eine rübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Viel-mehr sind dem Kläger die Überwachung der jeweils geltenden Regelungen übertragen worden. Die Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz, den jeweiligen bundeseinheitlichen Verordnungen, den landesrechtlichen Verordnungen und entsprechenden Regelungen auch auf Kreis- und Stadtebene sind vom Kläger in der jeweils geltenden Fassung zu überwachen. Hierfür sind die jeweils geltenden Normen und deren Anwendungsbereich und deren Grenzen zu kennen und anzuwenden. Die Vermittlung dieser Fachkenntnisse muss sich der Kläger dabei selbst aneignen. Hierfür ist den Beschäftigten des Streifendienstes teilweise ein Arbeitstag je Kalenderwoche zur Aneignung der jeweils aktuell geltenden Regelungen zugewiesen worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Regelungen sich nicht nur aus den jeweiligen Verordnungen ergeben, sondern teilweise sehr kurzfristig diese durch verwaltungsgerichtliches Einschreiten von heute auf morgen angepasst oder gar auch wieder aufgehoben worden sind. Jedenfalls handelt es sich auch hier nicht um Fachkenntnisse aus dem ruhenden Verkehr, sondern weitere Fachkenntnisse die zu einer Verbreiterung der erforderlichen Fachkenntnisse über die Kenntnisse zur Überwachung des ruhenden Verkehrs hinaus reichen.“ Schließlich erfülle der einheitliche Arbeitsvorgang auch das tarifliche Merkmal der „selbstständigen Leistungen“. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben seien dem tariflichen Merkmal der „selbstständigen Leistungen“ zuzuordnen. Der Kläger habe in Anwendung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse regelmäßige abgewogene Ermessensentscheidungen zu treffen. Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs stelle der Kläger eben nicht nur den Verstoß gegen Rechtsnormen fest, sondern bewerte auch die unmittelbar von der Situation ausgehende Gefahr und müsse zwischen dem Eingriff gegenüber dem Fahrzeughalter einerseits und der vom fehlerhaft abgestellten Fahrzeug unmittelbar ausgehenden Gefahr andererseits abwägen. Bei Antreffen des jeweiligen Halters müsse der Kläger abwägen, ob eine bloße aufklärende Ansprache des Halters auf „fruchtbaren Boden“ falle und damit für die Zukunft sichergestellt werde, dass derartige Gefahrensituationen nicht erneut auftreten oder aber, ob es der Ahndung im Rahmen eines OWI-Verfahrens bedarf. Soweit der Halter nicht angetroffen werde, müsse der Kläger im Rahmen der Bewertung der Gefahrensituation erneut abwägen, ob lediglich die Durchführung eines OWI-Verfahrens ausreiche oder aber in der konkreten Situation vom Fahrzeug im konkret abgestellten Zustand eine derartige Gefahr ausgehe, dass das Fahrzeug sofort zu entfernen sei. Das erstinstanzliche Gericht habe sich rechtsfehlerhaft mit den diesbezüglichen erstinstanzlichen umfangreichen Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 26.10.2021 nicht auseinandergesetzt. Dies gelte ebenso für die erstinstanzlichen Ausführungen zur Frage der selbstständigen Leistungen beim Vollzug der Straßenreinigungssatzung, der Maßnahmen zum Umweltrecht, der Umsetzung der Hundehalterverordnung sowie der weiteren Kontroll- und Überwachungsaufgaben. Der Kläger nimmt diesbezüglich in der Berufungsinstanz nochmals ausdrücklich Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 26.10.2021. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, verkündet am 23.11.2021, zugestellt am 03.02.2022 – 13 Ca 144/21 - wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch mit Wirkung ab dem 01.04.2021 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 des TVöD (VKA) zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Januar 2018 in Höhe von 1.000,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Februar 2018 in Höhe von 1.000,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat März 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat April 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Mai 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Juni 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Juli 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat August 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat September 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Oktober 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat November 2018 in Höhe von 1.384,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Dezember 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Januar 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Februar 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat März 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat April 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Mai 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Juni 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Juli 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat August 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat September 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Oktober 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat November 2019 in Höhe von 1.409,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Dezember 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Januar 2020 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Februar 2020 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen. 29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat März 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. 30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat April 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen. 31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Mai 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 zu zahlen. 32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Juni 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. 33. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Juli 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen. 34. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat August 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 zu zahlen. 35. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat September 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen. 36. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Oktober 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen. 37. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat November 2020 in Höhe von 1.445,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen. 38. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Dezember 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. 39. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Januar 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen. 40. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Februar 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen. 41. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat März 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Arbeitsvorgänge zutreffend abgebildet und festgestellt. Ebenfalls zutreffend habe das Arbeitsgericht das Vorliegen „gründlicher Fachkenntnisse“ bejaht, jedoch das Vorliegen der „vielseitigen Fachkenntnisse“ verneint. Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seien im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass es sich um „routinemäßige“ Tätigkeiten handele, welche das Merkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ nicht erfüllen könne. Selbst bei der von dem Kläger erwähnten Überprüfung von Sonderparkgenehmigungen für Handwerker oder schwerbehinderte Bewohner zeige sich kein anderes Bild. Diese Sonderparkgenehmigungen müsse der Kläger – insoweit unstreitig – lediglich durch die Frontscheibe des PKW wahrnehmen und eine daraus vorgegebene Entscheidung ableiten, nämlich, dass diese Fahrzeuge an der Stelle im öffentlichen Parkraum aufgrund der Sondergenehmigung abgestellt werden dürften. Im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger – insoweit unstreitig – mit einem Erfassungsgerät arbeite. Dieses Erfassungsgerät beinhalte bereits verschiedene Möglichkeiten von Verstößen, so dass der Kläger dann lediglich noch den entsprechenden Verstoß anklicken müsse und die Tatzeit und das amtliche Kennzeichen einzutragen habe. Das Ergebnis werde dann – insoweit unstreitig – zur weiteren Bearbeitung an den Innendienst übermittelt. Der Innendienst leite dann – insoweit unstreitig – entsprechende Maßnahmen ein. Entgegen dem Vortrag des Klägers seien von ihm im weiteren Verwaltungsverfahren keine Handlungsempfehlungen abzugeben. Der Innendienst führe im Bußgeldverfahren eine Anhörung des Beschuldigten durch. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sachverhaltsdarstellungen des jeweiligen Beschuldigten und des Klägers erfolge eine Nachfrage bei dem Kläger nach der Richtigkeit des Sachverhaltes. Aufgrund dieser Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zur Vorgehensweise im weiteren Verwaltungsverfahren leite sich daraus gerade keine Handlungsempfehlung des Klägers ab. Auch im Hinblick auf das Entfernen von Fahrzeugen bei Gefahr im Verzug seien jedenfalls keine vielseitigen Fachkenntnisse im tariflichen Sinn erforderlich. Dem Kläger sei zuzugeben, dass es sich insofern um Einzelfälle handele. Jedoch würden die zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht so stark voneinander abweichen, dass der Kläger nicht unter Heranziehung seiner gründlichen Fachkenntnisse eine Entscheidung treffen könne. Der Kläger habe daher immer dieselbe Prüfungsreihenfolge im Kopf abzuarbeiten. Zentrale Frage sei dabei, ob eine Störung beseitigt werden müsse oder nicht. Der Kläger treffe lediglich die Sachverhaltsfeststellungen vor Ort, dokumentiere diese und informiere den Sachgebietsleiter, der – insoweit unstreitig – dann darüber entscheide, ob das Fahrzeug abgeschleppt werden solle. Im Übrigen seien die Anforderungen an den Kläger im Hinblick auf die von ihm insgesamt ausgeführten Tätigkeiten nicht verschiedenartig. Allen Tätigkeiten liege zu Grunde, dass der Kläger sich jeweils vor Ort um die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen durch eigene Wahrnehmung und entsprechender Dokumentation und gegebenenfalls Weiterleitung an den Innendienst kümmern müsse. Insbesondere seien Kenntnisse über gerichtliche Entscheidungen – wie vom Kläger insbesondere erstinstanzlich vorgetragen – im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten im vorgenannten Sinne eben gerade nicht erforderlich. Aus den genannten Umständen folge unmittelbar auch, dass der Kläger keine „selbstständigen Leistungen“ im tariflichen Sinne erbringen müsse. Der Kläger habe Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und zu dokumentieren und an den Innendienst weiterzuleiten. Dabei handele es sich lediglich um unselbstständige Vorarbeiten, die dann von den Beschäftigten des Innendienstes inhaltlich geprüft und abschließend zu bearbeiten seien. Die dem Kläger insgesamt übertragenen Tätigkeiten seien eben gerade nicht dadurch geprägt, dass Ermessensentscheidungen mit unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten zutreffend seien. Es sei eine logische Konsequenz, dass beim Feststellen von Verstößen zwei vorgegebene Handlungswege einzuhalten seien. Zentrale Frage für den Kläger sei es, ob der Verursacher vom Kläger vor Ort ermittelt werden könne. Wenn ja, werde der Verursacher vom Kläger aufgefordert, die Störung/Verschmutzung zu beseitigen. Sobald der Verursacher nicht ermittelt werden könne, die Verschmutzung erheblich sei oder der Verursacher nicht einsichtig sei, leite der Kläger weitere Maßnahmen ein. Abwägungsprozesse seien insoweit gerade im Rahmen der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten nicht vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.