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Urteil

2 Sa 224/13

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.10.2013 – 1 Ca 906/13 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages. 2 Zum Sachverhalt heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.10.2013 – 1 Ca 906/13 – unter anderem wie folgt: 3 Das beklagte Land stellte den am 25.05.1977 geborenen Kläger zum 01.10.2010 als Lehrkraft für besondere Aufgaben ein. Der Kläger ist im Historischen Institut der Universität A-Stadt beschäftigt. Die für seinen Arbeitsplatz maßgebliche Tätigkeitsdarstellung vom 17.07./30.09.2010 1 hat den folgenden Inhalt: 4 "… 5 3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers 6 Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik im Umfang von 16 SWS wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten (Hausarbeiten, Staatsexamens- arbeiten) fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung 7 … 8 5. Darstellung der Tätigkeit 9 Lfd. Nr. Aufgaben ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften Anteil an gesamter AZ 1 2 3 4 1. Lehre zur Vermittlung von Grundlagenwissen und professioneller Handlungskompetenz im Bereich der Fachdidaktik Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS Betreuung und Durchführung der in der Geschichtsdidaktik obligatorischen schulpraktischen Übungen in den Lehrämtern aller Schulstufen Vermittlung von Gegenständen und Methoden der Fachdidaktik (Grundkenntnisse) Organisation und Betreuung von Praktika im Rahmen der Lehramtsausbildung 80 % 2. Prüfungen wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung 15 % 3. Mitarbeit an der akademischen Selbstverwaltung Entwicklung von Studiengängen Kooperation mit dem ZLB der Universität A-Stadt 5 % 10 …" 11 Am 06./16.12.2010 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag 2 mit einer Laufzeit vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2013. Als Befristungsgrund ist angegeben: "§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz". Der Kläger ist in Vollzeit tätig und erhält die Vergütung der Entgeltgruppe 13 TV-L. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt rund 3.500,00 EUR. 12 Der Kläger meint, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Das beklagte Land könne die Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen, da diese Befristungsmöglichkeit nur für wissenschaftliches und künstlerisches Personal, nicht aber für Lehrkräfte gelte. Prägend für das Arbeitsverhältnis seien eben nicht wissenschaftliche Dienstleistungen, sondern lediglich die Vermittlung von Wissen. Der Kläger habe schlichtweg keine Zeit, eigene Forschungen zu betreiben. Das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG gelte seinem Sinn und Zweck nach nicht für ein Arbeitsverhältnis, das weder der eigenen Qualifizierung noch der eigenverantwortlichen Entwicklung neuer Erkenntnisse diene. 13 Der Kläger beantragt 14 festzustellen, dass das mit Arbeitsvertrag vom 06./16. Dezember 2010 vereinbarte Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und beklagtem Land nicht wegen Fristablaufs mit dem 31.12.2013 enden wird. 15 Das beklagte Land beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 06./16.12.2010 sei wirksam, da der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit zum wissenschaftlichen Personal i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehöre. Der Kläger sei im Rahmen seiner Lehrveranstaltungen wissenschaftlich tätig. Er müsse den Forschungsstand auf den Lehrgebieten verfolgen, sich damit auseinandersetzen und diese Erkenntnisse in seinen Unterricht einfließen lassen. Seine Lehrtätigkeit gehe über eine lediglich repetierende und reproduktive Wissensvermittlung hinaus. 18 Mit dem vorstehenden Urteil hat das Arbeitsgericht Rostock festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der mit dem Arbeitsvertrag vom 06./16.12.2010 vereinbarten Befristung nicht zum 31.12.2013 beendet wird und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert ist auf 10.500,00 EUR festgesetzt worden. 19 In den Gründen hat es ausgeführt, der Begriff des wissenschaftlich und künstlerischen Personals sei inhaltlich/aufgabenbezogen zu bestimmen. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehöre derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringe. Es komme nicht auf die formelle Bezeichnung, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeit an. Bei Mischtätigkeiten sei erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Der Kläger habe zu 80 Prozent seiner Arbeitszeit die Aufgabe gehabt, Grundlagenwissen zu vermitteln. Ein Bezug zu wissenschaftlichen Arbeiten sei nicht vorhanden. Forschungsaufgaben seien in der Tätigkeit nicht erwähnt. Weitere Befristungsgründe nach § 14 TzBfG seien nicht dargelegt worden. 20 Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Bei der Tätigkeit des Klägers habe es sich um wissenschaftliche Lehrtätigkeiten gehandelt. Das ergebe sich schon aus dem Aufgabenkreis. Aufgabe sei nicht nur die Wissensvermittlung gewesen, sondern auch neue Erkenntnisse zu gewinnen. So hätten in dem Aufbaukurs Didaktik des Geschichtsunterrichts die Teilnehmer die Fähigkeit erwerben sollen, Vor- und Nachteile der verschiedenen Lehr- und Lernmethoden didaktisch zu reflektieren. Inhalte der abgehaltenen Lehrveranstaltungen seien dem Kläger nicht vorgegeben worden. Der Kläger habe auch ausreichend Zeit zur Forschungstätigkeit gehabt. Angesichts des Studienjahres ergebe sich eine Gesamtarbeitsbelastung von 1.120 Stunden, während die Arbeitsbelastung bei Vollbeschäftigung bei 46 Arbeitswochen 1.840 Arbeitsstunden im Jahr betragen würde. Auch sei der Kläger aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die für eine befristete Beschäftigung vorgesehen worden seien. In dem ersten Arbeitsvertrag, der mit dem Kläger abgeschlossen worden sei, sei der Hochschulpakt ausdrücklich erwähnt (insoweit unstreitig). Ebenso sei die schriftliche Aufforderung des Klägers zum Neuabschluss des in den Akten befindlichen Arbeitsvertrages unter Bezugnahme auf den Hochschulpakt durch die Abkürzung HSP erfolgt (auch insoweit unstreitiger Vortrag aus der mündlichen Verhandlung). 21 Das beklagte Land beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 26 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu II 1. aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011 – 7 AZR 827/09 – für begründet gehalten. 28 Bei dem Verständnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Urteil zu einer Arbeitnehmerin ergangen ist, deren Aufgabe zu zwei Dritteln im Abhalten von Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift bestand. Dies ist eine typische Lehrer tätigkeit, unabhängig davon, ob sie in einer Schule oder an einer Hochschule erfolgt. Sie lässt sich nicht mit einer Lehr tätigkeit vergleichen, die die Aufgabe hat, Studenten zum Abhalten von Unterricht an Schulen in einem bestimmten Fach (auch wenn es eine Sprache ist) zu befähigen. Letzteres ist nach herkömmlichem Verständnis unabhängig von der Anzahl der zu leistenden Stunden eine wissenschaftliche Tätigkeit. 29 Dies folgt schon aus dem an Hochschulen traditionell gelebten Grundsatz der Einheit von Lehre und Forschung. Der gemeinsame Oberbegriff "Wissenschaft" bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. 30 Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsfreiheit (BVerfG vom 29.05.1973, 1 BvR 474/71 und 325/72). Zu wissenschaftlichen Dienstleistungen kann daher auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierenden und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Der Kläger war bei der Gestaltung der von ihm abgehaltenen Seminare und schulpraktischen Übungen frei von Vorgaben. Dies spricht bereits für den Charakter einer wissenschaftlichen Dienstleistung. 31 Hauptaufgabe des Klägers ist die Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik. Das Übergewicht der schulpraktischen Übungen mit durchschnittlich 12 Semesterwochenstunden steht der Wissenschaftlichkeit der Arbeitsleistung des Klägers nicht entgegen. Auch diese Übungen können zu Forschungstätigkeiten anregen. Dass sie regelmäßig geringer Vor- bzw. Nachbereitung bedürfen, ist unerheblich. Gerade die geringe Vor- und Nachbereitungszeit bei den schulpraktischen Übungen bewirkt, dass dem Kläger noch ausreichend Zeit zu eigener Forschungstätigkeit verbleibt. Ob diese tatsächlich genutzt wird, ist unerheblich. 32 Schließlich kann bei anderer Auffassung eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung zwischen „anspruchsvollen“, sprich wissenschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen, und nicht so anspruchsvollen und damit nichtwissenschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen nie verlässlich gezogen werden kann. Das gleiche gilt, wenn man den Unterrichtsumfang bei der Beurteilung des Wissenschaftsbegriffs heranziehen würde. Jede Grenze, ab der der Unterricht an Hochschulen für Studierende den Charakter einer wissenschaftlichen Tätigkeit verlieren würde, wäre willkürlich. 33 Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor. Im Rahmen des Hochschulpakts, aus dem der Kläger vergütet worden ist, sind Mittel bereitgestellt worden, um den erhöhten Lehrbedarf, der sich durch die doppelten Abiturjahrgänge und die Abschaffung der Wehrpflicht ergibt, zu decken. Hinzu kommt die demografische Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern. Dass dieser Bedarf gerade in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der demografischen Entwicklung vorübergehend ist, ist gerichtsbekannt. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 35 Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zugelassen.