Urteil
2 Sa 215/13
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 24.07.2013 – 3 Ca 138/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche. 2 Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 24.07.2013 – 3 Ca 138/13 – folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Der Kläger war als Mitarbeiter der Firma Isolierung und Verschäumung R. S. GmbH als Isolierer im Montagedienst am 17.01.2008 auf dem Gelände der Firma L. Gebrüder GmbH, Industriegelände, M. tätig. Er hatte dort auftragsgemäß an der neu errichteten Dampferzeugungsanlage Isolierarbeiten zu verrichten. Der Kläger erlitt am 17.01.2008 gegen 12:20 Uhr bei der Durchführung der Isolierarbeiten einen Arbeitsunfall. 4 Die Dampferzeugungsanlage befindet sich in einem Container. Der Kläger hatte damit begonnen, die Steigleitung, die auf dem Dach des Containers mit einer anderen Leitung zusammenführt, zu isolieren. In diesem Zusammenhang wollte er noch das Verbindungsstück zwischen den beiden Steigleitungen isolieren. Er hatte festgestellt, dass aus einem Dampfrohr, das in Richtung der Steigleitungen zeigt, Dampfaustritte erfolgten. Zeitgleich mit dem Kläger hatte der Beklagte an der im Betrieb befindlichen Dampferzeugungsanlage als Mitarbeiter der Firma H. Wärmetechnik G. K. GmbH Regulierungsarbeiten durchgeführt. 5 Bevor der Kläger die Arbeit zur Isolierung des Verbindungsstückes aufnahm, fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, dessen Inhalt streitig blieb. Nach diesem Gespräch verbrachte der Kläger Werkzeug und Material auf das Containerdach. Zur Durchführung der Arbeiten hatte sich der Kläger mit dem linken Bein auf dem Dach des Containers hingekniet, um mit dem Anlegen der Dämmung zu beginnen. Er verspürte gegen 12:20 Uhr einen stechenden Schmerz am Schienbein. Dort hatte er schwerste Verbrennungen erlitten, da aus dem Ventil Dampf ausgetreten war. 6 Durch die Ärzte ist bei dem Kläger eine Verbrühung des linken Unterschenkels 2. Grades festgestellt worden. Insgesamt sind drei Prozent der Körperoberfläche betroffen. Wegen der Einzelheiten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf den Arztbericht vom 04.03.2008 (Blatt 12 der Akte) verwiesen. Die hinter der Arbeitgeberin des Beklagten stehende Allianzversicherung hatte die Schadenersatzsprüche des Klägers mit Schreiben vom 19.03.2008 abgelehnt, da sie von einem Haftungsausschluss gemäß § 106 SGB VII ausgeht. 7 Eine Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten hat das Arbeitsgericht mit der vorgenannten Entscheidung abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, es läge ein Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII vor. Es handele sich um eine gemeinsame Betriebsstätte. Beide Arbeitnehmer hätten Teilaufgaben erfüllt mit dem Ziel, die volle Funktionstüchtigkeit des Dampferzeugungsanlage herzustellen. Die Verknüpfung habe darin bestanden, dass aufgrund der gleichzeitigen Ausführung der betreffenden Arbeiten Absprachen erforderlich sind. Diese Absprachen seien auch erfolgt. 8 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Tätigkeit der Parteien hätte nichts miteinander zu tun gehabt. Daran habe sich auch nichts dadurch geändert, dass der Kläger den Beklagten kurz gefragt habe, ob er auf dem Dach arbeiten könne. Dies führe nicht dazu, dass die völlig unterschiedlichen Arbeiten der Parteien irgendeine Verknüpfung erlangten. 9 Der Kläger beantragt, 10 unter Abänderung des am 24.07.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg – 3 Ca 138/13 – wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 14 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 16 Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: 17 Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII eine Haftungsprivilegierung bei betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegt, wenn bewusst und gewollt die einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Dabei ist es ausreichend, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (BAG vom 12.12.2002, 8 AZR 94/02). 18 Die von der Rechtsprechung geforderte Verknüpfung ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass aus Sicherheitsgründen eine Absprache zwischen den beteiligten Personen erforderlich war. Der Kläger hätte sich aufgrund der Gefährlichkeit der Anlage vor Arbeitsbeginn darüber informieren müssen, ob die Durchführung der Arbeiten auf dem Dach während des Betriebs der Anlage unbedenklich ist. Der Beklagte, der mit der Inbetriebnahme der Anlage beauftragt war, wäre insoweit die richtige Ansprechperson gewesen. Er hätte eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob Gefahren bestehen und ob eine vorübergehende Abschaltung der Anlage erforderlich ist. 19 Jedenfalls ist eine Verknüpfung auch dadurch entstanden, dass tatsächlich ein Gespräch über die geplanten Arbeiten geführt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt von der Existenz des Ventils auf dem Dach gewusst hat. Wenn er keine Kenntnis hatte, hätte er darauf hinweisen müssen, dass er die Gefährlichkeit des Vorhabens nicht abschätzen könne. 20 Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, wo auf einer Baustelle mehrere Personen nebeneinander arbeiten mit dem gleichen Ziel, zum Beispiel ein Gebäude zu errichten. Der Unterschied im vorliegenden Fall liegt darin, dass vernünftigerweise eine Verständigung zwischen den Parteien über die Gefährlichkeit des Vorhabens des Klägers hätte erfolgen müssen. Dass es darüber hinaus sogar zu einer Konversation zwischen den Parteien gekommen ist, ist noch ein weiteres Indiz für die Verknüpfung. Dass die Kommunikation fehlerhaft war, ändert nichts an der Verknüpfung. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 22 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.