Urteil
2 Sa 105/13
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagte wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Dem Rechtsstreit liegt ausweislich des Tatbestandes des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.03.2013 – 3 Ca 1722/12 – folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie um die Wirksamkeit einer Folgekündigung, um Weiterbeschäftigung und um einen klägerischen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG. 3 Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG gehört zu einer Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in M., die deutschlandweit – teilweise im Gewand eigenständiger Unternehmen – Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Beklagte selbst hat ihren Sitz in S. mit einer Hauptniederlassung in A-Stadt. 4 Der Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 2000 beschäftigt. Zunächst war er bis 2009 wie im Arbeitsvertrag vorgesehen als Niederlassungsleiter im Bereich Mecklenburg-Vorpommern/Brandenburg eingesetzt. Seit dem 11. Mai 2009 bis Mitte Mai 2012 war er in der Funktion als Business Development Manager (BDM) für die Beklagte tätig. In dieser Position war er dafür zuständig, mehrere ihm unterstellte Niederlassungen in fachlicher Hinsicht zu betreuen und zu entwickeln (D-Stadt, R., S., N. und L.; an einigen Stellen ist zusätzlich von der Niederlassung in L. die Rede). Seinen Dienstsitz hatte er in D-Stadt. Teilweise wird die Position des Klägers von den Parteien auch als Leuchtturm-Niederlassungsleiter bezeichnet. 5 Der Kläger hat ein Grundeinkommen in Höhe von 7.000,00 EUR brutto monatlich und erhält zusätzlich eine sog. „Leuchtturmzulage" in Höhe von 600,00 EUR brutto monatlich. Der ihm zur Verfügung gestellte Dienstwagen schlägt sich mit knapp 650,00 EUR in der Lohnabrechnung nieder und schließlich hat der Kläger 2011 noch eine weitere Jahresprämie aufgrund einer Zielvereinbarung in Höhe von 33.000,00 EUR erzielt. Auch die Jahre davor hatte er Jahresprämien verdient, für 2012 hatte er mit einer Prämie in Höhe von rund 40.000,00 EUR brutto gerechnet. 6 Die Niederlassung in D-Stadt wurde längere Zeit von Frau W. geleitet, Vertriebsdisponentin war von Februar 2005 bis Ende August 2011 Frau K.. Frau W. hat mit weiteren führenden Mitarbeitern aus D-Stadt Ende 2010 das Unternehmen verlassen. Ihre Stelle konnte erst Ende 2011 wieder besetzt werden. In der Zwischenzeit hat der Kläger vertretungsweise auch die Stellung eines Niederlassungsleiters in D-Stadt bekleidet. 7 Niederlassungsleiter in R. war Herr R., dortige Vertriebsdisponentin war seinerzeit Frau K.. Der disziplinarische Vorgesetzte des Klägers, Herr P., Leiter der Personalabteilung der Firmengruppe, residiert in der Unternehmenszentrale in A-Stadt. 8 Die Beklagte hat an den Kläger die Unternehmerpflichten, die ihr im Zusammenhang mit der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung auferlegt sind, förmlich übertragen (Anlagen B 3 und B 4, hier Blatt 89 ff). Ohne Widerspruch durch die Beklagte hat der Kläger berichtet, er habe diese Pflichtenstellung durch nahezu gleichlautende Formulare an die jeweiligen Niederlassungsleiter weiter übertragen. 9 Der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung vom 27. August 2012, die hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, liegt der Vorwurf zugrunde, der Kläger habe entweder die illegale Überlassung von Arbeitnehmern in das Bauhauptgewerbe angeordnet oder sie trotz offensichtlicher Indizien nicht unterbunden; zumindest habe er seine diesbezüglichen Kontrollpflichten sträflich vernachlässigt. 10 Unstreitig sind in diesem Zusammenhang die folgenden Umstände: Die Niederlassung der Beklagten in D-Stadt hat ganz gute Kontakte zu diversen Unternehmen, die sich am Bau, an der Ausrüstung und an der Unterhaltung von Biogasanlagen beteiligen. Einer der bedeutenden Kunden ist hier die Firma R. Energie- und Umwelttechnik GmbH mit Sitz in R. (zukünftig abgekürzt mit R. bezeichnet). Dieses Unternehmen bietet am Markt den kompletten Bau von Biogasanlagen an. Damit erbringt dieses Unternehmen bei der Erledigung der Betonarbeiten für eine solche Anlage zwar auch Leistungen, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Da sie aber auch alle anderen Leistungen bis hin zu Installation und Einrichtung der benötigten Ausrüstungen erbringt, führt der Leistungsmix dazu, dass dieses Unternehmen zwischen den Parteien unstreitig nicht dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen ist. Die Beklagte verleiht bis in die Gegenwart hinein Arbeitnehmer an dieses Unternehmen. 11 Aus der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen R. hat sich seit Ende 2009 auch eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen W. System GmbH mit Sitz in O. (zukünftig abgekürzt mit W. bezeichnet) ergeben. Die im Unternehmen der Beklagten üblichen Standards zur Prüfung, ob man mit der Firma W. zusammen arbeiten könne, sind wohl hinsichtlich deren Kreditwürdigkeit durchlaufen worden, hinsichtlich deren Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe hat es jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand keine systematische Prüfung gegeben. 12 Nach klägerischen Angaben, denen die Beklagte nicht widersprochen hat, hatte wohl die seinerzeit in der Niederlassung D-Stadt dafür zuständige Frau K. es für entbehrlich gehalten, weitere Erkundigungen einzuziehen, da man die W. System GmbH von ihrem Leistungsprofil her mit dem Unternehmen R. gleichgestellt hatte. Frau K. hatte ihrer Kollegin Frau K., Vertriebsdisponentin in R., einmal auf Nachfrage mitgeteilt, das Unternehmen habe die Eigenauskunft gegeben, nicht dem Bauhauptgewerbe zu unterfallen und dies sei dem Forderungsmanagement der Beklagten durchgestellt worden (vgl. die Schilderungen in der Mail von Herrn R. an Herrn W. vom 30. Januar 2011, Anlage B 15, hier Blatt 151); diese Mitteilung ist von der Beklagten im Rechtsstreit nicht in Frage gestellt worden. 13 Am 2. Oktober 2010 hat das Hauptzollamt S. eine Baustelle in B. einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen und festgestellt, dass dort zumindest ein Arbeitnehmer der Beklagten, der an die Firma W. ausgeliehen war, gearbeitet hatte. Das Hauptzollamt hat dann fast ein Jahr später mit Schreiben vom 20. Juli 2011, gerichtet an die Beklagte zu Händen des Klägers, weitere Unterlagen den seinerzeit aufgefallenen Arbeitnehmer F. betreffend angefordert und hat bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass die Firma W. in allen ihren Teilen dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sei und sie Winterbauumlage abführe (Kopie als Anlage B 25 überreicht, hier Blatt 163; die dazugehörende Mitteilung der Bundesagentur betreffend die Zugehörigkeit der Firma W. zum Bauhauptgewerbe hat der Kläger in Kopie seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 beigelegt, hier Blatt 200). Noch am selben Tag hat der Kläger nach A-Stadt berichtet und umgehend dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmer von der Firma W. abgezogen und zukünftig nicht mehr dort eingesetzt werden. In seinem Bericht nach A-Stadt hat der Kläger auch mitgeteilt, dass man mit der Firma W. seit 2009 zusammenarbeite und 2010 annähernd 100.000,00 EUR Umsatz getätigt habe und 2011 (bis zum Bericht im Juli 2011) bereits rund 220.000,00 EUR Umsatz erzielt habe (Mail vom 20. Juli 2011, in Kopie als Anlage B 24 überreicht, hier Blatt 162). 14 Geht man davon aus, dass die Beklagte pro Stunde ungefähr 18,00 EUR in Rechnung stellt (vgl. Anlage B 20, hier Blatt 156), entsprechen dem Umsatz etwa 17.750 Einsatzstunden. Geht man weiter von einem Unterschied in Höhe von 2,00 EUR zwischen den Löhnen, die die Beklagte zahlt, und dem Baumindestlohn aus, ergibt sich allein anhand der mitgeteilten Umsatzzahlen eine mutmaßliche Mindestlohnunterschreitung in Höhe von 35.500,00 EUR, was fast genau dem Betrag entspricht, den das Hauptzollamt nach weiteren Ermittlungen im Juli 2012 betreffend die Niederlassung D-Stadt festgestellt hat. 15 Der Vorfall hatte – auch auf Betreiben des Klägers – für Frau K. eine außerordentliche Kündigung zur Folge. Der Kläger wurde für den Vorfall unter dem 27. Juli 2011 lediglich wegen Verletzung von Aufsichtspflichten abgemahnt (Kopie als Anlage B 1 überreicht, hier Blatt 87, es wird Bezug genommen). 16 Der Zoll hat in der Folge den Sachverhalt weiter aufbereitet und seine Ermittlungen abermals ein Jahr später im Juli 2012 abgeschlossen. Aufgrund der gewonnen Erkenntnisse ist dann die Beklagte zur Zahlung von über 40.000,00 EUR aufgefordert worden. Der Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt, das die in das Bauhauptgewerbe ausgeliehenen Arbeitnehmer nach dem dort geltenden Mindestlohntarifvertrag bezogen hätten, und dem Lohn, den die Beklagte an diese Arbeitnehmer gezahlt hat. Die Forderung beruht zu über 37.500,00 EUR auf Forderungen für Arbeitnehmer, die der Niederlassung D-Stadt zuzuordnen sind. Betroffen sind 48 Arbeitnehmer der S. Niederlassung der Beklagten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 8 überreichte Übersicht des Hauptzollamtes S. vom 2. Juli 2012 Bezug genommen (hier Blatt 100). 18 Die Niederlassungen der Beklagten in R., N. und S. waren mit Beträgen in Höhe von etwas mehr als 600,00 EUR bis etwas mehr als 1.400,00 EUR an der Forderung beteiligt (Anlagen B 10 bis B 12, hier Blatt 102 bis 104). 19 Wie sich den Detailaufstellungen zu den einzelnen Arbeitnehmern entnehmen lässt, die zu einem kleinen Teil zur Akte gereicht wurden, hat der Zoll die Einkommen der Arbeitnehmer der Beklagten von 2009 bis 2012 einer näheren Prüfung unterzogen (vgl. Anlage B 9, hier Blatt 101 und Anlagen B 29 bis B 37, hier Blatt 243 ff, es wird Bezug genommen). Die Aufstellungen des Zolls enthalten keine Angaben dazu, auf welchen Baustellen die Arbeitnehmer eingesetzt waren und an welche Unternehmen sie zu diesem Zeitpunkt ausgeliehen waren. 20 Aufgrund des Ausmaßes der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, wie es im Rahmen der Zahlungsaufforderung des Hauptzollamtes ans Tageslicht kam, hat sich die Beklagte entschlossen, das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos zu kündigen. 21 Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 27. August 2012 (Kopie hier Blatt 20) ist dem Kläger am Folgetag zugegangen und er hat sie mit einer Klage, die am 17. September 2012 beim Arbeitsgericht als Fax eingegangen war, angegriffen. 22 Zum Gesamtverständnis des Konflikts der Parteien ist die Kenntnis weiterer davon unabhängiger Ereignisse erforderlich. Im Rahmen einer Niederlassungstagung der Beklagten am 10. Mai 2012 soll der Kläger abends beim gemütlichen Zusammensein - so jedenfalls die Einlassung einzelner Zeugen, deren Aussage sich die Beklagte zu Eigen gemacht hat - in angetrunkenem Zustand einen Kollegen verbal und später auch körperlich angegriffen haben. Außerdem soll er sich despektierlich über den Komplementärgeschäftsführer der Beklagten Herrn Dr. S. geäußert haben, und er soll schließlich mehr oder wenig offen dazu aufgerufen haben, die Beklagte zu verlassen und die Arbeit bei einem anderen Marktteilnehmer aus der Branche fortzusetzen. Außerdem sei dort zu Tage getreten, dass der Kläger der seinerzeitigen Niederlassungsleiterin in L., Frau T., freie Tage und Frei-Stunden ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit oder den Urlaub gewährt habe und es diesbezüglich auch zu Vertuschungshandlungen gekommen sei. 23 Nachdem diese Dinge der Geschäftsführung zugetragen worden sind, ist der Kläger seines Amtes als Leuchtturm-Niederlassungsleiter enthoben worden, sein Dienstsitz ist nach A-Stadt verlegt worden und ihm ist verboten worden, weiter mit Kunden in Kontakt zu treten (Anweisung vom 15. Mai 2012 in Kopie als Anlage B 2 überreicht, hier Blatt 88). In der Klageerwiderung heißt es dazu auf Seite 6 (hier Blatt 81) ergänzend, da man davon ausgegangen sei, dass die Vorfälle vom 10. Mai 2012 nicht zur Kündigung ausreichen würden, sei zunächst die Versetzung erfolgt, um dann zu entscheiden, welche Tätigkeit für den Kläger in Betracht komme. 24 Der Kläger hat die Arbeit in A-Stadt am ersten Tag angetreten, hat dort festgestellt, dass ihm ein leeres Zimmer als Arbeitsplatz zugewiesen worden ist, hat dann die Arbeit abgebrochen und einen Arzt aufgesucht. Seit diesem Zeitpunkt ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Versetzung nach A-Stadt und den damit verbundenen Aufgabenentzug hat der Kläger eine gesonderte Klage beim Arbeitsgericht Schwerin anhängig gemacht (3 Ca 1137/12), die derzeit allerdings in Hinblick auf den Kündigungsschutzrechtsstreit nicht weiter betrieben wird. 25 Die Beklagte schildert (Klageerwiderung vom 29. Oktober 2012 Seite 3, hier Blatt 79), nach der Versetzung nach A-Stadt habe es Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Herrn Dr. S. über die Frage gegeben, unter welchen Bedingungen man sich einvernehmlich trennen könne. Nachdem diese Gespräche gescheitert seien, hat sich die Beklagte – so wörtlich – „entschlossen, die Tätigkeit des Klägers im Detail zu überprüfen", was dann letztlich zu der außerordentlichen Kündigung geführt habe. 26 Wegen der inzwischen erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut unter dem 28. Januar 2013 ordentlich gekündigt (Kopie der Kündigung hier Blatt 263). Diese Kündigung hat der Kläger mit einer Klageerweiterung, die bei Gericht per Fax am 18. Februar 2013 eingegangen ist, angegriffen. 27 Wegen der Umstände der Versetzung nach A-Stadt hat der Kläger schließlich noch einen Auflösungsantrag gestellt. 28 Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Schwerin für Recht erkannt: 29 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2012 weder fristlos noch zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde. 30 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag des Klägers zum 31.01.2013 aufgelöst. 31 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 80.000,00 EUR zu zahlen. 32 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 33 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 48.000,00 EUR. 34 In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27.08.2012 sei unwirksam. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den Nachweis zu führen, dass sich der Kläger bewusst an der festgestellten Überlassung von Arbeitnehmern in das Bauhauptgewerbe beteiligt habe. Auch die übrigen Kündigungsgründe seien nicht erheblich. Dem Auflösungsantrag sei stattzugeben. Die Beklagte habe dem Kläger trotz der Oberflächlichkeit der gegen ihn vorgebrachten Umstände nicht angehört. Aus dem Gesamtverhalten könne der Schluss gezogen werden, dass sie nicht mehr bereit sei, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 35 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger sei seit dem 30.09.2010 direkt für die Niederlassung D-Stadt zuständig gewesen, da die dortige Niederlassungsleiterin ab diesem Zeitpunkt in der Filiale nicht mehr tätig gewesen sei. Damit sei der Kläger für die Einzelheiten der Tätigkeit in dieser Niederlassung verantwortlich gewesen. Der Kläger habe die Überlassung in das Bauhauptgewerbe, insbesondere an die Firma W. gekannt. Der Umsatz mit dieser Firma habe zehn Prozent des Gesamtumsatzes betragen. Er habe auch selbst Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit der Firma W. unterschrieben. Der Kläger hätte eine eigene Prüfung vornehmen müssen, ob die Firma zum Bauhauptgewerbe gehöre. Auch habe die zuständige Sachbearbeiterin aus der Filiale D-Stadt, Frau K., gegenüber dem kommissarischen Vorgesetzten des Klägers telefonisch erklärt, der Kläger habe sie ausdrücklich zur Arbeitnehmerüberlassung an Firmen des Bauhauptgewerbes angewiesen und die Verstöße von vornherein gekannt. 36 Die Vorwürfe gegen den Kläger seien nicht oberflächlich gewesen. Auch habe es sich bei der Versetzung nach A-Stadt um keine Strafversetzung gehandelt. Deshalb sei die ausgesprochene Abfindung auch in der Höhe nicht gerechtfertigt. 37 Die Beklagte beantragt, 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.03.2013 – 3 Ca 1722/12 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. 39 Der Kläger beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. 42 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 43 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. 44 Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: 45 Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte erstinstanzlich nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger bewusst an einer Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes mitgewirkt hat. 46 Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dient (§ 101 Abs. 2 SGB III). Eine vorsätzliche oder fahrlässige Vermittlung in das Baugewerbe ist damit eine Pflichtverletzung, die – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. 47 Für eine vorsätzliche Begehung durch den Kläger ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht der geringste Anhaltspunkt. Der Kläger hat unmittelbar, nachdem er mit Schreiben vom 20.07.2011 durch das Hauptzollamt darüber informiert worden sei, dass die Firma W. in allen Teilen dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sei, dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmer von der Firma W. abgezogen und zukünftig dort nicht mehr eingesetzt werden. Um eine Kündigung auch nur ansatzweise zu rechtfertigen, hätte die Beklagte somit substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatte, dass die Firma W. zum Bauhauptgewerbe gehört. Hierfür reicht es angesichts der gesetzlichen Formulierung in § 101 SGB III nicht aus, dass der Kläger wusste, dass von der Firma W. auch Bauleistungen erbracht werden. Es wird nämlich eine überwiegende Tätigkeit verlangt. 48 Die Beklagte hat in der Berufungsschrift hierzu auf Vermerke des Hauptzollamtes (Anlagen BK3 und BK4 zur Berufungsbegründung) Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich aber nicht, das beim Kläger eine entsprechende Kenntnis vorlag. Auch die Behauptung der Beklagten, Frau K. habe erklärt, der Kläger habe die Verstöße im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung an Firmen des Bauhauptgewerbes gekannt und sie ausdrücklich hierzu angewiesen, ist unergiebig. 49 Würde Frau K. eine derartige Aussage als Zeugin in einer Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht tätigen, wäre dies für die Beklagte unergiebig. Die Zeugin müsste erst ausführlich befragt werden, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie davon ausgeht, dass und ab welchem Zeitpunkt der Kläger gewusst haben soll, die Firma W. erbringe überwiegend Bauleistungen. Dabei handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. 50 Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Hat die Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr die Beweisführung deshalb erschwert, kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ihr Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen aufs "Geratewohl" oder ins "Blaue hinein" aufstellt (BGH vom 15.05.2003, III ZR 7/02, BAG vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11 m. w. N.). So verhält es sich hier. 51 Angesichts der Gesamtumstände ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt von der Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe gewusst hat. Die Reaktion des Klägers auf das Schreiben des Hauptzollamtes vom 20.07.2011 spricht dagegen. Zu einem Beweisantritt, der nicht ins "Blaue hinein" gemacht wird, hätte daher zumindest die Angabe gehört, woher der Kläger gewusst haben soll, die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 SGB III lägen vor. Gerade angesichts des Merkmals "überwiegend" handelt es sich nämlich um einen Begriff, dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht leicht zu erkennen sind. 52 Das Vorbringen der Beklagten ist vergleichbar unpräzise, wie wenn ein Arbeitgeber behaupten würde, aus der Vernehmung eines Zeugen würde sich ergeben, dass der gekündigte Arbeitnehmer irgendwann zu nicht näher feststellbaren Umständen eine Geldsumme unbekannter Höhe unterschlagen habe. 53 Ob eine fahrlässige Verletzung von Aufsichtspflichten vorlag, kann dahingestellt bleiben. Hierfür ist der Kläger bereits mit Schreiben vom 27.07.2011 abgemahnt worden. Verletzungen von Aufsichtspflichten nach diesem Zeitpunkt liegen nach dem unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor. 54 Auch die Angriffe der Beklagten gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Höhe der Abfindung sind erfolglos. Auch das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine "Oberflächlichkeit der gegen den Kläger vorgebrachten Umstände" vorliegt. Ohne das streitige Verhalten des Klägers im Rahmen der Niederlassungstagung vom 10.05.2012 wäre die gesamte Akte aus Sicht der Kammer nicht erklärlich. Dieses Verhalten soll jedoch schon nach Vorbringen der Beklagten nicht zum Ausspruch einer Kündigung geeignet sein. 55 Die Umstände der Versetzung nach A-Stadt, so wie sie vom Arbeitsgericht geschildert werden, lassen nur den Schluss zu, dass die Beklagte seit ihrem Schreiben vom 15.05.2012 nicht mehr beabsichtigt hat, den Kläger vertragsgerecht zu beschäftigen. Dieses Verhalten der Beklagten ließ für den Kläger zu Recht den Schluss zu, dass er mit einer Wertschätzung seiner bisherigen beruflichen Leistungen durch die Beklagte und einem objektiven Umgang nicht mehr rechnen kann. 56 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. 57 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.