Urteil
5 Sa 134/12
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 21.02.2012 – 3 Ca 438/11 – auf die Berufung des beklagten Landes in Punkt 2 der Urteilsformel abgeändert und in Punkt 1 der Urteilsformel klarstellend neu gefasst. Die Zahlungsklage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.03.2011 nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L zu bezahlen ist. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach dem 01.03.2011 nach der Entgeltgruppe 15 Ü zu vergüten ist oder lediglich Bezahlung nach der Entgeltgruppe 15 nebst Zulage von 600,00 Euro monatlich erhält. Der Unterschied beträgt derzeit 258,67 Euro monatlich. 2 Das beklagte Land beschäftigt die 1960 geborene Klägerin seit dem 12.11.1992 im Schuldienst, zunächst als Lehrerin, seit 1997 als stellvertretende Schulleiterin und nach einer kurzen Zeit als kommissarische Schulleiterin mit Wirkung ab 01.12.2009 als Schulleiterin. Zunächst war bis 01.03.2011 eine Erprobung vereinbart mit einer Bezahlung nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L befristet für die Dauer der Probezeit. Danach arbeitete die Klägerin weiter in dieser Position, an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern. Es kam nicht zu einer Einigung über die Bezahlung als Schulleiterin für die Zeit ab 01.03.2011. 3 Das beklagte Land bezahlt die Lehrer nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Schulleiter an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern, die vor dem 01.11.2006 dazu bestellt wurden, erhalten seit dem 01.11.2006 gemäß § 19 Abs. 3 TV-L eine Bezahlung nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L. Vergleichbare Schulleiter, die später dazu bestellt wurden, werden in ihrer Bezahlung nicht mehr tariflich geregelt; gemäß § 17 Abs. 2 TV-L ist die Bezahlung außertariflich zu regeln. Das beklagte Land entschied sich nach Abstimmung mit dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, außertariflich derartige Schulleiter nach der Entgeltgruppe 15 TV-L und darüber hinaus mit einer Zulage von 600,00 Euro brutto monatlich zu bezahlen (Blatt 47, 155 f.). 4 Die Arbeitsverträge der Klägerin entwickelten sich im Einzelnen wie folgt: 5 Der Arbeitsvertrag vom 12.11.1992 enthält in § 1 die Vereinbarung einer Tätigkeit als vollbeschäftigte Lehrerin. In § 2 vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung bestimme. Außerdem wurde vereinbart, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden. In § 3 wurde die Vergütungsgruppe mitgeteilt. 6 Im Änderungsvertrag vom 25.03.2003 lautet es in § 1: 7 „Mit der Übertragung der Funktion als stellvertretende Schulleiterin des G. – Gymnasiums in B-Stadt auf Dauer, unter dem Vorbehalt der Bestandsfähigkeit der Schule, erhält der § 3 des Arbeitsvertrages vom 02.11.1992 folgende Fassung: 8 Die Eingruppierung bestimmt sich nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08. Mai 1991 in Verbindung mit den bundesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter und erfolgt mit Wirkung vom 01.08.2003 nach Vergütungsgruppe I a BAT-O mit Amtszulage nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 hD BBesO A. 9 Die Eingruppierung erfolgt nach Maßgabe der für die entsprechende besoldungsrechtliche Einstufung zu beachtenden Schülerzahl. Soweit diese Schülerzahl nach Maßgabe der jährlich amtlichen Schulstatistik unterschritten wird, besteht Einvernehmen, dass die Eingruppierung unter Beachtung der sonst für eine ordentliche Änderungskündigung zu beachtenden Frist entsprechend der dann besoldungsrechtlich vorgesehenen Einstufung angepasst wird.“ 10 Das beklagte Land übersendete der Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2010 einen Änderungsvertrag; wegen des Wortlautes des Anschreibens wird auf Blatt 3 des Urteils vom 21.02.2012, Blatt 62 der Akte, verwiesen. Der von beiden Parteien unterzeichnete Änderungsvertrag vom 09.02.2010 hat in § 1 und § 2 folgenden Wortlaut: 11 „§ 1 12 Mit der Übertragung der Funktion als Schulleiterin des Schulzentrums am S. in B-Stadt auf Dauer, unter dem Vorbehalt der Bestandsfähigkeit der Schule, erhält der § 5 des Arbeitsvertrages vom 02.11.1992 folgende Fassung: 13 Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte-Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder und den bundesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter. 14 Die Eingruppierung erfolgt ab 01.12.2009 in die Entgeltgruppe 15 Ü TV-L befristet für die Dauer der Probezeit. 15 Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder). 16 Die Eingruppierung erfolgt nach Maßgabe der für die entsprechende besoldungsrechtliche Einstufung zu beachtenden Schülerzahl. Soweit diese Schülerzahl nach Maßgabe der jährlich amtlichen Schulstatistik unterschritten wird, besteht Einvernehmen, dass die Eingruppierung unter Beachtung der sonst für eine ordentliche Änderungskündigung zu beachtenden Frist entsprechend der dann besoldungsrechtlich vorgesehenen Einstufung angepasst wird. § 2 17 Im Übrigen gilt der bisherige Arbeitsvertrag fort.“ 18 Das beklagte Land schrieb der Klägerin unter dem 09.03.2011: 19 „Nach erfolgreicher Bewährung in der Erprobungszeit übertrage ich Ihnen mit Wirkung vom 01.03.2011 die Funktion der Schulleiterin des Schulzentrums am S. in B-Stadt auf Dauer.“ … 20 „Die Übertragung dieser Funktion steht unter dem Vorbehalt der Bestandsfähigkeit der Schule. Gleichzeitig erfolgt ihre Eingruppierung ab 01.03.2011 in die Entgeltgruppe 15 TV-L.“ … 21 „Ein Änderungsvertrag bezüglich der Eingruppierung wird Ihnen ausgehändigt.“ 22 Wegen der näheren Einzelheiten eines Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom 09.03.2011 und einer Zusatzvereinbarung dazu wird auf die Anlagen K9 und K10, Blatt 15 f. der Akte, verwiesen. Die Klägerin unterschrieb diese Vertragsangebote nicht. Sie wurde in der Zeit ab 01.03.2011 nach der Entgeltgruppe 15 nebst Zulage 600,00 Euro brutto monatlich bezahlt. 23 Die Klägerin beantragt mit am 20.05.2011 zugestellter Klage Feststellung der Eingruppierung in der Entgeltgruppe 15 Ü für die Zeit ab 01.03.2011 und (unbeziffert) Zahlung. 24 Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt: 25 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab 01.03.2011 in die Entgeltgruppe E 15 Ü eingruppiert ist. 26 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum ab 01.03.2011 bis zur erstmaligen Abrechnung nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L monatlich den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe E 15 Ü Stufe 5 und der Entgeltgruppe E 15 Stufe 5 + 600,00 zu zahlen. 27 Das beklagte Land hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt. 28 Durch das den Parteien am 21.05.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 21.02.2012 ist das beklagte Land antragsgemäß kostenpflichtig verurteilt worden. Die zulässige Klage sei begründet, weil eine Auslegung der Vereinbarung vom 09.02.2010 ergebe, dass die für die Dauer der Probezeit vereinbarte Befristung so auszulegen sei, dass es sich um die Vereinbarung einer Vergütung handele, die unter der auflösenden Bedingung des Nichtbestehens der Probezeit stehe. Das sei unglücklich formuliert worden. Das Auslegungsergebnis sei sinnvoll, weil es unüblich sei, dass Arbeitnehmer während der Probezeit mehr verdienen sollen als nach Bestehen der Probezeit. 29 Gegen dieses Urteil wehrt sich das beklagte Land mit am 01.06.2012 eingegangener Berufung. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis 23.08.2012 verlängert worden. Am 23.08.2012 ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein. 30 Das beklagte Land trägt vor, bei dem Arbeitsvertragsangebot vom 09.02.2010 sei es zu einem Irrtum gekommen. Die den Vertrag formulierende Person sei irrtümlich davon ausgegangen, die Entgeltgruppe 15 Ü TV-L sei die übliche Bezahlung für eine Schulleiterin in der Situation der Klägerin. Das beklagte Land halte es für ausgeschlossen, dass die Klägerin ohne wirksamen Vertrag als Schulleiterin weiter auf Dauer als Schulleiterin beschäftigt werden könne. 31 Das beklagte Land ist der Auffassung, es sei möglich, einzelne Arbeitsbedingungen für bestimmte Zeiträume zu befristen. Eine derartige Befristung sei hinsichtlich der Bezahlung mit der Entgeltgruppe 15 TV-L wirksam vereinbart worden. Wenn schon die Befristung eines gesamten Arbeitsvertrages zum Zwecke der Erprobung wirksam sei, so könne die Befristung einer einzelnen Arbeitsvertragsbedingung zu diesem Zwecke nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen. Die Befristung habe mit dem Erfolg der Erprobung ihr Ende gefunden. Es sei kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf eine höhere Vergütung habe als vergleichbare Schulleiter, die nach 2006 ernannt worden seien. Die vom Land beabsichtigte Handhabung führe zu einer Gleichbehandlung und nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, zu einer Ungleichbehandlung. 32 Das beklagte Land beantragt: 33 Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund zum Aktenzeichen 3 Ca 438/11 vom 21.02.2012, dem beklagten Land zugestellt am 21.05.2012, abgeändert und die Klage abgewiesen. 34 Die Klägerin beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Die Klägerin trägt unter Zeugenbeweisantritt vor, auf ihre geäußerten Bedenken, für das bisherige Entgelt wolle sie nicht als Schulleiterin arbeiten, habe die Schulamtsleiterin der Klägerin vor der Bewerbung mitgeteilt, sie bekomme als Schulleiterin eine Bezahlung nach der Entgeltgruppe 15 Ü (Blatt 132). 37 Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land müsse sich nach Treu und Glauben an diese Zusicherung halten. Die Klägerin hält die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtes für zutreffend. Sie ist der Ansicht, sie habe durch Fortsetzung ihrer Tätigkeit einen unbefristeten Vertrag als Schulleiterin mit Bezahlung nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L. Ihre Bestellung zur Schulleiterin sei auf Dauer. Daher bestehe für die Klägerin auch kein Anlass, Änderungsangebote anzunehmen, bei denen sie etwa 150,00 Euro monatlich weniger verdiene. Die Klägerin meint, sie sei auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes so zu bezahlen wie die Schulleiter, die bei vergleichbarer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L bezahlt würden. 38 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf den Inhalt der Akte bis einschließlich Blatt 158 verwiesen. Wegen in der zweiten Instanz erteilter Hinweise wird auf die Verfügung vom 16.01.2013 (Blatt 141-144 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 39 Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Gericht folgt hinsichtlich des wesentlichen Teiles des Rechtsstreits im Ergebnis und mit anderer Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichtes. I. 40 Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist die Berufung begründet. Die Zahlungsklage ist unzulässig. Es mangelt an einem bestimmten Antrag im Sinne von § 253 ZPO. Eine unbezifferte Zahlungsklage ist nur zulässig, wenn die Zahlung noch von einer gerichtlichen Entscheidung abhängt, wie z. B. bei Schmerzensgeldklagen, oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Diese Fallgestaltungen liegen nicht vor. II. 41 Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die neue Formulierung der Urteilsformel erfolgt lediglich zur Klarstellung; insoweit haben die Parteien keine Bedenken geäußert. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. 42 Der Antrag wird entsprechend der Urteilsformel ausgelegt. Er ist ähnlich wie eine Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig, weil es sich um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses handelt, das für Vergangenheit und Zukunft von Bedeutung ist. 43 Die Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich aus einer Auslegung des Arbeitsvertrages und der Änderungsverträge dazu. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB gilt, dass das beklagte Land die Klägerin ab dem 01.03.2011 nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L bezahlen muss, und zwar so lange, bis es zu einem endgültigen Vertrag über Einsatz und Bezahlung als Schulleiterin kommt oder bis die Klägerin nicht mehr als Leiterin der Schule am S. eingesetzt wird. 1. 44 Die Verträge zwischen den Parteien sind nicht so auszulegen, dass die Bezahlung nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L vereinbart ist bis zum Eintritt einer auflösenden Bedingung „Nichtbestehen der Probezeit“, sondern so, dass die Bezahlung nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L vereinbart ist bis zum Ablauf der Probezeit, die sowohl bei Nichtbestehen wie auch bei Bestehen endet, möglicherweise auch bei sonstigem Abbruch der Erprobung. Es kann offen bleiben, ob es sich damit um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 21 TzBfG oder um eine Zweckbefristung im Sinne von § 15 Abs. 2 TzBfG handelt. 45 Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelung bestehen nicht. Als Befristung lediglich eines Teiles des Arbeitsvertrages ist die Regelung nicht an §§ 14 – 21 TzBfG zu messen. Sie verstößt nicht gegen §§ 305 – 310 BGB, ist insbesondere angemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) 46 Die Auslegung von Verträgen richtet sich nach §§ 133, 157 BGB nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang zu anderen Regeln. Bei Bestehen von Zweifeln ist einer sinnvollen und interessengerechten Auslegung der Vorzug zu geben (Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 133, Rz. 14 – 18, 26). b) 47 Die oben angegebene Auslegung entspricht erheblich besser dem Wortlaut von § 5 des Arbeitsvertrages bzw. dem Änderungsvertrag vom 09.02.2011 als die vom Arbeitsgericht gewählte Auslegung. Denn das normale Ende einer Erprobung ist der Erfolg der Erprobung. Die nicht erfolgreiche Erprobung stellt die Ausnahmesituation dar. c) 48 Für die gewählte Auslegung sprechen der Zusammenhang der Regelungen im Arbeitsvertrag sowie der Hintergrund der gesetzlichen Regelungen. aa) 49 Die Tätigkeit und Bezahlung der Klägerin auf Dauer sind in §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrages geregelt. Seit dem Änderungsvertrag vom 25.03.2003 drückt § 1 des Arbeitsvertrages den Tätigkeitsbereich der Klägerin ungenau aus. Die vereinbarte Tätigkeit auf Dauer ist seit dem der Tätigkeitsbereich einer stellvertretenden Schulleiterin oder eine Tätigkeit vergleichbarer Wertigkeit, die der Bezahlung in § 3 des Arbeitsvertrages entspricht. § 5 des Arbeitsvertrages ist nach der Systematik vorübergehenden und ergänzenden Regelungen vorbehalten, hier der vorübergehenden Regelung der Bezahlung für die Zeit der Erprobung. Bei der vom Arbeitsgericht gewählten Auslegung stünde in § 5 abweichend von dieser Systematik eine Regelung, die eine Bezahlung auf Dauer regelt und die sich damit mit der fort geltenden Regelung in § 3 des Arbeitsvertrages nicht vereinbaren lässt. bb) 50 Der Begriff der Erprobung im Änderungsvertrag vom 09.02.2011 bezieht sich auf § 21 Landesbeamtengesetz M-V. Diese Regelung sieht zwingend vor, dass spätestens sechs Monate nach Ende der regulären Probezeit die Erprobung endet. Die vom Arbeitsgericht gewählte Auslegung führt demgegenüber im Ergebnis dazu, dass die für die Zeit der Erprobung geltende Regelung abweichend von § 21 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz M-V Anhaltspunkte für Sinnlosigkeit oder unangemessene Interessen ausgleichen, sondern auf Dauer fortbesteht. Das ist nicht der Fall. d) 51 Bei dem Ergebnis der Auslegung handelt es sich nicht um einen Grenzfall, so dass eine ergänzende Auslegung nach Sinn und Interessenlage nur erforderlich ist bei Anhaltspunkten für einen unangemessenen Interessenausgleich oder Sinnmängeln. Das ist nicht der Fall. Die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages hat den Sinn, die Bezahlung für eine begrenzte Zeit zu regeln. Die vom Arbeitsgericht getroffene Auslegung würde der Vereinbarung einen völlig anderen Sinn beiordnen, nämlich eine Bezahlung auf Dauer ohne absehbares Ende. Die Bedingung „Nichteintritt der Erprobung“ kann auf Grund der Mitteilung zum Erfolg der Erprobung nicht mehr eintreten. 2. 52 Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB liegen vor. a) 53 Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer unvorhergesehenen, planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG, Urteil vom 06.07.2011 – 4 AZR 706/09 -, Juris Rz. 27, weiterhin veröffentlicht NZA 2012, Seite 100 – 106). Von einer Regelungslücke kann nur dann gesprochen werden, wenn die Lücke nicht durch angemessene gesetzliche Regelungen geschlossen wird (Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 157 BGB, Rz. 4 – 6; Busche in Münch. Kommentar zum BGB, Band 1, 5. Auflage, 2006, § 157, Rz. 44 f.). b) 54 Es liegt eine Regelungslücke vor. 55 In den Verträgen zwischen den Parteien ist nicht geregelt, wie die Tätigkeit der Klägerin als Schulleiterin nach Ablauf der Probezeit zu bezahlen ist. Auf die Ausführungen unter II. 1. wird verwiesen. Die Probezeit endete zwischenzeitlich, und zwar mit dem Zugang der Mitteilung vom 09.03.2011 zu einem Bestehen der Probezeit. Das genaue Ende der Probezeit kann offen bleiben. Die Probezeit endete entsprechend der Regelung in § 21 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz M-V spätestens mit dem 31.08.2011. c) 56 Es handelt sich um eine planwidrige Lücke in den vertraglichen Regelungen. Geplant war, nach erfolgreichem Abschluss der Erprobung einen Änderungsvertrag zu schließen, in dem die Bezahlung auf Dauer, also § 3 des Arbeitsvertrages, dem erfolgreichen Abschluss der Erprobung angepasst wird. Es muss davon ausgegangen werden, dass die vertragsschließenden und den Vertrag formulierenden Personen bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 09.02.2010 davon ausgingen, man werde sich für den Fall des Erfolgs der Erprobung auf eine Bezahlung auf Dauer mit der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L einigen, und zwar rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der regulären Erprobungszeit. Die Parteien gingen mutmaßlich davon aus, dass es zu einer Einigung in einem Zeitrahmen zwischen 15 und 30 Tage nach Abschluss der regulären Erprobungszeit kommen werde. Insofern war ein ungeregelter Zustand für 15 bis 30 Tage geplant, nicht jedoch ein längerer ungeregelter Zustand. Der darüber hinausgehende ungeregelte Zustand stellt eine Planwidrigkeit dar, eine von den Parteien nicht vorhergesehene Vertragslücke. d) 57 Es liegt nicht in § 612 BGB eine der Anwendbarkeit von § 157 BGB entgegenstehende Regelung vor, zumindest nicht im vorliegenden Fall. aa) 58 Das Verhältnis von ergänzender Vertragsauslegung zu dispositivem Recht im Einzelnen ist umstritten. 59 Von einem Vorrang dispositiven Rechts wird insbesondere bei detaillierten gesetzlichen Regelungen und typischen Verträgen ausgegangen. Der ergänzenden Auslegung gebühre der Vorrang insbesondere bei der Situation nicht angemessenen gesetzlichen Regelungen wie z.B. bei weiten Teilen des Personengesellschaftsrechts (Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 157 BGB, Rz. 4 – 6; Busche in Münch. Kommentar zum BGB, Band 1, 5. Auflage, 2006, § 157, Rz. 44 f.; je mit w. N.) . 60 Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach bei Wegfall von Regelungen, die Auswirkungen auf die Vergütungshöhe haben können, die ergänzende Vertragsauslegung angewendet. Im Fall des Bundesarbeitsgerichtes vom 03.06.1998 (5 AZR 552/97) ging es um den Wegfall einer Vereinbarung zur Verteilung von Provisionen über einen Provisionstopf. Das Landesarbeitsgericht wendete § 612 BGB an. Das Bundesarbeitsgericht sah Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB, da der Arbeitsvertrag mit dem Wegfall der Topfvereinbarung lückenhaft geworden sei (BAG, wie oben, Juris Rz. 33 f., 37). Im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.05.1976 (Aktenzeichen 3 AZR 292/75) wurde dem Landesarbeitsgericht bei einer vom Bundesarbeitsgericht gesehenen Vertragslücke aufgegeben, vorrangig eine ergänzende Vertragsauslegung und ergänzend die Geltung von § 612 BGB zu prüfen (Juris Rz. 23 – 25). Bei Fällen, bei denen eine Vertragslücke entstand durch Verweisung auf einen nicht mehr fortgeführten Tarifvertrag, geht das Bundesarbeitsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von der Geltung des fortgeführten Nachfolgetarifvertrages aus (beispielhaft BAG vom 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Juris Rz. 25, 27). bb) 61 In Anlehnung an diese Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass § 157 BGB jedenfalls dann der Regelung in § 612 BGB vorgeht, wenn aus den bestehenden vertraglichen Regelungen geschlossen werden kann, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Vertragslücke unter Beachtung der beiderseitigen Interessen geschlossen hätten. Dann führt die ergänzende Vertragsauslegung zu sachnäheren und eher angemessenen Regelungen. Für die Rangfolge spricht die Reihenfolge in § 612 Abs. 2 BGB, aus der sich ergibt, dass der Wille der Parteien im Zweifel Vorrang finden soll vor einer Vergütung nach Taxe oder Üblichkeit. Dem Wille der Parteien wird eher entsprochen, wenn bei klaren Anhaltspunkten für eine ergänzende Vertragsauslegung diese vorrangig vor einer Taxe oder üblichen Vergütung zum tragen kommt. Die ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesem Fall in die Nähe der stillschweigenden Entgelthöhenvereinbarung, die unzweifelhaft der Regelung in § 612 BGB vorgeht. Das Ziel der Regelung in § 612 BGB, bei Arbeit und gegebenenfalls auch bei Arbeit erheblich über dem Wert der vereinbarten Arbeit eine angemessene wirksame Vergütungsregelung zu haben (Preis in ErfK. zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, 2013, § 612 BGB, Rz. 1, streitig), wird bei der vorstehenden Auffassung zum Verhältnis von §§ 157, 612 BGB erreicht. Das Gericht widerspricht mit seiner Auffassung nicht denen, die bei Nichtermittelbarkeit von Gesichtspunkten für eine ergänzende Vertragsauslegung auf Grund der sonstigen vertraglichen Regelungen die ergänzende Vertragsauslegung nachrangig nach § 612 Abs. 2 BGB anwenden und damit für diesen Fall im Ergebnis zu einer gerichtlichen Vergütungsfestsetzung nach billigem Ermessen kommt (sowohl Preis, a. a. O., § 612 BGB, Rz. 43 unter Hinweis auf BAG vom 08.03.1989 – 5 AZR 92/88 -, Juris Rz. 18). cc) 62 Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die ergänzende Vertragsauslegung vor, weil auf Grund der Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages darauf geschlossen werden kann, wie die Vertragsparteien einen vorübergehenden, nicht vertraglich geklärten Einsatz der Klägerin als Schulleiterin geregelt hätten. Das wird im Folgenden noch ausführlicher dargestellt [II. 3. c)]. 63 Damit findet § 612 Abs. 2 BGB letzte Alternative keine Anwendung. Die Klägerin ist für die Zeit ihrer Tätigkeit als Schulleiterin nach dem 01.03.2011 nicht nach der üblichen Vergütung für nach dem 01.11.2006 übertragene Schulleitertätigkeit zu bezahlen. Vielmehr ist nach § 612 Abs. 2 BGB am Anfang die sich nach ergänzender Vertragsauslegung ergebende vertraglich bestimmte Vergütung maßgeblich. 3. 64 Rechtsfolge der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist die eingangs dargestellte Auslegung (II. vor 1.). a) 65 Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bekannt gewesen wäre. Dabei ist zunächst an den Vertragstext anzuknüpfen und sind die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit möglich sind Lücken so auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages zu Ende gedacht werden (BAG vom 06.07.2011 – 4 AZR 706/09 -, Juris Rz. 33). Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen oder zum Vertragsinhalt stehen und darf nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, sondern muss sich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung halten (Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 157 BGB, Rz. 8 f.). b) 66 Die Eingangs dargestellte Auslegung widerspricht nicht dem feststellbaren Willen der Parteien, mit § 5 des Arbeitsvertrages nur eine befristete, keine endgültige Regelung zu treffen. Sie führt nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsgegenstandes, was der Fall wäre, wenn die Vergütungsregelung auf Dauer Bestand hätte und nur noch schwer änderbar wäre. Denn die Auslegung führt nur zu einer Regelung für eine mutmaßlich nicht lange dauernde Zwischenphase bis zu einer Einigung oder bis zu einem Abzug der Klägerin von der Schulleiterstelle. Nach Angaben des beklagten Landes ist nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin ohne schriftlichen Schulleitervertrag auf Dauer Schulleiterin bleiben kann. 67 Es liegt keine vertragliche Einigung zwischen den Parteien vor, wonach die Klägerin ohne Vergütungseinigung auf Dauer Schulleiterin bleibt. Den Vertrag zur dauerhaften Besetzung der Schulleiterstelle vom 09.03.2011 nebst Zusatzvereinbarung unterschrieb die Klägerin nicht. Die Anschreiben an die Klägerin vom 09.02.2010 und 09.03.2011 stellen keine vertragliche Einigung dar, sondern eine einseitige Zuweisung der Schulleiterstelle durch das beklagte Land. Eine vertragliche Einigung ergibt sich nicht aus der von beiden Parteien unterschriebenen einleitenden Formulierung im Vertrag vom 09.02.2010. Die einleitende Formulierung „mit der Übertragung der Funktion als Schulleiterin“… „auf Dauer“ … „erhält der § 5 des Arbeitsvertrages vom 02.11.1992 folgende Fassung“ stellt eine Mitteilung des Anlasses für die Änderung des Arbeitsvertrages in § 5 dar, aber keine das beklagte Land bindende Vereinbarung einer dauerhaften Befassung der Klägerin mit Schulleiteraufgaben. Gegen eine derartige Einigung spricht auch der erkennbare Zweck des Änderungsvertrages, eine Erprobungszeit durchzuführen. Damit ist zumindest theoretisch die Neuvergabe der Schulleiterstelle bei Nichtbestehen der Erprobung Vertragsgrundlage. Die Notwendigkeit einer weitergehenden Entscheidung des beklagten Landes nach Ende der Erprobungszeit wird im Anschreiben vom 09.03.2011 angedeutet. 68 Mangels einer vertraglichen Einigung kann die nach § 101 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz M-V einseitig erfolgte Bestellung zur Schulleiterin wieder rückgängig gemacht werden. Schulrechtlich ergibt sich dies aus den Regelungen in §§ 73 Satz 2, 97 Abs. 3 Satz 2 und 100 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz M-V. Danach wird den Schulen das Personal von außen zugewiesen. Schulleiter und sonstige Lehrer sind an Anweisungen gebunden. 69 Arbeitsrechtlich ergibt sich diese Möglichkeit aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien und des in diesem Rahmen bestehenden Anweisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung). Aus §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien ergibt sich, dass die Klägerin als Lehrerin auf der Ebene einer stellvertretenden Schulleiterin bzw. mit sonstigen Aufgaben auf der Wertigkeitsebene der in § 3 (für einen älteren Stand) mitgeteilten Vergütung beschäftigt werden darf. 70 Aus § 5 des Arbeitsvertrages der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Die einzige für eine Tätigkeit eventuell maßgebliche Regelung dort ist der Absatz 2. Dieser Absatz findet inzwischen wegen Fristablauf keine Anwendung mehr (näher II. 1.). Die sonstigen Regelungen sind für Einsatz und Bezahlung von geringer Bedeutung. § 5 Abs. 1 und 3 entsprechen inhaltlich § 2 des Arbeitsvertrages, insoweit Stand 11.09.1992. c) 71 Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist an die Regelung in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages anzuknüpfen, weil es sich um die sachnaheste vertragliche Regelung handelt. 72 § 5 Abs. 2 regelt die Bezahlung während einer Zeit, in der die dauerhafte Arbeitsaufgabe die einer stellvertretenden Schulleiterin ist, so in § 3 des Arbeitsvertrages niedergelegt, und vorübergehend, für die Zeit einer Erprobung, höherwertig als Schulleiterin gearbeitet wird. Damit handelt es sich um eine sehr ähnliche Situation zu der vorliegenden, bei der die dauerhafte Arbeitsaufgabe die einer stellvertretenden Schulleiterin ist und vorübergehend, für die Zeit nach Abschluss der Erprobung bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder bis zu einer Versetzung, höherwertig als Schulleiterin gearbeitet wird. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien, wenn sie die Lücke erkannt hätten, die Regelung in Absatz 2 des Arbeitsvertrages vereinbart hätten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 09.02.2010 davon ausgingen, dass nach Ablauf der Erprobungszeit eine andere Vergütung gezahlt werden soll. 73 Es ist nicht an die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages anzuknüpfen. Danach wird tariflich bezahlt. Würde man an § 2 des Arbeitsvertrages anknüpfen, so wäre bei weiterdenken dieser Regelung der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der maßgebliche Punkt. Das würde dafür sprechen, im Zweifel bei Fehlen einer tariflichen Regelung die übliche Vergütung anzusetzen, hier also die Entgeltgruppe 15 TV-L plus 600,00 Euro Zulage. 74 Die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages ist weniger sachnah als die Regelung in § 5 Abs. 2. Denn § 5 Abs. 2 regelt anders als § 2 eine außertarifliche Bezahlung. Im Bereich der außertariflichen Bezahlung tritt der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in den Hintergrund. Es entspricht dem Wunsch der Tarifvertragsparteien, nicht durch eine tarifliche Regelung eine Gleichbehandlung zu erzwingen. 75 Damit stellt das betroffene Auslegungsergebnis zugleich auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Treu und Glauben im Sinne von §§ 157, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. 76 Der Anknüpfung an § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages steht nicht entgegen, dass diese Regelung möglicherweise auf Grund eines Irrtums auf Seiten des beklagten Landes beruht. Auch irrtümlich zu Stande gekommene vertragliche Regelungen sind maßgeblich, es sei denn, es kam zu einer wirksamen Anfechtung (§§ 119, 123, 142 f. BGB). Vorliegend scheitert es sowohl am Anfechtungsgrund wie auch an der Anfechtungserklärung. Es ist der Normalfall, dass bei Abschluss eines Vertrages keine vollständige Informationsbasis vorliegt. Es kann sogar sein, dass der abgeschlossene Vertrag auch aus heutiger Sicht den allein sinnvollen Vertrag darstellt, nämlich wenn die Klägerin nicht bereit wäre, für weniger Entgelt als Schulleiterin zu arbeiten, und wenn das beklagte Land dringend eine Schulleiterin benötigt. III. 77 Das beklagte Land hat nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. 78 Die Revision wird nicht zugelassen. 79 Es liegen keine Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vor.