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Urteil

2 Sa 31/14

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung. Die Klägerin begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD-VKA. 2 Die Klägerin ist bei der beklagten Kommune seit 1978 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden zumindest auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. 3 Die Klägerin ist in den letzten Jahren auf verschiedenen Dienstposten als Sachbearbeiterin verwendet worden. Seit 2009 ist ihr ein Dienstposten in der Wohngeldstelle übertragen, auf dem sie die Wohngeldangelegenheiten vollumfänglich bearbeitet. In den Jahren davor war die Klägerin in der Bußgeldstelle eingesetzt gewesen (Innendienst ruhender Verkehr) und auf einer Stelle im Gewerbeamt, wo sie zuständig war für Gewerbean- und -abmeldungen. Gelegentlich hatte sie schon während dieser Zeit vertretungsweise Wohngeldangelegenheiten bearbeitet, dies allerdings nicht vor Oktober 2005. 4 Die Klägerin wurde lange Jahre aus der Vergütungsgruppe VIb zum BAT/BAT-O bzw. später aus der Entgeltgruppe 6 des TVöD-VKA vergütet. Aufgrund ihres Teilerfolges im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht wird sie derzeit nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD-VKA vergütet. 5 Außergerichtlich hatte die Klägerin die begehrte Eingruppierung im April 2012 für die Zeit ab Mai 2012 schriftlich geltend gemacht. Nachdem die Beklagte eine Veränderung der Eingruppierungsentscheidung außergerichtlich abgelehnt hatte, hat die Klägerin im Dezember 2012 Klage eingereicht. 6 Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 22. Januar 2014 (3 Ca 2505/13) festgestellt, dass die Klägerin seit Mai 2012 in der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA eingruppiert ist und hat die weitergehende – auf die Eingruppierung in die EG 9 gerichtete – Klage abgewiesen. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf rund 37.000 EUR festgesetzt und die Kosten beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen. 7 Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert weiter. 8 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Tätigkeit die Merkmale der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1c der Anlage 1 zum BAT/BAT-O erfüllt, da in ihrer Tätigkeit zeitlich mehr als zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erforderten und die Klägerin sich in dieser Tätigkeit mehr als drei Jahre bewährt habe. 9 Die Klägerin beantragt 10 unter teilweiser Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung festzustellen, dass die Klägerin für die Zeit vom 01.05.2012 an nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA zu vergüten ist und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 ab dem 01.05.2012 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren sei. Die Beklagte verweist hierbei insbesondere auf die Regelungen des § 17 Absatz 7 TVÜ-VKA. Danach sei eine Eingruppierung der Klägerin nunmehr nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA vorzunehmen, da die Aufgabenübertragung erst nach dem Jahr 2005 erfolgt sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist es nicht gelungen, eine Anspruchsgrundlage für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA darzulegen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, das Berufungsgericht schließt sich den Erwägungen ausdrücklich an. 16 Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten eigener Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung fort. Für den kommunalen Bereich gibt es derartige eigenständige Eingruppierungsvorschriften für den TVöD bis heute nicht, weshalb weiterhin auf die §§ 22, 23 BAT zurückzugreifen ist. 17 Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1c der Anlage 1 zum BAT / BAT-O zuzuordnen, da in ihr zeitlich mehr als zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordern. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt (BAG 23. September 2009, 4 AZR 308/08, AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O = NZA-RR 2010, 494). Das entspricht der Rechtsaufassung der Klägerin und wird im Berufungsrechtszug von der Beklagten auch nicht mehr in Frage gestellt. 18 Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O führt nach der Anlage 3 TVÜ-VKA zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD. Die für Arbeitnehmer günstigere Regelung in § 8 TVÜ-VKA ist auf die Klägerin nicht anwendbar. Denn § 8 TVöD-VKA betrifft die Bewertung von Dienstpostenübertragungen, die vor dem 1. Oktober 2005 stattgefunden haben. Das trifft auf die Klägerin nicht zu, da ihr der jetzige Dienstposten in der Wohngeldstelle erst im Jahre 2009 übertragen worden ist. 19 Nach der Anlage 3 zum TVÜ-VkA werden Beschäftigte in der Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O einheitlich der Entgeltgruppe 8 zugeordnet, unabhängig davon, ob sie nach dem alten Vergütungssystem des BAT/BAT-O sich in einer Fallgruppe befinden, die früher zu einem Bewährungsaufstieg geführt hatte (" mit Aufstieg nach Vb “) oder nicht (" ohne Aufstieg nach Vb “). 20 Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es der Kollegin der Klägerin in der Wohngeldstelle gelungen ist, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD zu erstreiten. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass die Kollegin diese günstigere Eingruppierung erhalten hat, weil sie bereits zum Stichtag für die Umstellung auf den TVöD im Oktober 2005 ihre jetzige Tätigkeit in der Wohngeldstelle bekleidet hatte und für ihre Eingruppierung daher § 8 TVÜ-VKA zur Anwendung kommt. Diese unterschiedliche Behandlung ist aus dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung nicht zu beanstanden. Mit dem TVöD sollte das etwas in Verruf geratene Instrument des Bewährungsaufstieges abgeschafft werden. Für die Übergangszeit sollten all die Beschäftigten noch nach der alten Tariflage behandelt werden, für die im Oktober 2005 bereits die Zeit des Bewährungsaufstiegs begonnen hatte. Das trifft auf die Kollegin zu, nicht jedoch auf die Klägerin. Besitzstandswahrende Übergangsregelungen werden allgemein als zulässig erachtet, auch wenn sie im Einzelfall – wie vorliegend – zu einer unterschiedlichen Vergütung an sich vergleichbarer Dienstposteninhaber führen. 21 Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend geprüft, ob die früheren Tätigkeiten der Klägerin möglicherweise den Schluss zulassen, dass die Klägerin bereits 2005 eigentlich in der Vergütungsgruppe Vc hätte eingruppiert sein müssen. Das kann aber verneint werden. Weder die Tätigkeit im Innendienst im Rahmen der Kontrolle des ruhenden Verkehrs noch die Tätigkeit im Gewerbeamt können, soweit die Klägerin dazu Angaben gemacht hat, als Tätigkeiten angesehen werden, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen. 22 Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht gegeben.