Beschluss
3 Ta 23/13
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2013:0820.3TA23.13.0A
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Leitsätze
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Gerade bei Arbeitnehmern in Führungspositionen tritt die organisatorische Einbindung in die Arbeitsabläufe bei dem Arbeitgeber in der Regel in den Vordergrund. Ausgangspunkt für die Prüfung des Vertragscharakters ist in diesem Zusammenhang stets die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung selbst. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich einen Arbeitsvertrag vereinbart, ist der zur Dienstleistung Verpflichtete kraft privatautonomer Entscheidung als Arbeitnehmer anzusehen. Es erfolgt keine objektive, korrigierende Prüfung, ob das Vertragsverhältnis nicht auch als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden können.(Rn.13)
Tenor
1. wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 09.07.2013 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Gerade bei Arbeitnehmern in Führungspositionen tritt die organisatorische Einbindung in die Arbeitsabläufe bei dem Arbeitgeber in der Regel in den Vordergrund. Ausgangspunkt für die Prüfung des Vertragscharakters ist in diesem Zusammenhang stets die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung selbst. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich einen Arbeitsvertrag vereinbart, ist der zur Dienstleistung Verpflichtete kraft privatautonomer Entscheidung als Arbeitnehmer anzusehen. Es erfolgt keine objektive, korrigierende Prüfung, ob das Vertragsverhältnis nicht auch als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden können.(Rn.13) 1. wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 09.07.2013 auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen von Zahlungsansprüchen sowie bezüglich der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Vorabverfahren über die Zulässigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen. Mit "Anstellungsvertrag" vom 27.05.2011 haben die Parteien für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2013 eine Tätigkeit des Klägers für die Beklagte als "künstlerischer Leiter" gegen eine Bezahlung von 4.000,00 € brutto monatlich vereinbart. Auf das Vertragsentgelt sind Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Neben dem vorgenannten Vertragsverhältnis ist der Kläger zugleich als Ballettdirektor und Chefchoreograf am Theater P.-Z. tätig gewesen. Die Beklagte hat für die Monate November und Dezember 2012 Gehaltskürzungen von jeweils 3.000,00 € vorgenommen und das Vertragsverhältnis am 17.05.2013 – dem Kläger zugegangen am 21.05.2013 – fristlos gekündigt. Die Beklagte hat hinsichtlich der diesbezüglich durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt. Mit Beschluss vom 09.07.2013 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejaht und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder Organvertreter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG noch arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Neubrandenburg sei deshalb zu bejahen, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen. Zwar habe er seine Arbeitszeit frei bestimmen können und auch habe er hinsichtlich seiner künstlerischen Tätigkeiten keinen Weisungen unterlegen. Jedoch sei er nach seinem Aufgabengebiet Bestandteil des Ensembles und damit im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auf die Betriebsmittel und die betriebliche Organisation der Beklagten angewiesen gewesen. Gegen diese am 11.07.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 15.07.2013 bei dem Arbeitsgericht Neubrandenburg eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Mit Verfügung vom 15.07.2013 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht M-V zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Beschwerdebegründung hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest. Als künstlerischer Leiter bringe der Kläger seine individuelle künstlerische Befähigung bei der Beklagten ein. Seine Tätigkeit sei weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt. Seine Arbeitszeit bestimme der Kläger selbst ganz allein. Jeglichen Vorgaben oder Anregungen der Beklagten verweigere er sich mit der Berufung auf den vereinbarten Dienstvertrag. Daraus sei zu folgern, dass sich der Kläger selbst nicht als Arbeitnehmer ansehe, sondern als freier Mitarbeiter. Bindungen an die betriebliche Organisation der Beklagten stünden dem nicht entgegen, da diese die freie Tätigkeit des Klägers nicht tangiere. Den Vorstellungs- und Probeplan bestimme der Kläger. Die Proben habe er selbst festgelegt und die Termine der Ballettmeisterin mitgeteilt. Eine persönliche Abhängigkeit des Klägers sei damit nicht verbunden. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen. Das Werkzeug des Klägers für die Umsetzung seiner choreografischen Vorstellungen sei das Tanzensembles gewesen, welches er nach seinen eigenen Vorstellungen genutzt habe. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend eröffnet. Dem steht § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht entgegen, da der Kläger nach dem Vortrag der Parteien nicht als Organvertreter im Sinne der genannten Norm angesehen werden kann. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Neubrandenburg verwiesen werden, zumal diese insoweit mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen werden. 1. Ob der Kläger mit seinen Tätigkeitsinhalten als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG qualifiziert werden kann, ist hier nicht zu entscheiden. Denn zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Norm ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 HGB insbesondere derjenige anzusehen, der auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen kann (BAG vom 20.01.2010 – 5 AZR 99/09 – juris, Rd.-Nr. 13). Allerdings ist in diesem Zusammenhang ebenfalls anerkannt, dass die Weisungsgebundenheit sowie das Merkmal der fremdbestimmten Arbeitszeitgestaltung keine Ausschließlichkeitskriterien darstellen. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt immer auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt (BAG vom 20.01.2010, a. a. O.). Gerade – wie hier – bei Arbeitnehmern in Führungspositionen tritt die organisatorische Einbindung in die Arbeitsabläufe bei dem Arbeitgeber in der Regel in den Vordergrund (Erfurter Kommentar/Preis, 13. Auflage, Rd.-Nr. 85 zu § 611 BGB). Ausgangspunkt für die Prüfung des Vertragscharakters ist in diesem Zusammenhang stets die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung selbst. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich einen Arbeitsvertrag vereinbart, ist der zur Dienstleistung Verpflichtete kraft privatautonomer Entscheidung als Arbeitnehmer anzusehen. Es erfolgt keine objektive, korrigierende Prüfung, ob das Vertragsverhältnis nicht auch als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden können (BAG vom 21.04.2005 – 2 AZR 125/04 -, juris, Rd.-Nr. 27). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ist der zwischen den Parteien geschlossene "Anstellungsvertrag" vom 27.05.2011 als Arbeitsverhältnis zu werten. Bereits die Bezeichnung "Anstellungsvertrag" spricht in diesem Zusammenhang für den objektiven Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ein Arbeitsverhältnis begründen zu wollen. Auch die weiteren Formulierungen in dem "Anstellungsvertrag" bestätigen diese Sichtweise. Diesbezüglich sind insbesondere die folgenden Vereinbarungen von Bedeutung: § 1 Aufgaben (1) Herr C. obliegt zusammen mit dem Direktor die Leitung des Theaters. (2) Er hat die Geschäfte des Theaters nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung sowie gegebenenfalls der Geschäftsordnung zu führen. Er ist verpflichtet, in den in der Satzung bestimmten Fällen die vorherige Zustimmung einzuholen. Er hat die anderen Leitungsmitglieder über alle Geschäftsvorfälle, die für diese von Bedeutung sein können, zu unterrichten. § 2 Arbeitzeit und Nebentätigkeit (1) Herr C. wird seine Arbeitskraft, Fähigkeiten und Kenntnisse dem Theater zur Verfügung stellen. An eine bestimmte Arbeitszeit ist er nicht gebunden. (2) Nebentätigkeiten dürfen die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigen. § 3 Verantwortungsbereich (1) Herr C. trifft die grundsätzliche Entscheidung bei Neuengagements und Verlängerungen/Nichtverlängerungen im Einvernehmen mit dem Direktor, hat das alleinige Besetzungsrecht bei Neuinszenierungen und Wiederaufnahmen und entscheidet gemeinsam mit dem Direktor über die neue Produktion und die Wiederaufnahmen einer Spielzeit. § 4 Vergütung (1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr C. (a) ein Gehalt von monatlich 4.000,00 €. Das Gehalt ist zum Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Mit der genannten monatlichen Zahlung ist eine abendfüllende Choreografie bzw. die Choreografie für ein Tanzstück für Kinder pro Spielzeit abgegolten. (b) Einen Betrag in Höhe der entsprechenden Arbeitgeberanteile zu der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und zur Krankenversicherung. § 6 Urlaub (1) Dem künstlerischen Leiter steht ein jährlicher Urlaub von 45 Kalendertagen zu. (2) Der Zeitpunkt des Urlaubs ist im Einvernehmen mit dem Direktor unter Berücksichtigung der künstlerischen und geschäftlichen Belange des Theaters festzulegen. Sowohl die in § 1 für den Kläger festgeschriebenen Aufgaben, als auch die in § 2 normierte Verpflichtung des Klägers, seine Arbeitskraft, Fähigkeiten, Kenntnisse dem Theater zur Verfügung zu stellen, bedingen – worauf das Arbeitsgericht Neubrandenburg in der hier streitigen Entscheidung zutreffend hinweist – eine Eingliederung und Einbindung in die Betriebsabläufe bei der Beklagten. Für eine insbesondere in künstlerischen Bereichen im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätige Führungskraft sind auch die in § 3 benannten Verantwortungsbereiche typisch. Die dort manifestierten Arbeitsaufgaben des Klägers bei der Auswahl und Festlegung des Personals der Beklagten und damit letztlich die Einflussnahme des Klägers auf die konkrete Eingehung bzw. Verlängerung von Arbeitsverträgen von Dritten mit der Beklagten werden in der Regel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Parteien bei Abschluss des "Anstellungsvertrages" eine abweichende Handhabung erzielen wollten. Im Gegenteil beinhaltet der "Anstellungsvertrag" (§ 2 Abs. 1) die Verpflichtung des Klägers, die versprochenen Dienste in eigener Person zu erbringen. Er kann sich nach den vertraglichen Vorgaben auch nicht zur Erbringung seiner geschuldeten Tätigkeiten Dritter bedienen. Schlussendlich belegt auch die in § 4 festgelegte Verpflichtung der Beklagten zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. insoweit auch BAG vom 21.04.2005 – 2 AZR 125/04 -, juris, Rd.-Nr. 22) sowie der in § 6 normierte Urlaubsanspruch des Klägers die Intension der Parteien bei Vertragsabschluss, ihre vertraglichen Beziehungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu gestalten. Zur weiteren Begründung der für ein Arbeitsverhältnis typischen Einbindung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beklagten kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Neubrandenburg in der angefochtenen Entscheidung (Blatt 6, 7 d. E.) Bezug genommen werden, zumal der Beschwerdebegründung diesbezüglich ein entscheidungserheblich neuer Sachvortrag nicht zu entnehmen ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens. 3. Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.