Beschluss
3 Ta 24/12
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgericht Neubrandenburg vom 12.07.2012 abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 10.02.2012 des zwischen ihnen bis zum 31.03.2012 vereinbarten Hospitationsvertrages sowie um daraus resultierende Zahlungsansprüche. 2 Inhalt des Hospitationsvertrages (künftig HV) war die berufliche Fortbildung sowie die sprachliche Fortbildung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages von 400,00 € sowie die Stellung der Unterkunft und Verpflegung und Übernahme der Kosten für den Deutschkurs durch die Beklagte (§ 5 HV). Ziel der Parteien war es, dass nach Ablegung der Deutschprüfung mit der Stufe B-2 eine gültige Approbation in Deutschland erlangt und ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt einer assistenzärztlichen Tätigkeit mit Wirkung zum 01.04.2012 begründet wird (§ 1 HV). 3 Zudem lautet der HV – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: § 2 4 1. Der Hospitant hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen in den Dienst des Arbeitgebers zu stellen 5 2. Die jeweils gültigen Satzungen, Dienstanweisungen und Hausordnungen sind Bestandteil des Arbeitsvertrages und für den Hospitanten verbindlich. 6 3. Dienstliche Angelegenheiten unterliegen auch nach Beendigung des Hospitationsvertrages der Vertraulichkeit, der Verschwiegenheit oder der Geheimhaltung, sofern sich dieses Erfordernis aus der Natur der Sache oder aus allgemeinen oder besonderen Weisungen des Arbeitgebers ergibt. § 4 7 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen zur Zeit durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Die Wegezeiten sowie die Unterrichtsstunden und eventuelle Vor- bzw. Nachbereitungsstunden für den Sprachunterricht werden auf die Arbeitszeit angerechnet. § 6 8 (1) Der Arbeitgeber verzichtet auf die Rückerstattung der entstandenen Aufwendungen, wenn der Hospitant den Deutschkurs erfolgreich mit dem Level B-2 beendet und im Anschluss daran den angebotenen Arbeitsvertrag annimmt. 9 (2) Sollte der Hospitant nach Hospitation den ihm angebotenen Arbeitsvertrag seitens des Arbeitgebers nicht annehmen, oder das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate aufgrund eigenen Verschuldens beenden, ist eine Rückzahlung der Auslagen an den Arbeitgeber fällig. 10 …… 11 Mit Beschluss vom 12.07.2012 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ueckermünde verwiesen, da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden sei. 12 Gegen diese am 03.08.2012 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 17.08.2012 bei dem Arbeitsgericht Neubrandenburg eingegangene sofortige Beschwerde der klagenden Partei. 13 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der HV nach der vertraglichen Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich des vereinbarten Weisungsrechts der Beklagten sowie der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Jedenfalls sei die Hospitation einem nicht in einer Studienordnung vorgesehenem Praktikum vergleichbar und müsse auch vor diesem Hintergrund als Arbeitsverhältnis behandelt werden. 14 Mit Beschluss vom 23.08.2012 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. 15 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 12.07.2012 ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Satz 1 ArbGG, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. 16 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte hinsichtlich der gestellten Anträge aus der Klageschrift vorliegend unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich u. a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis bzw. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a u. b. ArbGG). Die benannte Zuständigkeitsvorgabe umfasst unstreitig über § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch das Berufsausbildungsverhältnis. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 17 In diesem Zusammenhang wiederum ist anerkannt, dass unter Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz nicht nur die Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Berufsbildungsgesetz fallen, sondern auch solche Personen fallen, denen auf Grund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden und die einem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterliegen. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, dass die Tätigkeit für den Ausbildenden einen wirtschaftlichen Wert hat (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, Koch, Rd.-Nr. 3 zu § 5 ArbGG; LAG Hamm vom 19.05.1995 – 4 Sa 443/95 – juris). 18 Zu derartigen Vertragskonstellationen gehören wegen der Nähe zum Berufsausbildungsverhältnis und auf Grund der anwendbaren Paragraphen 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz solche im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz. Danach gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fähigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt und soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, grundsätzlich die §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz. 19 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen unterfällt der Streit der Parteien um den Bestand des Hospitationsvertrages bzw. um Zahlungsansprüche aus dem Hospitationsvertrag der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte. 20 Die notwendige Weisungsgebundenheit im oben genannten Sinn der klagenden Partei ist zweifelsohne zu bejahen und ergibt sich bereits aus dem Hospitationsvertrag selbst. 21 So hatte die klagende Partei die beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß § 2 Nr. 1 HV in den Dienst der Beklagten zu stellen, wobei Satzungen, Hausordnungen und Dienstanweisungen der Beklagten gemäß § 2 Nr. 2 HV als verbindlich zwischen den Parteien ebenso vereinbart wurden, wie eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 4 HV). 22 In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien weiterhin das vorrangige Ziel der Erlangung deutscher Sprachkenntnisse unstreitig. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten selbst diente die Hospitation darüber hinaus aber auch dazu, die betrieblichen Abläufe in der Klinik sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vorbereitung des zum 01.04.2012 in Aussicht genommenen Arbeitsvertrages kennen zu lernen. 23 Selbst wenn mithin im Ergebnis der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden sollte, dass auf der Grundlage des Hospitationsvertrages zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, so ergibt sich die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen bereits daraus, dass der Hospitationsvertrag in diesem Fall jedenfalls als berufsausbildungsähnlicher Vertrag im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz zu werten ist und damit in jedem Fall der zuständigkeitsbegründenden Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterfällt. 2. 24 Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 25 Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG). 26 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. 27 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.