Beschluss
3 Ta 18/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2021:0709.3TA18.21.00
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Leitsätze
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Anwendungsbereich des § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI über die Höhe der zu zahlenden Corona-Prämie für Pflegepersonal ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.04.2021 – 4 Ca 1316/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Anwendungsbereich des § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI über die Höhe der zu zahlenden Corona-Prämie für Pflegepersonal ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.04.2021 – 4 Ca 1316/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die zutreffende Höhe der dem Kläger durch den beklagten Verein auszuzahlenden sogenannten „Corona-Prämie für Pflegepersonal“ und in diesem Zusammenhang vorab über die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger ist bei dem beklagten Verein auf arbeitsvertraglicher Grundlage seit 2010 gemäß § 1 des Arbeitsvertrages als „Pflege-Fachkraft mit 90% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters“ beschäftigt Im Juli 2020 hat der beklagte Verein an den Kläger eine Corona-Prämie in Höhe von 504 Euro (Bundesanteil) und weiteren 252 Euro (Landesanteil) ausgezahlt. Im Dezember 2020 hat der beklagte Verein im Zuge einer Nachberechnung an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 67,50 Euro (Bundes- und Landesanteil) als Corona-Prämie ausgezahlt. Der beklagte Verein ist der Auffassung, dem Kläger stünde nur der anteilige Betrag der Corona-Prämie zu, da er nur teilweise Arbeitsleistungen im Sinne des SGB XI und im Übrigen solche im Sinne des SGB IX und diesbezüglich nicht prämienfähig erbringen würde. Der Kläger ist der Ansicht, er sei als Pflege-Fachkraft eingestellt und erbringe entsprechende Arbeitsleistungen, so dass ihm der volle Prämienbetrag in Höhe von 1500 Euro (1000 Euro Bundesanteil und 500 Euro Landesanteil) zustehe. Sollte der beklagte Verein den Kläger prämienmindernd mit Aufgaben außerhalb des Tätigkeitsbildes einer Pflege-fachkraft beschäftigt haben, so resultiere der von ihm geltend gemachte Anspruch aus einem Organisationsverschulden des beklagten Vereins. Auf entsprechende Rüge des beklagten Vereins hat das Arbeitsgericht im Rahmen eines Vorabverfahrens mit Beschluss vom 23.04.2021 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 2 SGG sei nicht gegeben. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 150a SGB XI sei am Bestand eines Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Gemäß § 150a Abs. 1 SGB XI sei der Arbeitgeber ausdrücklich als Zahlungsverpflichteternormiert und nach Maßgabe des § 150a Abs. 4 – 6 SGB XI grundsätzlich auch an die tatsächliche Ausübung einer pflegerischen Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung gebunden. Gegen diese am 27.04.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 10.05.2021 bei dem Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des beklagten Vereins. Der beklagte Verein ist der Ansicht, bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung für die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig seien. Mit Beschluss vom 19.05.2021 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des beklagten Vereins nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, über den gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden ist, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den beklagten Verein eröffnet. Nach der benannten gesetzlichen Vorgabe sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dies gilt sowohl für den Bundesanteil der Corona-Prämie für Pflegepersonal, als auch für den Landesanteil M-V. Es ergibt sich vorliegend keine sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 VwGO. Ebenso ist eine sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 51 Abs. 2 SGG im Fall – wie hier – der originären Inanspruchnahme eines Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer aus § 150a Abs. 1 SGB XI nicht gegeben (a). Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (b). a) Im Hinblick auf den Landesanteil M-V an der Corona-Prämie stehen die Entscheidungen des VG Saarland vom 12.08.2020 (3 K 769/20; Juris) und des VG Würzburg vom 07.01.2021 (W 8 K 20.1387; Juris) nicht entgegen. Die genannten Entscheidungen sind mit der hier gegebenen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Denn nach den diesbezüglichen landesrechtlichen Regelungen für die Bundesländer Saarland und Bayern erfolgt die Auszahlung des Landesanteils an der Corona-Prämie für Pflegepersonal abweichend von § 150a Abs. 1 SGB XI nicht durch den jeweiligen Arbeitgeber. In beiden Entscheidungen geht es mithin streitgegenständlich nicht um einen originären Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen Arbeitgeber auf der Grundlage von § 150a Abs.1 SGB XI. Für Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich eine abweichende Rechtslage. Die Einzelheiten der Auszahlung des Landesanteils M-V an der Corona-Prämie erfolgt auf der Grundlage der „Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des Landesanteils zur Erhöhung der Corona-Prämie nach § 150a Abs. 9 SGB XI“ in der Fassung der „Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Juni 2020“ vom 01.07.2020 (künftig VV CoP). In der Präambel VV CoP heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: „1. Das Land wird die unter § 150a Abs. 2 und 3 SGB XI genannten Beträge für die einmalige Sonderleistung zum Zweck der Wertschätzung der Beschäftigten zugelassener Pflegeeinrichtungen für die besonderen Anforderungen während der Corona-Virus-SARs-Cov2-Pandemie (Corona-Prämie) auf die in § 150a Abs. 9 SGB XI genannten Höchstbeträge aus Landesmitteln aufstocken („Landesprämie“). Die der Aufstockung zugrundeliegenden Beträge nach § 150a Abs. 2 und 3 SGB XI werden aus Mitteln der Pflegekassen finanziert. ... 3.Es besteht Konsens, dass die Detailregelungen und das Verfahren einschließlich der Fristen, die für die „Grundprämie“ in § 150a Abs. 1-8 SGB XI geregelt sind, sowie der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes, entsprechend auf die Auszahlung der Aufstockung nach Ziffer 1 zum Tragen kommen sollen.“ Aus Ziffer 3. VV-CoP folgt unmissverständlich, dass die Vorgaben zur Auszahlung des Landesanteils M-V zur Corona-Prämie dem gesetzlichen Regime nach § 150a Abs. 1-8 SGB XI folgen und sich mithin auch insoweit der Anspruch einer Pflegekraft gegen den Arbeitgeber originär und unmittelbar aus § 150a Abs. 1 SGB XI herleitet. b) Bei dem hier streitgegenständlichen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem beklagten Verein über die richtige Höhe der insgesamt von dem beklagten Verein auszuzahlenden Corona-Prämie handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise die Auffassung vertreten wird, Rechtsstreitigkeiten im Anwendungsbereich des § 150a Abs. 1 SGB XI zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Höhe der Corona-Prämie seien den Angelegenheiten der Pflegeversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuzuordnen, da der Arbeitgeber ähnlich den Regelungen zum Kurzarbeitergeld lediglich als Zahlstelle diene (Schlegel, Die Corona-Prämie - Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen; NJW 2020, 1911, 1916), so vermag die Kammer dem nicht zu folgen (im Anschluss an LAG Bremen, Beschluss vom 23.04.2021 – 3 Ta 10/21 -; Juris, Rnr. 18-24). Der genannten Auffassung steht bereits der eindeutige Wortlaut nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI entgegen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Corona-Prämie an die bei ihm auf arbeitsvertraglicher Ebene beschäftigten Pflegekräfte zu zahlen. Gemäß § 150a Abs. 7 SGB XI verfügt der Arbeitgeber lediglich über einen (Voraus-)Erstattungsanspruch. Aus den Vorgaben nach § 150a Abs. 2 und Abs. 4-6 SGB XI folgt zudem, dass die Auszahlung der Corona-Prämie grundsätzlich die Erbringung der tatsächlichen – pflegerischen – Arbeitsleistung voraussetzt. Hinzu kommt, dass die Leistung der Corona-Prämie gemäß § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI „zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Virus-SARs-Cov2-Pandemie gewährt wird. Nach alledem knüpft die Corona-Prämie für Pflegepersonal unmittelbar an die Erbringung der Arbeitsleistung an und honoriert die deutlich höheren Arbeitsanforderungen während der Pandemie. Mithin geht es nicht um die Gewährung von Sozialleistungen, sondern vielmehr um eine Prämierung besonders hoher Arbeitsanforderungen im Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung. Der unmittelbare Bezug zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wird schließlich daraus deutlich, dass eine fehlerhafte Berechnung der Corona-Prämie durch die Pflegeeinrichtung in der Stellung als Arbeitgeber gegebenenfalls vertragliche Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem davon betroffenen Pflegepersonal nach sich ziehen können. Im Ergebnis verbleibt es zur Überzeugung der Kammer dabei, dass für Rechtsstreitigkeiten nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Pflegeeinrichtungen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen über § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet ist (so zutreffend auch Bruns/Weber, Rechtsweg und Corona-Prämie; NZA 2021, 107, 108). 2. Der beklagte Verein hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG). Die weitere Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen.