Urteil
5 Sa 164/12
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der klagenden Erzieherin in ein betriebliches Entgeltschema und um Zahlungsansprüche, die sich daraus für das Jahr 2010 ergeben könnten. 2 Der Beklagte ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) mit Sitz in C-Stadt verfasst und er betreibt als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe deutschlandweit Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Der Beklagte unterliegt keiner Tarifbindung. Für einzelne seiner Betriebe sind Betriebsräte gebildet, außerdem besteht ein Gesamtbetriebsrat. 3 Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber erlassen schon seit Jahren Gesamtbetriebsvereinbarungen, auf deren Basis die Arbeitnehmer des Beklagten vergütet werden. Den verschiedenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zu diesem Thema aus den letzten Jahren liegt der gemeinsame Gedanke zu Grunde, Regelungen zu treffen, die mit denen aus dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes vergleichbar sind. Aus diesem Grunde richtete sich die Eingruppierung der Beschäftigten des Beklagten lange Jahre nach einer Vergütungsordnung wie man sie aus dem öffentlichen Dienst als Anlage zum BAT/BAT-O kennt. Basis hierfür war die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10. Oktober 1989 („Fragen der unternehmerischen Lohngestaltung“, hier als GBV Vergütung 1989 bezeichnet). 4 Am 24. September 2007 haben die Betriebsparteien ein neues Entgeltschema verabschiedet, das sich an das Entgeltschema des TVöD anlehnt („Unternehmenseinheitliche Vergütung 2007“, hier als GBV Entgelt 2007 bezeichnet). Bereits kurz zuvor hatten sich die Betriebsparteien unter dem 10. August 2007 auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigten in das neue Entgeltschema geeinigt (hier als GBV Überleitung bezeichnet). 5 In zeitlicher Nähe zur Schaffung von Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst für das Tarifwerk für den öffentlichen Dienstes (TV SuE) haben die Betriebsparteien schließlich unter dem 23. Juni 2010 die Gesamtbetriebsvereinbarung „zum Umgang mit dem TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst“ abgeschlossen (hier als GBV 2010 bezeichnet; das Normenwerk ist als Anlage K 7 zur Akte gereicht worden, Blatt 39 ff d. A., es wird Bezug genommen). 6 Der Streit der Parteien beruht auf einzelnen Regelungen dieser GBV 2010. In dieser GBV ist im Kern geregelt, dass man die Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst für den öffentlichen Dienst vorerst im Bereich des Beklagten nicht anwenden werde. Davon wird dann für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe zu deren Gunsten eine Ausnahme gemacht. In einer Protokollnotiz dazu wird dann einschränkend oder klarstellend – Einzelheiten sind streitig geblieben – eine Gruppe von Beschäftigten ausdrücklich von der Höhergruppierung ausgeschlossen. Die Klägerin ist Mitglied der Arbeitnehmergruppe, die von der begünstigenden Regelung klarstellend oder einschränkend ausgenommen wird. Soweit hier von Bedeutung lautet die GBV 2010 wörtlich: 7 „§ 1 Regelungsgegenstand 8 Ziel dieser Vereinbarung ist es den Betriebsparteien ausreichend Zeit zur Klärung zu geben, ob, wie und in welchem Umfang eine Neustrukturierung des SOS-Vergütungssystems angelehnt an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVSuE) umgesetzt werden kann. 9 … 10 Gleichzeitig ist es Ziel dieser Vereinbarung für die Mitarbeiter, die primär durch den neuen Tarifabschluss profitiert hätten, eine Verbesserung der Vergütungssituation zu sichern und damit die Wettbewerbsposition am Arbeitsmarkt nicht zu gefährden. 11 § 2 Aussetzung der Umsetzung 12 Die Parteien vereinbaren, die Entscheidung ob, wie und in welchem Umfang eine Neustrukturierung des SOS-Vergütungssystems … erfolgt, zunächst für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren zurückzustellen. 13 § 3 Höhergruppierung der Erzieherinnen und Erzieher im ambulanten Jugendhilfebereich und der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger 14 1. Erzieherinnen und Erzieher, die im ambulanten Jugendhilfebereich beschäftigt sind und zum Stichtag am 01.01.2010 in Entgeltgruppe 6 eingruppiert waren, werden rückwirkend zum 01.01.2010 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Protokollnotiz: Von der Höhergruppierung ausgenommen sind die Erzieherinnen und Erzieher in den Dorfgemeinschaften (Angebote zur Betreuung behinderter Erwachsener). 15 …“ 16 Die 1954 geborene Klägerin ist Erzieherin. Sie war zunächst in der Zeit von Juni 2002 bis Ende Dezember 2006 bei dem Beklagten in der Betriebsstätte SOS-Dorfgemeinschaft A-Stadt beschäftigt. Sie erhielt seinerzeit Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin Ende Dezember 2006. 17 Zum 15. Januar 2008 wurde die Klägerin vom Beklagten erneut als Erzieherin eingestellt (auf den schriftlichen Arbeitsvertrag, Kopie hier Blatt 9 bis 11, wird Bezug genommen). Die Klägerin wird seitdem in der Dorfgemeinschaft A-Stadt im Außenwohnbereich L. Straße in einer Trainingswohngruppe (TWG) für behinderte Menschen beschäftigt. Die Klägerin wird in dieser Position nach Entgeltgruppe 6 vergütet. 18 Untechnisch gesprochen sind die Trainingswohngruppen ein Mittelding zwischen der Unterbringung im Heim bzw. in der Dorfgemeinschaft (stationäre Betreuung) und dem selbständigen Wohnen in eigener Wohnung (mit ambulanter Betreuung). Behinderte Menschen bei denen die Hoffnung berechtigt ist, dass sie das Leben im Heim überwinden und selbständig wohnen und leben könnten, wird mit der Trainingswohngruppe eine Übergangswohnform angeboten, in der sie das selbstständige Wohnen ausprobieren und trainieren können. Die Trainingswohngruppen sind daher zwar organisatorisch den Dorfgemeinschaften angegliedert und die Wohnungen werden vom Beklagten angemietet oder gestellt. Räumlich befinden sich die Wohnungen jedoch bereits außerhalb des Dorfes in Wohnhäusern der umliegenden Gemeinden. Das Ziel der Trainingswohngruppen ist es, den dort lebenden Menschen mit geistiger Behinderung Unterstützung und Förderung im Hinblick auf weitestgehend selbständige Lebensführung und Lebensbewältigung zu geben. 19 Die Klägerin meint, es sei rechtswidrig, die Vergütung der Erzieherinnen in den Dorfgemeinschaften allgemein oder jedenfalls die Vergütung der Erzieherinnen und Erzieher in den Trainingswohngruppen nicht anzuheben, während man die Vergütung der Erzieherinnen im ambulanten Jugendhilfebereich anhebe. 20 Der Beklagte hat eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 8 außergerichtlich abgelehnt. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren daher klageweise weiter. Mit der am 25. März 2011 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage verlangt die Klägerin die allgemeine Feststellung, dass sie aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (bzw. später Stufe 5) der GBV Entgelt 2007 zu vergüten sei, sowie knapp 2.000,00 Euro brutto, die ihr für das Jahr 2010 zusätzlich zustünden, wenn der Feststellungsantrag Erfolg hätte. 21 Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2012 als unbegründet abgewiesen (3 Ca 183/11). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. 22 Mit ihrer Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel im Kern weiter. Sie hat lediglich ihre beiden Anträge in zeitlicher Hinsicht aufeinander abgestimmt und verlangt die gerichtliche Feststellung (Klageantrag zu 1) nunmehr erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2011. 23 Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. 24 Die in § 3 GBV 2010 vorgesehene beschränkte bessere Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nur für Erzieherinnen und Erzieher, die im ambulanten Jugendhilfebereich beschäftigt sind, sei rechtswidrig, da sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG und seinen einfachgesetzlichen Ausprägungen in § 75 BetrVG und dem richterrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. 25 Das ergebe sich daraus, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen tragfähigen Grund habe benennen können, der eine unterschiedliche Behandlung der Erzieherinnen und Erzieher im Jugendhilfebereich einerseits und im Bereich der Förderung behinderter Menschen andererseits rechtfertigen könne. Auch der vom Beklagten hervorgehobene Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Hilfsangeboten komme keine ausreichende Unterscheidungskraft zu, zumal der Arbeitsplatz der Klägerin in der Trainingswohngruppe ohnehin mehr Berührungspunkte zu ambulanten als zu stationären Hilfsangeboten aufweise. 26 Insoweit sei auch das Arbeitsgericht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Denn es habe übersehen, dass die Erzieherinnen und Erzieher, die in der stationären Jugendhilfe tätig seien, schon unter Geltung der GBV Vergütung 1989 der Vergütungsgruppe Vc angehört hätten, und daher ohnehin bereits mit der GBV Überleitung der Entgeltgruppe 8 zugeordnet gewesen seien (als Umstand zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr in Streit). Die Besserstellung in § 3 GBV 2010 betreffe also nur die Erzieherinnen und Erzieher in der Jugendhilfearbeit, die dort an ambulanten Hilfsangeboten beteiligt seien, also insbesondere die Erzieherinnen und Erzieher, die in Kindertagesstätten, Horten und Häusern der offenen Tür arbeiteten. – Es liege auf der Hand, dass die Anforderungen an diese Arbeitsplätze und die Anforderungen an den klägerischen Arbeitsplatz in der Trainingswohngruppe keine signifikanten Unterschiede aufweise. 27 Letztlich habe man mit § 3 GBV 2010 nur den Umstand korrigieren wollen, dass mit der Umstellung von den Vergütungs- zu den Entgeltgruppen der Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe VIb in die Vergütungsgruppe Vc für den Bereich der Erzieher und Erzieherinnen weggefallen sei. Denn bei der Überleitung der Erzieherinnen und Erzieher ohne Bewährungsaufstieg in die Entgeltgruppe 6 habe man übersehen, dass die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc (bzw. die Entgeltgruppe 8) die Regel darstelle und die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb (bzw. die Entgeltgruppe 6) nichts anderes als ein verordneter Abschlag für Berufsanfänger dargestellt habe, der nur eine begrenzte Zeit gelten sollte. Es sei aber nicht einzusehen, weshalb dieser Webfehler der GBV Überleitung nur bei den Erzieherinnen und Erziehern in der Jugendhilfe korrigiert werde und nicht auch bei den Erzieherinnen und Erziehern im Bereich der Arbeit mit behinderten Menschen. 28 Die Klägerin beantragt, 29 1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2011 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4, ab 16.01.2012 Stufe 5, der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung der SOS-Vergütungsgruppen zu vergüten; 30 2. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.890,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klägerin sei bei ihrer Wiedereinstellung im Jahr 2008 zutreffend in die SOS-Entgeltgruppe 6 eingruppiert worden. Daran habe sich auch mit der GBV 2010 nichts geändert. § 3 GBV 2010 regele lediglich, dass Erzieherinnen und Erzieher, die im ambulanten Jugendhilfebereich beschäftigt sind, rückwirkend zum 01.01.2010 in Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind. Zu dieser Arbeitnehmergruppe zähle die Klägerin nicht. Das ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin nicht in der Jugendhilfe tätig sei. Es könne daher letztlich offen bleiben, ob die Klägerin unter die lediglich klarstellend gemeinte Protokollnotiz zu § 3 GBV 2010 falle. 34 Die GBV 2010 habe auch vor dem Gesetz Bestand. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Dieser Grundsatz verbiete eine unsachliche Differenzierung zum Nachteil einzelner Gruppen von Arbeitnehmern und damit eine sachfremde Gruppenbildung. Unsachlich sei eine Differenzierung nur dann, wenn sie nicht auf vernünftigen Gründen beruhe. Das sei hier nicht der Fall. Im Zuge der Verhandlungen zur GBV 2010 hätten sich die Betriebsparteien mit den verschiedenen Ausgangslagen und Auswirkungen auf den betroffenen Mitarbeiterkreis auseinandergesetzt. Unter Würdigung der jeweiligen Aufgaben der Mitarbeitergruppen sowie der Auswirkungen von etwaigen Änderungen des Vergütungssystems innerhalb der Vergütungsordnung des Beklagten ebenso wie im Zusammentreffen mit Mitbewerbern am Arbeitsmarkt hätten sich die Betriebsparteien im Ergebnis der Verhandlungen für eine Beibehaltung der Eingruppierung der Erzieherinnen in den Dorfgemeinschaften entschieden, da Gründe für eine notwendige Höhergruppierung dieser Erzieherinnen nicht vorgelegen hätten. Dabei müsse auch beachtet werden, dass im Bereich der Jugendhilfe auf vergleichbaren Dienstposten häufig auch besser dotierte Sozialpädagogen zum Einsatz kämen, weshalb es hier einen erhöhten Druck aus dem Alltag gebe, die Einkommen der Erzieherinnen und Erzieher die der Sozialpädagogen nicht zu weit auseinanderfallen zu lassen. 35 Im Übrigen seien die Erzieherinnen und Erzieher in der Jugendhilfe einerseits und in der Arbeit mit erwachsenen behinderten Menschen andererseits ohnehin nicht vergleichbar. Während es im Jugendhilfebereich um Bildung, Erziehung und Entwicklung gehe, werde im Bereich der Arbeit mit erwachsenen behinderten Menschen nur das Ziel der Förderung und Entwicklung verfolgt. Daraus ergäbe sich eine geringere Beanspruchung der Beschäftigten in der Behindertenarbeit. 36 Letztlich müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin dem Bereich der stationären Hilfsangebote zuzuordnen sei. Dabei werde nur formal danach unterschieden, ob die Einrichtung auch Übernachtung anbiete. Ist das der Fall, biete sie eine stationäre Hilfeleistung an. Da auch in den Trainingswohngruppen die Übernachtungsmöglichkeit von der Einrichtung gestellt werde, handele es sich hier ebenfalls um ein stationäres Hilfsangebot. Da § 3 GBV 2010 eine Besserstellung für Mitarbeiter in ambulanten Hilfsangeboten vorsehe, fehle es an einem weiteren Merkmal der Vergleichbarkeit. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 38 Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zurecht abgewiesen. I. 39 Die Klägerin hat es nicht vermocht, eine Anspruchsgrundlage für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der GBV Entgelt 2007 darzulegen. 40 1. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin bei Anwendung der GBV Entgelt 2007 und der GBV Überleitung normgerecht der Entgeltgruppe 6 zugeordnet ist. Diese Feststellung wird von der Klägerin im Berufungsrechtszug nicht in Frage gestellt. Auch das Berufungsgericht geht von dieser Feststellung aus. 41 2. Eine bessere Eingruppierung der Klägerin ergibt sich aus der GBV 2010 nicht. 42 a) Nach § 3 GBV 2010 kommen nur die Erzieherinnen und Erzieher, die im ambulanten Jugendhilfebereich eingesetzt sind, in den Genuss der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 der GBV Entgelt 2007. Die Klägerin ist unstreitig nicht im ambulanten Jugendhilfebereich beschäftigt. Sie kann daher ohne Rückgriff auf Gesichtspunkte der Gleichbehandlung nicht nach § 3 GBV 2010 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet werden. 43 Die Klägerin kann zumindest nicht dem Bereich der Jugendhilfe zugeordnet werden, denn sie ist dem Bereich der Arbeit mit erwachsenen behinderten Menschen zuzuordnen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und braucht daher hier nicht vertieft zu werden. Ob die Klägerin tatsächlich der Arbeitnehmergruppe angehört, die nach der Protokollnotiz zu § 3 GBV 2010 ausdrücklich von der besseren Eingruppierung ausgeschlossen wird, kann angesichts dieses Befundes an dieser Stelle offen bleiben. 44 Es spricht viel dafür, dass die Klägerin außerdem auch nicht dem Bereich der ambulanten Hilfeleistungen zuzuordnen ist, womit ihr ein weiteres Merkmal der Arbeitnehmergruppe fehlt, die nach § 3 GBV 2010 besser gestellt ist. Der Beklagte hat ohne Widerspruch der Klägerin vorgetragen, in seinem Bereich spreche man ganz formal immer und nur dann von einer stationären Hilfeleistung, wenn die Hilfeleistung auch die Stellung der Übernachtungsmöglichkeit umfasse. Sei das nicht der Fall, spreche man von einer ambulanten Hilfeleistung. In Übereinstimmung mit dieser Begriffsbildung wird in der Konzeption des Trainingswohnens der SOS-Dorfgemeinschaft A-Stadt (Blatt 12 bis 15 d. A.), also der Einheit, in der die Klägerin eingesetzt ist, von einer stationären Wohnbetreuung gesprochen. 45 Demnach muss das Gericht davon ausgehen, dass es sich um eine im Bereich des Beklagten übliche Begriffsbildung handelt, die dann aber auch bei der Auslegung der betrieblich geschaffenen Normen, also auch bei der Auslegung der Protokollnotiz zu § 3 GBV 2010 beachtet werden muss. In diesem Sinne gehören die Trainingswohngruppen zu den stationären Hilfsangeboten des Beklagten, da in den Trainingswohngruppen die Wohnung und damit die Übernachtungsmöglichkeit durch die Einrichtung gestellt wird. 46 b) § 3 der GBV 2010 verstößt mit der hier zu Grunde gelegten Auslegung nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) oder gar gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Die Betriebsparteien waren nicht verpflichtet, die Arbeitnehmergruppe, der die Klägerin angehört, ebenfalls in der Entgeltgruppe anzuheben. 47 aa) Da die betriebliche Entgeltregelung des Beklagten auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung beruht, muss die Regelung den Anforderungen von § 75 Abs. 1 BetrVG genügen. Nach dieser Norm haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 – BAGE 133, 158 = AP Nr. 50 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG 22. März 2005 – 1 AZR 49/04 – BAGE 114, 179 = AP Nr. 48 zu § 75 BetrVG 1972 = DB 2005, 1467). 48 Eine unterschiedliche Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. – Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Unter Berücksichtigung dessen müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben allerdings – ebenso wie andere Normgeber – einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungs- prärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen (BAG 16. Februar 2010 aaO; BAG 22. März 2005 aaO). 49 bb) Diesem Maßstab genügt die GBV 2010 mit der dort geregelten bevorzugten Behandlung für Erzieherinnen und Erzieher im ambulanten Jugendhilfebereich. Die Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 50 Das Gericht geht davon aus, dass hier der Fall einer sachverhaltsbezogenen Differenzierung vorliegt, da diese nicht an persönlichen Merkmalen der Arbeitnehmer ansetzt, sondern sachbezogen anhand des Einsatzgebietes der Beschäftigten vorgenommen wird. – Bei sachverhaltsbezogenen Differenzierungen gilt für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein aus der Sicht des Arbeitgebers etwas großzügigerer Maßstab, jede Differenzierung mit Ausnahme willkürlicher Unterscheidungen ist erlaubt. Hier hat der Beklagte die Unterscheidung mit der Arbeitsmarktsituation begründet (vgl. § 1 GBV 2010) und im Rechtsstreit zusätzlich noch mit der Notwendigkeit, ein zu weites Auseinanderklaffen der Einkommen der Erzieher und der Sozialpädagogen, die im Jugendhilfebereich häufig zusammen arbeiten, zu vermeiden. Das sind sachbezogene Argumente, eine willkürliche Differenzierung ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat weder die tatsächlichen Grundlagen dieser Bewertung noch die daraus von dem Beklagten gezogenen Folgerungen in Frage gestellt. Insoweit reicht der abschließende Hinweis aus, dass das Vorgehen des Beklagten plausibel erscheint und eine nähere Prüfung aufgrund der Einschätzungs- prärogative des Normgebers (BAG aaO) ausscheidet. 51 Aber selbst dann, wenn man mit der Klägerin hier davon ausgeht, dass man den aus der Sicht des Arbeitgebers strengeren Prüfungsmaßstab für personenbezogene Differenzierungen anlegen muss, ist ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 BetrVG nicht erkennbar. Die mit der Regelung von dem Beklagten verfolgten Zwecke rechtfertigen die vorgenommene einseitige Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Erzieherinnen und Erziehern. 52 Ausweislich § 1 Absatz 2 GBV 2010 wird mit der Besserstellung der einen Arbeitnehmergruppe das Ziel verfolgt, eine Verbesserung der Vergütungssituation vorzunehmen, um die Wettbewerbsposition des Beklagten am Arbeitsmarkt nicht zu gefährden. Die Orientierung an den Marktpreisen ist ein sachlicher Grund für die Differenzierung der Entgelte verschiedener Gruppen von Arbeitnehmern. Dass der Beklagte Gefahr läuft, dass er Beschäftigte an den öffentlichen Dienst verliert, wenn er sich nicht an den dortigen Einkommensmöglichkeiten orientiert, erscheint plausibel, und die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Gefahr in Frage stellen. Der Beklagte darf jedenfalls die von ihm gesehene Gefahr im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative seinem Handeln zu Grunde legen. 53 Ergänzend stellt das Gericht darauf ab, dass es sich bei der GBV 2010 um eine Übergangsregelung handelt, und die Betriebsparteien während der Laufzeit der GBV durch Beobachtung weitere Erkenntnisse für eine abschließende Beurteilung der Anpassungsnotwendigkeit auch für die anderen bei dem Beklagten beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher gewinnen wollen (§ 2 GBV 2010). Wenn die Betriebsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass negative Auswirkungen des Arbeitsmarktes für die geförderte Gruppe von Beschäftigten bestehen, während dies für die übrigen Erziehrinnen und Erzieher nicht in gleicher Weise feststeht, ist es nicht zu beanstanden, übergangsweise eine unterschiedliche Vergütung in Kauf zu nehmen. 54 cc) Angesichts des Umstandes, dass sich die wichtigsten Regelungszwecke der GBV 2010 aus ihr selbst entnehmen lassen, ist es nicht fallentscheidend, dass der Beklagte im Rechtsstreit die Differenzierung zunächst mit Gründen gerechtfertigt hat, die offensichtlich unzutreffend sind. 55 Denn es ist in der Tat nicht ersichtlich, dass die Belastung der Arbeit unter Einschluss der Belastungsfaktoren aus der Arbeitsumgebung im Bereich der ambulanten Jugendhilfe signifikant höher ist als im Bereich der stationären Hilfe für behinderte Erwachsene. Der Beklagte hatte hier zunächst unzutreffend auf die Belastungssituation der in der stationären Jugendhilfe tätigen Beschäftigten abgestellt, deren Sonderbelastung allerdings schon seit Jahren anerkannt wird und die deshalb schon im Rahmen der GBV Überleitung im Jahre 2007 in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet wurden. Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts hat der Beklagten diesen Vortrag fallen gelassen. Seine Versuche auch nach der Aufdeckung dieses Irrtums weiter mit den Belastungsunterschieden zu argumentieren, sind alles andere als überzeugend und führen vorliegend auch nur in die Irre. Entscheidend sind die Regelungszwecke, die sich aus der GBV 2010 selbst ableiten lassen. 56 Ähnliches gilt im Übrigen für die völlig unergiebige Erörterung beider Parteien, ob die Belastungen bei den ambulanten oder bei den stationären Hilfeangeboten für die jeweils dort Beschäftigten höher sind. Das Gericht geht davon aus, dass die Belastungen für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher generell sehr belastend sind, signifikante Unterschiede lassen sich nicht erkennen. Entscheidend ist aber, dass der Beklagte mit seiner Bevorzugung der Erzieherinnen und Erzieher im Bereich der ambulanten Jugendhilfe ausweislich § 1 GBV 2010 gar nicht auf solche Belastungsunterschiede abstellen wollte; vielmehr hat er nur auf die vermuteten Einflüsse des Arbeitsmarkts reagiert. II. 57 Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). 58 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.