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Beschluss

3 Ta 6/13

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2013:0627.3TA6.13.0A
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Leitsätze
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht bestimmt sich die Frage, ob Verwaltungshandeln dem privaten oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, nicht danach, in welcher Weise die Behörde tätig werden wollte oder hätte tätig werden müssen. Hat die Behörde eine "eindeutige" Formenwahl getroffen und wollte sie erkennbar hoheitlich oder privatrechtlich tätig werden, so hat es damit allerdings sein Bewenden. Lässt sich das Verwaltungshandeln danach nicht beurteilen, ist für die Feststellung der auf das Rechtsverhältnis anzuwendenden Rechtsnormen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Erklärungswert auszugehen, den die Maßnahme aus Sicht des betroffenen Bürgers hat. Hierfür ist u. a. der Sachzusammenhang bestimmend, in den das Verwaltungshandeln gestellt wird.(Rn.41)
Tenor
In dem Beschwerdeverfahren wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 01. Februar 2013 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
In dem Beschwerdeverfahren wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 01. Februar 2013 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im sofortigen Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines Teils der Klageanträge (Anträge zu 2 bis 4 aus der Klageschrift) über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.09.2011 seit dem 01.01.2012 als Universitätsprofessor für Bioinformatik und Leiter des Strukturbereichs 2 Bioinformatik im Rahmen des sogenannten GANI MED Projekts zu einem Bruttomonatsgehalts von 7.841,14 € beschäftigt. Zusätzlich obliegt ihm die Leitung der eigenständigen Abteilung für Bioinformatik. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages haben die Parteien am 01.09.2011 eine sogenannte Berufungsvereinbarung ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2012 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 16.11.2011 ist dem Kläger vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Bezeichnung "Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W3" mit Wirkung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 verliehen worden. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Berufungsvereinbarung sind ebenfalls bis zum 31.12.2016 befristet. Mit Schreiben vom 21.06.2012 – dem Kläger zugegangen am 27.06.2012 – hat die Beklagte die Kündigung des Arbeitsvertrages sowie die Abberufung des Klägers von der Funktion als Leiter der Strukturbereiche Bioinformatik bzw. der Abteilung Bioinformatik erklärt. Mit gesondertem Schreiben vom 21.06.2012 – dem Kläger zugegangen am 27.06.2012 – hat die Beklagte die Kündigung der Berufungsvereinbarung vom 01.09.2011 erklärt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 16.07.2012 bei dem Arbeitsgericht Stralsund eingegangen Klage. Die Anträge zu 2 bis 4 aus der Klageschrift wenden sich zum einen gegen die Kündigung der Berufungsvereinbarung und zum anderen (Anträge zu 3 und 4) gegen die Abberufungen von der Funktion als Leiter des Strukturbereichs 2 Bioinformatik im Rahmen des GANI MED Projekts sowie von der Funktion als Leiter der Abteilung Bioinformatik. Diesbezüglich rügt die Beklagte die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Sowohl bei der Kündigung der Berufungsvereinbarung, als auch bei den Abberufungen von den Leitungsfunktionen handele es sich jeweils um eine Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Hinsichtlich der Abberufungen von den Leitungsfunktionen müsse berücksichtigt werden, dass die Übertragung derartiger Leitungsfunktionen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Grundlagen erfolge, so dass auch insoweit von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen sei. Die Beklagte hat beantragt, den zu dem Arbeitsgericht Stralsund bestrittenen Rechtsweg – die Klageanträge zu 2 bis 4 betreffend – für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Greifswald zu verweisen. Der Kläger hat beantragt, den Rechtsweg für zulässig zu erklären. Mit Beschluss vom 01.02.2013 – der Beklagten zugegangen am 21.02.2013 – hat das Arbeitsgericht die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 aus der Klageschrift erklärt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 28.02.2013 bei dem Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen sofortigen Beschwerde. Mit Beschluss vom 01.03.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Entscheidung vorgelegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hält die Beklagte bezüglich der Klageanträge zu 2 bis 4 aus der Klageschrift an ihrer Rechtsauffassung fest. Diesbezüglich seien öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegeben, für welche die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben sei. Das Arbeitsgericht habe die Notwendigkeit zur unabhängigen Betrachtung der jeweiligen Klageanträge verkannt und einen rechtlich unzulässigen Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1 hergestellt. Im Falle einer – wie hier – objektiven Klagehäufung sei eine gesonderte Bestimmung des zutreffenden Rechtsweges für jeden einzelnen Klageantrag erforderlich. Rechtsfehlerhaft stütze das Arbeitsgericht die Auffassung, bei den Klageanträge zu 2 bis 4 handele es sich jeweils um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, allein auf die Behauptung, dass diese vom zivilrechtlichen Anstellungsvertrag des Klägers untrennbar seien. Dies sei jedoch kein maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele. Ebenfalls unrichtig gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass eine Berufungsvereinbarung nur dann als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren sei, wenn ein Professor/Professorin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art beschäftigt werde. Vielmehr sei eine Berufungsvereinbarung regelmäßig als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Sie werde nicht von für jedermann geltende Rechtsnormen beherrscht. Vielmehr handele es sich ausweislich der §§ 16 Abs. 3, 4 und 113 Abs. 2 LHG M-V um geregelte Sonderrechte in Bezug auf die staatlichen Aufgaben des Wissenschafts- und Lehrbetriebes, welche sowohl die Beklagte im Rahmen der zu erledigenden staatlichen Aufgaben in Forschung und Lehre binde, wie auch den Kläger in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion als Hochschullehrer. Auch die vom Arbeitsgericht Stralsund angesprochenen Entscheidungen des BAG seien nicht geeignet, hier zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Denn in den benannten Entscheidungen habe das Bundesarbeitsgericht auf Grund der dortigen Streitgegenstände keine Aussagen über die Rechtsnatur einer Berufungsvereinbarung getroffen. Eine Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG sei ebenfalls ausgeschlossen, da hier die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts – nämlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit – gegeben sei. Auch bei den die Leitungsfunktionen des Strukturbereiches 2 Bioinformatik und der Abteilung Bioinformatik betreffenden Klageanträgen zu 3 und 4 handele es sich jeweils um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn hierbei gehe es gemäß § 103 LHG M-V bzw. auf der Grundlage der Ermächtigung in § 104 a Abs. 1 Nr. 9 LHG M-V in § 12 der Satzung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts um öffentlich-rechtlich geregelte Leitungsfunktionen. Sowohl die Berufung als auch die Abberufung in eine solche Leitungsfunktion erfolge auf den Rechtsgrundlagen allein im öffentlichen Recht. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stralsund vom 01.02.2013 hinsichtlich der Klageanträge zu 2, zu 3 und zu 4 den zum Arbeitsgericht bestrittenen Rechtsweg für unzulässig zu erklären, den Prozess insoweit zu trennen und zum zuständigen Verwaltungsgericht Greifswald zu verweisen. Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar ist – worauf die Beklagte unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend hinweist – im Fall einer – wie hier – objektiven Klagehäufung für jeden der geltend gemachten Ansprüche die Zulässigkeit des gewählten Rechtsweges gesondert zu prüfen (1.). Jedoch ist vorliegend auch für die im Streit befindlichen Klageanträge zu den Ziffern 2 bis 4 jeweils gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 bzw. § 2 Abs. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (2.). 1. Im Falle einer objektiven Klagehäufung ist für jeden Klageantrag die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen. Allein aus der Rechtswegzuständigkeit für einen Hauptantrag folgt nicht zugleich – quasi im Schleppnetzverfahren – die Rechtswegzuständigkeit für weitergehend gestellte Klageanträge (vergleiche insoweit auch BAG vom 15.02.2005 – 5 AZB 13/04 -; NJW 2005, S. 1146 – 1147). Mithin lassen sich für die hier in Frage stehenden Klageanträge zu den Ziffern 2 bis 4 allein aus der – unstreitigen – Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen für den Klageantrag zu Ziffer 1 gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 b ArbGG keine beschwerdeentscheidenden Rückschlüsse ziehen. 2. Gleichwohl ist auch diesbezüglich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die mit den Klageanträgen zu Ziffern 3 und 4 begehrten Feststellungen unterfallen den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG (a). Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 2 aus der Klageschrift ist die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 3 b ArbGG eröffnet (b). a) Bezüglich der Klageanträge zu den Ziffern 3 und 4 aus der Klageschrift folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte jeweils unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger begehrte zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung von der Funktion als Leiter des Strukturbereiches 2 Bioinformatik im Rahmen des GANI MED Projekts (Antrag zu 3) und zum anderen die Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung von der Funktion als Leiter der Abteilung Bioinformatik. Eben zur Übertragung dieser Aufgaben an den Kläger hat sich die Beklagte in § 1 Abs. 4 des zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Arbeitsvertrages verpflichtet, der wie folgt lautet: "Herrn Dr. A. obliegt die fachliche Leitung und organisatorische Führung des Strukturbereiches SB 2 Bioinformatik im Rahmen des GANI MED Projektes sowie die Leitung der eigenständigen Abteilung Bioinformatik. Er hat diese Fachbereiche in wissenschaftlicher, organisatorsicher und struktureller Hinsicht unter Berücksichtigung neuer Anforderungsprofile, des medizinischen und des technologischen Fortschritts weiterzuentwickeln und an der Vorbereitung und Durchführung notwendiger Organisations- und Investitionsmaßnahmen innerhalb der Abteilung und der Universitätsmedizin mitzuwirken." Der Kläger verfügt damit über einen Beschäftigungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages mit dem Inhalt der dort konkret genannten Leitungsfunktionen. Wenn die Beklagte diesbezüglich tätigkeitsbezogene arbeitsvertragliche Änderungen herbeiführen möchte, so hat sie diese entweder mit dem Kläger zu vereinbaren oder aber sich der Möglichkeit einer Änderungskündigung zu bedienen – instruktiv hierzu BAG vom 16.09.1998 – 5 AZR 429/97 -, Juris, Rd.-Nr. 28 und 33 -. Im Ergebnis kann mithin für die Klageanträge zu den Ziffern 3 und 4 die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die dementsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. b) Auch für den Klageantrag zu Ziffer 2 ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 3 b ArbGG gegeben. Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für eine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 – unstreitig – über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie bezüglich des hier streitigen Klageantrages zu Ziffer 2 über die Rechtswirksamkeit der Kündigung der zwischen den Parteien geschlossenen Berufungsvereinbarung, welche insbesondere in Ziffer 1 eine nähere Ausgestaltung der Arbeitsaufgaben des Klägers nach § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages beinhaltet. Die hier in der Hauptsache anstehende Beurteilung der rechtswirksamen Beendigung der vorgenannten Berufungsvereinbarung bestimmt sich nach Ansicht der Kammer nach bürgerlichem Recht. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht bestimmt sich die Frage, ob Verwaltungshandeln dem privaten oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, nicht danach, in welcher Weise die Behörde tätig werden wollte oder hätte tätig werden müssen. Hat die Behörde eine "eindeutige" Formenwahl getroffen und wollte sie erkennbar hoheitlich oder privatrechtlich tätig werden, so hat es damit allerdings sein Bewenden. Lässt sich das Verwaltungshandeln danach nicht beurteilen, ist für die Feststellung der auf das Rechtsverhältnis anzuwendenden Rechtsnormen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Erklärungswert auszugehen, den die Maßnahme aus Sicht des betroffenen Bürgers hat. Hierfür ist u. a. der Sachzusammenhang bestimmend, in den das Verwaltungshandeln gestellt wird (BAG vom 12.12.2000 – 9 AZR 598/99, Juris, Rd.-Nr. 28). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und vor dem Hintergrund, dass hier eine eindeutige Formenwahl durch die Beklagte nicht vorgenommen worden ist, durfte und musste der Kläger von einer privatrechtlichen Ausgestaltung der Berufungsvereinbarung ausgehen. Dafür spricht bereits die zur Gerichtsakte abgereichte vorvertragliche Korrespondenz zwischen den Parteien (Blatt 68 – 77 Band I d. A.). Die erörterten Punkte sowohl zu Fragen des Arbeitsvertrages als auch der Berufungsvereinbarung sind von beiden Seiten stets einheitlich vorgenommen worden. Die Frage des Klägers nach den Möglichkeiten einer Verbeamtung sind unter Hinweis auf die gesetzlich vorgegebene privatrechtliche Ausgestaltung des angestrebten Vertragsverhältnisses durch die Beklagte verneint worden. Eine differenzierte Betrachtung durch die Beklagte nach einer privatrechtlichen Vorgehensweise hinsichtlich des Arbeitsvertrages einerseits und einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Berufungsvereinbarung andererseits ist nach dem objektiven Erklärungswert nicht erkennbar. So heißt es zum Beispiel in den Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20.01.2011 wie folgt: "Der Professur ist eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 BBesG zugewiesen. Es ist beabsichtigt, die mit der Professur verbundenen Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Krankenversorgung durch Abschluss eines auf fünf Jahre befristeten Dienstvertrages mit der Universitätsmedizin G. zu übertragen. Im Interesse einer baldigen Entscheidung zur Besetzung der Professur bitte ich um Mitteilung, ob Sie grundsätzlich bereit sind, dem Ruf zu folgen. Zur Vorbereitung der Gespräche über die Ausstattung der Professur und Ihre persönlichen Bezüge wenden Sie sich bitte zunächst an den Vorstand der Universitätsmedizin G.." Es liegt in der Natur der Sache, dass die Erledigung der Aufgaben in "Forschung, Lehre, Weiterbildung und Krankenversorgung" wesentlich auch von der konkreten "Ausstattung der Professur" abhängt. Wenn nun die Erledigung der vorgenannten Aufgaben im Rahmen eines Privatrechtsverhältnisses erfolgen soll, ist auch nach dem objektiven Erklärungswert nicht erkennbar und ersichtlich, dass die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehende Ausstattung der Professur im Rahmen einer Berufungsvereinbarung davon abweichend im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen soll. Auch die Ausführungen in der Berufungsvereinbarung selbst rechtfertigen bei verständiger Betrachtung die Annahme einer privatrechtlichen Ausgestaltung. So heißt es in Ziffer 1.2.1: "Herr Dr. A. ist berechtigt und verpflichtet, die mit der Funktion eines Professors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fachgebiet Bioinformatik selbstständig in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung, soweit betroffen, angemessen zu vertreten und an der Weiterentwicklung der Universitätsmedizin, an der Studienreform, an der Studienberatung, der akademischen Verwaltung und den für das Fachgebiet in Betracht kommenden Prüfungen als Prüfer mitzuwirken. Im Übrigen ergeben sich die Dienstaufgaben aus den in §§ 57 und 61 Landeshochschulgesetz (LHG) sowie aus dem mit der Universitätsmedizin geschlossenen Dienstvertrag." Ziffer 3.1. der Berufungsvereinbarung lautet: "Die Berufung zum W 3 Professor für Bioinformatik erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Dienstvertrages mit der Universitätsmedizin G.. Im Übrigen wird auf die Vergütungsregelung im Dienstvertrag verwiesen. Der Dienstvertrag bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat." Die aufgezeigten Formulierungen lassen keine Zweifel daran erkennen, dass die Berufung zum W 3 Professor und mithin auch die Ausgestaltung der Professur im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Dienstvertrages erfolgen sollte und dann auch tatsächlich erfolgt ist. Der Vollständigkeit halber sei schließlich darauf hingewiesen, dass auch die gesetzlichen Vorgaben nach dem LHG M-V keine Veranlassung geben, unter Berücksichtigung des zu ermittelnden objektiven Erklärungswertes rechtlich zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen. Jedenfalls für den Bereich der Universitätsmedizin lässt sich nach den Regelungen des LHG M-V eine grundsätzlich zwingende und vom Einzelfall unabhängige Vorgabe zur ausschließlichen Qualifizierung einer Berufungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag – wobei es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf auch gar nicht ankommt – nicht erkennen. Denn gemäß § 96 Abs. 2 LHG M-V finden auf die Universitätsmedizin die Satzungen und die Beschlüsse der Gremien der Universität Anwendung sowie die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich für die Hochschulen gelten und nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Gemäß § 104 d Abs. 2 LHG M-V finden auf das Personal der Universitätsmedizin die §§ 55- 79 mit Ausnahme der §§ 56, 60 und 77 Anwendung. Der Wortlaut in § 104 d Abs. 2 LHG M-V stellt ersichtlich nicht lediglich auf den abzuschließenden Arbeitsvertrag ab. Vielmehr sind die §§ 56, 60 und 77 LHG M-V auf das Personal der Universitätsmedizin nicht anzuwenden. Auch aus dem weiteren Zusammenhang lässt sich keine Intension des Gesetzgebers erkennen, die Berufungsvereinbarung mit einem Professor im Privatrechtsverhältnis nach § 61 Abs. 3 Satz 1 LHG M-V entgegen der weiten Formulierung in § 104 d Abs. 2 LHG M-V nur in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis gelten lassen zu wollen. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. 3. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein. 5. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Diese Entscheidung verstößt bezüglich der Prüfungsnotwendigkeit der jeweiligen Anträge im Falle einer objektiven Klagehäufung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen "mehrere Entscheidungen des BGH", da die jeweiligen Klageanträge zu den Ziffern 2 bis 4 für sich genommen auf die Rechtswegzuständigkeit hin einer selbstständigen Überprüfung unterzogen worden sind. Im Übrigen befindet sich der vorliegende Beschluss in Übereinstimmung mit dem vom Bundesarbeitsgericht, insbesondere in der Entscheidung vom 12.12.2000 – 9 AZR 598/99; Juris Rd.-Nr. 28 – aufgestellten Rechtsgrundsätze. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.