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Urteil

2 Sa 218/14

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. 2 Die beklagte GmbH ist 1990 gegründet worden; sie ist aus einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) hervorgegangen. Bei der Beklagten waren neben den drei Geschäftsführern zuletzt noch 62 Arbeitnehmer tätig. Die Beklagte betreibt Metallbau und zwar zum einen als Zulieferer für die Schiffbauindustrie und zum anderen als Teilefertiger im Möbelbau. Der Bereich des Metallbaus war in zwei Meisterbereiche - Schiffbau und artverwandte Produkte (Bereich I) und Büromöbel und artverwandte Produkte (Bereich II) - aufgeteilt. 3 Der 1962 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Schlosser zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung in Höhe von 1.443,93 EUR brutto im Meisterbereich I (Schiffsbau) beschäftigt. Auf den maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 27. April 2001, der von einer Beschäftigungszeit seit dem 1. Juli 1990 ausgeht, wird vorliegend verwiesen (Kopie hier Blatt 5 ff). Ursprünglich war der Kläger seit Anfang 1986 in der PGH tätig, aus der die Beklagte hervorgegangen war. 4 Vor dem Hintergrund der Werftenkrise und insbesondere der wirtschaftlichen Probleme der Werften an der deutschen Ostseeküste hat sich die Beklagte entschlossen, sich gänzlich aus dem Bereich des Schiffbaus zurückzuziehen und in diesem Zuge auch die betriebseigene Kantine aufzugeben. Spätestens seit Anfang Mai 2013 hat die Beklagte Verhandlungen mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat über die Umsetzung dieser Pläne geführt. 5 Zum Abschluss des Interessenausgleichs im Sinne von § 112 BetrVG ist es am 30. Mai 2013 morgens gekommen (Kopie als Anlage zur Klageerwiderung überreicht, hier Blatt 87 ff, es wird Bezug genommen). In dem Interessenausgleich heißt es, soweit vorliegend von Interesse: 6 "§ 2 Betriebsänderungen/Betriebseinschränkungen 1. Einstellung Bereich Schiffbau Die Geschäftsführung der M. Metallbau GmbH hat am 15.04.2013 die unternehmerische Entscheidung getroffen, zukünftig den Geschäftsbereich "Zulieferung Schiffbau" aufzugeben. Hierzu wird der Meisterbereich I unter der Leitung des Meisters … aufgelöst. Die Betriebstätigkeit des Meisterbereich I, die inhaltlich auch bisher dem Meisterbereich II zuordenbar war (Gestellfertigung) geht auf den Meisterbereich II über und verschmilzt zu einer Organisationseinheit. 2. …" 7 Der Interessenausgleich sieht vor, dass die teilweise Stilllegung schrittweise vollzogen wird (§ 3 Interessenausgleich), wobei die Maßnahmen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 spätestens abgeschlossen sein sollten. Nach dem Interessenausgleich werden 12 gewerbliche Arbeitsplätze gestrichen sowie der Arbeitsplatz der Kantinenkraft und des einen Meisters. Dem Interessenausgleich ist eine Namensliste beigefügt, in der die Namen der 12 zu kündigenden Arbeitnehmer aufgeführt sind. Der Name des Klägers ist dort unter der Ziffer 9 aufgeführt. Die beiden übrigen vorgesehenen Personalabbaumaßnahmen konnten durch Übergang in die Rente und durch Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses realisiert werden. Unter dem gleichen Datum kam es auch zum Abschluss eines Sozialplans, der jedoch angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten keinerlei Abfindungszahlungen oder sonstige finanzielle Leistungen für die zu kündigenden Arbeitnehmer vorsieht. 8 Zwischen den Parteien ist inzwischen unstreitig, dass die Beklagte die Maßnahmen aus dem Interessenausgleich in dem vorgesehenen Zeitrahmen tatsächlich durchgeführt hat. 9 Bereits unter dem 23. Mai 2013 hatte die Beklagte gegenüber der Bundesagentur eine Massenentlassungsanzeige abgegeben (Kopie hier Blatt 95 ff) und hat diese mit Schreiben vom 30. Mai 2013 noch um den mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich ergänzt. Das Schreiben ist bei der Bundesagentur um 11:08 Uhr eingegangen (vgl. Anlage B 6, hier Blatt 106). Unmittelbar danach hat die Bundesagentur schriftlich unter dem 30. Mai 2013 die Durchführung der Entlassungen genehmigt (Anlage B 7, hier Blatt 107). 10 Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 30. Mai 2013 zur Kündigung angehört. Der Betriebsrat hat noch am Vormittag des 30. Mai 2013 der Beklagten schriftlich mitgeteilt, dass er der Kündigung zustimme. 11 Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 30. Mai 2013 mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 die Kündigung erklärt. Die Kündigung ist dem Kläger am 30. Mai 2013 kurz nach 12:00 Uhr Mittag übergeben worden. 12 Gegen diese Kündigung richtet sich die Klage, die am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Neben Kündigungsschutz verlangt der Kläger weitere Beschäftigung. 13 Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2014 (2 Ca 968/13) als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. 14 Mit seiner Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. 15 Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht von der sozialen Rechtfertigung der Kündigung ausgegangen. Der Kläger bezweifelt nach wie vor, dass sein Arbeitsplatz weggefallen sei und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. 16 Der Kläger meint im Übrigen, die Sozialauswahl sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen habe die Beklagte den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer bezüglich des Klägers unzulässig eingeschränkt. Aufgrund seiner langen Berufserfahrung sei er auf nahezu allen Arbeitsplätzen der gewerblichen Arbeitnehmer einsetzbar. Das gelte insbesondere auch für die Arbeitsplätze mit den moderneren Formen der Metallbearbeitung und Lackierung. Er sei aber auch in der Lage, auf dem Arbeitsplatz in der Arbeitsvorbereitung tätig zu werden, was er in der Vergangenheit bereits vertretungsweise gemacht habe und auf dem Arbeitsplatz des Lagerleiters. Letztlich sei er durch die Altersgruppenbildung im Bereich der Sozialauswahl benachteiligt worden, da er zum Zeitpunkt der Kündigung im Mai 2013 gerade 51 Jahre alt gewesen wäre, wodurch er in seiner Altersgruppe (50 bis 60 Jahre) strukturell benachteiligt sei. 17 Der Kläger beantragt, 18 unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils 19 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch schriftliche der Beklagten vom 30. Mai 2013, zugegangen am 30. Mai 2013, nicht zum 31. Dezember 2013 aufgelöst worden ist; 20 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 27.04.2001 geregelten Arbeitsbedingungen als Schlosser zu einem Bruttogehalt in Höhe von 1.443,93 EUR bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Beklagte verteidigt das ergangene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 KSchG seien gegeben. Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft. Der Kläger sei weder mit dem Lagerleiter vergleichbar noch mit den Arbeitsvorbereitern. Auch die Arbeitnehmer an den computergesteuerten Metallbearbeitungsmaschinen und im Bereich der modernen Lackiermethoden seien mit dem Kläger aufgrund ihrer Spezialkenntnisse nicht vergleichbar. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung ist nicht begründet. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen betriebsbedingten Kündigung gibt. Das Berufungsgericht schließt sich den arbeitsgerichtlichen Ausführungen ausdrücklich an. 1. 26 Die Kündigung ist nicht wegen fehlender sozialer Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG unwirksam, denn sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG bedingt. 27 a) Nach § 1 Absatz 5 KSchG wird das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung vermutet, wenn diese aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG erfolgt und wenn die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. 28 Das ist hier der Fall. Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat haben am 30. Mai 2013 einen Interessenausgleich abgeschlossen, der ausweislich der dem Interessenausgleich beigefügten Namensliste (Kopie hier Blatt 87 bis 92, es wird Bezug genommen) auch die Kündigung des Klägers vorsieht. Gegen die Wirksamkeit des Interessenausgleichs bestehen keine Bedenken. Es liegt ein Fall einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG vor. Der Interessenausgleich sieht den Abbau von 14 Arbeitsplätzen bei insgesamt 62 beschäftigten Arbeitnehmern vor. Danach liegt schon nach der Staffel aus § 112a Absatz 1 Nr. 2 BetrVG eine Betriebsänderung vor. Im Übrigen bedeutet die Schließung des Meisterbereichs I (Schiffbau) auch die Einschränkung oder Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, da eines der beiden Geschäftsfelder der Beklagten aufgegeben wurde. 29 b) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Damit steht fest, dass der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen ist. Die Vermutungswirkung aus § 1 Absatz 5 KSchG erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (BAG 7. Mai 1998 – 2 AZR 536/97– BAGE 88, 363 = AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = DB 1998, 1768). 2. 30 Die Kündigung verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der Sozialauswahl nach § 1 Absatz 3 KSchG. 31 Nach § 1 Absatz 3 KSchG fehlt einer Kündigung auch dann die notwendige soziale Rechtfertigung, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ergänzend heißt es in § 1 Absatz 5 KSchG, die soziale Auswahl könne im Falle des – hier gegebenen – Interessenausgleichs mit Namensliste nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. 32 Es kann nicht festgestellt werden, dass die vorgenommene Sozialauswahl zu Lasten des Klägers grob fehlerhaft ist. 33 a) Das Verfahren und die Methode, die die Beklagte zur Ermittlung der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer verwendet hat, sind nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung der sozialen Schutzbedürftigkeit ihrer Arbeitnehmer mit einem Punktwert hat sich die Beklagte an Kriterien orientiert, die vom Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Falle als tragfähig anerkannt worden sind (BAG 12. März 2009 – 2 AZR 418/07 – AP Nr. 97 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl = DB 2009, 1932). 34 Bei der Bildung der auswahlrelevanten Vergleichsgruppe hat die Beklagte ebenfalls auf anerkannte Methoden zurückgegriffen, in dem sie Gruppen von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Fachkenntnissen (arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit) gebildet hat. Es ist auch methodengerecht, aus diesem Kreis weitere Arbeitnehmer auszuscheiden, deren weitere Beschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 2 KSchG). 35 Letztlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in die Vergleichsgruppenbildung zusätzlich noch Altersgruppen eingebaut hat. Damit verfolgt sie das Ziel, die im Betrieb vorhandene Altersstruktur aufrecht zu erhalten. Die Erhaltung einer altersgemischten Belegschaft liegt sowohl im Interesse der Gesamtheit der Belegschaft als auch im Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers und ist daher legitim (BAG 12. März 2009 aaO). 36 b) Auch die Anwendung der gewählten Verfahren und Methoden auf den Fall des hiesigen Klägers lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die vorgenommene Auswahl grob fehlerhaft im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 KSchG ist. Die Beklagte hat für den Kläger den zu Grunde zu legenden Punktwert zutreffend ermittelt. Die Beschäftigungszeiten von 1986 bis 1990 zu PGH-Zeiten können schon deshalb nicht mit berücksichtigt werden, da der Kläger seinerzeit nicht auf Basis eines Arbeitsverhältnisses, sondern auf Basis des Genossenschaftsverhältnisses für die PGH tätig war (BAG 13. Juni 1996 – 8 AZR 20/94 – AP Nr. 1 zu § 15 AGB-DDR = DB 1996, 2393). 37 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht geht das Gericht auch davon aus, dass es nicht grob fehlerhaft war, wenn die Beklagte und der Betriebsrat davon ausgegangen waren, dass der Kläger nicht vergleichbar ist mit den Arbeitnehmern, die an den modernen Metallverarbeitungs- und Lackiermaschinen eingesetzt werden. 38 Für die CNC-Arbeitsplätze am Rohr-Laser, am Blech-Laser und an der Stanz- und Nibbelanlage hat die Beklagte vorgetragen, die dort beschäftigten Arbeitnehmer bräuchten EDV-Grundkenntnisse, die beim Kläger nicht vorhanden seien, und es seien Einarbeitungszeiten um die 6 Monate erforderlich und damit verbundene Kosten um die 6.000,00 EUR. Ähnliches gelte für den Einsatz an der Gelenkbiegepresse und am Sägeautomat, wenngleich dort die Einarbeitungszeit und die damit verbundenen Kosten nur etwa halb so hoch seien. Diesen Vortrag hat der Kläger nur mit Nichtwissen bestritten und hat lediglich allgemein Sachverständigenbeweis dazu angeboten. 39 Das reicht nicht aus. Der Kläger trägt im Rahmen der Sozialauswahl die Darlegungs- und Beweislast (§ 1 Absatz 3 KSchG). Er muss daher diejenigen Umstände in den Rechtsstreit einführen, aus denen das Gericht den Schluss ziehen kann, dass der gekündigte Arbeitnehmer in der Lage gewesen wäre, die von ihm in den Blick genommenen Arbeitsplätze auch tatsächlich auszufüllen. Dazu liegt kein ausreichender Tatsachenvortrag vor. Der Vortrag des Klägers, er habe auch schon an der Stanz- und Nibbelanlage vertretungsweise gearbeitet, reicht dazu nicht aus. Zwischen der vertretungsweisen Wahrnehmung eines Arbeitsplatzes und dem Erfüllen aller Anforderungen an einen hoch technisierten Arbeitsplatz gibt es erkennbar deutliche Unterschiede. Auch unter Berücksichtigung der von den Betriebsparteien in der Unternehmenskrise angestellten Zumutbarkeitserwägungen kann die getroffene Auswahl nicht als grob fehlerhaft angesehen werden. 40 Für die Arbeiten in der Lackierung (Pulvermaschine, Waschanlage) ist es schon zweifelhaft, ob diese noch zum Berufsbild des Schlossers gehören, ob also noch eine arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit gegeben ist. Im Übrigen ist der Kläger auch bezüglich dieser Arbeitsplätze den Bedenken der Beklagten wegen der notwendigen Fachkenntnisse und Einarbeitungszeiten nicht substantiiert entgegen getreten. 41 Auf einen Arbeitsplatz in der Arbeitsvorbereitung kann sich der Kläger nicht berufen, da es insoweit an der notwendigen horizontalen Vergleichbarkeit fehlt. Als Schlosser steht er in der betrieblichen Hierarchie unterhalb des Arbeitsvorbereiters. Auch der Arbeitsplatz des Lagerleiters ist kein Vergleichsarbeitsplatz für den Kläger im Rahmen der Sozialauswahl. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb zwischen seinem bisherigen Arbeitsplatz und dem des Lagerleiters eine arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit gegeben sein sollte. 3. 42 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). 43 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht gegeben.