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Urteil

2 Sa 124/16

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigten Lehrerin. 2 Die 1972 geborene Klägerin verfügt nach Studium und Referendarzeit aufgrund des Zweiten Staatsexamens seit 1997 über die Lehrbefähigung für den Unterricht an Grund- und Hauptschulen. 3 Im Anschluss an das Zweite Staatsexamen wurde die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis vom beklagten Land eingestellt und bis August 2011 an einer Haupt- und Realschule im Unterricht eingesetzt. Seit dem Schuljahr 2011 / 2012 wird die Klägerin an einer Grundschule in S. eingesetzt. 4 Die weiteren Arbeitsbedingungen richten sich auch heute noch nach dem jüngsten Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. Juli 1999 (in Kopie als Anlage K 1 zur Akte gelangt, hier Blatt 8 ff). Dort heißt es auszugsweise wörtlich: § 2 5 Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. § 3 6 Die Eingruppierung bestimmt sich nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 in Verbindung mit den bundesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter. 7 Die Eingruppierung erfolgt nach Vergütungsgruppe III BAT-O. 8 Wie im Vertrag mitgeteilt, hat die Klägerin zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe III zum BAT-O erhalten. Mit dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 wurde die Klägerin übergeleitet in die Entgeltgruppe 11 des TV-L. Aus dieser Entgeltgruppe wird sie auch heute noch vergütet. Die vollzeitbeschäftigte Klägerin erzielt daraus derzeit eine Vergütung in Höhe von rund 4.400 Euro brutto monatlich. 9 Durch das Vierte Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 (GVOBI. 2014, 316), das noch im Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den verbeamteten Lehrkräften mit Einsatz und Lehrbefähigung für das Lehramt an Regionalschulen durch die Schaffung des Amtes des Regionalschulrats , die Möglichkeit eröffnet, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung einzunehmen. Etwas vereinfacht aber im Kern richtig kann man sagen, dadurch hat sich der Entgeltsprung, der bisher zwischen den Lehrkräften der Sekundarstufe II einerseits und den Lehrkräften der Sekundarstufe I und den Lehrkräften der Grundschule andererseits zu beobachten war, so verschoben, das die Lehrkräfte in beiden Sekundarstufen nunmehr ähnlich gut vergütet werden, während die Vergütung der Grundschullehrer auf dem bisherigen Niveau verharrt. 10 Tatsächlich werden inzwischen die meisten angestellten Lehrkräfte, die an Regionalschulen eingesetzt werden, aus der der Besoldungsgruppe A 13 entsprechenden tariflichen Entgeltgruppe E 13 des TV-L vergütet. Für einzelne Aspekte des Übergangsrechts ist es zu einem schriftlichen Einvernehmen zwischen dem beklagten Land und der Gewerkschaft GEW gekommen, das die Klägerin als Anlage K 2 (hier Blatt 11 f) in einer Entwurfsfassung zur Akte gereicht hat. 11 Die Klägerin meint, ihr würde ebenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 zustehen, da die unterschiedliche Besoldung von Grundschullehrern und Regionalschullehrern gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen würde. 12 Da das beklagte Land eine bessere Eingruppierung der Klägerin abgelehnt hat, hat die Klägerin eine Feststellungsklage zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TV-L erhoben, die im Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. 13 Das Arbeitsgericht Stralsund (2 Ca 268/15) hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2015 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf etwas über 19.000 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. 14 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert weiter fort und macht dazu rechtliche Ausführungen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2015 in die Entgeltgruppe 13 Stufe V des TV-L einzugruppieren und ihr eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Das beklagte Land verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsausführungen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages vor dem Landesarbeitsgericht wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend als unbegründet erachtet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. I. 22 Die Klägerin ist nicht eingruppiert in die Entgeltgruppe E 13 des TV-L. Wenn man die tarifrechtlichen Vorschriften und die beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die das Tarifwerk Bezug nimmt, anwendet, wäre die Klägerin der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung zuzuordnen und sie ist damit tariflich der Entgeltgruppe E 11 des TV-L zugeordnet. 1. 23 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länger (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der TV-L hat den BAT-O ersetzt, so dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien heute insbesondere nach dem TV-L richtet. Abweichend von diesem Grundsatz gilt nach § 17 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 weiterhin fort. Das gilt dann auch im Arbeitsverhältnis der Parteien. 24 Der Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 ist der Tarifvertrag, mit dem die Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1a und 1b zum BAT) im Geltungsbereich des BAT-O in Kraft gesetzt wurde. In § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind Ausnahmen beschrieben, für Berufsgruppen, für die die Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O nicht gelten soll. § 3 Nr. 3 dieses Tarifvertrages lautet wörtlich: 25 "3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die ... als Lehrkräfte. ... beschäftigt sind. Diese Angestellten sind ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde." 26 Für die Eingruppierung der Klägerin ist also maßgeblich, aus welchem Amt die Klägerin zu besolden wäre, wenn sie verbeamtet wäre. Die so ermittelte Besoldungsgruppe ist dann nach der Tabelle zu § 11 Satz 2 BAT-O wiederum in eine Vergütungsgruppe zu übersetzen. 2. 27 Die Landesbesoldungsordnung (LBesO), eine Anlage zum Landesbesoldungsgesetz, hat in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 auszugsweise den folgenden Wortlaut: 28 Besoldungsgruppe A 10 29 Fachlehrer 30 - mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 3) 4) 5) 6) 31 Lehrer für Fachpraxis 1) 2) 32 ______ 1) soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9 2) In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen. 3) als Eingangsamt 4) soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 5) mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist 6) für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen oder einer gleichwertigen Ausbildung, wie z. B. die eines Ingenieurs mit Zusatzausbildung in Berufspädagogik, soweit diese Lehrkräfte nicht eine mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen 33 Besoldungsgruppe A 11 34 Fachlehrer 35 - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 2) 7) 36 - mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 2) 3) 4) 6) 37 Lehrer 38 - mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen bei entsprechender Verwendung 1) 2) 3) 5) 39 ______ 1) als Eingangsamt 2) soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 3) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend. 4) soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10 5) für Lehrer für untere Klassen der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule oder die Unterstufe der allgemein bildenden Schule (Klassen 1 bis 4) oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der unteren Klassen 6) Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen. Soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen, erfolgt die Einstufung als Eingangsamt. 7) als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 40 Besoldungsgruppe A 12 41 Fachlehrer 42 - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 2) 14) 43 - mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 2) 4) 5) 44 Förderschullehrer 4) 8) 45 Konrektor 46 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 12) 47 Lehrer 48 - an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht 1) 49 - mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen bei entsprechender Verwendung 13) 50 - mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen bei entsprechender Verwendung 4) 6) 51 - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung 1) 3) 4) 8) 9) 52 - mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 1) 3) 4) 10) 53 - mit der Befähigung für das Lehramt im allgemein bildenden Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 1) 3) 4) 7) 8) 10) 54 Regionalschullehrer 4) 8) 55 Rektor 56 - als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 12) 57 ______ 1) als Eingangsamt 2) soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 3) soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 4) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend 5) Fußnote 6) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend, soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen. In diese Besoldungsgruppe können diese Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Ablegen der mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertigen Prüfung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen. 6) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können Lehrer nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit nachgewiesen haben. Die Beförderung kann von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Für Lehrer mit zusätzlichem Diplom für ein Fach der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Eingangs- und Endamt. 7) für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule 8) soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs- und Endamt 9) für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung; für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für ein Fach 10) für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss und Lehrkräfte, wie z. B. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach 11) für Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-​Vorpommern. 13) als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zugleich Endamt 14) Als Beförderungsamt für Fachlehrer im Einstiegsamt. In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen. 58 Besoldungsgruppe A 13 59 Förderschulrat 5) 8) 60 Konrektor 61 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 62 Lehrer 63 - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung 3) 4) 8) 10) 64 - mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 3) 4) 11) 65 - mit der Befähigung für das Lehramt im allgemein bildenden Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 3) 4) 7) 8) 11) 66 Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 67 Regierungsschulrat 68 - für sonstige schulfachliche Aufgaben 2) 9) 69 Regionalschulrat 6) 8) 70 Rektor 71 - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern 72 - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 12) 73 - als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern 74 Studienrat 75 - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14) 15) 76 - als didaktischer Leiter an einer Gesamtschule 12) 77 - als Leiter eines Regionalschulzweiges an einer Gesamtschule 12) 78 - als Stufenleiter an einer Gesamtschule 12) 79 ______ 1) (weggefallen) 2) als Eingangsamt 3) soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 4) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend. 5) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung, zugleich Endamt; gilt auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist. 6) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Regionalen Schulen bei entsprechender Verwendung, zugleich Endamt; gilt auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist. 7) Fußnote 7) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. 8) Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden. 9) für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht 10) für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung 11) Fußnote 10) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-​Vorpommern. 13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 10) zu Besoldungsgruppe A 12. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben. 14) für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer 15) für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen nach neuem Recht als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ..." 3. 80 Wäre die Klägerin Beamte, wäre ihr wegen der Fußnote 13 ("als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zugleich Endamt") das Amt des Lehrers mit der Funktionsbezeichnung "mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen bei entsprechender Verwendung" aus der Besoldungsgruppe A 12 LBesO übertragen worden. 81 Nach der Tabelle aus § 11 Satz 2 BAT / BAT-O ergibt sich daraus eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III zum BAT / BAT-O. Diese Eingruppierung führt nach den Regeln des TVÜ sodann zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 des TV-L. Dies ist die Entgeltgruppe, in die die Klägerin derzeit eingruppiert ist. II. 82 Die Auffassung der Klägerin, die Differenzierung, die der Landesgesetzgeber bei der Zuordnung der Ämter der Lehrkräfte zu den Besoldungsgruppen vorgenommen hat, verstoße zum Nachteil der an Grundschulen eingesetzten Lehrkräfte gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. 83 Vielmehr ist mit der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung bei der Besoldung nicht gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz (GG) verstößt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. September 2015 – 2 Sa 262/14; LAG Mecklenburg-Vorpommern 10. November 2015 – 5 Sa 40/15; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2016 – 4 Sa 182/15). 1. 84 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG muss der Gesetzgeber bei seiner Gesetzgebung darauf achten, dass vergleichbare Sachverhalte gleich und nicht mehr vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden. Ihm ist es insbesondere verwehrt, einzelne Bürger oder Gruppen von Bürgern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Maßgeblich ist also, welche Ziele der Gesetzgeber mit seiner Differenzierung verfolgt und ob diese Ziele das Gewicht haben, die unterschiedliche Behandlung sachlich zu rechtfertigen. 85 Der Gleichheitssatz ist danach verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Sachliche Gründe, bei der Besoldung von Lehrkräften Unterschiede zu machen, können sich sowohl aus deren Ausbildung als auch aus deren Lehrbefähigung ergeben (BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 421/04 – ZTR 2006, 431). 86 Der Landesgesetzgeber hat bei der besoldungsrechtlichen Besserstellung der Lehrkräfte, die in der Sekundarstufe I Unterricht erteilen, einerseits den erhöhten Bildungsaufwand berücksichtigt, der zu dem Erwerb der entsprechenden Abschlüsse erforderlich ist (näher dazu LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. September 2015 aaO). Zum anderen hat der Gesetzgeber gemeint, er müsse eine einkommensrechtliche Verbesserung für Lehrkräfte in der Sekundarstufe I vornehmen, damit das Land im Wettbewerb mit den anderen Bundesländern bei der Anwerbung von jungen Lehrkräften nach Ablegen des Zweiten Staatsexamens konkurrieren könne (auch dazu näher LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. September 2015). 2. 87 Beide Gesichtspunkte sind geeignet, die vorgenommene Differenzierung zu rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten kann auf die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen werden. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen eine andere Bewertung nicht. a) 88 Soweit die Klägerin meint, sie persönlich hätte für das Erreichen ihres Bildungsabschlusses einen Aufwand betrieben, der mit dem Aufwand für Abschlüsse für Regionalschullehrer vergleichbar oder gar höher sei, kann daraus nicht auf die Verfassungswidrigkeit der Landesbesoldungsordnung geschlossen werden. Verfassungsrechtlich kommt es nicht auf den Bildungsaufwand an, den jeder persönlich zum Erreichen seines Berufsabschlusses benötigt hat, sondern auf den Bildungsaufwand, den der Gesetzgeber nach dem Lehrerbildungsgesetz für das Erreichen des Abschlusses zu Grunde gelegt hat. Der Gesetzgeber hat die geringere Besoldung von Grundschullehrern im Verhältnis zu Regional- bzw. Gymnasiallehrern insbesondere mit den unterschiedlichen Anforderungen an die Ausbildung begründet (Landtags-Drucksache 6/2791, Seite 56 f.). Während heutzutage die Ausbildung für das Lehramt an Regionalen Schulen und Gymnasien insgesamt 300 ECTS-Punkte (European Credit Transfer System) umfasst, genügen für das Lehramt an Grundschulen insgesamt 270 ECTS-Punkte (§ 6 Lehrerbildungsgesetz M-V). Zudem sind die Ausbildungsschwerpunkte anders gelagert (§ 6 Lehrerbildungsgesetz M-V). b) 89 Soweit die Klägerin viele Gesichtspunkte aufzählt, nach denen sie mit der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe vergleichbar schwer belastet sei, wie ein Regionalschullehrer, folgt auch daraus nicht die Verfassungswidrigkeit der in der Landesbesoldungsordnung vorgenommenen Differenzierung. Bei der Prüfung, ob der Gesetzgeber den Gleichheitssatz missachtet hat, fragt man allein nach den Gründen die den Gesetzgeber zu einer unterschiedlichen Behandlung veranlasst haben und prüft, ob ihnen ein ausreichendes Gewicht zukommt. Soweit die Klägerin Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht für eine Gleichbehandlung sprechen, ins Feld führt, verlässt sie dieses Prüfungsprogramm. Letztlich will sie damit lediglich ihre Sicht auf die Dinge an die Stelle der Sichtweise setzen, die der Gesetzgeber seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. c) 90 Auch aus dem Einvernehmen, das zwischen der GEW und dem beklagten Land zur Regelung einiger Übergangsprobleme geschaffen wurde (Anlage K 2, hier Blatt 11f) lassen sich keine weiteren Ansprüche der Klägerin ableiten, da ihr Bildungsabschluss als Grund- und Hauptschullehrerin dort nicht behandelt wird. d) 91 Soweit der Gesetzgeber bei der Zuordnung der Lehrerämter zu den Besoldungsgruppen die bessere Zuordnung der Lehrer an Regionalschulen auch mit der Konkurrenzsituation begründet, die gegenüber anderen Bundesländern bestehen, ist auch dies ein sachlicher Gesichtspunkt. Die Konkurrenzsituation besteht zwar auch bei der Nachwuchsgewinnung für Lehrkräfte zum Einsatz an Grundschulen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Lehrkräfte an Grundschulen hier signifikant schlechter vergütet werden als in anderen Bundesländern. 3. 92 Da bereits die Klage auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 des TV-L erfolglos bleibt, kann offenbleiben, ob der Klägerin – wie von ihr verlangt – innerhalb der Entgeltgruppe die Stufe 5 zugestanden hätte. III. 93 Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). 94 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.