Urteil
5 Sa 1/14
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.11.2013 – Aktenzeichen 3 Ca 407/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über eine Auswahlentscheidung hinsichtlich einer zu besetzenden Stelle. 2 Der 1965 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1998 beim beklagten Land als Lehrer für die Fächer Sport/Geschichte/Sozialkunde angestellt. Zuletzt unterrichtete er seit Mai 2000 an der Beruflichen Schule in G.. Bezüglich der bisherigen praktischen Tätigkeiten vor dem Jahr 2000 wird auf den zur Akte gereichten Lebenslauf des Klägers (Blatt 8 d. A.) aus dem Bewerbungsverfahren verwiesen, wobei dem Gericht der Wahrheitsgehalt des Eintrages für „08/1991 -01/1993“ fraglich erscheint (dazu später). Jedenfalls war der Kläger u. a. nie an einem Gymnasium tätig. Vergütet wird der Kläger mittlerweile zum Zeitpunkt der letzten Kammersitzung nach der Entgeltgruppe E 13 TV-L, was für ihn einem Monatsbrutto von 3.767,00 € entsprach. 3 Seine Studium zur Ausbildung als Lehrer begann der Kläger noch vor der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR). 4 Während erstinstanzlich nur pauschal und seinerzeit unbestritten vom Kläger vorgetragen wurde, dass er über einen Abschluss als Diplomlehrer für Sport und Geschichte aus dem Jahr 1990 und über eine nicht näher erläuterte Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen verfüge, so dass das Arbeitsgericht zu gewissen Mutmaßungen zur Quelle der Lehrbefähigung gezwungen war, legte das beklagte Land in der Berufungsinstanz Ablichtungen der entsprechenden Zeugnisse des Klägers vor. Danach verfügt der Kläger über ein Zeugnis über den Hochschulabschluss als Diplomlehrer für die Fächer Sport und Geschichte. Dieses Zeugnis wurde von der Universität G. am 30. August 1991 ausgestellt (Blatt 113/114 d. A.). Weiterhin kam nun erstmalig zur Sprache, dass der Kläger über ein vom beklagten Land ausgestelltes Zeugnis „über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen“ verfügt. Dies gilt für die Unterrichtsfächer Sport und Geschichte. Die Referendarzeit verlief vom August 1991 bis Januar 1993; betrifft also die Zeit, in der der Kläger nach seinem Lebenslauf schlicht Lehrer war (siehe oben). Das Zeugnis über die zweite Staatsprüfung stammt vom 11.01.1993 (Blatt 115 d. A.). 5 Weiterhin hat der Kläger gemäß § 15 Abs. 7 Lehrerprüfungsverordnung M-V 2000 die „Aufbauprüfung für das Lehramt an Gymnasien“ abgelegt und bestanden. Das entsprechende Zeugnis stammt vom 12.11.2012 (Blatt 14 d. A.). 6 Im Mitteilungsblatt 10/2012 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V, Seite 953, schrieb das Land eine Beförderungsstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Abteilung im Berufsbildungswerk G. aus. Sie war dotiert mit der Entgeltgruppe E 15 TV-L. Die Vergütung für den Kläger hätte auf dieser Stelle etwa 4.550,00 € monatlich betragen. Nach der Stellenausschreibung müssen die Bewerber über eine durch zwei Staatsprüfungen oder eine im Wege der Bewährung erworbene Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien verfügen (Blatt 15 d. A.). 7 Am 07.11.2012 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle. 8 Mit Schreiben vom 22.11.2012 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da die geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und nicht dem Anforderungsprofil entsprächen. Denn der Kläger verfüge nur über das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Das von ihm abgereichte Zeugnis über die Aufbauprüfung für das Lehramt an Gymnasien entspreche nicht der förmlichen Zuerkennung des Lehramtes. 9 Mit seiner Klage vom 11.12.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Stralsund am selbigen Tage, begehrte der Kläger die Verpflichtung des Landes, über die Vergabe der fraglichen Stelle neu zu entscheiden. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2013 abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen der Stellenausschreibung nicht erfülle. Das Urteil ist dem Kläger am 04.12.2013 zugestellt worden. 11 Mit seiner am 06.01.2014 (einem Montag) eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Berufungsbegründung erfolgte innerhalb der vom Berufungsgericht verlängerten Frist. 12 Der Kläger macht auch in der zweiten Instanz geltend, dass der nach seiner so fortgesetzten Darstellung 1990 abgelegte Diplomabschluss dem Staatsexamen zur Befähigung des Unterrichts an Gymnasien gleichzustellen sei. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, aufgrund dieses Abschlusses im „Einigungsgebiet“ an Erweiterten Oberschulen, die den Gymnasien gleichstünden, zu unterrichten. Nach Art. 37 des Einigungsvertrages müsse sein Abschluss weiter gelten. 13 Außerdem sei durch das Zeugnis über die Aufbauprüfung anerkannt, dass er an Gymnasien unterrichten dürfe. Die Aufbauprüfung entspreche der Zuerkennung des Lehramtes an Gymnasien. 14 Außerdem seien entgegen des arbeitsgerichtlichen Urteils sämtliche Voraussetzungen nach § 20 Lehrerlaufbahnverordnung M-V erfüllt. Insbesondere müsse beachtet werden, dass er seit 2000 an einer beruflichen Schule tätig ist. Damit habe er sich für das Lehramt an beruflichen Schulen bewährt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass nach § 11 Schulgesetz die berufliche Schule dem Sekundarbereich II zuzurechnen ist, dies auch für die gymnasiale Oberstufe und somit eine Vergleichbarkeit/Gleichwertigkeit bestehe. 15 Der Kläger beantragt: 16 Auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.11.2013, Az. 3 Ca 407/12 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen: 17 die Stellenbewerbung des Klägers auf die im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 10/2012 ausgeschriebene Stelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Abteilung im Berufsbildungswerk G. erneut zu entscheiden. 18 Das beklagte Land beantragt: 19 Die Berufung zurückzuweisen. 20 Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 21 Entgegen des klägerischen Vortrages verfüge der Kläger mit Blick auf das tatsächliche Datum des Diplomzeugnisses nicht über einen Abschluss nach dem Recht der DDR. Da zudem ein zweites Staatsexamen vorliegt, komme es auch auf eine Gleichstellung nach dem Einigungsvertrag nicht mehr an. Der Kläger verkenne hier auch den Hintergrund der Regelung. Sie diene nicht dazu, ein Lehramt zuzuerkennen, sondern die Tätigkeit an der alten Schule weiter zu ermöglichen. Außerdem erfolge die Zuerkennung weiterer Lehrämter durch Bescheide, die hier nicht vorliegen. Der Kläger könne sich auch nicht für Gymnasien bewährt haben, da er nie dort eingesetzt wurde. Selbst die Aufbauprüfung wurde erst in dem Monat abgelegt, in dem er sich auf die Stelle beworben hatte. Eine Bewährung hätte erst danach beginnen können. Allein die Aufbauprüfung entspreche nicht einer Lehrbefähigung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlage, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe I. 23 Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. 24 Im angegriffenen Urteil vom 13.11.2013 hat das Arbeitsgericht Stralsund die Klage im Ergebnis zurecht und mit zutreffenden Gründen als unbegründet abgewiesen, wobei nunmehr aufgrund erweiterten und präzisierten Sachvortrages der Parteien in der Berufungsinstanz auch die Entscheidungsgründe etwas modifiziert werden müssen. 1. 25 Die Berufung und die Klage sind zulässig. 26 Insbesondere ist die Antragstellung – über die Stellenbewerbung neu zu entscheiden – § 113 Abs. 5 VwGO nachgebildet. Der Kläger geht davon aus, dass die Entscheidung im Bewerbungsverfahren, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, rechtswidrig war. Der Kläger hatte mit der Rücknahme des zunächst erstinstanzlichen angekündigten Antrages, die Stelle solle mit dem Kläger besetzt werden, richtig erkannt, dass das Gericht seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dem Arbeitgeber zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht an die Stelle der Entscheidung des Arbeitgebers setzen darf. Vielmehr darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur angehalten werden, über eine Bewerbung unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG erneut zu entscheiden. Es handelt sich somit hier um eine bürgerlich-rechtliche Leistungsklage auf Neuentscheidung/Neuauswahl, für die ein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BAG, 02.12.1997, 9 AZR 445/96). 27 Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung des Fristablaufes an einem Wochenende gemäß § 193 BGB i. V. m. §§ 187, 188 BGB fristgerecht eingelegt worden. 2. 28 Der Kläger hat materiell-rechtlich keinen Anspruch auf eine neue Entscheidung über seine Bewerbung auf die fragliche Beförderungsstelle. Seine Bewerbung ist zu Recht unberücksichtigt geblieben. 29 Der aus Art 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Klägers auf ordnungsgemäße Durchführung des Bewerbungsverfahrens im Zuge der ausgeschriebenen Beförderungsstelle ist vom Land nicht verletzt worden. 30 Nach der Rechtsprechung des BAG gibt vorgenannte Vorschrift jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung einen Anspruch auf den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Der öffentliche Arbeitgeber hat dabei - soweit es sich, wie hier, nicht um Wahlämter handelt - ein Anforderungsprofil zu erstellen und festzustellen, welcher der Bewerber diesem Anforderungsprofil am Besten entspricht (vgl. BAG, 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - BAGE 104, 295). Die rechtlichen Anforderungen an den öffentlichen Arbeitgeber entsprechen denen, die er als Dienstherr anzuwenden hat, wenn sich (auch) Beamte um eine Stelle bewerben (vgl. insgesamt BAG, 07.09.2004, 9 AZR 537/03). Hat der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sodann die Stelle ausgeschrieben und hierbei das erstellte Anforderungsprofil veröffentlicht, so ist er grundsätzlich bei der nachfolgenden Auswahlentscheidung an die Einhaltung dieses Anforderungsprofils gebunden. Dieser Maßstab ist sowohl für wie auch gegen abgelehnte Bewerber anzuwenden. Schließlich ist bei der gerichtlichen Kontrolle einer Auswahlentscheidung auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Umstände abzustellen (vgl. BAG, 07.09.2004, 9 AZR 537/03). 31 Unter Berücksichtigung vorgenannter Maßstäbe besteht kein Anspruch auf Neuentscheidung, weil mit der bisherigen Auswahlentscheidung der Bewerbungsverfahrenanspruch des Klägers nicht verletzt wurde. 32 Nach dem vom Land aufgestellten Anforderungsprofil müssen die Bewerber über eine durch zwei Staatsprüfungen oder eine im Wege der Bewährung erworbene Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien verfügen. 33 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger entgegen seiner Ansicht nicht. Eine etwaige Rechtswidrigkeit schon des Anforderungsprofils ist vom Kläger nicht behauptet worden. Der Kläger verfügt weder über eine Lehrbefähigung für berufliche Schulen noch für Gymnasien, die entweder durch zwei Staatsexamina oder im Wege der Bewährung erworben sein müssen. 34 Bei der Prüfung der beim Kläger vorliegenden Lehrbefähigung ist unter Berücksichtigung der Argumentation des Klägers die durchaus umfangreiche Gesamtkonzeption der Gesetzes- und Verordnungslage im Land M-V zu dieser Thematik zu beachten. 35 Bereits § 2 Lehrerbildungsgesetz M-V bestimmt die Organisation der Lehrerbildung dahingehend, dass die Lehrerbildung das Studium für ein Lehramt (Erste Phase) und den Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) umfasst. Gleiches folgt auch aus § 3 Lehrerausbildungsverordnung. Bereits das Studium bezieht sich somit nicht allgemein auf eine Lehrerausbildung, sondern auf ein bestimmtes Lehramt. So heißt es auch in § 5 Abs. 3 Lehrerbildungsgesetz M-V, dass das Studium lehramtsbezogen erfolgt. § 6 Lehrerbildungsgesetz M-V legt sodann fest, welche Lehrämter studiert werden können. So finden sich dort u. a. auch die Lehrämter für berufliche Schulen und Lehrämter für Gymnasien. Sodann bestimmt § 8 Lehrerbildungsgesetz M-V: „Lehramtsstudiengänge werden mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen.“ Bereits die erste Staatsprüfung bezieht sich somit auf ein bestimmtes Lehramt. Entsprechend sieht die Lehrerausbildungsverordnung M-V von § 8 - § 12 die Beschreibungen der Studiengänge für die einzelnen Lehrämter vor. Der sich sodann anschließende Vorbereitungsdienst, dient der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für „das jeweilige Lehramt“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Lehrerbildungsgesetz M-V). Entsprechend regelt § 14 Lehrerausbildungsverordnung M-V, dass der Vorbereitungsdienst in einem „lehramtsbezogenen Studienseminar abgeleistet“ wird (Abs. 2) und für Ablauf, Inhalt und Abschluss des Vorbereitungsdienstes „die Aufgaben der einzelnen Lehrämter zu berücksichtigen“ sind (Abs. 3). Auch der Vorbereitungsdienst bezieht sich somit auf ein bestimmtes Lehramt – und zwar konkret auf das Lehramt, für welches die erste Staatsprüfung bestanden wurde (siehe auch § 9 Abs. 2 Lehrerbildungsgesetz M-V, wonach es sogar dieselben Fächer sein müssen). Auch im Rahmen der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst spricht § 10 Abs. 1 Lehrerbildungsgesetz die Verbindung von bestimmtem Lehramt in Studium und Vorbereitungsdienst an, wenn heißt: „Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz vorgesehene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad abgeschlossen hat.“ Schließlich legt § 13 Lehrerbildungsgesetz fest, dass erst die zweite Staatsprüfung zur Ausübung eines Lehramtes befähigt. Ergänzend bestimmt § 22 Lehrervorbereitungsdienstverordnung M-V, dass das Prüfungszeugnis nach dem Zweiten Staatsexamen „die Befähigung für das jeweilige Lehramt bestätigt“. Dieses Prüfungszeugnis des Zweiten Staatsexamens stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem die jeweilige Lehrbefähigung nachgewiesen wird. 36 Im Ergebnis wird insgesamt deutlich, dass erst die zweite Staatsprüfung die Basis für eine einzelne und konkrete Lehrbefähigung ist und sich diese Lehrbefähigung aus dem Lehramt ergibt, welches konkret sowohl im Studium wie auch fortgesetzt im Vorbereitungsdienst verfolgt wurde. Es liegt somit eine strikte Trennung von Lehrbefähigungen für verschiedene Lehrämter vor. Auch umfasst eine Lehrbefähigung für ein gewisses Lehramt nicht eine Lehrbefähigung für ein anderes Lehramt, auch wenn sie gewissermaßen als höherwertiger erscheinen mag (BAG, 14.09.2005, 4 AZR 111/04). 37 Konkret bezogen auf den Einzelfall des Klägers lässt sich hieraus Folgendes ableiten: a) 38 Der Kläger verfügt, wie sich nunmehr durch den erweiterten Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zeigte, eindeutig über eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Dies wird ihm positiv durch das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen vom 11.01.1993 bescheinigt. 39 Unproblematisch ist, dass der Kläger kein formelles Erstes Staatsexamen sondern vielmehr („nur“) ein Zeugnis als Diplom-Lehrer vom 30.08.1991 besitzt, da sich das Land mit dem Verwaltungsakt des Zeugnisses über das Zweite Staatsexamen entschieden hat, ihm die dort genannte Lehrbefähigung zuzuerkennen. Allerdings nimmt das Landesarbeitsgericht an, (wobei es mangels weiteren Sachvortrages wie auch das Arbeitsgericht an ähnlicher Stelle nur Vermutungen anstellen kann,) dass im Fall des Klägers entweder eine Anerkennung als der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Prüfung nach § 16 Abs. 3 Lehrerausbildungsverordnung M-V vorgenommen wurde (wobei dem Kläger dann ein Bescheid vorliegen sollte) oder aber noch der Rechtsgedanke der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter des Ministerrates der DDR vom 03.10.1990 zur Anwendung gelangte, die in § 10 Abs. 4 bestimmte: „Für Studierende an Universitäten und Hochschulen gilt: Studierende, die 1991 das Studium abschließen, legen die Prüfungen nach den bisherigen Regelungen ab. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums wird als Erste Staatsprüfung anerkannt. Die Lehramtsanwärter absolvieren ab September 1991 einen einjährigen Vorbereitungsdienst, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt.“ b) 40 Über eine weitere Lehrbefähigung jedenfalls für Gymnasien oder berufliche Schulen – verfügt der Kläger nicht. Weder verfügt der Kläger über die fraglichen Lehrämter durch zwei Staatsexamina, noch auf dem Hilfsweg der Bewährung, noch auf einem anderem Weg. (1) 41 Eine weitere Lehrbefähigung folgt nicht aus dem Zeugnis des Zweiten Staatsexamens in Verbindung mit dem Diplomzeugnis. 42 Das Zeugnis des Zweiten Staatsexamens bescheinigt ausschließlich eine Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen. Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem Wortlaut des Zeugnisses. 43 Es entspricht auch insoweit der Gesetzes- und Verordnungslage. Die erfolgreiche Ausbildung eines Lehrers endet mit der zuerkannten Lehrbefähigung für konkret ein Lehramt. Dies muss das Lehramt sein, welches dem Vorbereitungsdienst eines gewissen Lehramtes, für welchen man sich beworben hat, entspricht. Auch muss es grundsätzlich dem Lehramt des Studiums entsprechen. Ist dem Kläger die Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen bescheinigt worden, so ist davon auszugehen, dass auch seine Ausbildung auf dieses konkrete Lehramt darauf ausgerichtet war. 44 Das Zweite Staatsexamen schließt die Ausbildung des Lehrers ab. Wird ihm sodann aufgrund dieser Ausbildung die Lehrbefähigung für ein bestimmtes Lehramt zuerkannt, so ist hieraus im Gegenschluss ableitbar, dass die Ausbildung nicht auf die Zuerkennung einer Lehrbefähigung eines anderen Lehramtes ausgerichtet war. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass er den Verwaltungsakt, welcher in dem Zeugnis über das Zweite Staatsexamen enthalten ist, erfolgreich vor den Verwaltungsrichten dergestalt angefochten hätte, dass ihm eine andere Lehrbefähigung hätte zuerkannt werden müssen. Dann hätte er ein entsprechendes Zeugnis über eine Zweite Staatsprüfung mit der Zuerkennung einer Lehrbefähigung an Gymnasien oder beruflichen Schulen vorlegen können. (2) 45 In diesem Zusammenhang stellt sich aufgrund des in der zweiten Instanz neuen Sachvortrages auch nicht mehr die Frage, ob der Diplomabschluss des Klägers nach Art. 37 Einigungsvertrag weiter zu gelten hat und er damit an Gymnasien unterrichten dürfte und damit von einer Gleichwertigkeit zur Lehrbefähigung an Gymnasien auszugehen wäre. 46 Der Kläger hat hier seinen auch in der Berufungsinstanz fortgesetzten Vortrag, sein Abschluss aus „1990“ sei mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien gleichwertig, nicht an die aktuelle Sachlage angepasst. Der Kläger verfügt schon nicht über einen Abschluss, der vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestand, über dessen Fortgeltung man auch unter Berücksichtigung des Rechts der Bundesrepublik diskutieren müsste. Der Kläger verfügt über einen Abschluss, der lange nach der Wiedervereinigung durch eine Prüfung erlangt wurde. Er verfügt nicht über einen Abschluss oder eine Prüfung, die in der DDR erworben wurde. Die in Art. 37 Einigungsvertrag geregelte Ausgangslage besteht hier somit nicht. 47 Zudem müsste die Gleichwertigkeit nach Art. 37 Abs. 1 S. 2 Einigungsvertrag von der zuständigen Stelle auf Antrag festgestellt worden sein. Bei der abschließenden Bearbeitung dieses Antrags dürfte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Der Kläger hat einen solchen Bescheid nicht vorgelegt. Nicht einmal von einer Antragstellung ist gesprochen worden. Die Arbeitsgerichte sind für die Zuerkennung zudem nicht die zuständige Stelle. 48 Selbst wenn der Kläger seinen Abschluss noch in der DDR erworben hätte und er auch an erweiterten Oberschulen hätte unterrichten dürfen, so würde daraus nicht zwingend die Anerkennung als gleichwertig mit dem Lehramt an Gymnasien folgen. Denn nach Art. 37 Abs. 2 Einigungsvertrag gibt es ein gewisses Anerkennungsverfahren. Danach sind Diplomlehrerabschlüsse aus der DDR nicht per se gleichwertig mit einer Lehrbefähigung nach der Wiedervereinigung. Das Bildungswesen gehört in die Hoheit der Länder. Es kann nur eine Vergleichbarkeit zu einer Lehrbefähigung nach den Maßstäben eines bestimmten Bundeslandes geprüft werden. Zudem würde sich die Frage nach der Lehrbefähigung für welches konkrete Lehramt stellen. Sieht der Kläger sich letztlich mit allen heutigen Lehrbefähigungen als vergleichbar, weil es die heutigen Schulformen und Lehrbefähigungen in der DDR nicht gab? So sieht auch schon das BVerwG die Gleichwertigkeit bei der Frage von Lehrerabschlüssen der DDR als unbestimmten Rechtsbegriff. Das BVerwG führt aus, dass eine in der DDR erworbene Lehrbefähigung (sogar mit in dem Fall langjähriger Unterrichtstätigkeit) nur dann gleichwertig ist, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf dem Dienstposten einer gewissen Laufbahn (Lehramt für …) zu bewähren (BVerwG, 19.03.1998, 2 C 2/97, Rz. 18 ff, juris). Danach ist konkret eine Vergleichbarkeit des DDR-Abschlusses nebst langjähriger Tätigkeit in der DDR auch mit dem landesrechtlichen Erfordernis eines Vorbereitungsdienstes nebst Zweitem Staatsexamen zu prüfen (BVerwG, a. a. O., Rz. 21). Allein auf die theoretische Universitätsausbildung kommt es für die Vergleichbarkeit somit nicht an. Im hiesigen Fall war der Kläger jedoch in der DDR nicht als Lehrer tätig und zudem tatsächlich einen Vorbereitungsdienst nach der Wiedervereinigung durchlaufen und ein Zeugnis über ein Zweites Staatsexamen mit Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen erhalten. Zu einer Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit der Lehrbefähigung für Gymnasien könnte man nun nur dadurch gelangen, indem das Zweite Staatsexamen für Haupt- und Realschulen mit dem Zweiten Staatsexamen für Gymnasien gleichgesetzt wird. Hier wird der Kläger sicherlich zustimmen, dass dies ganz offensichtlich ausgeschlossen ist. 49 Im Ergebnis ist ersichtlich, dass sich die Frage der Weitergeltung nach Art. 37 Einigungsvertrag ohnehin aufgrund der zeitlichen Umstände schon nicht stellt und im weiteren inhaltlich auch keine Anerkennung als gleichwertig zu erwarten wäre. (3) 50 Der Kläger erfüllt das Anforderungsprofil auch nicht allein durch sein Zeugnis vom 12.11.2012 über die bestandene Aufbauprüfung für Gymnasien. 51 Nach § 16 der Lehrerprüfungsverordnung, welche sich insgesamt nur mit der Ersten Staatsprüfung beschäftigt, erhält derjenige, der eine Aufbauprüfung bestanden hat, ein Zeugnis über eine bestandene Erste Staatsprüfung. Der Kläger wird somit nur so gestellt, als habe er das Studium (erste Phase der Ausbildung eines Lehrers) für das Lehramt Gymnasien erfolgreich beendet. Eine Lehrbefähigung erteilt ein Erstes Staatsexamen jedoch nicht. Eine Lehrbefähigung wird durch das Zweite Staatsexamen per Verwaltungsakt für ein gewisses Lehramt erteilt (§ 22 Lehrervorbereitungsdienstverordnung, § 13 Lehrerbildungsgesetz). 52 Eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien ist dem Kläger somit nicht erteilt worden, was im Übrigen wieder ein öffentlich-rechtlicher Akt wäre. (4) 53 Das Anforderungsprofil wird auch nicht erfüllt, wenn die Aufbauprüfung für Gymnasien mit der langjährigen Tätigkeit an einer beruflichen Schule kombiniert betrachtet wird. 54 Allein die praktische Tätigkeit an einer Schule ersetzt nicht ein auf Ausbildung angelegtes Referendariat nebst Zweitem Staatsexamen. Eine Lehrbefähigung folgt nicht automatisch aus einer praktischen Tätigkeit. Zudem korrespondiert die praktische Tätigkeit nicht mit der theoretischen Ausbildung, während die eingangs genannten Ausbildungsvorschriften gerade dies fordern. 55 Auch die Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 1 Lehrerlaufbahnverordnung M-V verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Nach § 20 Abs. 1 Lehrerlaufbahnverordnung M-V können Lehrer mit der durch Erste und Zweite Staatsprüfung oder im Wege der Bewährung nach den Regelungen des Abschnittes 3 oder 4 erworbenen Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes zu Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie 56 1. eine Dienstzeit von fünf Jahren vollendet haben und 57 2. die für die neue Laufbahn vorgeschriebene Erste Staatsprüfung oder eine durch das Kultusministerium als gleichwertige anerkannte Prüfung abgelegt haben und 58 3. nach Ablegen der Prüfung gemäß Nummer 2 zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden sind, soweit besoldungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. 59 Auch diese (zunächst für Beamte geltende) Ausnahmenorm erfüllt der Kläger nicht. 60 Die Laufbahnen in der Lehrerlaufbahnverordnung M-V sind an die Lehrbefähigung gekoppelt. Der Kläger war mit seiner Lehrbefähigung der Laufbahn für Haupt- und Realschulen zuzuordnen und damit dem gehobenen Dienst zuzurechnen (§ 16 Lehrerlaufbahnverordnung). Die Laufbahnen für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen zählen jeweils zum höheren Dienst (§§ 18, 19 Lehrerlaufbahnverordnung). 61 Die Zulassung zum hier notwendigen höheren Dienst war von 3 Voraussetzungen abhängig. 62 Die Dienstzeit gemäß Ziffer 1 ist unproblematisch erfüllt. 63 Die als Erste Staatsprüfung geltende Aufbauprüfung für Gymnasien erfüllt die Ziffer 2. Allein das Vorhandensein der Ziffern 1 und 3 zeigt in diesem Zusammenhang übrigens ebenfalls, dass es nicht ausreichend sein kann, allein aus der Aufbauprüfung ein Lehrbefähigung für Gymnasien zu folgern. Gerade die Ziffern 1 und 3 ersetzen hier quasi ausnahmsweise des Zweite Staatsexamen. 64 Die Voraussetzung zu Ziffer 3 ist nicht erfüllt. Hiernach muss man „nach“ Ablegen der Prüfung gemäß Nummer 2 (hier der Aufbauprüfung) in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden sein. Dieses Zeitmoment kann der Kläger objektiv nicht erfüllen. Denn die Aufbauprüfung wie auch die Bewerbung wie auch die Ablehnung des Klägers fanden alle im November 2012 statt. Selbst wenn man diese Zeitregelung ausblenden wollte und auf die schon vergangene Tätigkeit an der Berufsschule abstellen wollte, wäre der Kläger nicht in die Aufgaben „der neuen Laufbahn“ eingeführt. Laufbahn ist, wie oben dargestellt, nicht der höhere Dienst im Ganzen. Die Laufbahn bezieht nach eindeutigen oben dargestellten Regelungen immer auf ein Lehramt. Der Kläger hätte somit in die Aufgaben der Laufbahn Lehramt an Gymnasien eingeführt sein müssen. Er war jedoch nie an einem Gymnasium tätig. Die Tätigkeit an einer beruflichen Schule ist irrelevant. Sie betrifft zwar auch den höheren Dienst, jedoch nicht die Laufbahn, in der der Kläger die Aufbauprüfung bestanden hat. Der Kläger hat also bestenfalls nicht zueinander passende Bausteine des § 20 Lehrerlaufbahnverordnung M-V erfüllt. 65 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die beruflichen Schulen wie auch die gymnasiale Oberstufe dem Sekundarbereich II zuzurechnen ist und somit eine Vergleichbarkeit bestehe, trägt dieses Argument ebenfalls nicht. Während die Unterscheidung höherer Dienst und gehobener Dienst noch der Tätigkeit eines Lehrers zuzuordnen ist, ist dies beim Sekundarbereich II nicht mehr der Fall. So ist der Begriff Sekundarbereich nicht in Zusammenhang mit der Lehrerausbildung, Lehrerprüfung oder Lehrerlaufbahn zu finden. Er findet sich aber im Schulgesetz, dort zunächst in § 11 Abs. 1, wo gewisse Schulbereiche definiert sind. Die Schulbereiche als umfassende Begriffe sind sodann notwendig, um nachfolgend z.B. in § 42 Schulgesetz zu regeln, in wieweit für den Sekundarbereich II Schulpflicht besteht. Der Begriff Sekundarbereich knüpft somit an den Aufbau einer Schule und Pflichten von Schülern an, hat allerdings keine Verbindung zur Tätigkeit und Lehrbefähigung des Lehrers. Anderenfalls müsste es auch eine Lehrbefähigung und eine Ausbildung für gewisse Schulbereiche geben. Dies gibt es jedoch nicht. Es existiert kein Studium „Lehrer im Sekundarbereich II“. (5) 66 Der Kläger verfügt auch nicht im Wege der Bewährung über ein Lehramt an beruflichen Schulen oder Gymnasien. 67 Dies ist weder vom Kläger behauptet worden, noch ist dies aus dem Sachverhalt ersichtlich. Das Gericht hat hier keine Anhaltspunkte, um eine Bewährung zu prüfen. Zudem sollte der Umstand der Bewährung wiederum durch einen entsprechenden Bescheid festgestellt sein. 3. 68 Im Ergebnis erfüllt der Kläger die Stellenvoraussetzungen weder unmittelbar durch die geforderten Staatsexamina noch durch eventuelle Sondertatbestände. 69 Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers war somit unter jedem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. II. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 71 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.