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Urteil

3 Sa 110/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:0922.3SA110.21.00
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Leitsätze
1. Die tatsächliche Besetzung eines ausgeschriebenen öffentlichen Amtes führt zum Untergang der subjektiven Ansprüche des unterlegenen Mitbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden ist.(Rn.28) 2. Ein öffentliches Amt ist dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.04.2021 - 1 Ca 1971/20 - wird zurückgewiesen. Die mit Schriftsatz vom 22.09.2021 erweiterte Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatsächliche Besetzung eines ausgeschriebenen öffentlichen Amtes führt zum Untergang der subjektiven Ansprüche des unterlegenen Mitbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden ist.(Rn.28) 2. Ein öffentliches Amt ist dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.(Rn.31) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.04.2021 - 1 Ca 1971/20 - wird zurückgewiesen. Die mit Schriftsatz vom 22.09.2021 erweiterte Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Die frist- und formgerecht eingelegte und insoweit zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I. Die von dem Kläger gestellten Haupt- und Hilfsanträge sind unbegründet. Die Beklagte hat die ausgeschriebene Stelle mit dem Mitbewerber B. am 20.08.2021 unstreitig besetzt, sodass damit die subjektiven Ansprüche des Klägers im Rahmen der von ihm gestellten Klageanträge zu den Ziffern 1 bis 3 und 6 nach Art. 33 Abs. 2 GG untergegangen sind (1.). Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, die von ihm geltend gemachten Hilfsanträge zu den Ziffern 4 und 5 im Wege des Schadensersatzanspruches durchsetzen zu können (2.). Unabhängig von der tatsächlichen Besetzung der Stelle mit Wirkung zum 20.08.2021 sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte den Kläger in Ermangelung der notwendigen Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses rechtsfehlerfrei aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgenommen hat (3.). 1. Nachdem die Beklagte die ausgeschriebene Stelle einer Amtsleiterin/eines Amtsleiters endgültig anderweitig besetzt hat, ist der Kläger nicht mehr berechtigt, eine erneute Auswahlentscheidung zu fordern. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Stelle wieder freimacht. Ein derartiger Anspruch käme nur in Betracht, wenn dem Kläger die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes genommen worden wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Sie dient nicht nur dem Interesse des einzelnen Bewerbers, sondern als Prinzip der sog. Bestenauslese auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung. Jedoch verpflichtet Art. 33 Abs. 2 GG den öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu, ein Amt mehrfach zu vergeben, wenn nach der Stellenbesetzung festgestellt wird, dass ein Bewerber benachteiligt worden ist. Der Anspruch eines Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG setzt voraus, dass es ein öffentliches Amt gibt, das noch nicht besetzt ist. Ist eine mit dem Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich anderweitig vergeben, kann das Amt grundsätzlich nicht mehr besetzt werden. Dann ist der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig erschöpft (BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -; juris, Rn. 23 bis 26). Dies setzt einmal voraus, dass das ausgeschriebene öffentliche Amt tatsächlich besetzt ist (a). Zudem ist es erforderlich, dass dem abgelehnten Bewerber ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes wahrzunehmen (b). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Die Beklagte hat die ausgeschriebene Stelle einer Amtsleiterin/eines Amtsleiters mit Wirkung vom 20.08.2021 endgültig mit dem Mitbewerber B. besetzt. Eine Besetzung des Amtes ist dann erfolgt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist, die der so vorgenommenen Ausgestaltung des Amtes entspricht. Die genannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Mit Schreiben vom 07.09.2021 hat die Beklagte dem Mitbewerber B. mitgeteilt, dass ihm auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 20.08.2021 „die Aufgaben als Amtsleiter für Digitalisierung und IT dauerhaft übertragen“ sind. Dieser zunächst vom Kläger mit Schriftsatz vom 22.09.2021 mit Nichtwissen bestrittene Vortrag ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig. Die Originalunterlagen sind dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 im Original vorgelegt worden und der Klägervertreter hat in diesem Zusammenhang ausweislich des Protokolls erklärt, dass das schriftsätzliche Bestreiten der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original nicht mehr aufrechterhalten wird. Damit ist von der dauerhaften und endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle auszugehen. b) Dem Kläger ist ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes wahrzunehmen. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gilt auch für den Zugang zum öffentlichen Dienst und folgt sowohl aus der Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG als auch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Beide Vorschriften garantieren den Justizgewährleistungsanspruch. Dieser Anspruch ist erfüllt, wenn dem abgelehnten Bewerber die Möglichkeit, den vorläufigen Rechtsschutz vor der Besetzung des Amtes in Anspruch zu nehmen, gewährt wird (BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -; juris, Rn. 35 mit ergänzender Begründung u. w. N.). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit dem am 10.12.2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.12.2020 hat der Kläger den entsprechenden vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Antrages durch das Arbeitsgericht hat der Kläger sein Begehren im Wege der Berufung bei dem Landesarbeitsgericht M-V fortgeführt. Mit vorlaufendem Urteil vom 22.09.2021 hat das Landesarbeitsgericht M-V die Berufung des Klägers (Az.: 3 SaGa 2/21) zurückgewiesen. Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte die ausgeschriebene Stelle einer Amtsleiterin/eines Amtsleiters dem Mitbewerber B. mit Änderungsvertrag vom 20.08.2021 übertragen hat, bevor das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Urteil vom 22.09.2021 abgeschlossen worden ist. Zwar hat ein Bewerber, der sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines Amtes mit einem Konkurrenten wendet, auch ohne ausdrückliche gerichtliche Entscheidung einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung bis zum Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen (BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -; juris, Rn. 45). Die vorzeitige Bestellung ist jedoch jedenfalls dann im Ergebnis ohne Bedeutung, wenn - wie hier - die zweitinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ausdrücklich im Rahmen der Entscheidungsgründe die Fehlerfreiheit des Auswahlverfahrens bestätigt (BAG vom 28.05.2002, a. a. O.). Die zuletzt genannten Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind vorliegend erfüllt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Klägers zum Az.: 3 SaGa 2/21 hat das Landesarbeitsgericht mit vorlaufendem Urteil vom 22.09.2021 ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte den Kläger in Ermangelung der notwendigen Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses rechtsfehlerfrei aus dem Auswahlverfahren ausgenommen hat und mithin ein Verfügungsanspruch nicht gegeben ist. 2. Die von dem Kläger mit den Klageanträgen zu den Ziffern 4 und 5 hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren im Wege des Schadensersatzanspruches sind ebenfalls unbegründet. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf vertragliche und/oder deliktische Schadensersatzansprüche gemäß der §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG stützen. Stellt sich in einem – dem erfolglosen vorläufigen Rechtsschutz nachfolgenden - Hauptsacheverfahren die Verletzung der in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmten Auswahlkriterien durch den öffentlichen Arbeitgeber heraus, beschränken sich Schadensersatzansprüche des unterlegenen Bewerbers ggf. auf Geldersatz. Die Wiederaufnahme des - abgeschlossenen - Bewerbungsverfahrens bzw. die - zusätzliche - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem unterlegenen Bewerber kommt insoweit auch im Hinblick auf diesbezüglich geltend gemachte vertragliche bzw. deliktische Schadensersatzansprüche nicht mehr in Betracht (BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -; juris, Rn. 38). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter I. 1. Bezug genommen. 3. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche in der Sache auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil er sich zu seinen Gunsten nicht auf eine Verletzung der Auswahlkriterien aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Beklagte berufen kann. Denn die Beklagte hat den Kläger in Ermangelung der notwendigen Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses rechtsfehlerfrei aus dem Auswahlverfahren ausgenommen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Anspruch mit dem Inhalt der von ihm gestellten Anträge berufen, da er unstreitig nicht über die Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses verfügt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss sei für die ausgeschriebene Stelle nicht erforderlich bzw. jedenfalls habe die Beklagte eine entsprechende Erforderlichkeit nicht dargelegt, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger in das Auswahlverfahren für die zu besetzende Stelle einzubeziehen. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 33 Abs. 2 GG einem Stellenbewerber ein Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren garantiert, liegen in Ermangelung der notwendigen Qualifikation des Klägers nicht vor. Gem. Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (zu den Einzelheiten oben zu I. 1.). Gemessen an den dort benannten Voraussetzungen sind die von dem Kläger geltend gemachte Anträge nicht begründet. Denn die Einbeziehung in das vorliegend streitige Stellenbesetzungsverfahren setzt voraus, dass der Stellenbewerber über die im Stellenprofil geforderte Befähigung und mithin über die im Stellenprofil geforderte fachliche Ausbildung verfügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Notwendigkeit der geforderten Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses bereits aus den in der Tätigkeitsbeschreibung formulierten Tätigkeitsinhalte. Mithin ist die Beklagte berechtigt, den Kläger vom Auswahlverfahren auszuschließen. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheiten des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, d. h. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrundeliegen. Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gewährten Beurteilungsspielraumes einer gerichtlichen Kontrolle. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass allein aus der angestrebten Eingruppierung nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die zu besetzende Stelle tatsächlich eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert (BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 - juris, Rn. 12 bis 14). Fordert der öffentliche Arbeitgeber für eine ausgeschriebene Stelle einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, so bedarf es der Darlegung eines akademischen Zuschnitts der ausgeschriebenen Stelle. Der notwendige akademische Zuschnitt einer ausgeschriebenen Stelle ist zu bejahen, wenn die Tätigkeiten die Fähigkeit erfordert, als einschlägig ausgebildete Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - juris, Rn. 23). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist bezüglich der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle der Leiterin/des Leiters des Amtes für die Digitalisierung und IT der notwendige akademische Zuschnitt für die im Anforderungsprofil aufgestellte Qualifikation eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulabschlusses gegeben. Dieser Umstand folgt zur Überzeugung der Kammer bereits offensichtlich aus den abstrakt formulierten Tätigkeitsinhalten in der Stellenausschreibung. Allein die angeführten konzeptionellen Tätigkeiten (Identifizieren und Strukturieren von Digitalisierungsinitiativen, Erarbeiten bzw. Mitwirken und Fortführen von Konzepten, Strategien, Geschäftsanweisungen und Dienstvereinbarungen sowie Steuerung und deren Umsetzung - z. B. Digitalisierungsstrategie, E-Government-Strategie -, Optimieren der eingesetzten IT-Systeme und -verfahren sowie Entwickeln und Einbinden von föderalen E-Government-Infrastrukturen und Lösungen im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung) belegen, dass Tätigkeitsausführungen eingefordert werden, deren Inhalte anlässlich einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung in den beschriebenen Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik bzw. Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt der Wirtschaftsinformatik vermittelt werden und bei der Ausführung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben inklusive des akademischen Zuschnitts in Anwendung zu bringen sind. Hinzukommt, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine sehr herausgehobene Position innerhalb des Verwaltungsaufbaus bei der Beklagten handelt, die in hohem Maße Personalführungs- und Vorgesetztentätigkeiten beinhaltet. Die ausgeschriebene Tätigkeit ist zwangsläufig verbunden mit der Übernahme der Verantwortung für die Funktionsfähigkeit, Weiterentwicklung und Sicherheit des gesamten IT-Netzes bei der Beklagten. Nach alledem ergeben sich nach Auffassung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte, die den notwendigen akademischen Zuschnitt im Hinblick auf die auszuübenden Tätigkeiten anlässlich der ausgeschriebenen Stelle in Zweifel ziehen könnten. Sachfremde Erwägungen sind mithin - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht ersichtlich und nicht gegeben. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. II. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben. Diese Entscheidung befindet sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Parteien streiten im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens über die Besetzung der von der Beklagten ausgeschriebenen Planstelle „Amtsleiter/in (m/w/d) im Amt für Digitalisierung und IT (Kennziffer: 176AI2020). Der Kläger ist seit Januar 2018 bei der Beklagten als Sachbearbeiter Systemplanung, Informations- und Kommunikationstechnik (EG 11 TVöD) in der Abteilung Informations- und Kommunikationstechnik beschäftigt. Die Beklagte hatte zunächst im Jahr 2018 die Stelle des Abteilungsleiters der vorgenannten Abteilung mit der Bewertung EG 14 TVöD ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle. Im Rahmen des durchgeführten Auswahlverfahrens entschied sich die Beklagte, die Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen. Die diesbezügliche Konkurrentenklage des Klägers ist vor dem Arbeitsgericht und auch vor dem Landesarbeitsgericht abgewiesen worden. Die von dem Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist durch das Bundesarbeitsgericht (Beschluss v. 09.03.2021 – 9 AZN 954/20) verworfen worden. Hintergrund der vorgenannten Entscheidung des LAG M-V vom 26.08.2020 (3 Sa 76/20) ist der rechtsfehlerfreie Abbruch des damaligen Stellenbesetzungsverfahrens. Mit Wirkung vom 01.05.2020 ist durch die Beklagte entschieden worden, ein neues Amt für Digitalisierung und IT zu bilden und in diesem Zusammenhang die Abteilung Information und Kommunikation in das neue Amt zu integrieren. Dementsprechend hat die Beklagte unter der Kennziffer 176 A/2020 die Stelle des Amtsleiters/der Amtsleiterin des – neuen – Amtes für Digitalisierung und IT mit einer Bewertung nach der EG 15 TVöD ausgeschrieben. Als Voraussetzung verlangt die Beklagte von den Stellenbewerber‘innen unter anderem den „Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses (Master oder vergleichbar) im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik oder der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt „Wirtschaftsinformatik“. Der Kläger absolvierte in der Zeit von 1983 bis 1988 ein Studium an der Ingenieurhochschule für Funktechnik der Luftverteidigung in K.. Diese Ausbildung ist einem Fachhochschulabschluss als gleichwertig anerkannt. In der diesbezüglichen Bescheinigung durch das Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.01.1993 heißt es auszugsweise wie folgt: „… wird hiermit bescheinigt, dass seine Ausbildung an der Ingenieurhochschule für Funktechnik der Luftverteidigung in K. … gleichwertig ist mit der an einer Fachhochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich absolvierten Ausbildung (in der Fachrichtung: Elektrotechnik/Elektronik, Schwerpunkt Hochfrequenz und Mikrowellentechnik).“ Mit Schreiben vom 03.12.2020 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er aus dem Stellenbesetzungsverfahren aufgrund fehlender Ausbildungsvoraussetzungen ausgeschlossen werde. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht erkennbar, dass der in K. erworbene Abschluss einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss gleichwertig sei. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 (Gerichtseingang bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tag) hat der Kläger ein Eilverfahren eingeleitet, mit dem er die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten begehrt, bis in einem Hauptsacheverfahren hierüber rechtskräftig entschieden worden ist (1 Ga 19/20). Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist durch das Landesarbeitsgericht mit vorlaufendem Urteil vom 22.09.2021 zurückgewiesen worden. Mit dem am 29.12.2020 bei dem Arbeitsgericht eingeleiteten Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger zunächst von der Beklagten die Einbeziehung in das Bewerbungsverfahren sowie die Unterlassung der endgültigen Besetzung der Stelle bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Mit Urteil vom 15.04.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger verfüge nicht über den geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Der Auffassung des Klägers, diesbezüglich sei das Stellenprofil unzulässig aufgestellt worden, könne nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung des hierarchischen Verwaltungsaufbaus bei der Beklagten erfordere die Tätigkeit eines Amtsleiters/einer Amtsleiterin auch unter Berücksichtigung der im TVöD vorgenommenen Bewertungen einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Gegen diese am 04.05.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.06.2021 bei dem LAG M-V eingegangene Berufung des Klägers nebst der am 05.07.2021 eingegangenen Berufungsbegründung. Der Kläger hält an seiner bereits erstinstanzlich ausgeführten Rechtsauffassung fest. Das Anforderungsprofil erweise sich als rechtswidrig. Es sei nicht erkennbar, weshalb für die ausgeschriebene Stelle ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss erforderlich sei. Allein aus der beabsichtigten Eingruppierung könne dies nicht abgeleitet werden. Die Beklagte versuche lediglich, den Kläger aus dem Bewerberverfahren auszuschließen, um den Mitkonkurrenten B. vorzuziehen. Diese Umstände habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt und insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes habe im Konkurrentenklageverfahren sachlich nachvollziehbar darzulegen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspreche. Dem öffentlichen Arbeitgeber sei es untersagt, den gestellten Anforderungen sachfremde Erwägungen zu Grunde zu legen. Daran gemessen erweise sich das von der Beklagten aufgestellte Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG als rechtswidrig. Die von der Beklagten genannten Erwägungen seien nicht geeignet, als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle die Befähigung eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Studiums zu verlangen. Die Beklagte habe diesbezüglich nicht einmal ansatzweise Umstände dargelegt, denen entnommen werden könne, dass die zu besetzende Stelle inhaltlich wissenschaftliche Bezüge aufweise. Auch ansonsten sei ein akademischer Zuschnitt dieser Stelle nicht dargetan. Ferner habe die Beklagte nicht dargelegt, welche konkreten arbeitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die ausgeschriebene Stelle benötigt würden, die dem Kläger im Rahmen seines Studiums in K. nicht vermittelt worden seien. Die – unstreitige – Besetzung der Stelle mit dem Mitbewerber B. mit Wirkung zum 20.08.2021 könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Jedenfalls habe die Beklagte den Kläger insoweit im Wege des Schadensersatzanspruches schadlos zu stellen. Der Kläger beantragt nunmehr und klageerweiternd: 1. Das unter dem 15.04.2021 verkündete und unter dem 04.05.2021 ausgefertigte Urteil des Arbeitsgerichts Rostock zum Az. 1 Ca 1971/20 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zum Bewerbungsverfahren betreffend die Stelle des/der Amtsleiter/- in (m/w/d) im Amt für Digitalisierung und IT, Kennziffer: 176 AI 2020, einzubeziehen. 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, die Stelle des/der Amtsleiter/- in (m/w/d) im Amt für Digitalisierung und IT, Kennziffer: 176 AI 2020 mit dem Kläger zu besetzen. 4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Rahmen des Schadensersatzes in einem fortzusetzenden und/oder nachgeordneten Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des/der Amtsleiter/- in (m/w/d) im Amt für Digitalisierung und IT, Kennziffer: 176 AI 2020 rechtsstaatsmäßig zu beteiligen. 5. Äußerst hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe er ordnungsgemäß am Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des/der Amtsleiter/- in (m/w/d) im Amt für Digitalisierung und IT, Kennziffer: 176 AI 2020 teilgenommen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, die Stelle des /der Amtsleiter/- in (m/w/d) im Amt für Digitalisierung und IT, Kennziffer: 176 AI 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Hauptsacheverfahrens nicht endgültig mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Stellenbesetzungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger nicht über den geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfüge. Außerdem habe die Beklagte aufgrund des erstinstanzlichen Obsiegens die streitgegenständliche Stelle mit Änderungsvertrag vom 20.08.2021 ab dem 20.08.2021 mit dem Mitbewerber B. endgültig besetzt (unstreitig). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.